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IGNORED

Verwaltungsgericht verbietet 142. Waffe auf WBK gelb - in der Begründung volle Breitseite gegen den legalen Waffenbesitz


Schwarzwälder

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Hier zeigt sich wieder das Dilemma, in dem der deutsche Waffenbesitz steckt.

Unter den gegebenen Bestimmungen ist es oftmals nicht sinnvoll, den Bogen zu überspannen oder Grauzonen auszureizen.

Auf der anderen Seite ist es bedeutungslos, ob der Besitzer ein Stück hat, zwei, oder wie hier 141 oder er sich nochmals 100 weitere Stücke zulegt. Die relevanten Fakten sind mit Sachkunde, Zuverlässigkeit und einer sicheren Verwahrung bedient.

Solange die Verbande oder eine Interessenvertretung keine grundlegende Liberalisierung ( u.a. den Entfall der Bedürfnisregelung für alle Zivilwaffen) einfordert, wird die Abwärtsspirale munter weitergehen.

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Gegen Behördenwillkür und Sachbearbeiterherrlichkeit kann man verwaltungsgerichtlich vorgehen.

Genau...

Was ist denn eine Sammlung (auch lt. deinem so heiß geliebten und verehrten Gesetz) ? Also es ist keine ANsammlung, wie sie einfach entsteht, wenn man 40 Jahre lang, Waffen kauft, nutzt, erbt und immer mal wieder eine neue kauft... wie gesagt, die WBK Gelb kennt KEINE Limitierung, solang die Waffen sportlich nutzbar sind, Ende.

Bearbeitet von BigMamma
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.... Also es ist keine ANsammlung, wie sie einfach entsteht, wenn man 40 Jahre lang, Waffen kauft, nutzt, erbt und immer mal wieder eine neue kauft... wie gesagt, die WBK Gelb kennt KEINE Limitierung, solang die Waffen sportlich nutzbar sind, Ende.

und für die Ausübung des Schießsports erforderlich sind.

Ich finde die Erfordernis des stetig vorhandenen Bedürfnisses auch als Unsinn. Trotzdem gilt dies auch für auf gelber WBK erworbenen Schusswaffen.

Du solltest differenzieren können zwischen dem was waffenrechtlich gegeben ist und dem was du dir waffenrechtlich wünscht!

Andernfalls könnten deine sachlich und rechtlich unzutreffenden Ausführungen unbedarfte Neueinsteiger auf den Holzweg bringen.

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Gegen Behördenwillkür und Sachbearbeiterherrlichkeit kann man verwaltungsgerichtlich vorgehen.

Das ist kein Grund, eine Sportschützen-WBK zum Sammeln zu mißbrauchen.

Nochmals: Die WBK gelb neu wurde ausgestellt, als der Kläger schon 140 Waffen auf 20 andere (WBK grün und altgelb) besaß.

6 Monate später hieß es dann: Nein, Sie bekommen keine weitere Waffe eingetragen mit dem Argument, der Schütze besitze schon genügend Ordonnanzwaffen. Warum hat man dann nicht gleich die WBK gelb neu entsprechend beschränkt (z.B. nur noch Flinten oder EL-Pistolen etc.), sondern lässt den Schützen auf die neu ausgestellte WBK gelb hin einkaufen und sagt danach: nein, tragen wir nicht ein?? Ein bisschen Willkür ist da schon dabei, meiner Meinung nach.

@Gloeckner: Vielen Dank für den Link. Dass der Gesetzgeber=die Bundesregierung 2007 meint, dass die WBK gelb in der Verwaltungspraxis falsch gehandhabt worden sei, weil "irrigerweise" davon ausgegangen war, dass der Erwerb auf WBK gelb unbegrenzt erfolgen könne, ändert aber nichts daran, dass genau dies dem (anderen, zuständigen) Gesetzgeber aus den 70er Jahren wohlbewusst war und die Möglichkeit "unbegrenzten" Erwerbs hingenommen wurde.

Insgesamt muss bei der Abwägung: Besitzstand auf WBK gelb vs. Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht nur das (Ausmaß des) Bedürfnisses hinterfragt werden, sondern auch die geringe Deliktrelevanz dieser Waffen im Gegenzug stark berücksichtigt werden. Genau dies hat das Gericht in keinster Weise gewürdigt. Vielmehr hat es völlig undifferenziert auf den vermeintlichen Gesetzgeberwillen: "So wenig Waffen wie möglich im Volk" rekurriert.

