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IGNORED

Rep.-LW mit gezogenem Lauf auf Gelb 2.0


steven

Empfohlene Beiträge

Die Methodik der Gesetzesauslegung ist, wenn man mal vom Analogieverbot im Strafrecht absieht, unabhängig von konkreten Rechtsbereichen anwendbar. Es ist irrelevant, aus welcher Gerichtsbarkeit dem BVerfG ein Fall zugeht, im Übrigen steht diese Entscheidung eben in einer Kette mit anderen bis zurück zu der von 1952 - nennt sich ständige Rechtsprechung ;)

Ach nee, die Argumentationskette! Gilt die nur, wenn sie in euer Kalkül passt ?

http://forum.waffen-online.de/topic/436544-vorderschaftrepetierer-1276-buchse-nach-zusage-absage/?p=2082937

.... Das Gesetz ist eindeutig und der zweite Teil deiner Aussage stimmt nicht, denn jeden sachkundige Sportschützen - mal hier von einzelnen Ausnahmen (vermutlich Händler und deren Gefolge) abgesehen - ist eindeutig klar, dass Vorderschaftrepetierflinten auf gelber WBK nicht legal zu erwerben sind und die auch dann nicht, wenn sie über einen gezogenen "Sonderlauf" verfügen!

Und wer dies mit der Begründung anzweifelt, die Argumentationskette

> WaffG > AWaffV > WaffVwV > Fragenkatalog für die Sachkundeprüfung nach § 7 WaffG > BeschG > C.I.P. > genehmigte Sportordnungen

sei zur Beurteilung darüber, ob eine Waffe auf gelber WBK legal erwerbbar ist, außer Acht zu lassen, übersieht dummer weise dabei, dass dies dann auch für alle anderen Erwerbsfälle in Betracht kommt! Denn damit wären auch alle weiteren Regelungen die sich aus den v. g. Regelwerken ergeben hinfällig. Und dies insbesondere hinsichtlich des Bedürfnisnachweises für ein vier Selbstladebüchse oder einer dritten Kurzwaffe. Auch der schießsportliche Einsatz eines OA15, DAR15 etc. wäre völlig in Frage zu stellen, wenn außer dem WaffG zu dessen Konkretisierung keine weiteren Regelwerke zu beachten wären!

Zu deinem Bedauern verhält es sich leider deutlich anders.

Dann besteht auch kein Konflikt und daher ist auch nichts unauflösbar. Wäre es nicht bei einem Konflikt. Irgendeiner spricht immer Recht. Der bezieht sich übrigens aufs Gesetz. In diesem gibt es keinen Unterschied zwischen einer VRB und einer VRF. Beide gehen als Repetierlangwaffe auf Gelb.

Das Problem sind leider immer die Halbgebildeten, die meinen Ahnung zu haben.

Ganz ehrlich, auch wenn es hart erscheint: Es ist echt peinlich was du von dir gibst. Es zählt ganz offensichtlich nicht zu deinen Qualifikationen.

Möchtest du kurz noch einmal erklären, wie ein Verband deiner Meinung nach ein Bedürfnis ohne Disziplin bescheinigen soll?

Selbstverständlich handelt es sich bezüglich der Erwerbsvoraussetzungen für Sportschützen um einen waffenrechtlichen Konflikt. Denn, wenn eine Vorderschaftrepetierflinte mit glatten Lauf nur nach Bedürfnisprüfung (aufgrund Voreintrag durch die Behörde in die grüne WBK) erworben werden darf und die selbe Vorderschaftrepetierflinte mit gezogenen Lauf ohne Bedürfnisprüfung im Einzelfall in beliebiger Anzahl aufgrund gelber WBK zu erwerben ist, dann handelt es sich um nichts anderes als einen waffenrechtlichen Konflikt bzw. einen Widerspruch in der textlichen Gestaltung dieser gesetzlichen Bestimmung(en).

