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Wechsellauf, 2. Lauf, Reservelauf


Gast LIBE

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Leser, definitionsgemäß in Bezug auf Wechsel- bzw. Austausch... vollkommen richtig. Im Allgemeinen Sprachgebrauch sprechen wir von Wechselläufen (im Sinne von Wechselsystemen) meinen aber die vom Gesetzgeber bezeichneten Austauschläufe. GrußFrank

Geschrieben

Das macht auch bei Jagdwaffen Sinn. Ich darf da die Blaser R93 anfuehren, welche eben Austauschlaeufe und Austauschverschluesse verwendet. Der Post von "Leser" ist schluessiger.

Geschrieben

@ Frank222

Ich habe dieses Problem mal vor längerer Zeit mit einem wirklich kompetenten Büma besprochen.

Es ist sicher möglich von einem Büma Tauschläufe und Verschlüsse zu einer Serienwaffe zu erhalten. Er muss sie nur als solche deklarieren. Das Prozedere Beschuss ist eine ganz andere Baustelle.

Ein guter Büma wird aber bei einer Schraubverbindung System/Lauf in Verbindung mit Tauschläufen Kopfschmerzen bekommen. Die Systemgewinde - gerade bei Großserienwaffen - sind in der Regel nicht für permanentes Umschrauben vorgesehen.

Weiteres Beispiel:

Es gibt von Shilen einen "einbaufertigen" Lauf für Anschütz 2007/2013 KK. Diesen kann man (Beschuss mal vorausgesetzt) auch nicht so ohne weiteres selbst wechseln, da die benötigte Go/NoGo-Lehre eben kein gebräuchliches Werkzeug ist.

Manfred

Geschrieben

Peter, leider ist nicht alles erlaubt was man machen kann, leider...

Ist es speziell bei der Waffe nicht erlaubt? Wenn ja, warum? Das einige Anbieter den Wechsel des Laufes nur gegen den alten anbieten habe ich gelesen, aber auch schon WL für die Ruger bei Egun gesehen. Ok, nicht alles was da angeboten wird mag richtig sein, aber ich sehe das Problem nicht. Lasse mich aber gerne eines besseren belehren .

Edit : OK. streiche Wechsellauf und setze Austauschlauf, nach lesen von dem Post von Leser

Geschrieben
...Ist es speziell bei der Waffe nicht erlaubt?...
Wenn die Waffe explizit vom Hersteller dafür nicht gedacht ist wie z.B. bei einer Blaser R93, dann mag es noch so leicht sein mit nur einer einzigen Schraube den lauf zu wechseln du darfst es nicht. Die Setztiefe des Laufs bestimmt den Verschlussabstand. Ist es konstruktionstechnisch nicht bestimmt das dieser beim Lauftausch in seinen bestimmten Grenzen bleibt kannst du Schiffbruch erleiden. Deswegen darf das nur der Fachmann machen.
Geschrieben

Der einzige mir bekannte Revolver, der ab Werk eine Laufwechseloption bot, war der Dan Wesson. Damals bekamen die Sachbeatbeiter reihenweise Pickel wegen des möglichen 2"-Laufs.

Bei einem üblichen Revolver ist der Laufwechsel durch den Endverbraucher vom Hersteller nicht vorgesehen. Das ist der Knackpunkt. Somit gibt es dafür auch keine Wechselläufe. Dir wird auch kein Büma für einen Revolver einen "Wechsellauf" verkaufen.

Manfred

Ihr habt bisher Perkussions-Revolver vollkommen ausser acht gelassen. Der Gesetzgeber unterscheidet in diesem Punkt nicht zwischen Nitro- und SP-Waffen. Bei allen Colt open-tops können theoretisch die Läufe ohne BÜMA gewechselt werden. Der 1860 NMA wurde von Centaure mit mindestens 2 verschiedenen LL und Trommeln mit 3 unterschiedlichen Kammervolumen in Serie gebaut.

Gruß

Gunsmoker

Geschrieben

Der Büma ist nämlich dafür verantwortlich, dass der jeweilige VA beim Laufwechsel erhalten bleibt.