"so wenig Waffen wie möglich ins Volk" - Entwicklung seit 1938:

  1. 1938 hat der nationalsozialistische Gesetzgeber in seiner Gesetzesbegründung zwar "so wenig Waffen wie möglich im Volk..." aufgeführt, damals aber nur auf die Faustfeuerwaffen (konkret: Kurzwaffen unter 40 cm Gesamtlänge) bezogen.
  2. In späteren Gesetzgebungsverfahren hat die Bundesregierung diesen Satz auch auf automatische Langwaffen bezogen, nicht aber auf die WBK gelb-Langwaffen, ich zitiere die schwarz-gelbe Bundesregierung:

Der Grundsatz „möglichst wenig Waffen ins Volk" kann nicht undifferenziert für alle Waffenarten gelten. Nichtautomatische

Langwaffen stellen aufgrund ihrer Konstruktion und Handhabung objektiv eine wesentlich geringere Gefahr für die Allgemeinheit dar. Kriminelle bedienen sich zur Begehung von Straftaten überwiegend automatischer Langwaffen oder kurzer Handfeuerwaffen.

http://dipbt.bundestag.de/doc/btd/10/017/1001748.pdf (Seite 53)

3. Heute nun soll der unselige Satz aus braunen Zeiten auch für kaum deliktrelevante Langwaffen bis hin zu Einzellader-KK-Gewehren gelten.

4. Und morgen? Vielleicht für Luftpüster oder Blankwaffen oder überhaupt für alles Sammelwürdige ("so wenig xyz wie möglich im Volk"?)

Grundrechte sind auch und vor allem Abwehrrechte des Einzelnen gegen den Staat:

"Ohne Zweifel sind die Grundrechte in erste Linie dazu bestimmt, die Freiheitssphäre des Einzelnen vor Eingriffen der öffentlichen Gewalt zu sichern; sie sind Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat."

Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 15.01.1958, Az. 1 BVR 400/51, BVerfGE 7,198

Grüße

Schwarzwälder

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was waffenrechtlich gegeben ist ...

Es ist AffG-rechtlich gegeben, dass WBK Gelb keine zahlenmäßige Limitierung vorsieht. Und auch keine Legitimation für den SB, dies nach eigenem Gusto festlegen zu können/dürfen. Also, wo setzt man die Grenze ? 1 ? 10? 100 ? 1000 ? Oder doch open end ? Erforderlich ist das, was der Käufer für erforderlich hält, auch das hat nicht der SB für den Bürger zu entscheiden. Das ist nicht AffG-rechtlich gegeben, dass ist GG-rechtlich gegeben... lies Art. 2 (1).

Bearbeitet von BigMamma
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wohlbewusst war und die Möglichkeit "unbegrenzten" Erwerbs hingenommen wurde.

Seite 30 der in deinem Beitrag zitierten BT-Drucksache:

Eine Umfrage bei den Ländern

hat jedoch ergeben, daß die Sportschützen die nach

§ 28 Abs. 2 des Gesetzes gegebene Möglichkeit eines

zahlenmäßig unbeschränkten Erwerbs von Einzelladern

im allgemeinen nicht mißbräuchlich ausnutzen.

Nur in Einzelfällen haben Sportschützen mehr

als 10 Einzelladerlangwaffen erworben.

Bei dieser -Sachlage bedarf es insoweit keiner zusätzlichen

gesetzlichen Beschränkung.

Man beachte insbesondere den letzten Satz und setze die zuvor genannte Zahl in Relation zu der Anzahl der Waffen im hier diskutierten Fall ;)

Bearbeitet von Gloeckner
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Das stimmt schon :sad: , wobei auch der Kläger ja die Möglichkeiten der "alten" gelben WBK nicht wirklich ausgenutzt hatte: er besitzt 11 KK-Einzellader, 1 GK-Einzellader und eine (EL?)-Flinte. Ob sich Mißbrauch nur allein an einer schieren Zahl festmachen lässt?

Zumindest die Definitionsausweitung des Satzes "so wenig Waffen wie möglich im Volk" (der so an sich auch NIE in einem Gesetzestext stand und steht) ist erstaunlich.

Ergänzend fand ich ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts von 04.11.1965 (I C 115.64):

Die Bedürfnisprüfung hat den Zweck, daß möglichst wenige Faustfeuerwaffen "ins Volk" kommen.

https://www.jurion.de/Urteile/BVerwG/1965-11-04/BVerwG-I-C-11564

Erstaunlich wie seither aus Faustfeuerwaffen dann FFW+ SL-LW, dann (offenbar) alle Schusswaffen etc. geworden sind.

