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IGNORED

Waffenherstellungslizenz


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Geschrieben

Besteht die Möglichkeit eine Private Waffenherstellungslizenz (für bestimmte Arbeiten im klar abgegrenzten Bereich) bei der zuständigen Behörde zu beantragen???????

Ich bin gelernter Werkzeugmacher und besitze so die nötigen Fertigkeiten und Maschinen um Fachgerechte Arbeiten auszuführen.

Es soll an meiner Glock am Schlitten eine Ausfräsung zur Befestigung eines Docter Sights ausgefräst werden und an meinem K98 an der Hülsenbrücke Löcher für eine Befestigung eines Zielfernrohres angebracht werden.

Im Anschluss erfolgt natürlich ein Neubeschuss durch das Beschußamt.

Natürlich könnte ich die Arbeiten bei einem Büchsenmacher beauftragen, dieses möchte ich aber nicht weil ich Spaß dran hätte es selber zu machen.

Bei der zuständigen Behörde wurde schon mal angeklingelt, aber da meinte man es geht nur für Gewerbliche und auch nur wenn man als Büchsenmacher in die Handwerksrolle eingetragen ist.

Ich habe aber schon des Öfteren gehört das sich auch Waffenhändler eine gewerbsmäßige Waffenherstellungslizenz beantragt und auch bekommen haben diese dann begrenzt war auf kleine Bohr und Fräsarbeiten.

Für die Bearbeitung Wesentlicher Waffenteile ist nun mal eine Herstellungslizenz erforderlich, es muss doch möglich sein diese auf bestimmte Bereiche zu begrenzen und diese als gelernter Werkzeugmacher zu bekommen auch ohne Büchsenmacher der in die Handwerksrolle eingetragen ist (also Büchsenmachermeister) zu sein.

Dann wäre es ja auch als normaler Büchsenmacher (ohne Meister) theoretisch dann auch nicht möglich.

Geschrieben (bearbeitet)

Nochmal mit dem SB reden, ihm klar machen, dass es eine einmalige Aktion ist... und du das nicht gewerblich machen willst... Dann entsprechenden schriftl. Antrag stellen und dir wird für den konkreten Fall eine Genehmigung erteilt.

Tut der SB das nicht, rechtsmittelfähigen Bescheid fordern. Dagegen kanst du dann klagen, und wenn du nachweisen kannst, dass du wirklich im Stande bist die Arbeiten fachgerecht durchzuführen, wird dir bestimt nach der Verhandlung eine Genehmigung erteilt.

Ob es das Wert ist... musst du entscheiden.

Bearbeitet von Leinad82
Geschrieben

Hatte schon öfters Kunden mit einer entsprechenden privaten Erlaubnis. Die waren aber alle eingeschränkt. Mengenmäßig und mit Bezug auf bestimmte Waffentypen.

Generell hängt das immer vom entsprechenden SB ab....möglich ist es durchaus.


Geschrieben

Dann wäre es ja auch als normaler Büchsenmacher (ohne Meister) theoretisch dann auch nicht möglich.

Ist es auch nicht.

Entweder als Angestellter oder mit Sondererlaubnis, wenn z.b der Meisterkurs ansteht.

Aber nur weil er Büma ist, darf er selbstständig auch nichts machen

Geschrieben

Ok lese ich mal durch.

Ich habe schon öfters gehört das es z.B für Händler gar kein Problem sein soll eine solche Lizenz zu beantragen gerade für die Hülsenbrücke anzubohren für eine Zielfernrohrmontage.

Ist das richtig, oder wurde da übertrieben?

Geschrieben

Siehe Waffengesetz 26 --- Nichtgewerbsmäßige Waffenherstellung

http://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/__26.html

(1) Die Erlaubnis zur nichtgewerbsmäßigen Herstellung, Bearbeitung oder Instandsetzung von Schusswaffen wird durch einen Erlaubnisschein erteilt. Sie schließt den Erwerb von zu diesen Tätigkeiten benötigten wesentlichen Teilen von Schusswaffen sowie den Besitz dieser Gegenstände ein.
(2) Die Erlaubnis ist auf höchstens drei Jahre zu befristen und auf eine bestimmte Zahl und Art von Schusswaffen und wesentlichen Teilen zu beschränken. Personen, denen Schusswaffen zur Erprobung, Begutachtung, Untersuchung oder für ähnliche Zwecke, die insbesondere eine Bearbeitung oder Instandsetzung erforderlich machen können, überlassen werden, kann die Erlaubnis nach Absatz 1 ohne Beschränkung auf eine bestimmte Zahl und Art von Schusswaffen und wesentlichen Teilen erteilt werden.

