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IGNORED

Munitionserwerb mit Voreintrag?


thursen

Empfohlene Beiträge

[...]1. und nein Godix, ich habe dazu noch immer kein Urteil.

2. ich habe dazu noch immer nur das WaffG und die WaffVwV.[...]

zu 1. Was möglicher Weise dran liegt, dass noch keiner verfolgt wurde, der mit Voreintrag und Munitionserwerbsstempel Munition gekauft hat. (ich z.B.)

zu 2. Zumindest um ein paar Literaturstellen hättest Du Dich bemühen können. In der WaffVwV und im Gesetz finde ich das was Du behauptest nicht.

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zu 2. Zumindest um ein paar Literaturstellen hättest Du Dich bemühen können. In der WaffVwV und im Gesetz finde ich das was Du behauptest nicht.

ALLES, womit ich meine Meinung durch Quellen ( WaffG, WaffVwV, AWaffV) zu belegen/ zu untermauern versuchte, ist in diesem Thread nachzulesen. ich hatte, sofern möglich, diese Quellen angegeben!

ist mir jetzt aber ganz ehrlich zu blöd, nachzusehen, was davon noch übrig ist bzw. aus welchen Beiträgen das ersichtlich ist.

evtl. solltest Du das mal wirklich nachlesen, dann findest es vielleicht auch. .... oder kannst zumindest meine Argumente nachvollziehen.

....möglicherweise sind Dir die entsprechenden Beiträge ja nur entgangen.

alzi

PS. um Himmels Willen, jetzt hab ich schon wieder einen Beitrag mehr......total unnütz und inhaltsleer...

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Niemand zwing die Behörde dir beim Voreintrag den Munitionserwerb zu genehmigen, tut sie es doch, ist es....eben... genehmigt.

Wenn dort steht "Berechtigt zum munitionserwerb" heisst das "Berechtigt zum Munitionserwerb"

Ist es so schwer, Erlaubnisurkunden zu lesen?

Was lesen wir in der WaffkostV:

12.Eintragung der Berechtigung zum Munitionserwerb und Ausstellung eines Munitionserwerbscheines in Form eines solchen Vermerks in der Waffenbesitzkarte (§ 29 Abs. 4 WaffG)

nun argumentiert dagegen...

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alzi hats behauptet, das ist nicht dasselbe.

Erklärt hat es SBine http://forum.waffen-...40#entry1994234

Und wenn sie es nicht weiß...

Es steht nirgendwo im Gesetz noch in dem AWaffV DIngens ZUM THEMA MUNERWERB, das die eingetragene Waffe mit Seriennummer, Überlassungsdatum und Überlasser eingetragen sein soll.

Es steht nirgendwo das ein vorEINTRAG kein Eintrag ist.

Es steht in der WBK bis wann der vorEINTRAG zeitlich begrenzt ist, logischerweise begrenzt dieser dann auch den Munerwerbszeitraum, es sein denn die Waffe ist komplett eingetragen, das hebt die Frist des Voreintrags ja eh total auf.

Es gibt einfach kein eindeutiges Argument das den Munerwerb nicht erlaubt wenn der abgestempelt ist und im Erwerbsberechtigungszeitraum liegt. Ergo ist das erlaubt.

Wie das mancher handhabt ist etwas anderes, verboten ist es noch lange nicht nur weil mir der Herr Händler das so nicht verkauft. Wäre ja noch schöner...

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@Flohbändiger,

meine Aussage musst du im Zusammenhang zu meinen anderen Beiträgen lesen (leider sind einige Beiträge durch den Crash im Nirwana gelandet): Meine Aussage war ironisch gemeint (auch ohne Grün). Und ich war immer der gleichen Meinung wie Alzi. Hättest du also von Anfang an die Diskussion verfolgt...

Bearbeitet von Nakota
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alzi hats behauptet, das ist nicht dasselbe.

Erklärt hat es SBine http://forum.waffen-...40#entry1994234

Und wenn sie es nicht weiß...

...

Es steht nirgendwo das ein vorEINTRAG kein Eintrag ist.

...

SBine hat es erklärt und diese Erklärung ist auch nichts anderes als ihre Meinung zu diesem Sachverhalt!

verbindlich kann und wird es Dir in Zweifel ein Richter erklären, nachdem ER das Gesetz FÜR DICH interpretiert hat (d.h. SEINE Meinung widerspiegelt!). wenn er in Pension ist, dann schreibt er noch einen Gesetzeskommentar dazu, dass auch jeder SEINE Meinung, ähmmm Interpretation......., zu dem Thema nachlesen kann.

so Telli, was unterscheidet waffenrechtlich noch mal einen vorEINTRAG von einem EINTRAG?

welche Bedeutung hat ein "vor" im deutschen Sprachgebrauch?

ist ein "Voreintrag" ein Eintrag, weil darin "eintrag" VORkommt, oder ist das ein "Voreintrag", weil das die Stufe VOR dem "Eintrag" ist?

im zweiten Fall wäre der Voreintrag nämlich KEIN Eintrag. ich tendiere, dem Zweck und Sinn des VOReintrags folgend, eher hierzu!

es steht auch nirgends DASS ein Voreintrag ein Eintrag ist!

Zitronenfalter!......

