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IGNORED

Verwaltungsgericht verbietet 142. Waffe auf WBK gelb - in der Begründung volle Breitseite gegen den legalen Waffenbesitz


Schwarzwälder

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Ja, sicher, formal kannst Du Dich gegen staatliche Eingriffe zur Wehr setzen. Daher kannst Du argumentieren, daß wir in einem Rechtsstaat leben würden. Aber dieses Argument ist etwa auf demselben Niveau wie das immer wieder aus Karlsruhe gehörte Mantra, das die Verfassung keinen Instanzenzug gewährleiste sondern nur einen (1) gesetzlichen Richter. D.h. würde der Gesetzgeber alle Möglichkeiten der Beschwerde, Berufung und Revision und auch Verfassunsgeschwerden gegen Gerichtsentscheidungen abschaffen, dann wäre dies grundrechtlich auch o.k.

 

Aber was nutzt mir eine Instanz, wenn nicht garantiert ist, daß diese auch richtig entscheidet?

Klar, ich bin nur ein kleiner Rechtsanwalt und Notar und meine wissenschaftliche Qualifizierung habe ich nach dem Doktortitel und zig Aufsätzen beendet, meine Meinung zählt also im Konzert der Wissenschaft nur wenig, aber mein Verständnis von Rechtsstaat ist nicht nur eine (1) Klagemöglichkeit sondern auch die größtmögliche Gewähr einer richtigen Entscheidung. Andernfalls kannst Du alles in die Tonne treten und es gleich sein lassen.

Darum geht es doch: Daß über Deine Angelegenheit ernsthaft, vorurteilsfrei und richtig entschieden wird. Ein System, in dem dies nicht nach besten Kräften gewährleistet ist, trägt die Bezeichnung Rechtsstaat nicht zu recht. Ob dieses Versagen darauf begründet, daß die Entscheidungen staatlich vorgegeben werden oder auf der Inkompetenz oder dem persönlichen Unwillen der Entscheider inkl. der Möglichkeit der Bestechlichkeit beruhen ist schnurz. Und da nun einmal Menschen entscheiden, die auch nicht fähiger sind als ich und viele meiner Berufskollegen, letztlich selbst bei größter Bemühung auch fehlbar sind, sich aber im großen und ganzen betrachtet kraft Amtes als unfehlbar wähnen (sie müssen sich bzw. ihre Entscheidungen ja auch nie rechtfertigen und tragen auch keine persönliche Konsequenzen aus fehlerhaften Entscheidungen), und auch nicht frei von Vorurteilen sind und man bei vielen Urteilen z.B. des BGH in Zivilsachen nicht recht glauben vermag, daß die revisionsgegenständliche OLG-Entscheidung tatsächlich von drei OLG-Richtern stammt (fachlich grob fehlerhaft oder grob geschoben), gehört ein effektiver Instanzenzug zwingend zu einem Rechtsstaat. Von diesem idealen System entfernen wir uns aber zunehmend.

 

Der Gesetzgeber hat seit etwa den 80er, 90er Jahren massiv mit dem Abbau der Rechtsmittel begonnen - "Rechtspflegevereinfachung" laut der Euphemismus, und die Richter der betroffenen und begünstigten Ober- und Bundesgerichte spielen begeistert mit, ermöglichst das System doch, ihren Arbeitsanfall durchaus selbst zu steuern.

Besonders arg ist es im Verwaltungsrecht geworden, wo sogar schon die Berufungen zugelassen werden müssen. D.h. wenn die Richter der ersten und zweiten Instanz es so wollen und auch nur ansatzweise geschickt vorgehen, dann hast Du keine Chance, über die Dich über den Löffel barbierende erste Instanz hinauszukommen.

Und das BVerfG .... als Hüter der Verfassung .... ja, das klingt prima, wie es dem Normalbürger verkauft wird, aber wehe, Du hast einmal damit zu tun oder setzt gar Deine Hoffnung auf eine gerechte oder richtige Entscheidung auf diese Herrschaften. Wie hoch ist die Nichtannahmequote der Verfassungsbeschwerden gegen Gerichtsurteile, was ja faktisch aufgrund der Möglichkeit, jedenfalls erstinstanzlich gegen jede Belastung vorzugehen, das ist, was den Normalbürger als einziges umtreibt? 95% 97%? 99%? Ich weiß es nicht mehr und will mir auch nicht den Tag damit weiter verderben, die aktuelle Zahl in Erfahrung zu bringen. Klar, es gibt Querulanten, es gibt Leute ohne Maß (z.B. jener Österreicher, der dagegen geklagt hatte, daß ihm als Auswärtigen in einem örtlichen Schwimmbad ein höherer Preis als den Ansässigen abverlangt wurde - und seine Verfassungsbeschwerde wurde nicht nur angenommen sondern ihr vor kurzem auch stattgegeben - wegen Zweieurofünfzig - und zugleich werden wirklich bedeutsame, wichtige aber unbequeme oder auch nur gegen einfach-willkürliche und gehörsverletzende Urteile in hochwertige Sachen gerichtete Eingaben ohne Begründung nicht angenommen), aber niemand kann mir erzählen, daß sich diese Nichtannahmequote aus solchen querulatorischen Eingaben zusammensetzt. Dazu habe ich selbst schon viel zu viele Verfassungsbeschwerden, deren Gehalt ich beurteilen kann, eingereicht oder wenigstens begleitet, die wie üblich ohne Begründung nicht angenommen wurden (merkwürdigerweise sind meine Erfahrungen mit z.B. dem Hessischen Staatsgerichtshof deutlich besser, was dafür spricht, daß es am BVerfG liegt).