Wobei hinzukommt, dass die Vorderschaftrepetierflinte mit glatten Lauf vorzugsweise zum Verschießen von Schrotpatronen bestimmt ist und die selbe Vorderschaftrepetierflinte mit gezogenen Lauf Flintenlaufgeschosse bevorzugt, dessen Gefahrenbereich fünfmal größer ist als der von 3 mm Schrot.

Außerdem ergibt sich bereits aus der Entstehungsgeschichte des WaffG 2002, dass - wegen der Verwendung bzw. des Mitführens einer Vorderschaftrepetierflinte des Täters beim Amoklauf in Erfurt diese Waffenart (ohne Unterscheidung ihres Laufprofils oder des Vorhandenseins eines Pistolengriffs) von der Benutzung beim Schießsport ausgeschlossen werden sollten. Nur durch die Sportordnungen des BDS und BDMP ist den Sportschützen der Besitz von auf grüner WBK erworbenen Vorderschaftrepetierflinten erhalten geblieben. Bekanntlich ist die Verwendung von Vorderschaftrepetierflinten mit gezogenen Läufen beim BDS und BDMP durch dessen Sportordnungen ausgeschlossen.

Die Legislative hat die Vorderschaftrepetierflinte mit gezogenen Lauf schlichtweg vergessen und wird dies mit Sicherheit bei nächster Gelegenheit korrigieren.

Wie sieht es denn hiermit aus:

Repetier-Langwaffe mit gezogenem Lauf, Kal. 12GA (3")

Ein weiterer Grund den § 14 (4) WaffG gänzlich zu überdenken!

:rtfm: hola amigo Joe07,

mir scheint Du willst es nicht verstehen...hier nochmal zum nachlesen was Steven schon geschrieben hat:

1. bindend für ALLE Ämter in De. ist das was im WaffG steht...weil Bundesrecht

2. wenn einige Bundesländer bzw. Ämter das WaffG verbiegen weil sie es gerne anders hätten und auslegen...handeln diese gegen das WaffG d.h. es ist ILLEGAL

3. wenn aufgrund von 2. das WaffG in nächster Zukunft geändert wird -was ich persönlich nicht glaube- hätte auch die in 2. genanten wieder eine

"saubere" Weste. Und alle beteiligten wissen wieder wo es lang geht.

4. solange 3. nicht durchgeführt wird BLEIBT 1. ALLEIN gültig, und alle müssen sich nach dem was wörtlich im WaffG steht richten, notfalls muss man sein Recht auch auf dem Klageweg vom Gericht einklagen.

Der einzige der hier von unqualifiziert redet bist Du, denn es will keiner die "Legsilative" beeindrucken sondern nur KLARHEIT in der Auslegung und Anwendung des WaffG

Und zu deiner Info: mein Sohn hat ein VRF mit gezogenem Lauft auf Gelb...ohne Nachfrage uind Probleme eingetragen bekommen, nur auf die Frage ob er jetzt dazu auch ein glatten Lauf erwerben kann kam als Antwort nur auf Grün mit allem was dazu gehört.

saludos de pancho lobo

Ich verstehe schon was hier läuft!

Hier wird der ersuch gemacht Legislative, Exekutive und Judikative mit ihren eigenen Waffen zu schlagen!

Irgendwie erinnert mich diese Thema an die Zeit, kurz nach Wegfall des § 37 WaffG-alt. Noch bevor die AWaffV auf dem Markt war, meinte ein "Experte" MP5 zivil im auf dem Markt zu werfen und schuf damit die Grundlage für den jetzigen § 6 AWaffV. Hier zeichnet sich nichts anderes ab.

Jeder sachkundige WBK-Inhaber weiß, dass die Vorderschaftrepetierflinten durch Sportschützen auf grüner WBK zu erwerben sind und es sich beim Erwerb einer für den Schießsport nicht bzw. nur eingeschränkt verwendbare Vorderschaftrepetierflinte mit gezogenen Lauf um eine Umgehung der vom Gesetzgeber im Einzelfall gewollten Bedürfnisprüfung handelt.