Schöne Grüße

Schwarzwälder

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Es ist AffG-rechtlich gegeben, dass WBK Gelb keine zahlenmäßige Limitierung vorsieht. Und auch keine Legitimation für den SB, dies nach eigenem Gusto festlegen zu können/dürfen. Also, wo setzt man die Grenze ? 1 ? 10? 100 ? 1000 ? Oder doch open end ? Erforderlich ist das, was der Käufer für erforderlich hält, auch das hat nicht der SB für den Bürger zu entscheiden. Das ist nicht AffG-rechtlich gegeben, dass ist GG-rechtlich gegeben... lies Art. 2 (1).

Wie auch dir in diesem Forum schon so oft vermittelt, bei der Rechtsfindung sind gesetzliche Bestimmungen "ganzheitlich" zu betrachten bzw. zu bewerten. Der SB hat nicht nach eigenen Gusto festgelegt sondern festgestellt, dass bei einem Besitz von bereits 141 Langwaffen ein Bedürfnis für die 142. Langwaffe nicht vorliegt. Und im vorliegenden Fall hat die Verwaltungsgerichtsbarkeit diese Auslegung des zuständigen SB's bestätigt.

Ein sehr gutes Beispiel für dich, gesetzliche Bestimmungen ganzheitlich zu betrachten und entsprechend zu bewerten. Denn der Wille des Gesetzgebers ergibt sich nicht aus "einzelnen" Worten des Gesetzes sondern aus dem gesamten Text und etwaiger Konkretisierungen durch Verordnungen, Verwaltungsvorschriften, Erlasse, Normen und sonstigen Regelwerken.

Wenn auch für den Bürger zunächst der Gesetzestext bindend ist so befreit ihm dies trotzdem nicht von der ganzheitlichen Betrachtung und Bewertung des Sachverhaltes, weil die Konkretisierungen mittels nachzuweisenden Begründungen in den Erlaubnisanträgen und durch Auflagen und Bedingungen in den Erlaubnisbescheiden durchgesetzt werden.

Fazit:

Ohne begründeteten Antrag gibt es keine WBK und bei Verletzung waffengesetzlicher Bestimmungen oder Auflagen ist eine bereits erteilte WBK wieder weg.

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...kurz zu meinem Statement "...und das ist richtig so". Wenn ein Sportschütze auf seiner gelben WBK über 100 Waffen eingetragen hat, frage ich mich, wann er mit diesen schießen will?...

Es bleibt die Frage, warum du eine Gängelung durch das Waffengesetz mit deinem grundsätzlichen Waffenbesitzverbot für Menschen, die in einem bestimmten Raum leben, positiv bewertest. Also wie stehst du dazu?

Je nach Blickwinkel des Betrachters, entweder:

...

Du hast, wie so oft, den Inhalt meines Beitrages vollumfänglich nicht verstanden.

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Das ist kein Grund, eine Sportschützen-WBK zum Sammeln zu mißbrauchen.

Beschriftete Zettel und bunte Mützen sind auch keine guten Gründe, den Menschen den Erwerb und den Besitz von Werkzeugen zu untersagen und sie im Falle des Widerhandelns mit Gewalt zu überziehen.

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Der SB hat nicht nach eigenen Gusto festgelegt sondern festgestellt, dass bei einem Besitz von bereits 141 Langwaffen ein Bedürfnis für die 142. Langwaffe nicht vorliegt.

Und warum hat er das nicht schon bei der 99. oder 101. oder 140. oder erst bei der 143. entschieden ? Also hat er doch nach dem Zufallsprinzip und nach eigenem GUSTO bei der 142. entschieden, dass diese jetzt nun eine zu viel ist. Das du als eingeschworener Etatist das gut finden musst, dürfte mittlerweile auch dem letzten klar geworden sein. Nur leider ist das reine Willkür, denn nirgends im AffG steht ein konkretes oberes Limit bei WBK gelb. Und für den (Steuer)Bürger gilt zuerst nur das Gesetz + dazugehörige Verordnungen, etwaige Verwaltungsvorschriften sind für die VERWALTUNG und auch diese Zusatzvorschriften kennen mW keine Zahl zur WBK gelb.

Welche Bestimmung hat der Mann also denn jetzt nun verletzt ?

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Und warum hat er das nicht schon bei der 99. oder 101. oder 140. oder erst bei der 143. entschieden ?

Vielleicht hat ja in der Zwischenzeit der SB gewechselt, der alte SB ging, neuer SB kam und sah es in gewissen Dingen anders als der alte SB. Wäre zumindestens eine theoretische Möglichkeit auch wenn es nicht unbedingt zutreffend ist.