 

Und dies kommt hinzu: Was ist das für ein Rechtsstaat, der es den letztinstanzlich entscheidenden Gerichten ermöglicht, dem Bürger nachteilige Entscheidungen nicht begründen zu müssen? Gerade die finale Entscheidung, mit der dem Bürger gesagt wird: "Basta, das war´s jetzt.", müssen begründet werden, und zwar nicht mit einer Scheinbegründung, wie man sie beim BGH immer lesen kann (Der Senat habe die Eingabe geprüft und als nicht begründet erachtet), sondern in einer Weise, als würde es noch eine Instanz geben, die die Begründung kritisch überprüft. Aber dem ist ja nicht so und dies läßt das Rechtsstaasverständnis der zuständigen Politiker (gleich Null) und der begünstigten Richter (auch nicht viel besser) erkennen. Ja klar, das Argument "Er hat schon von drei Instanzen eine Begründung erhalten" ist wohfeil und wenn jemand tatsächlich in drei Instanzen mit durchaus verständlicher Begründung verloren hat, dann mag das vielleicht noch angehen, wobei es aber auch hier Gegenbeispiele gibt. Aber meist ist es gerade nicht so.

 

Nein, erzähle mir nichts vom Rechtsstaat. Schon hier in D ist es damit nicht mehr allzuweit her und auf europäischer Ebene ist es noch viel schlimmer. Denn es gibt wohweislich keine Möglichkeit, daß der Bürger gegen EU-Akte vorgeht. Damit meine ich auf europäischer Ebene. Klar, Du kannst in D klagen bist Du schwarz wirst bzw. insolvent, aber das hilft Dir nur gegen die deutsche Umsetzung der EU-Akte und auch nur, solange und soweit unser Gesetzgeber bei der Umsetzung einen Spielraum hatte. Bei gebundenen Umsetzungen, also zwingenden Vorgaben aus Brüssel, kommst Du nicht mal mehr mit dem Grundgesetz weiter. Das BVerfG hat längst die Hosen heruntergelassen und vor der EU kapituliert. Lest mal die beiden "Solange I" und "Solange II"-Entscheidungen bzw. die Sekundärliteratur darüber. Stark zusammengefaßt lauten sie: Solange der Wesensgehalt, der Kern, der Grundrechte bleibt, sind EU-Akte durch deutschnationale Gerichte unantastbar (andere Länder können dies für sich natürlich anders beurteilen). Was dieser Kern, dieses Wesen darstellt, entscheidet natürlich in jedem Fall das BVerfG - unanfechtbar und ihr könnt euren Hintern darauf verwetten, daß dies vor allem in kritischen Fällen mit nicht begründeten Nichtannahmebeschlüssen erfolgt - und wen wundert´s, daß es so einen Fall noch nicht gegeben hat und auch niemals geben wird. Dies würde ja einen ernsthaften Konflikt mit Brüssel bedeuten, da müßte man sich ja darauf besinnen, daß man Eier in der Hose hat und dieser blöde Anspruch des Grundgesetzes, das Maß aller Dinge in D zu sein, da irgendwo steht, und diesen nicht nur jedem deutschstaatlichen Akt sondern vor allem auch jedem fremdstaatlichen Akt Grenzen aufzeigt.