(Fettdruck-Hervorhebung durch mich)

In der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV)

http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_05032012_BMJKM5.htm

steht hierzu als Erläuterung zu §26:

26.1 Wegen der Abgrenzung der Gewerblichkeit von der Nichtgewerblichkeit wird auf Nummer 21.1, wegen der Begrifflichkeiten im Zusammenhang mit der Waffenherstellung wird auf Nummer 21.2 verwiesen.


26.2 Ein Bedürfnis für die Herstellung von Schusswaffen für den eigenen Gebrauch ist nur in seltenen Fällen anzunehmen. Ein solches wird im Allgemeinen nur zu bejahen sein, wenn die Tätigkeit nicht lediglich der Liebhaberei dient, sondern z.B. der Forschung, der waffentechnischen Entwicklung, Begutachtung oder Untersuchung.


26.3 In dem Erlaubnisbescheid für die Herstellung oder Bearbeitung von Schusswaffen sollen Zahl und Art der Schusswaffen und ggf. die vorgesehene Bearbeitung möglichst genau bestimmt werden. Zumindest sind zur Beschreibung die Art des Kalibers und der hierfür bestimmten Munition, die Art der Automatik, der äußeren Abmessungen der Waffe und das Fassungsvermögen der Trommel oder des Magazins zu bestimmen. Die Angaben über Art und Zahl der Schusswaffen sind nicht in den Erlaubnisbescheid aufzunehmen, wenn die Erlaubnis einem Waffensachverständigen (§ 26 Absatz 2 Satz 2) für Schusswaffen jeder Art erteilt wird. Ferner ist die Erlaubnis mit der Auflage zu verbinden, dass die Schusswaffe, sofern es sich um eine Feuerwaffe (vgl. § 2 Absatz 1 BeschG) handelt, einem Beschussamt zur Prüfung der Bauart vorzulegen und dass die Waffe nach § 24 Absatz 1 zu kennzeichnen ist. Anstelle eines Herstellerzeichens (vgl. § 24) tritt ein Ursprungszeichen, das auf einem wesentlichen Teil der Waffe (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.3) deutlich sichtbar und dauerhaft anzubringen ist. Das Ursprungszeichen besteht aus einer fortlaufenden Nummer sowie den in Nummer 25 bezeichneten Kennbuchstaben der Länder. Die fortlaufende Nummer wird von einer zentralen Stelle des Landes festgesetzt.


In dem Erlaubnisbescheid muss vermerkt sein, dass es zur Herstellung verbotener Waffen bzw. Schusswaffen einer zusätzlichen Erlaubnis nach § 40 Absatz 4 bedarf.


26.4 Die Zeitdauer der Geltung der Erlaubnis richtet sich nach der veranschlagten Herstellungsdauer. Will der Hersteller die von ihm hergestellte Waffe darüber hinaus behalten, so bedarf er hierfür einer WBK.

(Fettdruck-Hervorhebung durch mich)

Der Sachbearbeiter wird sich vermutlich an dem oben fettgedruckten Punkt 26.2 orientieren. Ob deine Arbeiten da reinfallen liegt wohl vorerst in seinem Ermeßen.

Ganz interessamt hierzu (wenn auch auf freie Waffen bezogen):

http://www.muzzle.de/Recht/Bearbeitung_Instandsetzung_von/bearbeitung_instandsetzung_von.html

Geschrieben

Danke für die Fachkundigen Informationen.

Na dann brauch ja jeder Waffenhändler einen Büchsenmacher, und kann nichts gewerblich an höchstbeanspruchten Teilen machen so wie ich das jetzt verstanden habe und eine Herstellungslizenz bekommt er nicht solange er kein Büchsenmachermeister ist.

