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IGNORED

Zeigen und kurzzeitiges Überlassen von Waffen in der eigenen Wohnung?


Qnkel

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Moin,

habe jetzt viel gegoogelt und im WaffG geschaut, aber nichts eindeutiges gefunden.

Wir reden nur über GK-Waffen.

Klar ist: Ich darf in meiner eigenen Butze die Büchse führen und damit hantieren. Lagern in passendem Tresor und nur ich allein bzw. andere WBK-Inhaber dürfen Zugriff darauf haben bzw. wissen, wie sie Zugriff erlangen.

Relativ klar ist: einem U18 darf ich keine Waffe in die Hand drücken, auch nicht in meiner Wohnung.(?)

Unklar ist: Darf ich Ü18-Personen ohne WBK in meiner Wohnung die Waffen zeigen und dürfen diese die auch in die Hand nehmen und befingern? Oder ist das unberechtiges überlassen?

Geschrieben

Überlassen wird eine Waffe erst wenn derjenige die tatsächliche Gewalt über die Waffe erlangt. Solange du nicht aus während dessen zum einkaufen gehst ist alles in Ordnung.

Gruß

Gesendet von meinem Nexus 5 mit Tapatalk

Geschrieben

Irgendwie fragst du zu viel und machst dir auch zu viel Gedanken.

Wen interessiert was du in deiner Wohnung machst, zeigst oder anstellst ?

Interessant ist für andere was du darüber erzählst. :hi:

Geschrieben

Klar ist: Ich darf in meiner eigenen Butze die Büchse führen

Du kannst die Büchse in deiner eigenen Butze nicht führen, weil du dafür deine Butze verlassen müsstest.

In diesem Bereich haben sich vor einiger Zeit schon die Begrifflichkeiten geändert. z.B. fällt "Transport" seither unter "erlaubnisfreies Führen".

Zur eigentlichen Frage: Das kommt im Zweifel darauf an, wie der Besitzbegriff ausgelegt wird. Zum Besitzen einer beweglichen Sache gehört mehr, als sie nur anzufassen. Es gehört auch eine gewisse zeitliche Dauer der Herrschaft und der Wille zum Besitz dazu.

Geschrieben

Wer viel fragt, geht viel fehl.

Das kannst du laut sagen.

Geschrieben

Moin,

habe jetzt viel gegoogelt und im WaffG geschaut, aber nichts eindeutiges gefunden.

Wir reden nur über GK-Waffen.

Klar ist: bzw. andere WBK-Inhaber dürfen Zugriff darauf haben bzw. wissen, wie sie Zugriff erlangen.

Hallo Onkel,

diese Aussage halte ich für extrem bedenklich

Gruß, Franz

Geschrieben

Die Aussage war im Hinblick: Ich bin im Urlaub und gebe einem anderen WBK-Besitzer den Tresorschlüssel zur Verwahrung bzw. gemeinsames lagern von Waffen im Haushalt.

@coltdragon hat es schon erfasst: Was ich mache ist eine Sache, was andere hören die nächste. Bestes Beispiel wird sein, dass die Lebensgefährtin bestimmt mal sehen will, was man da so hat oder geliefert wird oder auch mal die Eltern sich anschauen, was man da so benutzt. Alles kein Ding.

Und dann wird irgendwo in lockerer Runde mal erzählt "Mein Mann hat auch ein Gewehr, hatte das auch mal in der Hand und zerlegt aus Spaß..." oder so... und dann stehen die vor der Tür weil ein Nicht-WBK-Besitzer ein Eisen in der Hand hatte?!

Geschrieben

Das ist nicht so einfach mit dem Schlüssel und dem Urlaub.

So wie ich mir das gemerkt habe ist Waffen einem Berechtigten zur Aufbewahrung während des Urlaubs übergeben - ok,

aber einem anderen Berechtigten den Zugriff auf die eigene Lagerstätte zu ermöglichen ist nicht ok.

Und gemeinsame Aufbewahrung in Partnerschaften geht auch nur wenn alle Waffen auf die gemeinsam zugegriffen werden kann auch auf beiden WBK´s stehen , bzw. Vermerke auf den WBK´s sind, hier wird aber mM das Grundkontingent halbiert.

Gefährliches Halbwissen + zuviel Fragen = nix gut.