Allein schon, daß hier mit zweierlei Maß gemessen wird, treibt mir immer den Blutdruck in gefährliche Höhen. Der deutsche Gesetzgeber, den wir immerhin gewählt haben und den wir hierüber letztlich doch irgendwie etwas kontrollieren können, ist an die Buchstaben der Verfassung gebunden. Aber die EU-Fatzken des Rat und der Kommission, die wir eben nicht gewählt haben, auf die wir nicht den geringsten Einfluß haben, und auch die Parlamentarier, die wie Deuschen - es geht um UNSER Grundgesetz - nur zu einem sehr geringen Teil wählen konnten, die sind nicht an unser Grundgesetz gebunden. Solange die EU es nicht zu doll treibt, also etwa das Frauenwahlrecht abschafft, die Todesstrafe einführt oder den Islam als Staatsreligion verodnet (bei diesem Punkt würde ich aber nicht mein Leben verwetten wollen), hat unser Grundgesetz ausgespielt. Nada. Finis. Ad acta. Eindeutig grundgesetzwidrig! Aber wenn kümmerts. Aufgrund dieser ganz und gar offenkundigen Fehlbarkeit auch der Verfassungsrichter halte ich es durchaus für legitim, daß wie in Polen auch das Vefassungsgericht nicht sakrosankt ist. Woher nimmt man die Gewißheit, daß deren Auffassung "richtig" ist? Bei uns, was EU-Recht anbetrifft, ist sie es eindeutig nicht.

Gerne wäre ich Schweizer. Oder Engländer (sofern sie wirklich austreten).

 

Ich war nicht immer so. Als junger Jurist, junger RA war auch ich gläubig. Aber 30 Jahre Rechtspraxis fordern ihren Preis, sorgen für Erkenntnis. Ich habe viel zu viele Pferde vor der Apotheke K****n sehen. Bei Licht betrachtet, mit meinem heutigen Wissen und Erfahrung, war es schon in den 80ern keineswegs so toll, wie es mir damals erschien. Aber im Vergleich mit heute ... ein Traum. Heute entwickelt es sich in Richtung Alptraum.

Bearbeitet von MarkF
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vor 2 Stunden schrieb heletz:

Ein einziges Beispiel ist ein bißchen dürftig, um einem Staat die Rechtsstaatsqualität abzusprechen.

Mir falle durchaus mehr ein. Aber du würdest es nicht verstehen.

 

 

vor einer Stunde schrieb MarkF:

...

Heute entwickelt es sich in Richtung Alptraum.

Würde ich alles unterschreiben. Nur den letzten Satz nicht.

Es ist bereits ein Alptraum!

 

Und du hast nur einen sehr kleinen Ausschnitt dargestellt...

 

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vor 2 Stunden schrieb heletz:

Ein Rechtsstaat ist ein Staat, in dem sich der Bürger gegen staatliche Entscheidungen wehren kann, z.B. mit einer Klage vor den Verwaltungsgerichten.

 

Ein Rechtsstaat ist ein Staat, der sich a) an das Gesetz hält und b) die Freiheit des Einzelnen wahrt. Die Möglichkeit sich gegen staatliches Handel wehren zu können ist eine Folge aber nicht Ursache eines Rechsstaates.

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vor 26 Minuten schrieb heletz:

 

Du meinst sicher DoktorGRAD?  

Ansonsten kann ich Deine pssimistische Auffassung nicht teilen.

 

Nein, ich meinte Titel, wie geschrieben, aber beides wird synonym verwendet und es ist mir ziemlich wurscht, ob es ein Titel oder ein Grad ist - Hauptsache die beiden Buchstaben und der Punkt stehen vor meinem Namen. War ein hartes Stück Arbeit, auch wenn es die meiste Zeit Spaß gemacht hat, das lasse ich mir nicht nehmen.

Und was meine "Auffassung" anbetrifft: Du magst "Rechtsstaat" anders definieren als ich und es als ausreichend ansehen, wenn man formal irgendwo irgendwie (wenn auch sinn- und erfolglose) Eingabe machen kann. Dann sind wir unterschiedlicher Auffassung. Aber über Tatsachen läßt sich nicht diskutieren und daß unser gegenwärtiges System einen Rechtsstaat in dem von mir genannten Sinne (und ich nehme in Anspruch, daß dies die eiznige richtige Definition davon ist) nicht gewährleistet ist eine Tatsache. Als jemand, der Teil dieses Systems ist und mit diesem berufsmäßig kämpft und daher mehr/tiefere Einblicke hat als ein Normalbürger, sehe ich das das sicherlich nicht ganz überraschend anders als Du. Oder bist Du etwa Kollege und hast überwiegend positive Erfahrungen gemacht?

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vor 3 Minuten schrieb MarkF:

es ist mir ziemlich wurscht, ob es ein Titel oder ein Grad ist -

 

 

Das ist aber schade!

 

Definitionen sind wichtig und erleichtern oft das Leben.

 

Professor: Nur Titel.

 

Doktor: Grad, verbunden mit gewissen Rechten/Pflichten

 

Die synonyme Verwendung von "Waffenschein" und "Waffenbesitzkarte" wird schließlich auch völlig zu Recht kritisiert.

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Aber lassen wir das Grundsätzliche, das ist hier OT, und zurück zum Thema.

Ich nehme an, daß niemand die vom BVerwG zitierte Entscheidung und die dort zitierten Quellen gelesen hat.

