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IGNORED

Eingestelltes Verfahren wegen verdacht auf Sprengstoff - Zuverlässigkeit gefährdet?


Schoto

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Geschrieben

Ich hab ein Problem: Vor ziemlich genau einem Jahr hatte ich die freundlichen Herren in Blau (ehem. Grün) mit einem Durchsuchungsbefehl bei mir zu Hause. Ich hatte bei einem Ebayhändler (der dort als gewerblicher Händler angemeldet war) ca 9 Monate vor dem Besuch einige Chemikalien gekauft. Und zwar Zink und Schwefel sowie Aluminiumpulver und Eisenoxid.

Ich studiere Chemie und diese Chemikalien braucht man für zwei klassische Schulversuche: Zink und Schwefel verbrennt mit grüner Flamme und Eisenoxid und Aluminiumpulver gibt Thermit; das ist das Zeug mit dem früher Schienen geschweißt wurden. Beide Reaktionen fallen nicht unter das Sprengstoffgesetz und sind toll geeignet, chemisch "ungebildeten" Chemie näher zu bringen. Sprengstoffe jeglicher Art sind für mich absolut tabu, durch mein Studium kenn ich mich da gut genug aus um zu wissen, dass man allex explosive niemals auch nur annähernd sicher zu Hause machen kann (vor Verbot mal ganz abgesehen). Die genannten Chemikalen fallen auch nicht unter irgendwelche Handelsbeschränkungen.

Die Polizei ist wohl auch nur desshalb gekommen, da der Händler mehr oder weniger ein reiner Bombenbastlerzulieferer war und es wohl auch den Verdacht gab, dass die NSU dort bestellt haben. Daher haben die bei allen, die gewisse Sachen bestellt haben vorsichtshalber vorbeigeschaut.

Lange Rede kurzer Sinn:

4 Wochen nach meiner Aussage (die ich eine Woche später auf der Wache gemacht habe, wobei der Polizist extrem freundlich war) kam dann der Brief vom Staatsanwalt, dass das Verfahren gegen mich eingestellt wurde. Eingestellt ohne Auflage, weitere Vorladung oder ähnliches.

Nun habe ich mit dem Schießsport angefangen. Ich habe nach etwas probieren einen Verein gefunden, der mir menschlich gut gefällt. Allerdings handelt es sich dabei um einen Großkaliberverein. Dort wird zwar auch etwas Kleinkaliber geschossen, allerdings logischer Weise kein Luftgewehr oder ähnliches.

Für die Aufnahme in der Verein brauche ich ein kleines Führungszeugnis (welches auf jeden Fall komplett leer ist). Nun habe ich Angst, dass ich wegen der Geschichte keine Waffenbesitzkarte bekommen könnte. Außer der Geschichte hatte ich nie irgendwelche Kontakte mit der Polizei.

Kann ich das irgendwie im Vorfeld testen? Sonst würde ich mir nämlich einen anderen Verein suchen, indem ich auch freie Waffen schießen kann.

Vielen Dank schon mal für eure Antworten.

Geschrieben

Mach dir bloß keine Gedanken!!!

Du bist nicht verurteilt worden, hast keinerlei Strafen bekommen und die Durchsuchung war nur Proforma.

Du kannst dir aber einen kleinen Waffenschein beantragen, das kostet nicht die Welt und falls du diesen bekommst, kannst du ganz beruhigt auf die Aushändigung deiner WBK und den Beitritt im Verein deiner Wünsche entgegensehen!

Schöne Weihnachten!

Geschrieben

Moin!

Waffenrechtlich interessant wäre die Frage, ob das Verfahren nach §153 STPO (geringe Schuld) oder §170 STPO (kein Tatverdacht) eingestellt wurde.

Erstere Ermittlungsvefahren können durchaus bei der Beurteilung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit eine Rolle spielen. Dies Insbesondere auch, wenn die Verfahren Dogen-Alkohol, Körperverletzung, Sprengstoff und Waffen betreffen. da gibt es auch einschlägige Rechtsprechung. Das Perverse ist, dass man gegen eine solche Einstellung nach §153 STPO keine Rechtsmittel hat und der Sachbearbeiter ersteinmal die Ermittlungsakte beizieht. Da kann dann viel Unsinn drinstehen, der einem pauschal angekreidet wird. Letztlich bleibt dann nur die Klage vor dem Verwaltungsgericht.

