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IGNORED

Mehrere Personen Pulver lagern im selben Haus


Major Pain

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Geschrieben

Hallo zusammen,

Nehmen wir an in einem 3 Familienhaus sind ohne es voneinander zu wissen 2 Wiederlader ergo lagert jeder bis zu 3kg NC Pulver und 1kg Schwarzpulver. Wie sieht das aus wenn jetzt neine Frau auch neben mir Wiederläd. Darf sie dann in der selben Wohnung in jehweils anderen Räumen wie ich ebenso ihre 3kg/1kg lagern?!? Wenn nein was ist wenn sie ihr Pulver zb im Keller der Eltern in einem Pulvertressor lagert?

Geschrieben

du hast 3KG NC oder 1KG SP, was dein Nachbar macht kann dir egal sein !

Deine Frau hat entweder einen zweiten unbewohnten Raum oder muss mit deinem Raum auskommen, dann dürft ihr beide Max. 3KG NC oder 1KG SP Lagern.

Macht euch das Leben nicht so schwer :-)

ps.: der nette SB klärt dich auf und gibt dir (mir) immer wieder gute Tips !

Geschrieben

Nuja gelernt hab ichs auf bezug für mich schon allerdings

is es ja so das die 3kg für mich als Person gelten und nicht je geeigneten

Raum. Sonst hätt ich ja viel mehr Pulver das ich Lagern könnt (Haus is groß genug).

Bzw wenns nicht um die Gesammtmenge in einem Gebäude gehen würd währe ja die mögliche größere Menge

in Nebengebäuden quatsch.

Geschrieben

Also in allen Merkblättern und Tabellen ging es jetzt immer um Räume und nicht um Personen bei den Höchstmengen. Es wird nur gleich gestellt, dass man als Person kaum ein größeres Bedürfnis hat.

Kenne ein Sammler, der Jäger und Sportschütze ist, mit allen möglichen Kalibern. Der hat wohl ne Genehmigung für deutlich mehr Pulver. Aber der ist auch nur am laden, wenn er nicht gerade irgendwo aufn Stand ist.

Gesendet von meinem GT-N7100 mit Tapatalk

Geschrieben

Versteh ichs richtig (kein Raum nebeneinander) das ich in meim Haus also folgendes lagern darf:

Wiederladeraum 3kg NC, Waschraum 1kg SP, Bad ohne Fenster 1,5kg NC oder 0,5kg SP, und im Keller das selbe wie im Wiederladeraum oder Waschraum. Ergo in einem Haus zb: 6kg NC und 2kg SP. Im Schein Steht bei mir nur die Gesammtmenge für 5 Jahre und hald

was ich bei einem Einkauf max erwerben darf.

Geschrieben

Ja wade nu? Laut der 410verordnung und meim Pulverschein denk ich jetzt auch das

es je raum gelten könnt. Aber kann mir auch nicht vorstellen das zb ein Hochhaus mit 50 Stockwerken und 100 Wiederladerpärchen mit je Getrennten Lagerräumen ergo 300kg Nc Pulver durchgehen (vorsicht Ironie).

Geschrieben

...zum blöden Sprengstoffrecht gibt es ja leider zig Verordnung und Anlagen. In irgendeiner VO ist es z.B. entsprechend formuliert, dass die Kleinmenge zwar auf mehrere Räume verteilt, aber die Höchstmenge (die üblichen 3 KG NC) dabei nicht überschritten werden darf. Also als einzelner Erlaubnisinhaber nützen mehrere Kellerräume nix.

Irgendwie muss der "Haushalt" dabei aber auch eine Rolle spielen. In einem Mehrfamilienhaus können durchaus mehrere getrennte Parteien mit eigenem Kellerraum jeweils ihre 3 KG lagern. Ist aber z.B. die Ehefrau auch Erlaubnisinhaber, verdoppelt sich die Lagermenge im selben Haushalt meines Wissens nicht?!

Aber wie oben gesagt, es gibt da soviel Regelungen...vielleicht hat ja jemand Langeweile um das nochmal alles rauszupuzzeln...

gruss

blackys

Geschrieben

...