Nun, auch ich habe das erst jetzt nachgeholt und wieder einmal festgestellt, daß man mit dem, was ich alles schon gelesen und gewußt und wieder "vergessen" habe, ganze Bücher füllen könnte.

Denn das BVerwG hat dieses "Horten" nicht etwa erfunden. Das stammt vom Gesetzgeber anäßlich der Änderung des § 14 Abs,3 bzw, Abs4 WaffG. Ich zitierte mal:

 

"Nicht gefordert wird, wie sich aus dem Verzicht auf eine Be- zugnahme auf § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 ergibt, dass die auf Gelber WBK zu erwerbende Waffe für eine Disziplin der konkreten Sportordnung des Verbandes oder gar Vereins, in dem der Sportschütze organisiert ist, zugelassen und erforderlich sein muss. Es soll dem Sportschützen also ermöglicht werden, mit eigener Waffe Schießsport etwa als Gastschütze auszuüben. Unberührt bleibt allerdings die Geltung des all- gemeinen Bedürfnisprinzips nach § 8 WaffG. Das heißt zum einen, dass es sich um eine Waffe für das sportliche Schießen nach § 15a Abs. 1 handeln muss, also für das Schießen auf der Grundlage einer genehmigten Schießsportordnung (wegen der isolierten Genehmigungsmöglichkeit nicht zwangsläufig derjenigen eines anerkannten Schießsportverbandes), und zum anderen, dass – schon durch die Geltung des Erwerbsstreckungsgebotes kanalisiert – ein schlichtes Waffenhorten nicht abgedeckt ist. "

BT-Drucksache 16/7717 S.20, http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/16/077/1607717.pdf

 

Das BVerwG hält sich also in dieser Entscheidung nicht nur an das Gesetz sondern auch an den erklärten Willen des Gesetzgebers und dieses Ergebnis hätte der Kläger bzw. sein RA durchaus vorhersehen können. Ein Blick in die Gesetzgebungsmatrialien ist ja bei einer Revision zum BVerwG durchaus zumutbar.

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vor 4 Minuten schrieb heletz:

Definitionen sind wichtig und erleichtern oft das Leben.

Professor: Nur Titel.

Doktor: Grad, verbunden mit gewissen Rechten/Pflichten

Die synonyme Verwendung von "Waffenschein" und "Waffenbesitzkarte" wird schließlich auch völlig zu Recht kritisiert.

 

Es interessiert niemanden, ob nun Titel oder Grad (man müßte mal ins Gesetz schauen, da wird es stehen), aber ob WS oder WBK ist wirklich wichtig.

:-)

Sagen wir.

:-)

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vor einer Stunde schrieb MarkF:

Denn das BVerwG hat dieses "Horten" nicht etwa erfunden. Das stammt vom Gesetzgeber anäßlich der Änderung des § 14 Abs,3 bzw, Abs4 WaffG. Ich zitierte mal:

 

"Nicht gefordert wird, wie sich aus dem Verzicht auf eine Be- zugnahme auf § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 ergibt, dass die auf Gelber WBK zu erwerbende Waffe für eine Disziplin der konkreten Sportordnung des Verbandes oder gar Vereins, in dem der Sportschütze organisiert ist, zugelassen und erforderlich sein muss. Es soll dem Sportschützen also ermöglicht werden, mit eigener Waffe Schießsport etwa als Gastschütze auszuüben. Unberührt bleibt allerdings die Geltung des all- gemeinen Bedürfnisprinzips nach § 8 WaffG. Das heißt zum einen, dass es sich um eine Waffe für das sportliche Schießen nach § 15a Abs. 1 handeln muss, also für das Schießen auf der Grundlage einer genehmigten Schießsportordnung (wegen der isolierten Genehmigungsmöglichkeit nicht zwangsläufig derjenigen eines anerkannten Schießsportverbandes), und zum anderen, dass – schon durch die Geltung des Erwerbsstreckungsgebotes kanalisiert – ein schlichtes Waffenhorten nicht abgedeckt ist. "

BT-Drucksache 16/7717 S.20, http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/16/077/1607717.pdf

 

Das BVerwG hält sich also in dieser Entscheidung nicht nur an das Gesetz sondern auch an den erklärten Willen des Gesetzgebers und dieses Ergebnis hätte der Kläger bzw. sein RA durchaus vorhersehen können. Ein Blick in die Gesetzgebungsmatrialien ist ja bei einer Revision zum BVerwG durchaus zumutbar.

 

Nun, daß kann man aber ebensogut und vielleicht sinnvoller andersrum lesen, nämlich, daß das "schlichte Waffenhorten" "schon durch die Geltung des Erwerbsstreckungsgebots kanalisiert" ist und damit eine weitere Prüfung auf "Horten" nicht stattzufinden hat, sondern lediglich eine Prüfung, ob es sich um eine Waffe für das sportliche Schießen handelt und der Schütze irgendwie glaubhaft machen kann, daß er das zumindest gelegentlich, "etwa als Gastschütze", auch damit ausüben wird.

