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IGNORED

Leuchtpistole auf gelber WBK legal?


bdsschütze

Empfohlene Beiträge

Geschrieben
[...]Und wenn du dann einen wegen KWKG verbraten bekommst, kannste dich bei Juris beschweren.[...]

Ich brauche keine Signalpistole, weder mit glattem noch mit gezogenem Lauf. Da das KWKG keine Strafvorschriften enthält bekomme ich "wegen KWKG" auch keine verbraten. ;):)

Geschrieben
Die Erteilung einer gelben WBK, die ja auch eine Erwerbserlaubnis beinhaltet ist an ein Bedürfnis als Sportschütze gebunden. Soweit stimme ich Dir zu. Nur gibt es keine Vorschrift, die die Behörde hindern würde eine Signalpistole als Einzelladerkurzwaffe in eine bereits erteilte gelbe WBK einzutragen.

Doch, § 10 i.V.m. § 14 WaffG, und zwar ohne wenn und aber. Dass das nicht ausschließt, dass es bei irgendeiner Behörde einen SB geben wird, der die dort trotzdem einträgt, darüber brauchen wir wohl nicht diskutieren.

Beispiel:

Hein Blöd ist Sportschütze und im Besitz einer gelben WBK. Nun erbt er ein Boot zu dessen Ausrüstung auch eine Signalpistole gehört und wendet sich in der Angelegenheit an die Behörde. Der Sachbearbeiter Blaubär handelt pragmatisch und trägt die Signalpistole in die gelbe WBK von Hein Blöd ein. Dem gerne Gebührentatbestände schaffenden Stuttgarter Sachbearbeiter mag dieses kostengünstige Vorgehen nicht einfallen aber es soll noch ca. 549 andere SB in Deutschland geben.

Das Beispiel hinkt schon deswegen, weil Erbwaffen ohnehin auf eine grüne WBK gehören. Und Pragmatismus sollte wenigstens eine Rechtsgrundlage haben. Die sehe ich hier aber nicht.

Weder enthält das Gesetz eine Bestimmung die obiges Vorgehen untersagt, noch enthält der amtliche Vordruck der neuen WBK für Sportschützen eine Formulierung die das nicht zulassen würde.

Der Erwerb eine Signalpistole "auf gelbe WBK" dürfte mangels sportlicher Disziplin für Signalpistolen "schwierig" werden, völlig ausgeschlossen ist er nicht.

Das es praktisch vorkommt, hat der TS ja geschrieben. Das ändert aber nichts daran, dass es rechtlich trotzdem nicht möglich ist. Mir ist es eigentlich auch vollkommen egal, ein Problem sehe ich nur, wenn der so "Begünstigte" mal den SB oder die Behörde wechseln muss und der oder die nicht so kulant sind. Dann hat man ggf. auch mal schnell eine gebührenpflichtige Rücknahme der Besitzberechtigung am Hacken.

Geschrieben

Das heißt dann leider auch, dass man entweder einen seiner Kontingentplätze verbraucht oder wie jeder andere auch ein Bedürfnis nachweisen muss....

Muss ein Jäger ein Bedürfnis nachweisen? Diskutiert wird, ob er die Waffe benötigt, bei Kurzwaffen gilt natürlich das Kontingent.

(Schreibfehler korrigiert)

Geschrieben
[...]Dann hat man ggf. auch mal schnell eine gebührenpflichtige Rücknahme der Besitzberechtigung am Hacken.

Schreibt doch bitte nicht solch substanzlosen Unsinn. Erstens gibt es keine Rücknahme, das heißt Widerruf, zweitens ist der nicht kostenpflichtig und drittens gibt es für einen Widerruf glasklare Voraussetzungen, die nicht dadurch vorliegen, dass ein SB die deiner Ansicht nach falsche Farbe der WBK gewählt hat. Auch der Rest Deiner Ausführungen entbehrt jedweder Grundlage aber damit befasse ich micht jetzt nicht mehr.

Geschrieben

Erstens gibt es keine Rücknahme, das heißt Widerruf, zweitens ist der nicht kostenpflichtig und drittens gibt es für einen Widerruf glasklare Voraussetzungen, die nicht dadurch vorliegen, dass ein SB die deiner Ansicht nach falsche Farbe der WBK gewählt hat. Auch der Rest Deiner Ausführungen entbehrt jedweder Grundlage aber damit befasse ich micht jetzt nicht mehr.

Die Rücknahme gibt es auch, siehe dazu § 45 Abs. 1 WaffG:

Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen.
Voraussetzung dafür ist also lediglich, dass die damalige Eintragung nicht rechtens war.