Die kannst Deine waffenrechtliche Zuverlässigkeit "testen", in dem Du einen kleinen Waffenschein beantragst. Geht er durch, alles gut. Gibt´s Nachfragen, liegt was im Busch. Vorher aber eine Waffen- Rechtschutzversicherung abschließen. Normale Rechtschutzversicherungen decken keine Risiken für Verwaltungsverfahren ab.

frogger

Nachtrag:

Mit hoher Wahrscheinlichkeit war der Durchsuchungsbeschluss rechtswidrig. Hättest dagegen mit Rechtsanwalt vorgehen sollen. Den meisten Durchsuchungsbeschlüssen in Chemikalienangelegenheiten mangelt es an einer ausreichenden Begründung und Abwägung der Verhältnismäßigkeit der Durchsuchung.

Anforderungen an einen Durchsuchungsbeschluß:

http://www.lawblog.de/index.php/archives/2008/07/18/gbl-razzia-durchsuchungsbeschlusse-mangelhaft/

Geschrieben

Moin!

Waffenrechtlich interessant wäre die Frage, ob das Verfahren nach §153 STPO (geringe Schuld) oder §170 STPO (kein Tatverdacht) eingestellt wurde....

Nö, überhaupt nicht!

Eingestellt ist eingestellt und wenn der TE nicht 60 Tagessätze bekommen hat oder zweimal in Polizeigewahrsam war, ist er waffenrechtlich zuverlässig.

Punkt.

Geschrieben

Mach dir bloß keine Gedanken!!!

Kleiner Widerspruch am Rande: Man sollte sich schon Gedanken machen, aber mehr in die Richtung "in welchem Land wir eigentlich leben"...

Ich lesen nicht aktiv in Richtung der Hobbychemiker aber hin und wieder bekomme ich solche und noch wesentlich kafkaeskere Geschichten mit. Da bekomme ich schon den Eindruck, dass die Hobbychemiker in Deutschland noch schlimmer dran sind, als wir LWB. Im industriellen Maßstab treibt man das wohl ähnlich, was mittlerweile dazu führt, dass viele Forschungslabore gar nicht mehr in Deutschland gegründet werden.

bye knight

Geschrieben
Nö, überhaupt nicht!

...

Punkt.

Mit Deiner eher schlichten Betrachtungsweise und Deiner Basta-Mentalität könntest Du irgendwann einmal ganz schön vor die Wand fahren.

Ich wünsche es Dir nicht.

Bevor Du hier, wie schon in anderen Fällen, ein absolut falsches Statement abgibst, solltest Du Dich wirklich mal über die verwaltungstechnischen Verfahrensabläufe im Zusammenhang mit waffen-/sprengstoffrechtlichen Genehmigungsverfahren beschäftigen.

Bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit des Antragstellers ziehen die zuständigen Erlaubnisbehörden regelmäßig alle Register, wozu auch die Überprüfung zurückliegender Ermittlungsverfahren gehört.

Diese haben nämlich kein „Verfallsdatum“ (siehe §52 (1) 4. BZRG) und bei einer Einstellung nach §153 StPO gilt der im Ermittlungsverfahren erhobene Straftatvorwurf als vollumfänglich erfüllt.

So eine „Altlast“ kann Dir im Zuge von waffen-/sprengstoffrechtlichen Genehmigungsverfahren auch 20 Jahre später noch erhebliche Probleme bereiten.

CM

Geschrieben

@heletz

Das ist so nicht richtig.

Es wird auch das staatsanwaltliche Verfahrensregister abgefragt, in dem auch die eingestellten Ermittlungsverfahren gespeichert sind.

frogger

Geschrieben

Diese haben nämlich kein „Verfallsdatum“ (siehe §52 (1) 4. BZRG)...

Da geht es um die Verwertung des Inhaltes vom BZRG. Wenn der Eintrag getilgt ist, ist aber nichts mehr da, was verwertet werden könnte. Da geht es um folgende Punkte, die hier kaum zur Diskussion stehen: http://www.gesetze-i...71BJNG001001306 Und auch die Verwertung ist nur möglich, solange Einträge vorhanden sind. Wenn die getilgt sind, sind sie weg.