Wenn der Gesetzgeber nun die Vorderschaftrepetierflinten mit gezogenen Läufen vergessen hat, heißt dies nicht, dass der § 14 (4) WaffG so bleibt wie er ist!

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Hallo Joe07

dein heroischer Kampf für die Exekutive nötigt mir Respekt ab. Ich werde ihn trotzdem nicht teilen.

Dir sagt das Wort Gewaltenteilung etwas. Die ist dazu da, damit nicht zu viel Macht auf einen verteilt wird. Da haben wir die Legislative. Die erlässt Gesetze. Die Exekutive führt die Gesetze aus. Sie hat sich aber bei dieser Ausführung strikt an die Gesetze zu halten. Und genau das tut sie hier nicht. Dies ist Rechtswidrig. Du bist der Meinung, wir sollten diese rechtswidrige Auslegung der Verwaltung akzeptieren und uns daran halten. Ich bin der Meinung, dass dies in einem Rechtsstaat keinesfalls geduldet werden darf. Ob das Gesetz bei der Entwicklung von einigen Parlamentarier so nicht gewollt war oder es genau so gewollt war, kann ich nicht sagen. Aber das Gesetz ist so. Und solange es so da steht, haben wir und die Exekutive das zu beachten.

Jetzt warte doch einfach mal den Beschluss des Petitionsausschusses ab. Bis spätestens 20. Februar muss die Stellungnahme des LKA NRW zu meiner Petition eingegangen sein. Dann wird ziemlich zeitnah meine Eingabe im Petitionsausschuss behandelt. Wenn dies alles vorliegt, kann ich meine weiteren Schritte einleiten.

Noch ein guter Rat: Angst ist ein schlechter Ratgeber.

Steven

Bearbeitet von steven
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Hallo Joe07 ....

Steven

Klar sagt mir die Gewaltenteilung etwas. Sie existiert jedoch nur eingeschränkt. Denn auch die Exekutive kann die Gesetze ins Gesetzgebungsverfahren bringen:

gewaltenteilung-in-deutschland.gif

http://www.verfassungswerkstatt.de/artikel-76-dv-einbringung-von-gesetzesvorlagen

Meine Beträge gründen nicht auf Angst vor Verschärfungen des Waffenrechts sondern ausschließlich auf meine Erkenntnisse wie Legilative, Exekutieve und Judikative mit Sachverhalten wie diesen umgehen. Ihr unterschätzt die Menschen, welche bei den vor genannten Stellen ihren Dienst für Volk verrichten und "Volk" ist damit als Ganzes gemeint und nicht die Minderheit von z. B. Waffenbesitzern.

Und aus diesem Grund war es eben - meines Erachtens - ein Fehler, selbst als Betroffener auf den von mir bereits zuvor erläuterten waffenrechtlichen Konflikt hinzuweisen!

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Ach nee, die Argumentationskette! Gilt die nur, wenn sie in euer Kalkül passt ?

http://forum.waffen-online.de/topic/436544-vorderschaftrepetierer-1276-buchse-nach-zusage-absage/?p=2082937

Inwiefern geht aus deinem alten Post jetzt hervor, dass man Aussagen des BVerfG zur Methodik der Gesetzesauslegung nicht heranziehen könnte, weil der Anlass für das Urteil aus der xy-Gerichtsbarkeit kam?

Sieh es doch einfach ein, deine Einwände, dass ein Urteil, das den Beginn einer ständigen Rechtsprechung zu dem Thema begründete, nicht mehr zu beachten sei, weil es von 1952 stammt, oder dass man allgemeingültige Aussagen des BVerfG ruhig ignorieren kann, wenn sie einem nicht in den Kram passen wenn der Ausgangsfall aus einem anderen Rechtsgebiet stammt, sind mit der deutschen Rechtsordnung nicht in Einklang zu bringen.

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Ach nee, die Argumentationskette! Gilt die nur, wenn sie in euer Kalkül passt ?

http://forum.waffen-online.de/topic/436544-vorderschaftrepetierer-1276-buchse-nach-zusage-absage/?p=2082937 ...