Bearbeitet von Proud NRA Member
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vor 42 Minuten schrieb MarkF:

Oder bist Du etwa Kollege und hast überwiegend positive Erfahrungen gemacht?

Daß er kein Jurist ist und von Juristerei nicht übertrieben viel

versteht hat er doch schon selbst sehr deutlich dargetan.

Ich weis, es gibt viele schlechte Juristen. Aber so schlechte

nicht ...

 

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vor 30 Minuten schrieb Proud NRA Member:

Nun, daß kann man aber ebensogut und vielleicht sinnvoller andersrum lesen, nämlich, daß das "schlichte Waffenhorten" "schon durch die Geltung des Erwerbsstreckungsgebots kanalisiert" ist und damit eine weitere Prüfung auf "Horten" nicht stattzufinden hat, sondern lediglich eine Prüfung, ob es sich um eine Waffe für das sportliche Schießen handelt und der Schütze irgendwie glaubhaft machen kann, daß er das zumindest gelegentlich, "etwas als Gastschütze", auch damit ausüben wird.

So würde ich das auch "raus lesen", da "und zum anderen, dass – schon durch die Geltung des Erwerbsstreckungsgebotes kanalisiert – ein schlichtes Waffenhorten nicht abgedeckt ist." für mich folgendes bedeutet. Der Gesetzgeber hat ab dem ersten Erwerb auf "Gelb" mit 18 Jahren und dem letzten Erwerb kurz vor dem Tod mit 78 Jahren mit 2x2x60 = 240 Waffen gerechnet, die ein Sportschütze erwerben darf und diese 240 Waffen nicht als "Horten" angesehen. Für mich sind 240 relativ identische Waffen zwar eher Sammeln als Erwerb als Sportschütze, aber anscheinend wurde das vom Gesetzgeber nicht so gesehen.

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vor 24 Minuten schrieb Proud NRA Member:

 

Nun, daß kann man aber ebensogut und vielleicht sinnvoller andersrum lesen, nämlich, daß das "schlichte Waffenhorten" "schon durch die Geltung des Erwerbsstreckungsgebots kanalisiert" ist und damit eine weitere Prüfung auf "Horten" nicht stattzufinden hat, sondern lediglich eine Prüfung, ob es sich um eine Waffe für das sportliche Schießen handelt und der Schütze irgendwie glaubhaft machen kann, daß er das zumindest gelegentlich, "etwas als Gastschütze", auch damit ausüben wird.

 

Zum ersten Punkt: Nein. Daß bereits eine Kananlisierung erfolgt - die, wie Du weißt, erst nachträglich ins Gesetz kam, 2002 noch nicht gab, daher nicht als Argument für die die Zielrichtung der seit 2002 unveränderten Regelungen gelten können - ändert nichts daran, da eben aus dem Bedürfnisprinzip heraus kein Waffenhorten erfolgen soll.

Zum zweiten Punkt: Wir sind ja einer Meinung. Kann er irgendwie erklären, begründen, "glaubhaft" machen, daß er auch den 50. K98k (bei Beibehaltung der 49 anderen) zum sportlichen Schießen benötigt, dann liegt kein "Waffenhorten" vor, dann bewegt er sich im Rahmen seines Bedürfnisses.

 

Ich weiß nicht, wie Du darauf kommst, daß eine weitere "Prüfung" auf "Waffenhorten" erfolgen werde.

Würde man ganz streng zweiteilen und auf der einen Seite Ewerb/Besitz im Rahmen des Bedürfnisses und auf der anderen Seite alles andere/ darüberhinausgehende unter der Bezeichnung "Waffenhorten" sehen (was, wie ich schon erklärt habe, m.E. nicht der Auffassung der Rechtsprechung entspricht, die durchaus einen Graubereich jenseits des nicht ganz exakt definierbaren Bedürfnisses aber noch vor dem "Waffenhorten" hinnimmt), dann würde nur eine "Prüfung" erfolgen, die lautet: "im Rahmen des Bedürfnis = kein Waffenhorten?".