§ 51 Verwertungsverbot

(1) Ist die Eintragung über eine Verurteilung im Register getilgt worden oder ist sie zu tilgen, so dürfen die Tat und die Verurteilung dem Betroffenen im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und nicht zu seinem Nachteil verwertet werden.

Und hier geht es noch nicht mal um eine Verurteilung. D.h. da ist nur gähnende Leere im BZRG, außer der TE verheimlicht uns was (was natürlich legitim ist).

Geschrieben

Im BZRG steht jede Anzeige drin.

Die Paragraphen und das Gesetz dazu.

Das Ergebnis dazu

- eingestellt nach Paragraph xyz Aktenzeichen Behoerde Musterstadt

- Verurteilung zu x Jahren wg. Paragraph xyz Aktenzeichen Behoerde Musterstadt

- Geldstrafe etc wg. Paragraph xyz Aktenzeichen Behoerde Musterstadt

Es geht nichts verloren !

Bei einem Ermittlungsverfahren oder der Einstellung als Polizist, Richter etc oder Inhaftierung tauchen diese Daten in gesammelter Form alle schoen nacheinander gelistet auf gruen/weissem Papier mit Bundesadler als Seitenhintergrund wieder auf.

Du bist schon tot und auf dem Friedhof, deine Daten leben ewig.

Traeumt schoen weiter

Geschrieben

@Coltdragoon,

ich weiß, ist ein Thema wo wir aneinander geraten deswegen vorab :s75: . Nehmen wir mal an, es bleibt alles erhalten in irgendwelchen anderen Registern, dann folgendes Szenario:

Herr K. begeht eine 2004 eine Straftat und wird rechtskräfig verurteilt. Dieser Eintarg muss, laut Tilgungsregel, 2009 im BZRG getilgt werden (5 Jahre). Herr K. beantragt 2012 eine WBK, welche ihm mit Hinweis auf die Verurteilung von 2004, abgelehnt wird. Herr K. macht folgendes: er fragt den SB woher er die Informationen hat, da der Eintrag aus dem BZRG gelöscht ist und wie er auf die Idee kommt, diese Daten weiterhin zu verwenden. Wie reagiert jetzt der SB?

Und selbst wenn es diese Daten noch irgendwo gibt, können sie rechtlich nicht mehr verwendet werden. Ich sehe ehrlich gesagt, kein Sinn darin Daten zu speichern, die man rechtlich nicht mehr verwenden darf. Und dem jüngsten Gericht, geht die Sammelwut sowieso am A vorbei. Die Richter da Oben wissen alles.

Geschrieben
...da der Eintrag aus dem BZRG gelöscht ist und wie er auf die Idee kommt, diese Daten weiterhin zu verwenden. Wie reagiert jetzt der SB?...
Das weiss ich nicht...

Ich kann dir sagen das, wenn K. Polizist werden will, wg. des Eintrags nicht angenommen wird und das auch 10 Jahre nach der Tat, weil auch dann die Straftat aktenkundig ist.

Ich kann dir sagen das, wenn K. wieder in den Knast kommt eine fruehzeitige Entlassung wg. der Straftat aus 2004 nicht mehr in Frage kommt.

Ich kann dir sagen, wenn die Straftat im Bereich Sucht, Sex und Gewalt lag es keine WBK geben wird und K. die WBK einklagen darf.

Tilgen heisst ich das die Sachen nicht mehr aktenkundig sind, sondern nur fuer einige wenige Faelle nicht mehr erscheinen.

Drin sind sie immer und fuer Behoerden sowieso.

Der K. hat den Fleck auf der Weste und da bleibt er. Der Fleck wird manchmal unsichtbar aber einige wenige wissen das der Fleck da war und noch einige wenige wissen woraus der Fleck bestand....

In manchen Faellen ist das gut so, Mord, Vergewaltigung, Geistig Kranke etc.

Jetzt du... :heart:

Geschrieben

Das heißt im Klartext, das den SB es nicht interessiert, was der Staatsanwalt sagt oder schreibt.

Wenn er der Meinung ist, er müsse persönliche Zweifel an der Zuverlässigkeit haben, lässt er sich die Akten kommen und macht sich ein eigenes Bild! Eine Verfahrenseinstellung ist kein Freispruch!