Inwiefern geht aus deinem alten Post jetzt hervor, dass man Aussagen des BVerfG zur Methodik der Gesetzesauslegung nicht heranziehen könnte, weil der Anlass für das Urteil aus der xy-Gerichtsbarkeit kam? ....

Wenn du meinen Link und Beitrag gelesen und verstanden hättest, dann wäre dir aufgefallen, dass ich mit "Argumentationskette" eine ganz andere Aussage getroffen habe als du mir unterstellst!

Denn es ging darum, dass hier auf der einen Seite eine Argumentationskette zum Willen des Gesetzgebers (VRF nur auf grüner WBK) nicht zum Tragen kommen soll und auf der anderen Seite eine Argumentationskette in Verbindung mit dem in Rede stehenden BVerfG-Urteil zur Umgehung des Bedürfnisprinzips (VRF auf gelber WBK) herangezogen werden soll!

:hi:

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Die hier gabs auch die ganze Zeit auf gelb

Stimmt, ich hab' auch eine.

An "Repetierbüchsen" aller Art hat der Gesetzgeber ja definitiv nicht gedacht.

Sozusagen dämonische Macht unterstellt er nur den "Repetierflinten"....

Was auch immer das ist, und egal wie man's auslegt, das Ganze ist ohnehin irreal.

Bearbeitet von karlyman
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Sozusagen dämonische Macht unterstellt er nur den "Repetierflinten"....

Hallo karlyman

und bei den repetierflinten sollen lt BKA NRW auch nur die VRF betroffen sein. Sie sagten mir, dass die Unterhebler, falls es die im Flintenkaliber mit gezogenem Lauf gibt, nicht von dem Bann betroffen sind. Die sind nämlich laaaange nicht so gefährlich.

Steven

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Hallo karlyman

und bei den repetierflinten sollen lt BKA NRW auch nur die VRF betroffen sein. Sie sagten mir, dass die Unterhebler, falls es die im Flintenkaliber mit gezogenem Lauf gibt, nicht von dem Bann betroffen sind. Die sind nämlich laaaange nicht so gefährlich.

Steven

Und spätestens hier wird's vollends lächerlich, wenn diese Herrschaften plötzlich von ihrer eigenen abstrusen Sonderprofillauf-These ablassen. Entweder gilt ne Definition oder eben nicht. Aber nicht mal so und mal so, wie es gerade in den Kram passt...

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Stimmt, ich hab' auch eine.

An "Repetierbüchsen" aller Art hat der Gesetzgeber ja definitiv nicht gedacht.

Sozusagen dämonische Macht unterstellt er nur den "Repetierflinten"....

Was auch immer das ist, und egal wie man's auslegt, das Ganze ist ohnehin irreal.

Nönönö, deshalb gibt auch nichts bezüglich Flinten oder Büchsen. Das spielt keine Rolle.

Das ist juristisch auch schon von der FL geprüft worden. Zum gleichen Ergebnis müsste aber ohnehin jeder Sachkundige kommen. DIe Merkmale Repetierlangwaffe und gezogener Lauf kennt jeder.

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...

Ich bin auf jeden Fall mal gespannt, was wir in ein paar Tagen/Wochen vom Petitionsausschuss hören.

Ich schau mal in meine Kristallkugel: der Petitionsausschuss wird die Befassung mit der Petition ablehnen oder sie als unstatthaft/unzulässig zurückweisen.

Warum? Weil das Petitionsbegehren sich ausschließlich und explizit darauf richtet, die Rechtmäßigkeit der Rechtsauffassung im beanstandeten LKA-Schreiben zu überprüfen. Genau das ist aber nicht Aufgabe der Petitionsausschüsse. M.E. wäre eine Fachaufsichtsbeschwerde an das Innenministerium der richtige Weg gewesen. Im übrigen wäre es hilfreich gewesen, wenn in der Petition auch ausführlich begründet worden wäre, warum genau die beanstandete Rechtsauffassung für falsch(=rechtswidrig) gehalten wird; so wird es dem P-Ausschuss leicht gemacht, sich auf Formalia zurückzuziehen.

