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IGNORED

Rep.-LW mit gezogenem Lauf auf Gelb 2.0


steven

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Da hier immer so lieb nach Quellen gefragt wird:

Woher beziehst Du diese Kenntnis genau?

Hallo German

da habe ich jetzt keine Quelle. Ist mir irgendwie in Erinnerung, dass das sog. Slugläufe sind.

Googel mal nach "Paradoxbohrung".

Steven

Bearbeitet von steven
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DANKE GERMAN! Mit der Aussage kann ich was anfangen!

Andererseits wird sich wieder der Streit entzünden!

Die Einen interpretieren diesen Text so, das "Repetierer mit gezogenem Lauf im Kaliber 12" nicht auf Gelb gehen, die Anderen sehen da nur eine Ausnahme für das Verschießen von Slugs mit Treibspiegel aus diesen Waffen.

Bis zur endgültigen Klärung durch Gerichte/Gesetzgeber wird diese Diskussion wohl ewig weitergehen!

Meine Behörde bzw. die Regierung der Oberpfalz hat das m.M nach recht salomonisch gelöst. Die Dinger werden auf Gelb eingetragen als "Repetierbüchse Kal.12", glatte Läufe werden jedoch nicht als Wechselläufe eingetragen! So ist sichergestellt, das niemand aus der "guten" Büchse eine "böse" Flinte macht!

Was die Zukunft bringt? Schaun mir mal!

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Fällt mir gerade so ein! Was sagen unsere österreichischen Kameraden eigendlich dazu? Hat dort schon einmal jemand versucht das totale Pumpgun-Verbot mit so einer Repetierbüchse Kal.12 zu umgehen?

Bearbeitet von Gast
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Das läßt weit weniger Spielraum als der deutsche Gesetzestext.

Wo doch Österreich was das Waffenrecht betrifft für den Deutschen das Paradies ist. :lol:

Probiert haben es unsere Freunde schon, auch mit der Begründung dass eine Flinte ja dann eine Büchse ist, nur geholfen hat es da noch weniger.

Sepp

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Naja, bei einer Flinte liegt nahe, daß sie für Flintenkaliber eingerichtet ist. Egal ob glatter oder gezogener Lauf.

Wenn es egal ist ob der Lauf glatt oder gezogen ist und es lediglich darauf ankommt ob Flintenkaliber verschossen werden oder nicht schön. Wo ist denn der Begriff Flintenkaliber definiert? Als Beispiel bitte am Kaliber 4 abarbeiten.

Spaß beiseite. Die Absicht des Gesetzgebers war eigentlich eindeutig. Er wollte VFR nicht auf die Gelbe haben, egal ob mit oder ohne gezogenen Lauf. Der ganze Aufstand um die "PumpGun" zeigt doch nur wie dämlich Gesetze gemacht werden. Zuerst der Pistolengriff, dann die Lauflänge und jetzt wieder das zurückrudern um eine lange geübte Praxis "Vorderschaft"-Repetier-Langwaffen mit gezogenem Läufen als nicht auf die Gelbe gehörend anzusehen. Wer beim LKA hat was gesagt, bitte Namen und Dienstgrad veröffentlichen und den Gesetzgeber fragen ob der mehr zu sagen hat als der Bundestag. Wenn der Gesetzgeber eine Änderung machen will, auch kein Problem, dann bitte darauf hinweisen, dass VFR über eine Bedürfnisbescheinigung auch auf die Grüne erwerbbar sind, diese in den vergangenen Jahren Jahren vielfach eingetragen wurden und es keinen wie auch immer gearteten Hinweis auf eine gesteigerte Deliktrelevanz gibt, woraus der Anspruch abzuleiten sei, dass im § 14 Abs. 4 WaffG die Worte "mit gezogenen Läufen" gestrichen werden können.

Bearbeitet von Muck
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Wer beim LKA hat was gesagt, bitte Namen und Dienstgrad veröffentlichen und den Gesetzgeber fragen ob der mehr zu sagen hat als der Bundestag.

Auch für Dich noch einmal der Hinweis, dass der Gesetzgeber in §2 Abs. 5 des Waffengesetzes und das Land NRW in §1 seiner Verordnung zur Durchführung des Waffengesetzes das LKA NRW als für NRW zuständige Behörde bei "bestehenden Zweifeln darüber, ob ein Gegenstand von diesem Gesetz erfasst wird oder wie er nach Maßgabe der Begriffsbestimmungen einzustufen ist" festgelegt hat.