Hat man also eine Querbeet-Sammlung eingestellter Verfahren:

Angenommen ohne Dogen-Alkohol, Körperverletzung, Sprengstoff, aber bereits einmal Waffg, sowie andere Delikte,

mit u. ohne Auflagen (Zahlung an Staatskasse u. z. B. UNICEF),

jedoch kein einziges Nicht-eingestelltes Verfahren mit Tagessätzen (unter 60), oder mehr gehabt:

Kann der SB zwar alles lesen (wenn er lange Weile hat), aber sonst auch nix weiter ?

Geschrieben
Kann der SB zwar alles lesen (wenn er lange Weile hat), aber sonst auch nix weiter ?

Der SB wird die WBK verwehren, der Antragsteller kann dann klagen, wenn er zuviel Kohle hat.

BBF

Geschrieben
[...]

Lange Rede kurzer Sinn:

4 Wochen nach meiner Aussage (die ich eine Woche später auf der Wache gemacht habe, wobei der Polizist extrem freundlich war) kam dann der Brief vom Staatsanwalt, dass das Verfahren gegen mich eingestellt wurde. Eingestellt ohne Auflage, weitere Vorladung oder ähnliches.

[...]

Und für die Zukunft bitte merken: Nicht zu irgendwelchen polizeilichen Vernehmungen gehen, da gibt es keine Pflicht zum Erscheinen.

Nicht mit der Polizei, sondern mit dem Anwalt sprechen. Egal, wie klein der Vorwurf ist und unabhängig, ob die waffenrechtliche Zuverlässigkeit berührt ist: Die 50-100 Euro sind beim Anwalt besser aufgehoben.

Geschrieben

Und für die Zukunft bitte merken: Nicht zu irgendwelchen polizeilichen Vernehmungen gehen, da gibt es keine Pflicht zum Erscheinen.

Nicht mit der Polizei, sondern mit dem Anwalt sprechen. Egal, wie klein der Vorwurf ist und unabhängig, ob die waffenrechtliche Zuverlässigkeit berührt ist: Die 50-100 Euro sind beim Anwalt besser aufgehoben.

Jetzt werden gleich wieder die "nix zu verbergen" Freunde auftauchen und erklären, dass man doch gut mit den Schergen äh ... Beamten zusammenarbeiten sollte, weil man ist ja ein guter privilegierter Depp ah ... Bürger.

BBF

Geschrieben
...
Der Sinn deiner Aussage ist gut dein Ton und Formulierung ist asozial.
Geschrieben

Der SB wird die WBK verwehren

Meinte ein eventuelles Herantreten der Behörde / des SB unter der angeführten Beispiel-Fallkonstellation (mehrerer eingestellte Verfahren) bei den Zuverlässigkeitsprüfungen, während man die waffenrechtlichen Erlaubnisse bereits langjährig, auch vor dem ersten (eingestellten) Verfahren, besaß.

Man hatte ja dadurch seine Zuverlässigkeit (waffenrechtlich) bewiesen, da man ja lange mit Waffen umging u. diese besaß.

Oder wird mal wieder versucht, willkürlich mit zweierlei Maß gemessen u. gesagt: "du hast jetzt zuviel Verfahren gehabt,

uns reichts jetzt u. wir versagen /ziehen ein, klag doch" ?

Oder kann man so viele eingestellte Verfahren o. waffenrechtlich (einzeln) nicht relevante Verurteilungen (im Bereich meiner oben angeführten Beispiele, jedoch nicht 2. Verfahren Waffg.) haben, wie man lustig ist ?

Wäre da mißtrauisch, würde mich darauf nicht verlassen.

Geschrieben

Bereits bei der ersten strafbewehrten Verfehlung wird das geprueft.

Da ist es egal wie lange man vertrauenswuerdig war.

Es gibt keinen Bonus fuer langes Wohlverhalten.

Egal ob einen Tag oder vierzig Jahre, wenn man dran ist, ist man dran.

Es gibt keine Gerechtigkeit, sondern nur Recht.

Der Henker ist eine gesellschaftlich geaechtete Person, welche aber besonders bezahlt wird und schon immer vom Volk toleriert wurde.

Einer musste dem anderen immer den Kopf abmachen.

Derjenige der als Freiwilliger vorne steht ist nicht vorgetreten, die anderen haben einen Schritt zurueck gemacht und er hat den Moment dazu verpasst.

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