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Das VG hat wohl bei der örtlichen Waffenbehörde nachgefragt, wie viele Langwaffen Jäger im Bereich Braunschweig durchschnittlich so besitzen, da kam man auf fünf.

Davon ausgehend hat man dann offenbar hochgerechnet, wie viele unterschiedliche Langwaffen erforderlich sind, wenn ein Jäger von der Bau- und Fallenjagd bis zur Großwildjagd alles ausübt und kam zu dem Schluss, dass 15 (vermutlich verschiedene) Langwaffen die Obergrenze sind, um alle Arten der Jagd abzudecken.

Ich weiß nicht, ob es nur mir (im Besitz sowohl von WBK Gelb wie auch JS) so geht.

Aber ich empfinde dieses, hier eher beiläufig mitgeteilte Braunschweiger VG-Urteil (wenn es denn Schule machen sollte) als deutlich schärferen Einschnitt bei der Bedürfnis-Auslegung, als die untersagte "142ste" auf WBK Gelb...

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Wie auch dir in diesem Forum schon so oft vermittelt, bei der Rechtsfindung sind gesetzliche Bestimmungen "ganzheitlich" zu betrachten bzw. zu bewerten. Der SB hat nicht nach eigenen Gusto festgelegt sondern festgestellt, dass bei einem Besitz von bereits 141 Langwaffen ein Bedürfnis für die 142. Langwaffe nicht vorliegt. Und im vorliegenden Fall hat die Verwaltungsgerichtsbarkeit diese Auslegung des zuständigen SB's bestätigt.

Ein sehr gutes Beispiel für dich, gesetzliche Bestimmungen ganzheitlich zu betrachten und entsprechend zu bewerten. Denn der Wille des Gesetzgebers ergibt sich nicht aus "einzelnen" Worten des Gesetzes sondern aus dem gesamten Text und etwaiger Konkretisierungen durch Verordnungen, Verwaltungsvorschriften, Erlasse, Normen und sonstigen Regelwerken.

Wenn auch für den Bürger zunächst der Gesetzestext bindend ist so befreit ihm dies trotzdem nicht von der ganzheitlichen Betrachtung und Bewertung des Sachverhaltes, weil die Konkretisierungen mittels nachzuweisenden Begründungen in den Erlaubnisanträgen und durch Auflagen und Bedingungen in den Erlaubnisbescheiden durchgesetzt werden.

Fazit:

Ohne begründeteten Antrag gibt es keine WBK und bei Verletzung waffengesetzlicher Bestimmungen oder Auflagen ist eine bereits erteilte WBK wieder weg.

Und warum hat er das nicht schon bei der 99. oder 101. oder 140. oder erst bei der 143. entschieden ? Also hat er doch nach dem Zufallsprinzip und nach eigenem GUSTO bei der 142. entschieden, dass diese jetzt nun eine zu viel ist. Das du als eingeschworener Etatist das gut finden musst, dürfte mittlerweile auch dem letzten klar geworden sein. Nur leider ist das reine Willkür, denn nirgends im AffG steht ein konkretes oberes Limit bei WBK gelb. Und für den (Steuer)Bürger gilt zuerst nur das Gesetz + dazugehörige Verordnungen, etwaige Verwaltungsvorschriften sind für die VERWALTUNG und auch diese Zusatzvorschriften kennen mW keine Zahl zur WBK gelb.

Welche Bestimmung hat der Mann also denn jetzt nun verletzt ?

Der Mann konnte das Bedürfnis für die 142. Langwaffe nicht nachweisen.

Ich hatte bereits geschrieben, dass ich das Bedürfnisprinzip unsinnig finde. Dies ändert aber nichts an der Tatsache, dass es gilt.

Dieses Beispiel bestätigt meine bereits - im Pumpgun auf gelb Thread - gemachte Aussage, dass eine erteilte Erlaubnis von der Behörde jederzeit zurückgenommen werden kann und man aus diesem Grund nicht dies Grenzen des WaffGs ausreizen sollte!

Vielleicht hat ja in der Zwischenzeit der SB gewechselt, der alte SB ging, neuer SB kam und sah es in gewissen Dingen anders als der alte SB. Wäre zumindestens eine theoretische Möglichkeit auch wenn es nicht unbedingt zutreffend ist.

Genau so wird es gewesen sein.

