Zum Inhalt springen
IGNORED

Waffe ohne Beschluss Zeichen kaufen


MrOizo

Empfohlene Beiträge

Hallo Leute, ich habe ein etwas ungewöhnliches Anliegen, ich möchte eine neue Waffe kaufen, ich will die Waffe aber ohne Beschuss kaufen und sie dann selbst in einem Beschussamt meiner Wahl beschießen lassen. Ist das rechtlich i. O.? ich sehe da kein Problem solange ich erst nach dem Beschuss mit dem schießen auf dem Stand beginne... Liege ich mit meiner Annahme richtig? Weiß jemand was so ein Beschuss kostet?

Gruß Oizo

Gesendet von meinem Nexus 5 mit Tapatalk

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Hallo Leute, ich habe ein etwas ungewöhnliches Anliegen, ich möchte eine neue Waffe kaufen, ich will die Waffe aber ohne Beschuss kaufen und sie dann selbst in einem Beschussamt meiner Wahl beschießen lassen. Ist das rechtlich i. O.? ich sehe da kein Problem ...

Doch, denn eigentlich darf Dir niemand eine nicht beschossene Waffe verkaufen, die der Beschusspflicht unterliegt.

Das kannst Du im Beschussgesetz, konkret §12, nachlesen.

"§ 12 Überlassen und Verwenden beschuss- oder zulassungspflichtiger Gegenstände

(1) Feuerwaffen, Böller und höchstbeanspruchte Teile, die nach § 3 der Beschusspflicht unterliegen, dürfen anderen nur überlassen oder zum Schießen nur verwendet werden, wenn sie das amtliche Beschusszeichen tragen. Dies gilt nicht für das Überlassen dieser Gegenstände, wenn die zuständige Behörde bescheinigt, dass die amtliche Prüfung nicht durchgeführt werden kann.
..."
Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Doch, denn eigentlich darf Dir niemand eine nicht beschossene Waffe verkaufen, die der Beschusspflicht unterliegt.

Das kannst Du im Beschussgesetz, konkret §12, nachlesen.

"§ 12 Überlassen und Verwenden beschuss- oder zulassungspflichtiger Gegenstände

(1) Feuerwaffen, Böller und höchstbeanspruchte Teile, die nach § 3 der Beschusspflicht unterliegen, dürfen anderen nur überlassen oder zum Schießen nur verwendet werden, wenn sie das amtliche Beschusszeichen tragen. Dies gilt nicht für das Überlassen dieser Gegenstände, wenn die zuständige Behörde bescheinigt, dass die amtliche Prüfung nicht durchgeführt werden kann.

..."

Dankeschön das ging schnell. Schade, aber gut das immer ein Gesetz vorhanden ist das mich stets vor allem Unheil beschützt.

Gut Schuss

Oizo

Gesendet von meinem Nexus 5 mit Tapatalk

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Hallo Leute, ich habe ein etwas ungewöhnliches Anliegen, ich möchte eine neue Waffe kaufen, ich will die Waffe aber ohne Beschuss kaufen und sie dann selbst in einem Beschussamt meiner Wahl beschießen lassen. Ist das rechtlich i. O.?[...]

Ja wenn Du die Waffe im Ausland kaufst und selbst importierst (waffenrechtsprech: verbringst).

Wenn Du die Waffe vom Hersteller oder Importeur erwirbst, kannst Du den Hersteller oder Importeur bitten die Waffe dem Beschussamt Deiner Wahl vorzulegen. Steht ja nirgends bei welchem Beschussamt man beschießen lassen muss.

Wenn die Waffe von einem Händler kommt, müsste sie bereits vom Hersteller oder Importeur zum Beschuss vorgestellt worden sein, bevor sie an den Händler ging.

Ist die Waffe von Privart und unbeschossen sollte der Veräußerer den Beschuss erledigen lassen.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Die Waffe stammt aus einer deutschen schmiede. Es wäre schön gewesen mein heimisches Zeichen drauf zu bringen. Aufgrund von Heimatverbundenheit und der dann entstehen Einzigartigkeit der Waffe.

Gesendet von meinem Nexus 5 mit Tapatalk

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Da du ja offensichtlich eine WBK hast, kann der Händler dich beauftragen, dass du die Waffe für ihn beim Beschussamt vorführst. Eine Nutzung vorher ist damit nicht zulässig usw. Erst danach überlässt er sie dir dauerhaft.