Teddy

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Man muss sich den Wortlaut des Schreibens des Landeskriminalamt NRW vom 14. November 2014 mal auf der Zunge zergehen lassen:

“Zwar differenziert der Wortlaut des § 14 Abs. 4 WaffG nicht in die einzelnen

von mir erläuterten Untergruppen. Ein Gesetz ist in der Regel

jedoch nicht nur nach seinem Wortlaut, sondern u. a. auch nach dem

Sinn und zweck eines Geselzes im sinre des Willens des Gesetzgebers auszulegen. Des gilt umso mehr, wenn erkennbar istl, dass der

Geselzgeber zum Zeitpunkl der Fomulierung des Geseizestextss nlcht

alle relevanten Tatsachen berücksichtigen konnte bzw. sich seit Formullerung

des Gesetzes neuartlge Umstände ergeben haben.“ (sorry für die Formatierung aufgrund copy and paste)

Ich frag mich, wofür brauch ich dann eigentlich einen Gesetzestext ??

Da schreibt er: "Dies gilt umso mehr, wenn erkennbar ist, dass der Gesetzgeber zum Zeitpunkt der Formulierung des Gesetzestextes nicht alle relevanten Tatsachen

berücksichtigen konnte bzw sich seit der Formulierung des Gesetzestextes nicht alle relevanten Tatsachen berücksichtigen konnte bzw sich seit Formulierung des Gesetzes neuartige Umstände ergeben haben."

Also zukünftige Umstände und spätere Tatsachen beeinflussen automatisch einen früher geschriebenen Gesetzestext.

Dann bräuchte man gar keine neuen Gesetzesänderungen weil sich die Gesetze automatisch an neue Tatsachen und Umstände anpassen. !!!

Einen Tatbestand unter das Gesetz subsumieren ist der normale Vorgang.

Der Sachbearbeiter dreht dieses juristische Gebot einfach um: Er subsumiert den Gesetzestext unter den Tatbestand!

Bearbeitet von Glückspieler
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Ich schau mal in meine Kristallkugel: der Petitionsausschuss wird die Befassung mit der Petition ablehnen oder sie als unstatthaft/unzulässig zurückweisen. ....

M.E. wäre eine Fachaufsichtsbeschwerde an das Innenministerium der richtige Weg gewesen. ....

Ganz meine Meinung.

Dienst- und Fachaufsichtsbeschwerden wären ein legitimes Mittel. Im vorliegenden Fall wäre eine Fachaufsichtsbeschwerde beim IMK NRW zwar das richtige Mittel. Meines Erachtens würde dieser Schuss aber nach hinten losgehen!

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Man muss sich den Wortlaut des Schreibens des Landeskriminalamt NRW vom 14. November 2014 mal auf der Zunge zergehen lassen:

.... Dann schreibt er noch: "Dies gilt umso mehr, wenn erkennbar ist, dass der Gesetzgeber zum Zeitpunkt der Formulierung des Gesetzestextes nicht alle relevanten Tatsachen

berücksichtigen konnte bzw sich seit der Formulierung des Gesetzestextes nicht alle relevanten Tatsachen berücksichtigen konnte bzw sich seit Formulierung des Gesetzes neuartige Umstände ergeben haben." ....

Bekommen die eigentlich keine Schulungen?

Einen Tatbestand unter das Gesetz subsumieren ist der normale Vorgang.

Der Sachbearbeiter dreht dieses juristische Gebot einfach um: Er subsumiert den Gesetzestext unter den Tatbestand!

