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IGNORED

Darf man einen Waffenschrank und Munitionsschrank im selben Raum aufstellen?


Rohrzange

Empfohlene Beiträge

2Anmerkungen

- wirst auch nirgendwo etwas finden über das Thema "Waffenschrank und Munitionsschrank im selben Raum", weil es kein Thema ist. Es wird nur immer mal wieder versicht zu thematisieren.

Genauso wirst Du nirgendwo ein Gesetz finden, welches Dir erlaubt, im Schwimmbad eine pinke Badehose zu tragen...

- und natürlich kann ich sowohl Waffenschrank als auch Munitionsschrank (stell dir vor: sogar beides zusammen!!!) im Flur aufstellen (eventuelle innenarchitektonische Implikationen oder die Frage, ob man damit den Jahrespreis in "Schöner Wohnen" gewinnt, lassen wir mal aussen vor). Nämlich wenn es DEIN Flur ist.

Ich danke euch für eure Antworten.

Naja es ist so, bevor ich in einen Schützenverein eintrete und eine WBK beantrage, muss ich ja erstmal klären, wie und wo ich dann die Waffe und Munition aufbewahren kann, daher meine Frage. Nicht das mir hinterher der Platz dafür fehlt.

Das mit dem Munition im Innenfach eines Waffenschranks entsprechender Sicherheitsstufe habe ich schon im WaffenG gelesen, aber gerade beim Aufstellen des Munitionsschrank (Stahlbehältnis mit Schloss) zusammen mit dem Waffenschrank in einem Raum habe ich noch nichts darüber gefunden.

Auch klar ist, dass ich den Munitionsschrank nicht im Heizraum oder Flur aufstellen darf, wenn ich mich richtig erinnere oder stand das jetzt im SprengG für die § 27 Erlaubnis, da müsste ich wohl gleich nochmal nachsehen? ;)

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Waffenschrank im Flur...muß ich meiner Frau mal so vorschlagen...

Oooch, mit 'nem netten Platzdeckchen und einem Blumenstrauß dauf, wieso nedd'?

Eignet sich auch gut als Magnetboard für angepinte Zettelchen, Einkaifslisten, nicht-vergessen-Notizen usw.

Gesendet von meiner ENIGMA-IV mt ?&€@)-talk

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Nachdem ich ihr den Pulverschrank im Bad verkauft habe, hat sie angefangen zu resignieren :P

Haha, das ist nur gerecht! Was meinst du wieviel Pülverchen und Wässerchen deine Frau im Bad aufbewahrt!

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natürlich kann ich sowohl Waffenschrank als auch Munitionsschrank ...im Flur aufstellen ... . Nämlich wenn es DEIN Flur ist.

Das musst Du mir mal erläutern... :victory::s75: oder bist Du @Rohrzanges alter ego ?

@CZM52: Trage mir den Zehntel nicht nach, ich weiß ja eigentlich (ohne Wurstfinger), daß bei den SL im BDS die Klassengrenze 6,4 mm ist, nicht 6,5mm. Deshalb schießt Garand auch gegen Ljungmann und SVT sowie AR-10 und die AR-15, und Kashi's und Sigs bleiben mit .223 unter sich... also G3-Klon in .308 Winchester ist ein SG SL über 6,4mm, Disziplinen enden auf ~13

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Die Vorschriften für die Kleidung sind streng, damit man sich keine unfairen Vorteile verschafft. Sie sind auch nur in wenigen Disziplinen zugelassen. Dasselbe gilt für den Riemen, bei den Ordonnanz-Disziplinen ist nur der Trageriemen erlaubt, nicht der einhakbare Gewehrriemen (Vorteil), beim aufgelegten Schießen kann man mit dem Riemen hängenbleiben, deshalb ist er da ganz verboten, beim DJV sind Riemen generell tabu, btw.

Ein G3-Klon gilt als "Sportgewehr Selbstlader über 6,5 mm". Damit darf man original schießen: 100m Intervall (3213), 100m Zeitserie (3313), 100m Fertigkeit (3413). Mit einer Optik drauf bieten sich weitere Disziplinen an, vor allem 100m/300m Präzisionsschießen.

Aber da das G3 tritt und nicht allzusehr präzise ist, ist es nicht so beliebt, im Moment sind wohl die HK MR308 die Spitzengewehre in dieser Klasse.