Gebühren werden dafür auch erhoben. Soweit die Ländern nicht bereits eigene Gebührenregelungen getroffen haben, gilt weiter die Anlage zur WaffKostV, Abschnitt III Nr. 2:

Widerruf oder Rücknahme einer Amtshandlung, zu der der Berechtigte Anlaß gegeben hat

Gebühr bis zu 75 vom Hundert des Betrages, der als Gebühr für die Vornahme der widerrufenen oder zurückgenommenen Amtshandlung vorgesehen ist oder zu erheben wäre

Wie das BVerwG entschieden hat, gibt ein LWB allein durch das Innehaben einer waffenrechtlichen Erlaubnis Anlass zu allen waffenrechtlichen Amtshandlungen.

Einige Gebührengesetze enthalten allerdings eine Regelung, das Kosten, die bei unrichtiger Sachbehandlung nicht entstanden wären, nicht erhoben werden. Darauf könnte man sich ggf. berufen.

@Wolfgang Seel: Sind dir Fälle bekannt, in denen die Behörde nach § 48 Abs. 3 VwVfG einen Vermögensnachteil ausgeglichen hat? Meinererlöse bei einer Zwangsveräußerung als Folge der Rücknahme dürften ja gerade bei Sammlern häufig sein.

Das Verhältnis von § 45 WaffG zu §§ 48, 49 VwVfG ist jedenfalls höchst umstritten. Klar ist, dass § 45 WaffG lex specialis ist, soweit es reicht. Die Frage ist aber, ob aus dem Nichtvorhandensein einer Ausgleichsregelung im WaffG auch geschlossen werden darf, dass Entschädigungen dort generell ausgeschlossen sein sollen (unbeschadet eines etwaigen Amtshaftungsanspruchs). Hinze hält § 48 Abs. 3 VwVfG jedenfalls für anwendbar (Hinze, GewArch 1987, 51 <53>).

Geschrieben

Da das KWKG keine Strafvorschriften enthält bekomme ich "wegen KWKG" auch keine verbraten. ;):)

Echt K***e!

Warum habe ich das nicht viel früher erfahren?

Dann hätte ich mir in meiner Jugend nicht im Schützenverein nicht den Arsch abgewetzt,

bis ich die Grüne WBK für ein Erma M1 bekommen habe.

Dann hätte ich mir einfach ein MG42 oder ne Uzi besorgt und auf den WBK Scheiss verzichet.

Leider zu spät....

oswald

Geschrieben
Die Rücknahme gibt es auch, siehe dazu § 45 Abs. 1 WaffG: Voraussetzung dafür ist also lediglich, dass die damalige Eintragung nicht rechtens war.[...]

Sehe ich anders. Da steht "hätte versagt werden müssen", "nicht hätte versagt werden dürfen". Und ein Versagungsgrund liegt nicht darin, dass die WBK die falsche Farbe hat oder eine Waffe ohne sportlichen Bezug darin eingetragen ist. Ausgangspunkt der Diskussion ist immernoch der Sportschütze der zu Recht eine gelbe WBK besitzt.

P.S. Hinsichtlich Rücknahme: again what learned.

Geschrieben

@Wolfgang Seel: Sind dir Fälle bekannt, in denen die Behörde nach § 48 Abs. 3 VwVfG einen Vermögensnachteil ausgeglichen hat? Meinererlöse bei einer Zwangsveräußerung als Folge der Rücknahme dürften ja gerade bei Sammlern häufig sein.

In einem Fall wäre eine Rücknahme einer Sammelerlaubnis geboten gewesen, die Aufsichtsbehörde hat's dabei belassen weil Schadensersatzansprüche gedroht hätten.

Geschrieben

Echt K***e!

Warum habe ich das nicht viel früher erfahren?

...

oswald

Du hast dich leider wörtlich auf die Rolle nehmen lassen ;)

KWKG - Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (genauer: Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung

KrWaffKontrG - Kriegswaffenkontrollgesetz (genauer: Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen),

Geschrieben

Hi,

ich war zum eintragen eine Waffe( keine LP) bei meinem Sachbearbeiter und der Stand ist (lt. RP Darmstadt)das eine Bedürfnis für eine LP vorliegt wenn man einen Sportbootführerschein Binnen ung See hat, man muß kein Boot besitzen. Da es genug Leute gibt die ein Boot nur mieten und Teile ihre Ausrüstung mitbringen.z.b. Schwimmwesten usw. usw.(Obwohl eigentlich all das an Bord sein sollte). macht das auch sinn. Ich frage mich nur was irgendjemand mit einer LP will wenn er nicht auf See ist.