  1. Damit ist gemeint, dass Vorderschaftrepetierflinten (VRF) von den Bedürfniserleichterungen ausgeschlossen sein sollten und dem Gesetzgeber zum Zeitpunkt der Gesetzesvorlage nicht bekannt war, dass diese Waffenart auch mit gezogenen Läufen hergestellt werden. (Alles ganz einfach nachvollziehbar und so kompliziert wie es hier stets gerne dargestellt wird.)
  2. Ja, es gibt Schulungen und tlw. sogar landesweite Dienstbesprechungen. (Deshalb schreibe ja hier schon zum x-ten mal, die Kompetenzen von Legislative, Exekutive und Judikative nicht zu unterschätzen.
  3. Ganz gleich in welchem Rechtsbereich der Anwender eines Gesetzes sich bewegt, Sinn und Zweck eines Gesetzes ist immer die Grundlage der Rechtsfindung. (Im vorliegenden Fall der Ausschluss der Vorderschaftrepetierflinten von den Bedürfniserleichterungen der gelben WBK.)
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Damit ist gemeint, dass Vorderschaftrepetierflinten (VRF) von den Bedürfniserleichterungen ausgeschlossen sein sollten und dem Gesetzgeber zum Zeitpunkt der Gesetzesvorlage nicht bekannt war, dass diese Waffenart auch mit gezogenen Läufen hergestellt werden. (Alles ganz einfach nachvollziehbar und so kompliziert wie es hier stets gerne dargestellt wird.)

Das ist aber ein Problem, das beim Gesetzgeber liegt. Wenn dem Gesetzgeber zum Zeitpunkt der Gesetzesvorlage etwas nicht bekannt ist, muss er sich eben informieren!

Aus diesem Grund kann ein Gesetz auch nur mit der notwendigen Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit formuliert werden. Wenn der Gesetzgeber dazu nicht in der Lage ist, muss er sich kompetente Sachbearbeiter eben suchen.

Das Problem liegt doch hier nicht beim Bürger!

Bearbeitet von Glückspieler
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Ganz gleich in welchem Rechtsbereich der Anwender eines Gesetzes sich bewegt, Sinn und Zweck eines Gesetzes ist immer die Grundlage der Rechtsfindung. (Im vorliegenden Fall der Ausschluss der Vorderschaftrepetierflinten von den Bedürfniserleichterungen der gelben WBK.)

Sinn und Zweck eines Gesetzes ist die Verbindlichkeit für den Staat und den Bürger!!

Der Bürger kann nicht riechen, was der Staat will. Aus diesem Grund müssen die Gesetze gewissenhaft geschrieben werden.

Ich sag es jetzt nochmal und hoff dass sich das der Joe07 das mal hinter die Ohren schreibt:

Ich kann einen Tatbestand unter das Gesetz subsumieren

Ich kann aber nicht den Gesetzestext unter den Tatbestand subsumieren. !!!!! Achtung: Unterschied!

Und genau das versucht mir der Je07 hier einzureden!

Bearbeitet von Glückspieler
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Ganz gleich in welchem Rechtsbereich der Anwender eines Gesetzes sich bewegt, Sinn und Zweck eines Gesetzes ist immer die Grundlage der Rechtsfindung.

Die Argumentation könnte von unserem Herrn Schäuble stammen.

Da verbietet Art 123 A EU-Vertrag die Finanzierung mitgliedsstaatlicher Haushalte durch die EZB.

Ist doch egal! Der Zweck heiligt die Mittel!

Und ich schreib es hier noch einmal, weil es offensichtlich einigen Zeitgenossen nicht ganz einleuchtet:

Ich kann einen Tatbestand unter den Gesetzestext subsumieren.

Ich kann aber nicht den geschriebenen Gesetzestext unter irgendeinen Tatbestand subsumieren!

Bearbeitet von Glückspieler
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Das ist aber ein Problem, das beim Gesetzgeber liegt. Wenn dem Gesetzgeber zum Zeitpunkt der Gesetzesvorlage etwas nicht bekannt ist, muss er sich eben informieren! ....

Das Problem liegt doch hier nicht beim Bürger!