Danke für deine Antwort. Das HK MR308 klingt interessant, ist allerdings sehr teuer. Das muss ich mir noch gut überlegen.

SAZ 30?

Nein, ich war wirklich nur normaler Wehrpflichtiger, aber 13 Jahre dürften das schon her sein.

Ja, aber nur wenn der Raum nach VDB S1 zertifiziert ist. Die Zertifizierung geht nach EU-Norm 2014/4653751.

Ist neu, weiß kaum einer, deswegen ist es gut, dass du fragst!

Ich habe jetzt mal nach dieser EU-Norm im Internet gesucht, aber nichts darüber gefunden. Weißt du dazu näheres?

- und natürlich kann ich sowohl Waffenschrank als auch Munitionsschrank (stell dir vor: sogar beides zusammen!!!) im Flur aufstellen (eventuelle innenarchitektonische Implikationen oder die Frage, ob man damit den Jahrespreis in "Schöner Wohnen" gewinnt, lassen wir mal aussen vor). Nämlich wenn es DEIN Flur ist.

Ich habe jetzt noch einmal nachgesehen. Wegen dem Flur ging es da um die Spreng 5.410 "Richtlinie Aufbewahrung kleiner Mengen" im Zusammenhang mit dem Sprengstoffgesetz und § 27 zum Wiederladen.

Natürlich würde ich die Munition und falls ich die § 27 Erlaubnis später auch noch einhole, das Schwarzpulver und die Schießbaumwolle zusammen im Stahlschrank einschließen, zwei Schränke zu kaufen und aufzustellen wäre ja Unsinn, also macht es Sinn, das schon einmal einzuplanen und den Schrank gleich richtig aufzustellen.

Und dann darf der Stahlschrank halt schon nicht mehr im Flur aufgestellt werden, denn so steht es in der Spreng 5.410 drin:

5.1

Anhang Nr. 4.3 Absatz 1

(1) Stoffe dürfen nur in geeigneten Räumen aufbewahrt werden. Diese

Räume dürfen nicht dem dauernden Aufenthalt von Personen dienen.

....

(4) Ungeeignet für eine Aufbewahrung sind z. B. Gänge, Flur, Kleiderablage, Heizräume und Heizöl-

lagerräume. Im gewerblichen Bereich sind Bad und Toiletten zur Aufbewahrung nicht geeignet.

Quelle: http://www.gaa.baden-wuerttemberg.de/servlet/is/16497/5_410.pdf

Flure sind darüberhinaus auch allein schon aus Brandschutzgründen schwierig, da sie generell auch als Fluchtweg gelten.

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Ich habe jetzt mal nach dieser EU-Norm im Internet gesucht, aber nichts darüber gefunden. Weißt du dazu näheres?

Liegts daran, dass ich müde und hungrig bin, dass mir dein Satz ernstgemeint vorkommt, oder meinst du die Nachfrage wirklich ernst? Normalerweise funktioniert mein Sarkasmusdetektor recht gut, daher die Frage.

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Liegts daran, dass ich müde und hungrig bin, dass mir dein Satz ernstgemeint vorkommt, oder meinst du die Nachfrage wirklich ernst? Normalerweise funktioniert mein Sarkasmusdetektor recht gut, daher die Frage.

Da ich im Forum noch neu bin, bin ich mit den jeweiligen Forenmitgliedern natürlich nicht vertraut. Wenn es da also Spaßvögel gibt, die Trollbeiträge schreiben, dann werde ich etwas Zeit brauchen um die von den anderen zu unterscheiden.

Und bei einem Unterforum zum Thema "Recht" bzw. "Waffenrecht" würde ich halt schon davon ausgehen, dass hier ernsthafte Beiträge eingestellt werden und wenn nicht, dann sollten die entsprechend mit z.B. Smily gekennzeichnet werden.

Der Beitrag von BlahBlah klang jedenfalls für mich plausibel und ist für mich als Außenstehender auch nicht als Trollbeitrag zu erkennen.

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Da ich im Forum noch neu bin, bin ich mit den jeweiligen Forenmitgliedern natürlich nicht vertraut. Wenn es da also Spaßvögel gibt, die Trollbeiträge schreiben, dann werde ich etwas Zeit brauchen um die von den anderen zu unterscheiden.

[...]Der Beitrag von BlahBlah klang jedenfalls für mich plausibel und ist für mich als Außenstehender auch nicht als Trollbeitrag zu erkennen.