Na da hat der normale Legale Waffenbesitzer ja mal einen Vorteil gegenüber einem Händler.

Geschrieben

Mir sind mehrere Fälle persönlich bekannt, wo Privatmenschen (beide Industriemechanikermeister) eine befristete, projektbezogene Erlaubnis zur Waffenherstellung erteilt bekommen haben.

Z.B. Herstellung einer 1911 aus weissfertigen Rohlingen, Laufwechsel an einem Schweden oder auch eine Einfräsung am Verschluss einer CZ75.

Geschrieben

Ich hab mir eben nochmal die Verwaltungsvorschriften sowie §21 und §26 des Waffengesetzes durchgelesen.

Das die Mindestvorraussetzung Büchsenmachermeister ist für die gewerbliche Waffenherstellung ist steht da aber explizit nicht.

Und was da nicht steht kann ja auch nicht verlangt werden.

Oder??

Geschrieben

Ich hab mir eben nochmal die Verwaltungsvorschriften sowie §21 und §26 des Waffengesetzes durchgelesen.

Das die Mindestvorraussetzung Büchsenmachermeister ist für die gewerbliche Waffenherstellung ist steht da aber explizit nicht.

Und was da nicht steht kann ja auch nicht verlangt werden.

Oder??

Es gibt außer dem Waffengesetz ja noch einige andere Gesetzesbereiche und Verordnungen, zum Beispiel die Handwerksordnung.

Wenn ein Handwerk welches der Handwerksordnung unterliegt gewerblich ausgeübt wird muß der Betrieb in der Handwerksrolle eingetragen sein.

Büchsenmacher ist ein Beruf der Anlage A, zulassungspflichtige Handwerke. Für Berufe die in der Anlage A gelistet sind wird zur Selbständigkeit der Meisterbrief verlangt.

Geschrieben (bearbeitet)

Für Berufe die in der Anlage A gelistet sind wird zur Selbständigkeit der Meisterbrief verlangt.

Es wird verlangt dass man in die Handwerksrolle eingetragen werden kann, das wiederum hängt davon ab ob man Lehrlinge ausbilden darf. Der Meistertitel ist nur eine von mehreren Möglichkieten die Bedingungen zu erfüllen.

Mit der Erlaubnis zur gewerblichen Waffenherstellungslizenz hat das aber nichts zu tun, ein Meistertitel ist dafür keine Voraussetzung. Die bestandene Meisterprüfung als Büchsenmacher ersetzt aber die Fachkundeprüfung die ansonsten nötig wäre.

Bekanntes Beispiel für den Inhaber einer gewerblichen Lizenz zur Waffenherstellung, der nicht Büchsenmachermeister ist und der vorher eine Erlaubnis zur nichtgewerblichen Herstellung hatte, ist Herr Orth. Herr Orth ist der Inhaber von Patenten für Take-Down-Waffen, die er auch selbst herstellt.

Dem TS kann man nur raten nochmals einen Antrag bei der Behörde zu stellen und zwar nach § 26 WaffG. Handfeste wirtschaftliche Interessen können ein Bedürfnis begründen, Liebhaberei nicht. Die Behörde kann und wird eine Sachkundeprüfung verlangen die auch Kenntnisse in Bezug auf Materialfestigkeit etc. umfasst. Bei dem geringen Umfang der geplanten Tätigkeit könnten die Kosten der Erlaubnis den wirtschaftlichen Vorteil übersteigen.