Den gab's aber auch schon im letzten Thread. Aber jetzt steht er wenigstens auch nochmal hier.

Und jetzt lass' uns gemeinsam darauf warten, dass Foydor jemand nach seinem richtigen Hinweis nochmal erklärt, dass die Maßtafeln der C.I.P. keinen Gesetzesrang haben und damit nicht zu betrachten sind... ^_^

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Hier wird "Schrotpatrone" definiert. Aus einer Flinte kann auch anderes verschossen werden. Aus manchen KW können neben Kugel auch Schrotpatronen verschossen werden. Es ging aber nicht um due Definition von Schrot

sondern von Flinte.

Warum willst Du etwas amtlich definiert haben was keinerlei Definition bedarf?

Für den allgemeinen Gebrauch passt doch die Definition nach den Munitionstabellen recht gut.

Sepp

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Ich will überhaupt nichts haben. Ich wollte nur darauf aufmerksam machen das die gegebene Antwort leider nicht zur Frage gepasst hat.Ich weiß das es vieleicht sich die beiden Seiten bezüglich VRF auf Gelbe WBK überhaupt nicht vorstellen können, aber es soll noch Menschen geben denen das ganze nicht wichtig genug erscheint als das man eben sich doch in den "Kampf" für eine der briden Seiten begibt.

Darauf hinweisen wenn an einer Frage vorbei antwortet wurde ist hoffentlich noch möglich ohne den "Schweizer Status" zu verlieren.

Bearbeitet von stefan0303
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nicht wichtig genug erscheint als das man eben sich doch in den "Kampf"

Hallo

ich halte es für sehr wichtig, eine Klarstellung herbeizuführen. Wenn eine Behörde sich über ein Gesetz stellt, sollten gerade wir Waffenbesitzer dies nicht akzeptieren.

Ich bin übrigens Waffensammler, besitze eine Rote WBK mit dem Titel:

"Kurz-u. Langwaffen, deren Funktionsprinzip und Entwicklung auf John Moses Browning zurückgeht."

Und wie es der Zufall will, hat John Moses Browning am 26.06.1890 unter der US-Patent Nr. 385.238 ein Vorderschaftrepetiergewehr eingetragen bekommen.

Mit dieser Roten WBK kann ich problemlos alle Pumpen erwerben.

Steven

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Wenn es egal ist ob der Lauf glatt oder gezogen ist und es lediglich darauf ankommt ob Flintenkaliber verschossen werden oder nicht schön. Wo ist denn der Begriff Flintenkaliber definiert? Als Beispiel bitte am Kaliber 4 abarbeiten.

Spaß beiseite. Die Absicht des Gesetzgebers war eigentlich eindeutig. Er wollte VFR nicht auf die Gelbe haben, egal ob mit oder ohne gezogenen Lauf.

2 Anmerkungen

1. Absatz

Es ist unerheblich was für Kaliber verschossen werden und auch ob es Flintenkaliber sind oder nicht

2. Absatz

Nein, das wollte der Gesetzgeber nicht und hat es deshlab auch nicht eingeschränkt. Pumpgun definiert er dann auch nachlesbar anders als VRF. Da gibt es eine klare Trennung.

Bearbeitet von Gast
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Auch für Dich noch einmal der Hinweis, dass der Gesetzgeber in §2 Abs. 5 des Waffengesetzes und das Land NRW in §1 seiner Verordnung zur Durchführung des Waffengesetzes das LKA NRW als für NRW zuständige Behörde bei "bestehenden Zweifeln darüber, ob ein Gegenstand von diesem Gesetz erfasst wird oder wie er nach Maßgabe der Begriffsbestimmungen einzustufen ist" festgelegt hat.

Den gab's aber auch schon im letzten Thread. Aber jetzt steht er wenigstens auch nochmal hier.