Geschrieben

Ich soll also nichts fragen, dumm bleiben und hoffen das einfach nichts passiert und wenn doch, darf ich mir hier dann bestimmt nochmal bestätigen lassen wie dumm ich bin?!

Wow, ist ja wie im Verein hier. Sehr heimisch.

Gesendet von meinem GT-N7100 mit Tapatalk

Geschrieben

Zum Überlassen gehört, daß die Herrschaft über die Waffe auch wirklich vom Überlasser auf den Erwerber übergeht. Solange Du daneben stehst und jederzeit zugreifen kannst, ist dieser Übergang noch nicht erfolgt. So würde ich mir das als Laie zurechtlegen. Du musst ja nicht erst auf einen Schießstand fahren, um der Perle zu zeigen, was in Deinen Schränken lagert.

Aber vor diesem Hintergrund solltest Du Dir schon Gedanken machen, wie Du das ablaufen lässt, im Gedränge oder unter dem Einfluss bewusstseinsverändernder Drogungen lass mal besser den Schrank zu. Du musst eben immer sagen können: Ich hatte jederzeit die völlige Kontrolle über meine Waffe oder hätte sie augenblicklich wieder herstellen können. Ähnlich wie wenn Du Schießausbildung mit einem Anfänger machst, da stehst Du ja auch neben dem Schüler und kannst gegebenenfalls die sichere Richtung wiederherstellen.

Die Nummer mit der Urlaubs-Aufbewahrung ist zweischneidig, wir hatten doch erst letzthin ein Urteil hier zitiert, wo jemand die Waffen abgeben musste, weil er für den Urlaub den Schlüssel an einen Anderen, Berechtigten überlassen hat. Dieser Andere hat die Waffen dann nicht nur verwahrt sondern wohl auch benutzt, das ist dem ehemaligen Erlaubnisinhaber dann zum Verhängnis geworden. Tenor dieses Urteils war: es muss durch das Überlassen ein Vorteil an Sicherheit entstehen. z.B. Wenn der Kumpel einen 1er hat und man selbst nur einen A/B und die Waffen auch wirklich umgelagert werden.

Die einfachste Variante bleibt aber wirklich: Tue Gutes und schweige darüber.

Geschrieben

...Und gemeinsame Aufbewahrung in Partnerschaften geht auch nur wenn alle Waffen auf die gemeinsam zugegriffen werden kann auch auf beiden WBK´s stehen , bzw. Vermerke auf den WBK´s sind, hier wird aber mM das Grundkontingent halbiert....

NEIN!

Das ist falsch!

Geschrieben

Und gemeinsame Aufbewahrung in Partnerschaften geht auch nur wenn alle Waffen auf die gemeinsam zugegriffen werden kann auch auf beiden WBK´s stehen , bzw. Vermerke auf den WBK´s sind,

Doch, das geht auch ohne gemeinsamen Eintrag. Muss nur sichergestellt sein, dass der Zugriff nur innerhalb des Bedürfnisses erfolgen kann (z.B.: Sportschütze darf nicht auf SD-Waffe vom Sachverständigen zugreifen können)

wenn alle Waffen auf die gemeinsam zugegriffen werden kann auch auf beiden WBK´s stehen , bzw. Vermerke auf den WBK´s sind, hier wird aber mM das Grundkontingent halbiert.
Das handhaben manche Behörden tatsächlich so - sollte man gegen angehen. Ich kann doch nicht mit einer Waffe schießen, deren Visierung auf den schiefen Blick meiner Frau eingestellt ist... tststs!
EDIT: Hätte ich mich so knapp wie IMI ausgedrückt, wäre mein Postig etwas schneller erschienen :)
Noch'n EDIT:
Um zum Eingangsposting zurückzukommen:
Ich hatte neulich ein paar Freunde und Bekannte zum Geburtstag bei mir zu Hause eingeladen. In der Runde zeigte ich meinem Kumpel - er selbst IPSCler - die neue 1911er meiner Frau. Habe sie mit offenem Verschluß in den Raum gebracht und übergab sie ihm.
Am Tisch saß eine Bekannte - ihres Zeichens Sportleiterin (!) im örtlichen Kleinkaliber-Trachtenverein. Sie fragte mich dann allen Ernstes, wieso ich hier eine Waffe unverschlossen durchs Haus trage und wieso denn bitteschön kein rotes Sicherheitsfähnchen im Lauf wäre!
Als ich ihr dann erwiderte, dass wir erstens nicht im ... DSB schießen und ich vom Waffengesetz her auch mit der fertig geladenen Waffe im Holster bei mir auf dem Hof rumspazieren dürfte, brach für sie förmlich eine Welt zusammen... Göttlich!
Geschrieben

