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IGNORED

Teil eines Laufs


micky123

Empfohlene Beiträge

hallo,

ich hatte neulich in der Werkstatt bei einer Doppelläufigen VL Schrotflinte den Lauf gekürzt.

(also klassisch, Schraubstock, Handsäge :s82: )

Der Rest des Laufes wandert dann wie alles andere einfach in der Werkzeugbox mit Altrohrresten.

Nun ist ein Freund zu Besuch und meinete in Deutschland würden sie mir dafür den Hintern richtig hochbinden, ich könnte solche Teile nicht einfach so lagern und weiterverwenden.

Ich weiß es ehrlich nicht mehr, meine Sachkundeprüfung in DE ist schon so lange her.

Für mich sind das nur noch 2 Metallrohre zur weiteren Verwendung in der Werkstatt.

So etwas wird meistens irgendo weiter verbaut. Der Weg zu Baumärkten kann hier sehr weit sein und nicht alles an Durchmessern und Quali ist einfach zu bekommen.

Ist das in Deutschland wirklich so problematisch?

Würde es Probleme geben wenn ich solche Reste mit nach DE nehme?

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In DE beginnen die rechtlichen Probleme schon beim Absägen. Zumindest bei Rohren mit zweckbestimmtem Innenprofil (gezogen) gegen die Probleme dann weiter, weil es nach neuem Recht nicht mehr einfach nur Rohre sind sondern Waffenteile, ob das auch bei Flintenläufen so ist? Früher waren Rohlinge ohne Lager frei.

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Meines Wissens sind sie heute nicht mehr frei.

Aber wie schon da steht: Bereits das Absägen war illegal. Auch, wenn es ein Vorderlader und eine Flinte ist.

Bitte mal was zum Unterstrichenen. Wie wäre es mit "bereits das Absägen wäre in Deutschland illegal gewesen".

Die Aussage "bereits das Absägen war illegal" impliziert das ich damit eine Straftat begangen hätte und du würdest mich damit auch dieser Straftat beschuldigen.

Das wäre eine nicht unerhebliche Geschichte. Aus meinem Eingangspost geht schon hervor das ich das nicht in DE gemacht habe, und es hier oben selbstverständlich nicht strafbewährt ist.

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OK, das hatte ich wohl falsch verstanden.

Wenn Du in einem deutschen Waffenforum Fragen zum Deutschen Waffenrecht stellst, gehe ich mal davon aus daß Du Dich in Deutschland aufhältst. Wenn das nicht der Fall ist: Glückwunsch! Das solltest Du aber fairerweise auch dazu schreiben. Du hast es nämlich offen gelassen.

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OK, das hatte ich wohl falsch verstanden.

Wenn Du in einem deutschen Waffenforum Fragen zum Deutschen Waffenrecht stellst, gehe ich mal davon aus daß Du Dich in Deutschland aufhältst. Wenn das nicht der Fall ist: Glückwunsch! Das solltest Du aber fairerweise auch dazu schreiben. Du hast es nämlich offen gelassen.

Er hat doch geschrieben:

Ist das in Deutschland wirklich so problematisch?

Würde es Probleme geben wenn ich solche Reste mit nach DE nehme?

Da war doch klar das er nicht in Bunteland lebt und tatsächlich in Erwägung zieht freiwillig dahin zu gehen.

Andererseits:

Es gibt Vorderlader-Bausätze die straffrei zusammengebaut werden dürfen.

Vorderladerläufe sind auch frei zu erwerben.

Problematisch ist also nur das Stück "Doppel-Lauf" (mehrschüssiger Vorderlader)

Also Laufschiene ablöten und zwei Einzelläufe in die Werkzeugkiste. Als Waffenteil sind die sowieso unbrauchbar.

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Anlage 1 WaffG:

Wesentliche Teile sind

1.3.1 der Lauf oder Gaslauf, der Verschluss sowie das Patronen- oder Kartuschenlager, wenn diese nicht bereits Bestandteil des Laufes sind; der Lauf ist ein aus einem ausreichend festen Werkstoff bestehender rohrförmiger Gegenstand, der Geschossen, die hindurchgetrieben werden, ein gewisses Maß an Führung gibt, wobei dies in der Regel als gegeben anzusehen ist, wenn die Länge des Laufteils, der die Führung des Geschosses bestimmt, mindestens das Zweifache des Kalibers beträgt;

Bei einer Schrotflinte Kaliber 12 (ca, 18,5mm Durchmeser) wäre ein Laufstück in Deutschland also bis zu 37mm unbedenklich - danach schlägt das Waffengesetz zu. Auch wenn sich das komisch anhört wenn die Patrone z.B. schon mal 70mm lang ist.

Aber wie heissts so schön "Hört sich komisch an - ist aber so!"

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...

Andererseits:

Es gibt Vorderlader-Bausätze die straffrei zusammengebaut werden dürfen.

Vorderladerläufe sind auch frei zu erwerben.

...