Und jetzt lass' uns gemeinsam darauf warten, dass Foydor jemand nach seinem richtigen Hinweis nochmal erklärt, dass die Maßtafeln der C.I.P. keinen Gesetzesrang haben und damit nicht zu betrachten sind... ^_^

Sehr schön und jetzt noch richtig zurodenen was das bedeutet. Es bedeutet NICHT gesetgeber zu spielen. Es bedeutet auch nicht das Gesetz auszulegen. Es bedeutet lediglich das Gesetz anzuwenden. Zudem ist aktuelleres in den Verwaltungsvereinbarungen festgelegt.

C.I.P Tafeln spielen tatsächlich keine Rolle und die Anwendung wäre natürlich fehlerhaft. VErgleich zum VG Urteil mit Lang- und Kurzwaffenmunition. Obendrein ist es vollkommen unerheblich, da Flinte /Büchse kein Kriterium ist. Repetierlangwaffe mit gezogenem Lauf ist eines.

Es ist ebenfalls geregelt. Allenfalls handeln einzelne (nicht maßgebliche Personen) in NRW fehlerhaft.

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Objektiv vermag das Gesetz eine Remington 7615 und eine Remington 870 Slug nicht zu differenzieren.

Beides sind Repetierlangwaffen mit gezogenen Läufen.

Keine von beiden hat ein spezielles/besonderes Laufprofil.

Beide sind nicht ausgeschlossen.

Beide sind nicht deliktrelevant.

FLG sind zulässig und keine "verbotene Munition".

Bearbeitet von Gast
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C.I.P Tafeln spielen tatsächlich keine Rolle und die Anwendung wäre natürlich fehlerhaft.

Sehe ich anders. Immerhin werden die CIP-Tafeln immer dann hinzugezogen, wenn es um die Frage geht ob es sich um Lang- oder Kurzwaffenmunition handelt. Für Jäger ist das z.B. durchaus wichtig. Ich weiß, daß manche Händler und manche Behörden das so sehen, daß es Langwaffenmunition ist, wenn der Käufer eine Langwaffe in dem Kaliber besitzt. Diese Auslegung ist aber weder sicher, noch wird sie überall gelebt. Nach CIP gibt es da keine Diskussion, wenn es dort eine Kurzwaffenpatrone ist, dann ist es eben keine Langwaffenpatrone.

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Sehe ich anders. Immerhin werden die CIP-Tafeln immer dann hinzugezogen, wenn es um die Frage geht ob es sich um Lang- oder Kurzwaffenmunition handelt. Für Jäger ist das z.B. durchaus wichtig. Ich weiß, daß manche Händler und manche Behörden das so sehen, daß es Langwaffenmunition ist, wenn der Käufer eine Langwaffe in dem Kaliber besitzt. Diese Auslegung ist aber weder sicher, noch wird sie überall gelebt. Nach CIP gibt es da keine Diskussion, wenn es dort eine Kurzwaffenpatrone ist, dann ist es eben keine Langwaffenpatrone.

Hätte der Gesetzgeber beim Munitionserwerb durch Jagdscheininhaber auf Maßtafeln o. ä. abstellen wollen, dann hätte er das auch getan, so wie er es beim Verbot von Kleinschrotpatronen getan hat.

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@ Fyodor

Schau bitte nochmal ins zitierte Urteil. Da steht eindeutig, dass es nicht zulässig ist. Auch wenn es im vorliegenden Fall überhaupt keine Rolle spielt wegen fehlender Relevanz.

Das Waffengesetz definiere nicht, was Langwaffenmunition und was Kurzwaffenmunition sei; lediglich der Unterschied zwischen Lang- und Kurzwaffen werde festgelegt (Anlage 1, Unterabschnitt 1, Nr. 2.5). Dass die Munition Kaliber 9 mm Luger (Para.) in Anlage 3 zur 3. Waffenverordnung in Tabelle 3 unter der Überschrift „Zentralfeuerpatronen für Kurzwaffen“ aufgeführt werde, sei nicht maßgebend. Denn diese Maßtafeln gelten allein im Rahmen des Beschussgesetzes, das die Prüfung von Munition und die Bauartzulassung regle. Diese Bestimmungen und Tabellen seien daher nicht für die Auslegung des § 13 Abs. 5 WaffG maßgeblich, also nicht für die Frage, welche Munition ein Jäger allein aufgrund seines Jagd scheins erwerben und besitzen kann.

Das ist eine klare Analogie

Bearbeitet von Gast
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