"Und gemeinsame Aufbewahrung in Partnerschaften geht auch nur wenn alle Waffen auf die gemeinsam zugegriffen werden kann auch auf beiden WBK´s stehen , bzw. Vermerke auf den WBK´s sind...."

Ein super Beispiel für "Gefährliches Halbwissen". Natürlich können Berechtigte, die in einem Haushalt wohnen, ihre Waffen in einem gemeinsamen Tresor lagern. Die Waffen müssen dabei nur auf der eigenen WBK stehen.

Gruß EM

Geschrieben

Also ich habe von Fällen hier gelesen wo die SB´s das verlangt haben.

Da ich selber Single bin habe ich mich damit noch nicht im Detail beschäftigen müssen.

Jetzt weiß ich es (und alle anderen auch) ja ganz genau.

Das mit dem Schlüssel ist trotzdem Murks!

Geschrieben

Da sieht man mal wieder, wie das nach Tagesform von den SBs ausgelegt wird. Ich weiss es halt, da ich genug Jäger/Schützenpaare kennen und das schon so besprochen wurde im Verein. Abgelehnt wurde aber die dauerhafte Aufbewahrung der Waffen eines Jägers im Schrank des Vaters(auch Jäger), da beide in getrennten Haushalten leben.

Gruß EM

Geschrieben

Mmmh, da gabs aber auch mal folgende Ansicht:

5. Zu § 13 Abs. 10 AWaffV (häusliche Gemeinschaft)

5.1 Eine „häusliche Gemeinschaft“ im Sinn von § 13 Abs. 10 AWaffV können auch Studenten, Wehrpflichtige oder Wochenendheimfahrer bilden.

5.2 In „häuslicher Gemeinschaft“ kann auch ein naher Angehöriger leben, der das Familienheim in gewissen Abständen aufsucht und eine jederzeitige Zu- trittsmöglichkeit besitzt.

http://www.bssb.de/bssb/schuetzenhandbuch/Waffenaufbewahrung_Vollzug.pdf

Geschrieben
Noch'n EDIT:
Um zum Eingangsposting zurückzukommen:
Ich hatte neulich ein paar Freunde und Bekannte zum Geburtstag bei mir zu Hause eingeladen. In der Runde zeigte ich meinem Kumpel - er selbst IPSCler - die neue 1911er meiner Frau. Habe sie mit offenem Verschluß in den Raum gebracht und übergab sie ihm.
Am Tisch saß eine Bekannte - ihres Zeichens Sportleiterin (!) im örtlichen Kleinkaliber-Trachtenverein. Sie fragte mich dann allen Ernstes, wieso ich hier eine Waffe unverschlossen durchs Haus trage und wieso denn bitteschön kein rotes Sicherheitsfähnchen im Lauf wäre!
Als ich ihr dann erwiderte, dass wir erstens nicht im ... DSB schießen und ich vom Waffengesetz her auch mit der fertig geladenen Waffe im Holster bei mir auf dem Hof rumspazieren dürfte, brach für sie förmlich eine Welt zusammen... Göttlich!

Bei der nächsten Feier mit der Dame will ich dabei sein, ok?

Geschrieben

So wie ich mir das gemerkt habe ist Waffen einem Berechtigten zur Aufbewahrung während des Urlaubs übergeben - ok,

aber einem anderen Berechtigten den Zugriff auf die eigene Lagerstätte zu ermöglichen ist nicht ok.

Wie du schreibst ist i.O.: Tresorschlüssel ja, aber Hausschlüssel Nein. Dazu das passende Thma: http://forum.waffen-online.de/topic/414777-unzuverlaessigkeit-bei-ubergabe-von-tresor-und-wohnungsschlussel-an-anderen-wbk-inhaber/

Archiviert

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