Wo wir schon Theorie-Korinthen verlegen: auch beim einschüssigen, frei verkäuflichen Vorderladerlauf bedarf es zum Absägen der Erlaubnis. Das macht man aber normalerweise nicht, wenn man einen Bausatz zusammenfügt.

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Andererseits:

Es gibt Vorderlader-Bausätze die straffrei zusammengebaut werden dürfen.

Ja, da wird ein bißchen Holz und ein paar unwesentliche Teile bearbeitet. Der Lauf kommt da fix und fertig mit. An dem wird nicht gesägt, gebohrt, etc.

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Anlage 1 WaffG:

Wesentliche Teile sind

1.3.1 der Lauf oder Gaslauf, der Verschluss sowie das Patronen- oder Kartuschenlager, wenn diese nicht bereits Bestandteil des Laufes sind; der Lauf ist ein aus einem ausreichend festen Werkstoff bestehender rohrförmiger Gegenstand, der Geschossen, die hindurchgetrieben werden, ein gewisses Maß an Führung gibt, wobei dies in der Regel als gegeben anzusehen ist, wenn die Länge des Laufteils, der die Führung des Geschosses bestimmt, mindestens das Zweifache des Kalibers beträgt;

Bei einer Schrotflinte Kaliber 12 (ca, 18,5mm Durchmeser) wäre ein Laufstück in Deutschland also bis zu 37mm unbedenklich - danach schlägt das Waffengesetz zu. Auch wenn sich das komisch anhört wenn die Patrone z.B. schon mal 70mm lang ist.

Aber wie heissts so schön "Hört sich komisch an - ist aber so!"

àhem, räusper, ich möchte doch mal auf ein herrlich verbreitetes Miss(t)verständnis hinweisen:

(Hervorhebung ROT durch mich)

Also, was steht da genau ???

...blafasel...des LAUFTEILS, der DIE FüHRUNG DES GESCHOSSES BESTIMMT, ...blafasel...

Ein Patronenlager ist damit also nicht gemeint, sondern nur derjenige Laufteil, in dem das/die Geschoss(e) geführt werden; und dieser Teil darf in der Länge das 2xfache Kalibermass nicht überschreiten.

Sehe ich das richtig, dass ein Lauf mit PL, bei dem der Laufteil (ohne PL) kürzer als das 2xfache Kalibermass ist, KEIN wesentliches Waffenteil ist (Man beachte am Anfang des zitierten Abschnitts: "...Lauf oder Gaslauf, ... sowie das Patronen- oder Kartuschenlager, wenn diese nicht bereits Bestandteil des Laufes sind; ...(anschliessend Definition, was ein Lauf ist)..."

oder brauche ich eine neue Brille?

Bin für Erleuchtung dankbar.

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Da steht aber auch "in der Regel". Das heißt, ein Laufstück dessen Teil vor dem Patronenlager kürzer als zwei Kaliber ist, ist solange kein wesentliches Teil wie Du es nicht besitzt. Sobald Du sowas besitzt, greift "in der Regel", und der kürzere nur-ausnahmsweise-Lauf ist plötzlich doch einLauf. Imemrhin gefährdest Du damit massiv das Weltklima und so!

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Dass ich das Weltklime und die Grösse der Löcher im Edamer-Käase gefährde ist mir durchaus bewusst - ich bin ja LWB und damit eine öffentliche Gefahr.

Aber das "idR" lese ich schon als eine Art Standard oder Normalfall, von dem lediglich (vielleicht bei Vorliegen besonderer Umstände) in besonderen Fällen abzuweichen ist.

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Also ist der Lauf eines Revolvers frei erwerbbar?

Wäre mir neu...

Isser aber, wenn der Führung gebende Teil (also quasi der Revolverlauf) kürzer als 2xKaliber ist.

(Falls sowas existiert), wäre also ein Austauschlauf für ein Super-Extreme-Snubnose-.44er-Revolverchen frei...

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Wenn kein Patronenlager eingeschnitten ist, ist es egal, sonst wär ja jedes Wasserohr im Baumarkt erwerbscheinpflichtig....

Ich hatte schon öfters in Baumärkten und ähnlichen Märkten Wasserrrohre und andere Rohre in der Hand, die astrein als PL in verschiedenen Kalibern hergehalten hätten (Nein, ich verrate nicht, welche Masse und Rohre das sind).

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Isser aber, wenn der Führung gebende Teil (also quasi der Revolverlauf) kürzer als 2xKaliber ist.

(Falls sowas existiert), wäre also ein Austauschlauf für ein Super-Extreme-Snubnose-.44er-Revolverchen frei...

Das glaube ich eher nicht. Du darfst aber gerne den Test machen.

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Da würde ich mich nicht drauf verlassen. Das Wörtchen "in der Regel" läßt nämlich der Behörde bzw. dem Richter den Spielraum, die Anwendung der Vorschrift in beide Richtungen wie Gummi zu ziehen. Also kann auch ein längerer "Lauf" ausnahmsweise als Nicht-Lauf angesehen werden, andersrum aber auch ein kürzerer "Nicht-Lauf" ausnahmsweise ein Lauf sein.

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