Gruß

Makalu

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Da du ja offensichtlich eine WBK hast, kann der Händler dich beauftragen, dass du die Waffe für ihn beim Beschussamt vorführst. Eine Nutzung vorher ist damit nicht zulässig usw. Erst danach überlässt er sie dir dauerhaft.[...]

Statt Händler meinst Du wohl Hersteller.

Ansonsten ist das zumindest grenzwertig. Wird die Waffe übergeben, wird sie überlassen. Auf ein Überlassen auf Dauer kommt es nach BeschG nicht an. Wäre der TS Erfüllungsgehilfe des Herstellers, bräuchte er keine WBK um die Waffe befördern zu dürfen, er wäre waffenrechtlich von der Lizenz des Herstellers abgedeckt.

Der Hersteller wird sich auf sowas vermutlich nicht einlassen.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Nun...ich sehe es wie Dodix..... da hat der Kunde das gute Stück...und denk, naja, auf dem Weg zum Beschuss mal kurz auf dem Stand vorbei.....

Wenn der Kunde unbedingt das Beschusszeichen wählen will, wird er ja 2x Versand ( 60€) zahlen können...und alles ist gut, der Herasteller überlässt dann ne nach Kundenwunsch beschossene Waffe.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Nun...ich sehe es wie Dodix..... da hat der Kunde das gute Stück...und denk, naja, auf dem Weg zum Beschuss mal kurz auf dem Stand vorbei.....

Da wiederum ist das Problem nicht das "mal kurz auf dem Stand vorbei", sondern bereits das "hat der Kunde". Eine unbeschossene Waffe darf nicht in Verkehr begracht werden.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Eine unbeschossene Waffe darf nicht in Verkehr begracht werden.

Richtig, und trotzdem wird es häufig praktiziert.

Ich war vor 2 Wochen in Köln beim Beschussamt mit einer KW.

Kosten 21,30 €!

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

cool!

Ich denke, das ist tatsächlich eine Ermessens-Sache der Behörde, ob sie denn nun einem Antragsteller erlaubt, die notwendigen Schritte bis zum Inverkehrbringen durch den Hersteller oder dessen Erfüllungsgehilfen durchzuführen. Ansonsten wäre ja auch der Import einer nicht CIP-beschossenen Waffe unmöglich gemacht.

Davon ab ist ja ein enger zeitlicher Zusammenhang herzustellen, das Risiko für die ÖSiO gering und die Verfolgung ganz abgesehen Erkennbarkeit eines solchen Vergehens schwierig. Vor diesem Hintergrund halte ich solches Handeln der Behörde für korrekt.

Allerdings stimmt es, daß vor Gericht eine Abstimmung mit der Behörde allenfalls strafmildernd, nicht aber entschuldigend ganz zu schweigen von rechtfertigend wirkt.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

cool!

DEINE BEhörde darf eigene Gesetze machen!

Innerhalb ihres Ermessensspielraums macht sie keine Gesetze, sondern sie legt sie aus.

Wie sie das tut hängt z.B. davon ab, ob du immer mit der Axt ins Haus fällst und mit Paragrafen um dich wirfst, oder du einen angenehmen(NICHT unterwürfigen!) Umgangston mit den SB pflegst. Das zu begreifen fällt hier halt einigen schwer.Deshalb erreichen einige ihr Ziel auf relativ einfachem Wege und andere rennen mit viel Anlauf und lautem Gebrüll("Aber ich allein kenne das Gesetz!!!") mehrfach erfolglos gegen die Wand.

Merke: die einen lernen schnell, die anderen lernen nach längerer erfolgloser Zeit, und mache lernen halt nie...

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Allerdings stimmt es, daß vor Gericht eine Abstimmung mit der Behörde allenfalls strafmildernd, nicht aber entschuldigend ganz zu schweigen von rechtfertigend wirkt.

Tja, vor Gericht und auf hoher See.........

Allerdings, wer führt da die Klage?

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Import ist kein in Verkehr bringen.

Nenne mir bitte den genauen Unterschied im WaffG zwischen "nicht beschossener Waffe von außerhalb in den deutschen Gesetzesbereich einführen" und "nicht beschossener Waffe innerhalb Deutschlands in Verkehr bringen".