Ok, also keine durch BüMa einzubauende, neuzubeschießende WL.

Wes heist "VA" ?

Die Definition findet sich im Waffengesetz in "Anlage 1 (zu §1 Abs. 4) Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 3.1 und Nr. 3.2"

Nr. 3.1 Austauschläufe sind Läufe für ein bestimmtes Waffenmodell oder -system, die ohne Nacharbeit ausgetauscht werden können.

Nr. 3.2 Wechselläufe sind Läufe, die für eine bestimmte Waffe zum Austausch des vorhandenen Laufes vorgefertigt sind und die noch eingepasst werden müssen.

Sehr interessant, die Behörde / der Händler in gelber WBK, schrieb immer Wechsellauf bei einem selbstzuwechselnden Lauf. Schrieb das auch immer so in die Erwerbsanzeige.

Geschrieben

Leute-Leute,

ihr driftet immer weiter vom eigentlichen Thema ab.

Es gibt haufenweise Hersteller von Lang- und Kurzwaffen welche zu diesen Waffen auch gleich Einbaufertige "Austauschläufe", Verriegelungskammern oder "Austauschtrommeln" für eine ganze Palette Kaliber anbieten.

Teilweise müssen die Dinger zum Hersteller um ggf. Anpassarbeiten durchzuführen oder man kauft direkt das Rundumglücklichpaket. Die sind dann vom Hersteller dafür bestimmt um ausgetauscht zu werden.

Vor einigen Jahren wurde von Frankonia irgend eine Langwaffe für Randzünder 22lfB., 17HMR und sonstnochwas angeboten, da waren die "Austauschläufe" als Bastelkit zum Selbstwechseln direkt dabei. Die Blasergruppe bietet ebenfalls Jagdwaffen mit austauschbaren Kalibern zum Selbstumbau an.

Anderer Klassiker: der hier bereits angesprochene legendäre Dan-Wesson oder aktuell der Janz, alles zum Selbstwechseln. Bei einer 210 werfe ich mal kurz den 7,65Para Lauf in den Schlitten der 9er. Das funktioniert nicht nur, dass trifft auch noch!

Die Läufe sind in vorgenannten Fällen dafür zweckbestimmt, vom Schützen oder Jäger selbst gewechselt zu werden.

Die Sinnhaftigkeit mal außen vor....

Wenn sich nun jemand für sein super-duper PSG in 408CT, 25St. Austauschläufe vom Büma auf seine Waffe anpassen und beschießen lässt, weil er viel schießt und die Rohre keine große Halbwertszeit haben, er die 25Rohre zum Preis von 10 bekommt, ist nicht dagegen einzuwenden. Denn genau in diesem Moment gilt der Büchser als Hersteller, muß die Rohre mit seinem Hersteller- oder Warenzeichen sowie einer lfd-Nr. versehen und muß den ganzen Krempel im Herstellungsbuch oder WHB aufführen.

Dann wird ebenfalls die Zweckbestimmung, Läufe selbst (aus)tauschen zu können, erfüllt.

Der Büchser übernimmt in diesem Fall auch die Verantwortung und die Gewährleistung für die von Ihm erbachte(n) Tätigkeit(en).

Im Zuge der vorangegangenen Kundenberatung wird er seinem Kunden schon sagen ob es geht, wie es geht oder eben nicht geht. Wenn den Büchser die Sache zu windig erscheit, wird er ehedem vorher abwinken.

Der Kunde geht später lediglich her und entfernt den ausgebrannten Lauf und setzt einen neuen ein.

Wer für solch eine Sache ein richtig dickes Bündel Geld auf des Büchsers Thresen legt, wird auch noch die paar Moppen haben um sich die VA-Lehren in Go un NGo kaufen zu können damit beim Austausch hinterher auch wirklich alles stimmt!