Geschrieben
Ich frage mich nur was irgendjemand mit einer LP will wenn er nicht auf See ist.

Es soll sogar Leute geben die finden Leuchtpistolen so toll das sie Sie sammeln....

Geschrieben

Singnalpistolen Kaliber 4 durfen nicht per gelber SportschützenWBK erworben werden, denn §14 Abs 4 WaffG sagt:

...

sowie von einläufigen Einzellader-Kurzwaffen für Patronenmunition

...

Signalpistolen sind Waffen für pyrotechnische Munition.

Gruß,

frogger

Geschrieben
...Signalpistolen sind Waffen für pyrotechnische Munition...
Munition fuer Signalpistolen sind Signalpatronen.

Zuendhuetchen/Huelse/Treibmittel/Leuchtmittel = Patrone

Geschrieben

@Coltdragon: Du irrst.

Siehe

Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4) / Begriffsbestimmungen / Unterabschnitt 3: zu 1.1 Patronenmunition und 1.4 pyrotechnische Munition

Munition und Geschosse

1.

Munition ist zum Verschießen aus Schusswaffen bestimmte

1.1

Patronenmunition (Hülsen mit Ladungen, die ein Geschoss enthalten, und Geschosse mit Eigenantrieb),

1.2

Kartuschenmunition (Hülsen mit Ladungen, die ein Geschoss nicht enthalten),

Ein Service des Bundesministeriums der Justiz in

Zusammenarbeit mit der juris GmbH - www.juris.de

1.3

hülsenlose Munition (Ladung mit oder ohne Geschoss, wobei die Treibladung eine den Innenabmessungen einer

Schusswaffe oder eines Gegenstandes nach Unterabschnitt 1 Nr. 1.2 angepasste Form hat),

1.4

pyrotechnische Munition (dies sind Gegenstände, die Geschosse mit explosionsgefährlichen Stoffen oder

Stoffgemischen [pyrotechnische Sätze] enthalten, die Licht-, Schall-, Rauch-, Nebel-, Heiz-, Druck- oder

Bewegungswirkungen erzeugen und keine zweckbestimmte Durchschlagskraft im Ziel entfalten); hierzu gehört

1.4.1

pyrotechnische Patronenmunition (Patronenmunition, bei der das Geschoss einen pyrotechnischen Satz enthält),

1.4.2

unpatronierte pyrotechnische Munition (Geschosse, die einen pyrotechnischen Satz enthalten),

1.4.3

mit der Antriebsvorrichtung fest verbundene pyrotechnische Munition.

2.

Ladungen sind die Hauptenergieträger, die in loser Schüttung in Munition oder als vorgefertigte Ladung oder in

loser Form in Waffen nach Unterabschnitt 1 Nr. 1.1 oder Gegenstände nach Unterabschnitt 1 Nr. 1.2.1 eingegeben

werden und

- zum Antrieb von Geschossen oder Wirkstoffen oder

- zur Erzeugung von Schall- oder Lichtimpulsen

bestimmt sind, sowie Anzündsätze, die direkt zum Antrieb von Geschossen dienen.

3.

Geschosse im Sinne dieses Gesetzes sind als Waffen oder für Schusswaffen bestimmte

3.1

feste Körper,

3.2

gasförmige, flüssige oder feste Stoffe in Umhüllungen.

Geschrieben
Frosch, da fehlt noch der Zusatz: "mit gezogenen Läufen"[...]
wo soll das fehlen?

Hier ein Auszug aus § 14 WaffG

eine unbefristete Erlaubnis erteilt, die zum

Erwerb von Einzellader-Langwaffen mit glatten und gezogenen Läufen, von Repetier-

Langwaffen mit gezogenen Läufen sowie von einläufigen Einzellader-Kurzwaffen für

Patronenmunition und von mehrschüssigen Kurz- und Langwaffen mit Zündhütchenzündung

(Perkussionswaffen) berechtigt.

Vor 2008 hätte ich die Ansicht von Frosch geteilt, dass pyrotechnische Patronenmunition nicht unter Patronenmunition subsummiert. Mit der Änderung des Wortlauts 2008 und der Hinzufügung der "pyrotechnischen Geschosse" hat sich das aber geändert, spätestens seitdem fällt pyrotechnische Patronenmunition auch unter den Begriff Patronenmunition. Die Gesetzesbegründung spricht übrigens von "Klarstellung".

Geschrieben

Es soll sogar Leute geben die finden Leuchtpistolen so toll das sie Sie sammeln....

Die frage war ob man LP auf gelb erwerben kann ,eine rote Sammler WBK ist etwas anderes

Archiviert

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