Bearbeitet von Godix
Geschrieben

Bezogen auf die gewerbliche Herstellung ist, wie schon von Lukas beschrieben, tatsächlich noch ein Eintrag in die Handwerksrolle notwendig. Gemäß meiner persönlichen Interpretation können neben Büchsenmachermeistern auch

- "verwandte" Handwerksmeister "HWK" (HWO §7 Abs. 1a)

- "verwandte" Industriemeister "IHK" (HWO §7 Abs. 2)

- staatlich geprüfte Techniker (Maschinenbau [?] ) (HWO §7 Abs. 2)

- Fachhochschul- und Hochschulabsolventen entsprechender Fachrichtung (Maschinenbau [?] ), (HWO §7 Abs. 2)

- in einigen Ausnahmefällen auch andere Personen (HWO §7 Abs. 3; HWO §8, HWO §9)

in die Handwerksrolle eingetragen werden. Die Entscheidung liegt bei der Handwerkskammer.

http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/hwo/gesamt.pdf

Eine private, nicht gewerbliche Erlaubnis auch für Laien gibt das Gesetz gemäß meiner Interpretation her.

26.2 Ein Bedürfnis für die Herstellung von Schusswaffen für den eigenen Gebrauch ist nur in seltenen Fällen anzunehmen. Ein solches wird im Allgemeinen nur zu bejahen sein, wenn die Tätigkeit nicht lediglich der Liebhaberei dient, sondern z.B. der Forschung, der waffentechnischen Entwicklung, Begutachtung oder Untersuchung.

Man beachte hier die Begründung der " Erlaubnis zur nichtgewerbsmäßigen Herstellung, Bearbeitung oder Instandsetzung von Schusswaffen "

http://www.muzzle.de/Recht/Bearbeitung_Instandsetzung_von/bearbeitung_instandsetzung_von.html

Ihrem Antrag wurde stattgegeben, da alle Vorraussetzungen gemäß §4 Abs. 1 Nr. 1-4 WaffG erfüllt sind.

WaffG §4 (Auszug):

(1) Eine Erlaubnis setzt voraus, dass der Antragsteller

1.
das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 2 Abs. 1),
2.
die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche Eignung (§ 6) besitzt,
3.
die erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat (§ 7),
4.
ein Bedürfnis nachgewiesen hat (§ 8) und
....

Ich persönlich würde einen schriftlichen Antrag stellen in dem die geplanten Arbeiten aufgeführt sind, mich auf eine "waffentechnische Entwicklung" berufen und gucken was daraus wird.

Geschrieben

Danke für die Fachkundigen Antworten.

@Godix

Also hat Herr Orth ohne Meisterprüfung eine gewerbliche Herstellungslizenz bekommen, ohne IHK u HWK geschiss?

Ohne Geschiss kann man nicht sagen, er hatte eher viel Geschiss. Die Fachpresse hatte berichtet.

Geschrieben

@Godix

gibt es da noch drüber was zu lesen, nur zur Info.

Danke

Ich habe das damals in einem Printmedium gelesen. Leider kann ich mich nicht erinnern welche Fachzeitschrift es war. Es war aber nicht lange nachdem Herr Orth seine Patente erhalten hatte und zu Beginn seiner Zusammenarbeit mit Reimer Johannsen. Herr Orth hatte damals keinen Meistertitel als Büchsenmacher er ist und war aber ausgebildet in einem Maschinenbauberuf. Der Ärger um seine Lizenz nahm großen Raum in dem Bericht ein. Nebenbei ging es um eine .585 Nyati.

Mußt halt mal googeln Manfred Orth, Vellmar

  • 6 Jahre später...
Geschrieben

Hallo,

ich bin durch Zufall auf dieser Seite gelandet und weiss nicht ob es noch jemanden interessiert. Man muß kein Büchsenmacher sein und auch kein anderer Handwerksmeister. Wenn man im Besitz einer Waffen-Handels-Genehmigung ist hat man auch die Möglichkeit auf eine Herstellungserlaubnis. Man muß sich mit der Gestzslage vertraut machen und sich nicht täuschen lassen. Die Handwerkskammern wollen einem gerne klar machen, daß der Meister und die Eintragung in der Hndweksrolle bedingung sind. Das stimmt nicht. In der Handwerksordnung steht u.A., den § habe ich im Moment nicht zur Hand, eine Herstellungsgenehmigung ist möglich wenn die Herstellung einen unerheblichen Umfang zum Hauptbetrieb (Handel) darstellt. Das heißt wenn sie keine Serienfertigung betreiben und der Hauptumsatz durch den Handel gemacht wird. Also nicht unterkriegen lassen.

Viele Grüße

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