Irgendwie muss der "Haushalt" dabei aber auch eine Rolle spielen. In einem Mehrfamilienhaus können durchaus mehrere getrennte Parteien mit eigenem Kellerraum jeweils ihre 3 KG lagern. Ist aber z.B. die Ehefrau auch Erlaubnisinhaber, verdoppelt sich die Lagermenge im selben Haushalt meines Wissens nicht?!

...

Ich habe die letzten Tage die WO-Suche intensiv genutzt, da ich am Überlegen bin, mir evtl. zukünftig ein Außenlager zu bauen.

Dabei bin ich, ohne daß es mich betreffen würde, immer wieder darauf gestoßen, daß die Höchstmenge AUCH pro Haushalt gerechnet werden müsse, also bei zwei Erlaubnisinhabern im gleichen Haushalt sich die max. Lagermenge NICHT erhöhen (=verdoppeln) dürfe.

Letztgenannten Umstand habe ich allerdings, eben weil's mich nicht betrifft, nicht weiter recherchiert.

Grüße

Iggy

Geschrieben

Ich möchte die Aufmerksamkeit darauf lenken, dass die Anlage 7 zur 2. SprengV zwischen Gebäuden mit Wohnraum und Gebäuden ohne Wohnraum unterscheidet.

Bei Gebäuden mit Wohnraum unterteilt man die zulässigen Mengen noch einmal in bewohnte und unbewohnte Räume, wobei der bewohnte Raum als Lager ausscheidet.

In einem Gebäude mit Wohnraum darf also in unbewohnten Räumen eine Menge von 3kg NC und 1kg SP gelagert werden.

Geschrieben

.......

In einem Gebäude mit Wohnraum darf also in unbewohnten Räumen eine Menge von 3kg NC und 1kg SP gelagert werden.

Muss es statt "und" nicht "oder" heißen?

Gruß Habakuk

alzi war schneller......

Geschrieben

Bei Zusammenlagerung gilt "oder".

Jetzt müsste man darüber meditieren, ob Lagerung in einem Gebäude, aber in nicht aneinander grenzenden unbewohnten Räumen als Zusammenlagerung gilt.

Sofern das Ergebnis "nein" lautet, landen wir oben automatisch beim "und". Oder?

Geschrieben
Abschnitt 3 SprengLR 410 – Zulässige Menge Anhang Nr. 4.1

(1) Außerhalb eines Lagers dürfen Explosivstoffe und Gegenstände mit Explosivstoff sowie sonstige explosionsgefährliche Stoffe nur bis zu der in Anlage 6 genannten Menge aufbewahrt werden (kleine Mengen).

(2) In einer Wohnung ist die Benutzung mehrerer unbewohnter Räume zur Aufbewahrung nur zulässig, wenn die unbewohnten zur Aufbewahrung benutzten Räume nicht unmittelbar nebeneinander liegen.

Außerhalb eines genehmigten Lagers (da gehen 25 KG in einem abgeschlossenen Container - bei mehreren Containern eben mehr) ...... dürfen Kleinmengen bis zu (Menge=Anlage 6) ... aufbewahrt werden. In einer Wohnung ist die Benutzung mehrerer unbewohnter Räume zur Aufbewahrung nur zulässig, wenn die unbewohnten zur Aufbewahrung benutzten Räume nicht unmittelbar nebeneinander liegen.

Also dürfen in einer Wohnung mehrere Räume, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, als Kleinlager benutzt werden.

Man kann jetzt aber aus dem Text auch herauslesen, dass in einem Kleinlager 3 KG NC und (bei einem weiteren geeigneten Raum) 1 KG SP aufbewahrt werden können. Allerdings lese ich nicht heraus, dass pro Gebäude nur ein Kleinlager zulässig ist. Macht ja auch Sinn, da sonst der Nachbar keine Genehmigung erhalten könnte.

Ich finde aber keinen Hinweis, dass pro Berechtigten nur ein genehmigungsfreies Lager möglich ist. Ein Feuerwerker oder Pulverhändler hat ja auch mehrere (genehmigte) Lager(container).

Ich gehe jedoch fest davon aus, dass die jeweilige Genehmigungsbehörde dies ganz anders sieht.

Manfred

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