Der Gesetzgeber wird damit argumentieren, dass die Vorderschaftrepetierflinten mit gezogenen Läufen zum Zeitpunkt des Gesetzgebungsverfahrens waffenrechtlich keine Rolle spielten, weil diese Waffenart erst nach Neugestaltung der gelben WBK zur Umgehung der Bedürfnisprüfung im Einzelfall auf WBK-gelb erworben werden.

Das Problem liegt tatsächlich nicht beim Bürger sondern den Personen (Händler und WBK-Inhaber) die wider besseres Wissens für die Eintragung von Vorderschaftrepetierflinten eine gelbe WBK zweck entfremden.

Sinn und Zweck eines Gesetzes ist die Verbindlichkeit für den Staat und den Bürger!!

Der Bürger kann nicht riechen, was der Staat will. Aus diesem Grund müssen die Gesetze gewissenhaft geschrieben werden.

Ich sag es jetzt nochmal und hoff dass sich das der Joe07 das mal hinter die Ohren schreibt:

Ich kann einen Tatbestand unter das Gesetz subsumieren

Ich kann aber nicht den Gesetzestext unter den Tatbestand subsumieren. !!!!! Achtung: Unterschied!

Und genau das versucht mir der Je07 hier einzureden!

Der Sinn und Zweck des WaffG ist den meisten "fach- und sachkundigen" Anwendern bekannt.

Du kannst davon ausgehen, dass diesem Treiben der Gesetzgeber bald ein Ende bereiten wird. Wie hier schon in x-fachen Beträgen wird § 14 (4) WaffG mit Sicherheit konkretisiert werden. Fraglich ist nur, was dann von den Errungenschaften der Verbände übrig bleibt.

Wenn du dich einmal genau umschaust, dann wirst du feststellen, dass Folgendes im Zusammenhang mit der Rechtsfindung bzw. dem Willen des Gesetzgeber gelebte Praxis:

  1. Das Gesetz gibt den Rahmen dessen Sinn und Zweck. Dieser Rahmen wird - damit das Gesetz lesbar bleibt - durch
  2. Verordnungen
  3. Verwaltungsvorschriften
  4. Dienstweisungen (Erlasse) für Behörden
  5. Normen und
  6. im vorliegenden Fall durch Regelungen über die Fach- und Sachkunde der Anwender

konkretisiert.

Wenn nun tatsächlich - wie sich hier der Sachverhalt darstellt - fach- und sachkundige Anwender des Gesetzes nicht in der Lage sind, zu erkennen dass der Gesetzgeber offensichtlich Vorderschaftrepetierflinten nicht von der Bedürfnisprüfung im Einzelfall befreien wollten, dann ergibt sich hieraus auch die Frage über die Qualität der Fach- und Sachkunde.

.... Und ich schreib es hier noch einmal, weil es offensichtlich einigen Zeitgenossen nicht ganz einleuchtet:

Ich kann einen Tatbestand unter den Gesetzestext subsumieren.

Ich kann aber nicht den geschriebenen Gesetzestext unter irgendeinen Tatbestand subsumieren!

Damit hast du die Frage immer noch nicht beantwortet, warum ein und dieselbe Flinte mit glatten Lauf auf grüner WBK und mit gezogenen Lauf auf gelber WBK erwerbbar sein soll. Denn es ist mit Sicherheit nicht Sinn und Zweck des Gesetzgeber für ein und die selbe Flinte unterschiedliche Erwerbrsvoraussetzungen zu unterziehen.

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Damit hast du die Frage immer noch nicht beantwortet, warum ein und dieselbe Flinte mit glatten Lauf auf grüner WBK und mit gezogenen Lauf auf gelber WBK erwerbbar sein soll.

Hallo Joe07

du suchst aber keine allumfassende Logik im Waffengesetz. Dieses Wurde von Politikern aus Aktionismus vorgegeben.

Gleiche Frage: Warum ist eine Repetierlangwaffe mit gezogenem Lauf im Kaliber .308 auf Gelbe und der gleiche Repetierer mit glattem Lauf nur auf Grüne zu erwerben?

Ich gebe dir die Antwort: Weil es so im Gesetz steht!

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