Es geht eben nicht darum, am Morgen aus dem Fenster zu schauen und bei Regenwetter das Eisen mal kurz von 30-06 auf 6,5x55SO umzubauen und weil am nächsten Morgen Schnee liegt den 6,5er wieder rauszuholen und dafür den 308er einzusetzen. (obwohl es rechtlich OK wäre)

Noch ein Klassiker: die Amis haben es bereits zu Zeiten des ausgehenden WK I fertiggebracht, einbaufertige Läufe für ihre 1903er herzustellen und diese dann hinten auf einem Pferdefuhrwerk mittels Schraubstock und Rohrzange auszutauschen. Die hatten nämlich damals bereits nur "lehrenhaltig" produziert und linksseitig an System und Rohr eine Strichmarkierung angebracht. Wenn diese beim Einschrauben übereinander stimmte, war die Visierung ausgerichtet und der VA stimmte.

Das alles bringt den Fadeneröffner aber nicht weiter, drum nochmals in kurzen knappen Sätzen.

Man darf, sofern die Waffe dazu oder dafür bestimmt und eingerichtet ist, Austauschläufe, Austauschtrommeln und Austauschverschlüsse eigenverantwortlich selbst wechseln.

Bei Waffen die nicht dazu eingerichtet sind, darf man diese Tätigkeiten durch nur einem Büchsenmacher ausführen lassen.

Gruß

Frank

Geschrieben

Wes heist "VA" ?

VA heisst VerschlussAbstand

Sehr interessant, die Behörde / der Händler in gelber WBK, schrieb immer Wechsellauf bei einem selbstzuwechselnden Lauf. Schrieb das auch immer so in die Erwerbsanzeige.

Das liegt am allgemeinen Sprachgebrauch. Außerdem wüdest Du den per gesetzlicher Definition spezifizierten "Wechsellauf" nicht erwerben dürfen und können weil ihn Dir Niemand überlassen wird und darf.

Daher geht die Behörde davon aus Wechsellauf = Austauschlauf.

Gruß

Frank

Geschrieben

Der Kunde geht später lediglich her und entfernt den ausgebrannten Lauf und setzt einen neuen ein.

VA-Lehren

Dann dürfte ich meine ausgebrannten Austausch-Läufe sogar noch behalten, es stünde mir frei, ob ich sie kostenpflichtig

austragen u. vom BüMa vernichten lasse.

VA = Verschlußabstand, alles Klar.

Danke Euch sehr für die genauen Ausführungen.

Geschrieben

Dann dürfte ich meine ausgebrannten Austausch-Läufe sogar noch behalten, es stünde mir frei, ob ich sie kostenpflichtig

austragen u. vom BüMa vernichten lasse.

wenn Du die Dinger bei der Behörde zum Vernichten abgibst, bezahlst Du in der Regel nichts für die Austragung
Geschrieben

Dann dürfte ich meine ausgebrannten Austausch-Läufe sogar noch behalten, es stünde mir frei, ob ich sie kostenpflichtig

austragen u. vom BüMa vernichten lasse.

....

erstmal musst Du die aber eintragen lassen... und nicht nur beim Büxer/Händler liegen haben!

hast Du noch immer nicht genug rumgetrollt und das Forum mit stumpfsinnigen Fragen und Kommentaren auf Trap gehalten?

der wievielte Account ist das jetzt unter dem Du rumtrollst?........ mir gehen langsam die Finger zum Zählen aus....

Geschrieben

... Sehr interessant, die Behörde / der Händler in gelber WBK, schrieb immer Wechsellauf ...

Ja genau, so ist es üblich.

Nach meiner Meinung nach ist ein extrem hoher Anteil aller Wechsellauf- Einträge in den Waffenbesitzkarten und somit auch im nationalen Waffenregister (Katalogname "WaffenteilCode", Code 7, Stand 30.04.12) falsch.

Manch einer könnte auf die Idee kommen, einfach die Definition zu ändern und schon stimmen die Daten wieder.

Je mehr Leute aber die richtigen Eintragungen machen lassen, desto wertloser wird diese Information in NWR, weil sich die korrekten Daten von den Fehlerhaften maschinell nicht unterscheiden lassen.

Das geht nur manuell und erzeugt weitere (erhebliche) Kosten.