Tatsächlich findet aber regelmäßig noch nicht einmal eine Bedürfnisprüfung statt - wir kaufen, legen die Gelbe WBK vor und lassen den Eintrag vornehmen oder abstempeln. Fertig. Im Normalfall macht sich da keiner Gedanken über das Bedürfnis. Erst dann, wenn der SB den Eindruck hat, daß sich der aktuelle Erwerb ganz sicher nicht mehr im Rahmen des Bedürfnisses hält, was aufgrund der Unschärfe des Bedürfnisses bedeutet, daß auch der Graubereich wohl verlassen wurde oder man sich zumindest dessen Ende nähert, wird der SB entsprechend nachfragen und nachfassen. Und wenn dann keine plausible Begründung erfolgt, also nicht bereits eine Waffe jenseits des unterstellt exakt feststellbaren Bedürfnisses sondern faktisch erst irgendwo am Ende des Graubereichs oder jenseits dieses auf dem Prüfstand steht, lautet das Verdikt: Kein Bedürfnis (ohne damit zu sagen, daß für die davor erworbene Waffe ein Bedürfnis bestand) und Waffenhorten.

 

Faktisch gibt es also im Normal keine Prüfung und nur in Ausnahmefällen wird das Bedürfnis geprüft und bei negativem Ausgang das Etikett des Waffenhortens aufgeklebt. Rechtlich begründet wird dies natürlich mit dem Bedürfnis, denn im Gesetz steht ja nicht, daß man nach Belieben erwerben aber nicht Waffenhorten dürfe, sofern, daß nur im Rahmen des Bedürfnisses erworben werden darf, unter Verzicht normalerweise freilich auf den individullen Bedürfnisnachweis. Wobei - ich wiederhole - das Verdikt des "Kein Bedürfnis mehr = Waffenhorten" nichts darüber aussagt, ob man sich bei der davor erworbenen Waffe noch im Rahmen des Bedürfnisses gehalten hat.

 

Natürlich besteht kkein Bedarf für den Begriff "Waffenhorten" und Erwerb und Besitz jenseits des Bedürfnisses als "Waffenhorten" zu etikettieren. Aber der Gesetzgeber hat nun mal diesen plakativen Begriff für dieses böse, unerwünschte Verhalten des Waffennarren geprägt und welche ohnehin nicht waffenaffine Richter läßt die Gelegenheit verstreichen, in die gleiche Kerbe zu hauen und dem Betreffenden noch dieses Etikett aufzukleben? Es besagt nicht mehr als daß jedenfalls diese aktuelle Erwerb so weit jenseits des Bedürfnisses ist, daß darüber nicht mehr zu diskutieren ist und er unrechtmäßig erfolgte.

 

Natürlich besteht theoretisch die Gefahr, daß durch diese Entscheidungen, in denen ja nichts anderes getan wird als auf die Rechtslage hinzuweisen, der eine oder andere SB kritisch bei jedem Erwerb auf Gelb prüft oder gar bestehende Einträge überprüft. Aber die Sb haben ja genug zu tun, mit de Regelüberprüfungen, Außenterminen, Kontrollen ... ich denke nicht, daß sich die SB mehr Arbeit machen als nötig. Denn bei entsprechenden Nachfragen erhält man ja auch entsprechende ausufernde Antworten, gar von Anwälten, und ob man bei einer vergleichsweise geringen Zahl von Waffen und wohlfeilen Begründungen vor Gericht so große Erfolgsaussichten hat? Ich erwarte daher, daß sich ncihts ändert, und nur diejenigen Kollegen, die es wirklich übertreiben und den Graubereich nicht nur ausreizen sondern weit hinter sich lassen, ins Gebet genommen werden.

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vor 1 Minute schrieb MarkF:

und welche ohnehin nicht waffenaffine Richter läßt die Gelegenheit verstreichen, in die gleiche Kerbe zu hauen und dem Betreffenden noch dieses Etikett aufzukleben? Es besagt nicht mehr als daß jedenfalls diese aktuelle Erwerb so weit jenseits des Bedürfnisses ist, daß darüber nicht mehr zu diskutieren ist und er unrechtmäßig erfolgte.

 

Es ist aber nicht Aufgabe der Gerichte, in irgendwelche Kerben zu hauen. Im vorliegenden Fall war ja noch nicht einmal zu prüfen, ob der Erwerb jetzt mehr oder weniger weit jenseits der Bedürfnisses ist, denn der Käufer hat wohl überhaupt keine Einlassungen zu diesem Thema gemacht. Bei dieser Feststellung hätte es das Gericht bewenden lassen können und der vorliegende Fall wäre entschieden gewesen ohne schon mal im Vorfeld eben eine Kerbe zu hauen, die man wieder bearbeiten kann, wenn jemand schlauer ist und eben die wohl vom Gesetzgeber als erlaubt angesehene wenigstens gelegentliche sportliche Verwendung glaubhaft darlegt. Wenn sich einer das in den Kopf setzt ist es ja zwar aufwendig aber doch nicht unmöglich, 150 Waffen wenigstens ab und zu mal alle zu bewegen, sagen wir zehn pro Termin. In möchte da nicht das Putzen übernehmen müssen, aber das ist nicht meine Sache.