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Dieses Beispiel bestätigt meine bereits - im Pumpgun auf gelb Thread - gemachte Aussage, dass eine erteilte Erlaubnis von der Behörde jederzeit zurückgenommen werden kann und man aus diesem Grund nicht dies Grenzen des WaffGs ausreizen sollte!

Aber selbstverständlich nur begründet.

Im wesentlichen dann, wenn sich herausstellt, dass entscheidungserhebliche Tatsachen bei Erteilung der Erlaubnis tatsächlich nicht vorlagen.

Mit "al gusto" (Sachbearbeiter hat nun veränderte Ansichten) ist es juristisch nicht getan.

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Solange die Verbande oder eine Interessenvertretung keine grundlegende Liberalisierung ( u.a. den Entfall der Bedürfnisregelung für alle Zivilwaffen) einfordert, wird die Abwärtsspirale munter weitergehen.

Fassen wir doch mal für uns vom Bedürfnisprinzip so arg geknechtete Legalwaffenbesitzer zusammen:

Das VG Braunschweig bemängelt das Bedürfnis für die 62. Langwaffe eines Jägers.

Das VG Karlsruhe bemängelt das Bedürfnis eines Jägers, der 196 Langwaffen besitzt.

Das VG Hamburg bemängelt das Bedürfnis für die 142. Langwaffe eines Sportschützen.

Wohlgemerkt, wir reden hier von Jägern und Sportschützen, nicht von Sammlern.

Ich muss mir also (zumindest bis jetzt) erst ab der 60sten, 140sten oder gar 200sten Langwaffe Sorgen machen, dass meine Behörde mal leise das Bedürfnis anzweifelt und DU siehst Bedarf für eine grundlegende Liberalisierung?

Ehrlich, aber das ist Jammern auf allerhöchstem Niveau ...

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Wie hätte er explizit für diese tun das sollen ? Sein Pauschal-Bedürfnis hat schon geltend gemacht, dokumentiert mit der WBK gelb. Und was ist eine Pump-Gun ?

  1. Er hätte seinen Antrag auf Eintragung zurückziehen sollen!
  2. Ein Pauschal-Bedürfnis gibt es auch beim Erwerb aufgrund einer gelben WBK nicht. Bei einer gelben WBK entfällt lediglich der Voreintrag. Daraus folgt nicht, dass für den Erwerb einer Schusswaffe kein Bedürfnis mehr nachgewiesen werden muss bzw. nicht zum Zeitpunkt der Eintragung vorliegen muss.
  3. Das du weiß was eine Pump-Gun ist hast du doch in diesem Thread ausführlich zur Schau gestellt: http://forum.waffen-online.de/topic/436544-vorderschaftrepetierer-1276-buchse-nach-zusage-absage/?p=2094763
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.... Wohlgemerkt, wir reden hier von Jägern und Sportschützen, nicht von Sammlern.

Ich muss mir also (zumindest bis jetzt) erst ab der 60sten, 140sten oder gar 200sten Langwaffe Sorgen machen, dass meine Behörde mal leise das Bedürfnis anzweifelt und DU siehst Bedarf für eine grundlegende Liberalisierung? ....

Das Bedürfnisprinzip war immer schon Unsinn. Allerdings gilt es und die letzten Novellierungen haben das Bedürfnisprinzip immer enger gefasst.

  1. Aus der damaligen Vereinsbescheinigung wurde eine Verbandsbescheinigung
  2. Aus der einmaligen Bedürfnisprüfung 3 Jahre nach Erteilung der ersten WBK wurde ein stetig vorliegendes Bedürfnis.
  3. Aus der einmaligen Bedürfnisprüfung vor Erteilung der gelben WBK wurde eine Bedürfnisprüfung bei Eintragung von Schusswaffen in die gelbe WBK.

Der eingelegte Rückwärtsgang ist ersichtlich. Bei nächster Gelegenheit verschwinden wieder die mehrschüssigen Repetierbüchsen aus § 14 Abs. 4 WaffG.

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Das VG Braunschweig bemängelt das Bedürfnis für die 62. Langwaffe eines Jägers.

.....

Ehrlich, aber das ist Jammern auf allerhöchstem Niveau ...

(Mal abgesehen von der Grundsatzdiskussion um Freiheiten, deliktische Relevanz etc., die hier zu führen sich aber nicht lohnt):

War im Braunschweiger Urteil nicht bereits von 15 jagdlich besessenen Langwaffen die Rede, ab denen man sozusagen "erwerbsauffällig" werde....?

Ehrlich, 15 jagdliche Langwaffen sind nun wahrlich nicht so außergewöhnlich viel.

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