  • 3 Wochen später...
Geschrieben

Richtig, das liegt an einem Fehler bei einer früheren Gesetzesänderung, als aus Austauschläufen plötzlich Wechselläufe wurden. Seitdem herrscht diesbezüglich Chaos, was man so einfach auch nicht mehr in den Griff bekommen wird, da bestimmt 90% der Läufe in den WBK als Wechsellauf erfasst sind und etliche davon keine sind. Die Behörde kann das eh nicht erkennen.

Geschrieben

In WBKs sollten nur (technische) Wechselläufe stehen, die jedoch rechtlich Austauschläufe heißen müssten. Den ein juristischer Wechsellauf, der technisch eigentlich ein Austauschlauf ist, muss von einem Büchsenmacher angepasst werden. Sowas sollte in privaten WBKs nicht eingetragen werden, da man dafür kein Bedürfnis geltend machen kann. Ode sehe ich das falsch?

Geschrieben

Heller und Soschinka sprechen hier zurecht von "mangelhafter handwerklicher Qualität des Gesetzes".

In WBKs sollten nur ...

Meine Phantasie reicht nur sehr bedingt, um mir vorzustellen, was alles in Waffenbesitzkarten steht. Dieser ganze Verhau läßt sich nach meiner Meinung nicht mehr aufräumen. Außer man nimmt wirklich sehr viel Geld in die Hand.

... (technische) Wechselläufe stehen, ... rechtlich Austauschläufe ... müssten.

Um diese Verwirrung geht es. Das sind halt nun mal Austauschläufe und nichts anderes. Da das aber kaum jemand weiß, nennt man die Dinger halt anders. In meiner Umgebung haben wir jedenfalls großen Spaß daran "Austauschläufe" auch "Austauschläufe" zu nennen und auch so in die Waffenbesitzkarten eintragen zu lassen.

... muss von einem Büchsenmacher angepasst werden. ...

Das sehe ich auch so.

... sollte in privaten WBKs nicht eingetragen werden. ...

Nun - der Gesetzgeber hat sich sehr klar geäußert zu diesem Thema. Der Erwerb ist "unbeschadet der Eintragungspflicht" erlaubnisfrei. Siehe auch Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 2.1.

Wechselläufe sind reichlich in privaten WBKs eingetragen. Und schiessen kann und darf man sowieso nicht damit. Aber sie sind halt wertvolle Ersatzteile und nach dem Einpassen durch den Büchsenmacher als Austauschläufe verwendbar. Das geht vom Laufrohling über den weissfertigen Lauf, bishin zu einem beschossenen Lauf aus einer anderen Waffe der eben, ohne Nacharbeit, nicht in die Waffe passt.

... kein Bedürfnis ...

Das ist eine bereits länger geführte Diskussion. Ich bin der Meinung, dass bei erlaubnisfreiem Erwerb die Nachweispflicht für das Bedürfnis entfällt.

Expressis Verbis verwendet der Gesetzgeber das Wort "Eintragungspflicht" und nicht die Formulierung "Erlaubnis zum Besitz".

Auch in §12 WaffG hebt der Gesetzgeber den Zusammenhang zum Bedürfnis in "Abs. 1 Nr. 1a" besonders hervor. In den anderen Fällen des erlaubnisfreien Erwerb und Besitz fehlt der Zusammenhang zum Bedürfnis.

Daraus kann man schließen, dass diese Unterscheidung grundsätzlich vom Gesetzgeber gewollt ist.

Systematisch betrachtet gibt es nach meiner Meinung in diesem Zusammenhang Regelungslücken, durch deren Schließung sich gleich aber ein paar Neue bzw. Inkonsistenzen auftun würden.

Nicht umsonst wurde im Innenausschuß am 21.05.12 die Komplexität des Waffengesetzes reichlich gerügt, welches mit jeder Änderung immer noch komplizierter geworden ist.

Geschrieben

Genehmigungsfrei ist meines Wissens nur der Erwerb von kalibergleichen oder kleineren "Austauschläufen" (die eigentlich "Wechsellauf" heißen müßten) und "Wechselsystemen".

Nicht aber von "Wechselläufen" (die eigentlich "Austauschlauf" heißen müßten). Oder wo ist da mein Fehler?

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