 

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vor 8 Minuten schrieb HBM:

So würde ich das auch "raus lesen", da "und zum anderen, dass – schon durch die Geltung des Erwerbsstreckungsgebotes kanalisiert – ein schlichtes Waffenhorten nicht abgedeckt ist." für mich folgendes bedeutet. Der Gesetzgeber hat ab dem ersten Erwerb auf "Gelb" mit 18 Jahren und dem letzten Erwerb kurz vor dem Tod mit 78 Jahren mit 2x2x60 = 240 Waffen gerechnet, die ein Sportschütze erwerben darf und diese 240 Waffen nicht als "Horten" angesehen. Für mich sind 240 relativ identische Waffen zwar eher Sammeln als Erwerb als Sportschütze, aber anscheinend wurde das vom Gesetzgeber nicht so gesehen.

 

a) nein.

b) Der Gesetzgeber hat überhaupt nicht gerechnet. Schon gar nicht auf diese Weise. Wie kommt man auf zwei Waffen je Habjahr? Indem man sich als Laie einfach fragt: Was und wie würde ich kaufen. Oder den Kumpel aus der Jagdfraktion fragt. Und dann fesstellt, daß ein Erwerb jährlich vielleicht zu zu vieln Protesten sorgt, aber mit 2 Käufen jährlich nur noch wenige proestieren und weil man ja nicht zu engherzig sein will eben auf 2 je Halbjahr "aufgerundet" hat. Es gibt keine rationale Begründung und noch viel weniger kann man auf eine Lebens-Obergrenze schielen. 240 Sportwaffen auf Gelb sind absurd. Als Richter würde ich das nicht akzeptieren und jeden, der mir zu erklären versucht, er bräuchte als Sportschütze 240 Waffen, Beweise abverlangen, daß er diese auch in einem relevanten Umfang sportliche nutzt. Denn es geht nicht um Spaßschießen, es geht um Sport, der auch als Breiensport schon eine mehr als nur seltene Betätigung verlangt. Wer einmal jährlich joggt ist kein (Breiten)Sportler, einmal wöchentlich schon und was dazwischen liegt entscheiden wir von Fall zu Fall. Wer es schafft, alle 240 Waffen in Wettkämpfen zu benutzen, oder nachweist, daß er mit jeder Waffe regelmäßig trainiert (was ist regelmäßig? Sicherlich 1 x monatlich), dann soll er sie in Gottes Namen behalten.

Wir dürfen nicht vergessen: Es geht um SchießSPORT, nicht um "ich lese gelegentlich auch mal gerne ein Buch".

Ich bin daher davon überzeugt, daß der Gesetzgeber keine 240 Waffen im Bickfeld hatte. Würde man im Bundestag dieses Bild als Regel - jeder Sportschütze nutzt die Möglichkeiten aus und hortet 240 Waffen - an die Wand malen, wäre die Forderng nach einer zahlenmäßigen Begrenzung schnell bei der Hand. Aber kaum ein Sportschütze nutzt dies aus, schon aus Platzgründen hat doch kaum jemand auf Gelb mehr als 10 oder 20 Waffen. wenn überhaupt. Betrachten wir doch mal die sicherlich sehr große Zahl der ernsthaften KK-Schützen. Viele von denen lassen ihr einzige Waffe - einen KK-Einzellader mit orthopädischem Griff - sogar im Schützenhaus. ich kenne genügend, deren Frau jede Waffe zuhause streng verbietet. Die bekommen fast einen Schaganfall, wenn man ihnen aufzählt, was ein richtiger Waffenfreund, gar als Sammler, zuhause hat.

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vor 6 Minuten schrieb MarkF:

 

Betrachten wir doch mal die sicherlich sehr große Zahl der ernsthaften KK-Schützen. Viele von denen lassen ihr einzige Waffe - einen KK-Einzellader mit orthopädischem Griff - sogar im Schützenhaus. ich kenne genügend, deren Frau jede Waffe zuhause streng verbietet. Die bekommen fast einen Schaganfall, wenn man ihnen aufzählt, was ein richtiger Waffenfreund, gar als Sammler, zuhause hat.

 

Nur am Rande (hier nicht Kernthema): Ich kenne, in unserem recht großen Verein, so einige "ernsthafte KK-Schützen".

Kein einziger von denen lässt seine gute Sportwaffe im Vereinshaus (jwd...) zurück.

 

KK- und Druckluft-Matchwaffen im Vereinshaus - das sind bei uns nur die Vereinswaffen.

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vor 17 Minuten schrieb MarkF:

Zum ersten Punkt: Nein. Daß bereits eine Kananlisierung erfolgt - die, wie Du weißt, erst nachträglich ins Gesetz kam, 2002 noch nicht gab, daher nicht als Argument für die die Zielrichtung der seit 2002 unveränderten Regelungen gelten können - ändert nichts daran, da eben aus dem Bedürfnisprinzip heraus kein Waffenhorten erfolgen soll.