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

ok, also:

Zuerst gilt (zum Thema Herstellung/Import):

§ 3 Beschusspflicht für Feuerwaffen und Böller

(1) Wer Feuerwaffen, Böller sowie höchstbeanspruchte Teile, die ohne Nacharbeit ausgetauscht werden können, herstellt oder in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt, hat sie, bevor er sie in den Verkehr bringt, durch Beschuss amtlich prüfen zu lassen

Zum Überlassen lesen wir dann folgendes:

§ 12 Überlassen und Verwenden beschuss- oder zulassungspflichtiger Gegenstände
(1) Feuerwaffen, Böller und höchstbeanspruchte Teile, die nach § 3 der Beschusspflicht unterliegen, dürfen anderen nur überlassen oder zum Schießen nur verwendet werden, wenn sie das amtliche Beschusszeichen tragen. Dies gilt nicht für das Überlassen dieser Gegenstände, wenn die zuständige Behörde bescheinigt, dass die amtliche Prüfung nicht durchgeführt werden kann.
(2) Schusswaffen, Geräte, Einsätze, Einsteckläufe und Munition, die nach den §§ 7 bis 11 der Prüfung oder der Zulassung unterliegen, dürfen gewerbsmäßig anderen nur überlassen werden, wenn sie das vorgeschriebene Prüf- oder Zulassungszeichen tragen und, im Falle des § 10 Abs. 2, die Verwendungshinweise angebracht sind.
Natürlich gibt es auch im Beschussgesetz Ausnahmen. Diese finden sich hier:
§ 13 Ausnahmen in Einzelfällen
Die für die Zulassung jeweils zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen von dem Erfordernis der Prüfung und Zulassung nach § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 1 oder § 11 Abs. 1 bewilligen oder Abweichungen von den Versagungsgründen des § 7 Abs. 3 oder 4, des § 8 Abs. 2 oder 3, des § 10 Abs. 3 Nr. 2 bis 4 oder des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 zulassen, wenn öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.
Leider finden Sich hier keine Ausnahmen zu §12!
Ob die Behörde nun sagt, " ja, mach mal"....ist sicher möglich. LEGAL ist es deswegen nicht.
Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

LEGAL ist es deswegen nicht.

Du siehst hier den 12.1 verletzt und bei stringenter Auslegung ist das sicherlich richtig. Wenn jedoch der Hersteller jemand Anderen beauftragt, die Waffe beim Beschussamt vorzustellen, dann ist das OK, oder trägt die Waffen derjenige zum Amt, der sie zuletzt bearbeitet hat, darf man einen Spediteur benutzen ? Wie sieht es innerhalb eines Werks aus, wenn der Laufrohling in die Knopfdrück-Maschine kommt,ist es noch kein wesentliches Teil, danach aber schon, muss das Beschuss-Amt danebenstehen bevor der Arbeiter es auß der Maschine nimmt und quasi erwirbt.

Hier scheitert man ja an einer mathematischen Definition. Die trifft auch beim Import zu. Der Importeur verbringt in den Geltungsbereich, dann muss die Waffe zum Beschuss-Amt. Wer übernimmt den Transport auf dem Weg dorthin ? Immer der Importeur oder kann es ein Beauftragter sein, ist das dann schon überlassen ?

Juristerei ist dazu da, die möglichst günstige Sichtweise für den eigenen Zweck zu verkaufen. Unser TE will die Waffe bei sich beschießen, damit das richtige Zeichen drauf ist. Das sollte zu machen sein. Eben in dem man kein "Überlassen" stattfinden lässt sondern in einem vorgelagerten Schritt den TE zum Erfüllungsgehilfen des Herstellers macht. Erst wenn der Stempel drauf ist, findet ein förmlicher Erwerb der Waffe durch den TE statt und damit geht simultan Erwerb und Überlassen einher.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Archiviert

Dieses Thema ist jetzt archiviert und für weitere Antworten gesperrt.

×
×
  • Neu erstellen...

Wichtige Information

Bitte beachten Sie folgende Informationen: Nutzungsbedingungen, Datenschutzerklärung, Community-Regeln.
Wir haben Cookies auf Deinem Gerät platziert. Das hilft uns diese Webseite zu verbessern. Du kannst die Cookie-Einstellungen anpassen, andernfalls gehen wir davon aus, dass Du damit einverstanden bist, weiterzumachen.