Naja, lass dir versichert sein, der Blabla-Beitrag von blahbla war .... Verarsche. Vllt ein Versuch die Fragestellung ins Lächerliche zu ziehen, wodurch aufgezeigt werden soll, dass deine Eingangsfrage viel zu paranoid war? Oder sinnloses Getrolle.

Wie auch immer: Muni gehört (wenn nicht im zertifizierten Schrank) in einen Blechschrank mit Schloss, egal wie simpel oder wacklig die Sache ist. Die Schlüsselaufbewahrung ist btw. nicht geregelt.

Wie auch immer: Für die Muni isses egal wo, Hauptsache in Blech mit Schloss, weswegen das billigste vom Baumarkt reicht. Im Jägerschrank passt (bei mir) schon bei einer Pistole fast nix rein, also hab ich noch zwei weitere Munitionskisten. Leider wars dann das mim Platz.

Egal, die Frage wurde ja vom Rest ja beantwortet und du kannst - falls vorhanden - deine Frau in die Abstellkammer stellen und Waffenschrank samit Munitionsschrank neben dir ins Bett legen => Soll heißen: Mach dir keinen Kopf und erst wenn du unter die Wiederlader gehst, solltest du dir über einen Raum Gedanken machen und ansonsten brauchst den Schrank nicht zu verankern etc. Beim Verankern ist die Diskussion übrigens wenigstens gehaltvoller, auch wenn es im Gesetz schon deutlich steht.

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Natürlich würde ich die Munition und falls ich die § 27 Erlaubnis später auch noch einhole, das Schwarzpulver und die Schießbaumwolle zusammen im Stahlschrank einschließen, zwei Schränke zu kaufen und aufzustellen wäre ja Unsinn, also macht es Sinn, das schon einmal einzuplanen und den Schrank gleich richtig aufzustellen.

Ich glaube, dass im Pulverschrank nur Pulver gelagert werden darf.

Gesendet von meinem GT-N7100 mit Tapatalk

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Da glaubst Du falsch.

Nur Zünder und Pulver sind so zu trennen, dass eine Kettenreaktion ausgeschlossen wird. Aber Zünder kann man in großen Mengen in Geldkassetten unterbringen, die so gut wie keinen Platz brauchen.

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Da glaubst Du falsch.

Nur Zünder und Pulver sind so zu trennen, dass eine Kettenreaktion ausgeschlossen wird. Aber Zünder kann man in großen Mengen in Geldkassetten unterbringen, die so gut wie keinen Platz brauchen.

Zünder kann man auch in der org. Verpackung ins Regal stellen... Ich konnte zur Lagerung von Zündhütchen noch keine Vorschriften finden. Lasse mich aber gerne eines besseren belehren.

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Diese Vorschriften sind in der LR410 zu finden:

4.3

(3) Zündhütchen dürfen zusammen mit Schwarzpulver und Treibladungspulver in einem Behältnis untergebracht sein. Nummer 4.10 Abs. 2 ist zu beachten.
[...]
4.10
(2) In einem gemeinsamen Behältnis müssen Zündhütchen von Schwarzpulver und Treibladungspulver so getrennt aufbewahrt werden, dass eine von den Zündhütchen ausgehende Zündübertragung vermieden wird (z. B. Zwischenwand).

Der Vollständigkeit halber die LR410 noch als PDF im Anhang... ist im Netz zwar frei verfügbar, aber schwer zu finden.

SprengLR410.pdf

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"Gegen Zugriff durch Unbefugte und Diebstahl gesichert" schließt eine völlig offene Lagerung aus.

Zeige mir bitte, wo Anzündhütchen einer Aufbewahrungsvorschrift unterliegen, außer bei der willkürlichen gemeinsamen Unterbringung mit Treibladungspulver.

Sogar die berühmte Vorschrift "Frei ab 18" wird kontrovers diskutiert, sehen wir mal von der Erlangung der vollen Geschäftsfähigkeit ab.

Zitat:

(1) Das Sprengstoffgesetz (Gesetz) ist nicht anzuwenden auf
[...]
2. den Verkehr mit sowie die Einfuhr, das Verbringen, das Aufbewahren, das
Verwenden und Vernichten von
a) Anzündhütchen mit einem Anzündsatz von nicht mehr als 0,2 g,
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