Das war mir so noch nicht klar da ich mich noch nicht so lange mit dem Waffengesetz, etc. beschäftige. Danke für den Hinweis.

vor 3 Minuten schrieb MarkF:

ich geb´s auf. Wir drehen und im Kreis. eod für mich.

Wir sind ja nicht so weit auseinander. Selbst würde ich auch z.B. maximal ca. 10 Schweden mit jeweils unterschiedlicher Visierung sportlich nutzen, allerdings sehe ich auch kein Problem wenn ein anderer Schütze mehr braucht / haben möchte.

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vor 50 Minuten schrieb MarkF:

 

a) nein.

b) Der Gesetzgeber hat überhaupt nicht gerechnet. Schon gar nicht auf diese Weise. Wie kommt man auf zwei Waffen je Habjahr? Indem man sich als Laie einfach fragt: Was und wie würde ich kaufen. Oder den Kumpel aus der Jagdfraktion fragt. Und dann fesstellt, daß ein Erwerb jährlich vielleicht zu zu vieln Protesten sorgt, aber mit 2 Käufen jährlich nur noch wenige proestieren und weil man ja nicht zu engherzig sein will eben auf 2 je Halbjahr "aufgerundet" hat. Es gibt keine rationale Begründung und noch viel weniger kann man auf eine Lebens-Obergrenze schielen. 240 Sportwaffen auf Gelb sind absurd. Als Richter würde ich das nicht akzeptieren und jeden, der mir zu erklären versucht, er bräuchte als Sportschütze 240 Waffen, Beweise abverlangen, daß er diese auch in einem relevanten Umfang sportliche nutzt. Denn es geht nicht um Spaßschießen, es geht um Sport, der auch als Breiensport schon eine mehr als nur seltene Betätigung verlangt. Wer einmal jährlich joggt ist kein (Breiten)Sportler, einmal wöchentlich schon und was dazwischen liegt entscheiden wir von Fall zu Fall. Wer es schafft, alle 240 Waffen in Wettkämpfen zu benutzen, oder nachweist, daß er mit jeder Waffe regelmäßig trainiert (was ist regelmäßig? Sicherlich 1 x monatlich), dann soll er sie in Gottes Namen behalten.

Wir dürfen nicht vergessen: Es geht um SchießSPORT, nicht um "ich lese gelegentlich auch mal gerne ein Buch".

Ich bin daher davon überzeugt, daß der Gesetzgeber keine 240 Waffen im Bickfeld hatte. Würde man im Bundestag dieses Bild als Regel - jeder Sportschütze nutzt die Möglichkeiten aus und hortet 240 Waffen - an die Wand malen, wäre die Forderng nach einer zahlenmäßigen Begrenzung schnell bei der Hand. Aber kaum ein Sportschütze nutzt dies aus, schon aus Platzgründen hat doch kaum jemand auf Gelb mehr als 10 oder 20 Waffen. wenn überhaupt. Betrachten wir doch mal die sicherlich sehr große Zahl der ernsthaften KK-Schützen. Viele von denen lassen ihr einzige Waffe - einen KK-Einzellader mit orthopädischem Griff - sogar im Schützenhaus. ich kenne genügend, deren Frau jede Waffe zuhause streng verbietet. Die bekommen fast einen Schaganfall, wenn man ihnen aufzählt, was ein richtiger Waffenfreund, gar als Sammler, zuhause hat.

Vll. solltest du für die armen Männer mal einen Betriebsausflug in ein Freudenhaus organisieren. Ist ja bald St Martin. Da hilft man ja gerne !

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Es geht nicht darum, ob wir damit ein Problem haben. Von mir aus kann jeder mit Lizenz hunderte, ach was tausende Waffen haben. Je mehr deststo besser. Und je mehr Sportschützen und Sammler werden deststo besser. Es geht darum, daß auf Grundlage des geltenden Rechts und des Bedürfnisprinzips, das grundsätzlich (!) auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist, diese Entscheidung des BVerwG in keiner Weise zu beanstanden ist sondern - nach meinem Verständnis - sogar seine positiven Seiten hat. 

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Gerade eben schrieb kulli:

Vll. solltest du für die armen Männer mal einen Betriebsausflug in ein Freudenhaus organisieren. Ist ja bald St Martin. Da hilft man ja gerne !

 

Du meinst zur WBK oder zur wehrtechnischen Studiensammlung der BW? ;-)

Ich habe keine Ahnung, wie es bei den Kerlen sexuell aussieht. Ich weiß aber, daß DIESE Kollegen keine Freude an Waffen haben. Das sind definitiv keine "Waffennarren".

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