....alzi

Bearbeitet von alzi
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Das Waffengesetz kennt zwar den begriff Voreintrag nicht, aber ich bin inhaltlich weiterhin der Meinung von Alzi:

Die eingetragene Erwerbserlaubnis für eine Waffe des angegebenen Kalibers und der angegebenen Art (kurzwaffe / selbstladelangwaffe) stellt noch keine Grundlage für den Munitionserwerb dar. Erst nach Eintrag der konkreten Waffe gilt die Erlaubnis nach 10 Abs. 3 Satz 1 für den Erwerb der Munition für diese Waffe.

Auch das nwr unterscheidet übrigens zwischen Erteilung der Erwerbserlaubnis für die Waffe sowie Eintragung der Waffe mit oder ohne munerwerb. Man beachte 3 b

Alles nur meine Meinung..

§ 3 Anlass der Speicherung

Im Nationalen Waffenregister werden Daten aus folgenden Anlässen gespeichert:

1.

a )

Ausstellung einer Waffenbesitzkarte, Erteilung einer Erwerbserlaubnis für die erste Schusswaffe sowie Eintragung einer Berechtigung zum Erwerb einer oder mehrerer Schusswaffen auf einer bereits ausgestellten Waffenbesitzkarte nach § 10 Absatz 1 Satz 1 des Waffengesetzes,

b )

Eintragung einer Waffe auf oder Austragung einer Waffe aus der Waffenbesitzkarte sowie Eintragung oder Austragung der dazu erteilten Munitionserwerbsberechtigung nach § 10 Absatz 3 Satz 1 des Waffengesetzes,

[/Quote]

Bearbeitet von Gruger
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Auch Busche irrt hier, es geht um zwei Genehmigungsvorgänge, welche auch bezahlt werden. Waffe und Munition. Spalte 7, der Mun-erwerb, berechtigt zum kaufen auch ohne Waffe. Ich habe schließlich ein Jahr zeit mich für ein Waffenmodell zu entscheiden und das muss ich auch z.B. Testschießen können, eventuell sogar mit unterschiedlichen Munitionssorten. Einen Richterspruch hierzu gibt es bis heute nicht. Also kann die Auslegung durch Personen sowie die Handhabung innerhalb der BRD durchaus unterschiedlich sein.

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Wenn das so stimmen würde, müsste folgendes gelten:

Der mun.erwerb ist ja auf der WBK unbefristet erteilt. Was, wenn die Erwerbsberechtigung für die Waffe ausläuft? Warum sollte die Berechtigung zum Munitionserwerb auch beendet sein? Es wäre ja eine allein stehende Genehmigung.

Also ohne Streichung des Voreintrages könnte ich dann lebenslang Munition erwerben. Wohlgemerkt ohne das ich eine Waffe in dem Kaliber besitze...

Nachtrag: für das ausprobieren verschiedener Waffen reicht Paragraph 12 vollkommen. Auch was die Munition angeht.

Bearbeitet von Gruger
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die Munitionserwerbsberechtigung (Stempel drin und Gebühr bezahlt) gilt nur in Verbindung mit der eingetragenen Waffe.

-der Munitionserwerbsstempel ist keine eingetragene Waffe

-der Voreintrag ist keine eingetragene Waffe, sondern lediglich der Eintrag/Vermerk einer Erwerbserlaubnis für eine WaffenART (in bestimmten Grenzen)

erst wenn eine konkrete! Waffe eingetragen wurde, steht da eine WAFFE drin, also ist auch erst dann die Bedingung für den Munitionserwerb (eingetragene Waffe) erfüllt.

..... aber ich wiederhole mich....

Wenn das so stimmen würde, ....

100% ACK !!!

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Nein, gilt nur für die jeweilige Zeile und dort steht das Datum des Erwerbsablaufs drin....

EBEN! aus diesem Grund ist der Munitionserwerb ja auch an die eingetragene Waffe gebunden!

die Frist gilt ja für den Waffenerwerb!

solangsam müsst Ihr Euch mal entscheiden was Ihr wollt, einmal gilts und dann wieder nicht?

entweder, oder!...... entweder der Mun.-erwerb ist unanhängig vom Waffenerwerb und der der zugehörigen Frist , oder eben nicht, beides zugleich geht nicht!

aus eben diesem Grund ist der Mun.-erwerb nicht befristet und aus eben diesem Grunde reicht es auch, dass der Mun.-erwerb an die EINGETRAGENE WAFFE gebunden ist.

Waffe eintragen -> Mun.-erwerb gilt!

Waffe austragen -> Mun.-erwerb ungültig!

ist doch nur konsequent und logisch.

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Also entscheiden muss ich mich wenn mein Kunde vor mir steht und seine Erlaubnis vorlegt. Dann entscheide ich und kein anderer.

Spalte 7 mit Stempel berechtigt zum Munitionserwerb. Es ist ein berechtigtes Interesse nachgewiesen und die Erwerbserlaubnis durch die Behörde erteilt, nämlich mittels WBK.

an die eingetragene Waffe gebunden, ja, dass wenn dort .45ACP steht kein anderes Kaliber verkauft wird.

Diese Ansicht und Vorgehensweise behalte ich auch weiterhin bei. Ängste habe ich überhaupt keine.

Bestätigt durch Regierungspräsidium sowie die untere Waffenbehörde welche für mich zuständig ist.

Wie bereits erwähnt in #66, Handhabung kann unterschiedlich ausgelegt werden.

Bearbeitet von skout357
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wie ich bereits eingeräumt habe, sehe ich die Situation

-Waffenerwerb beim Händler

-Eintragung/Vermerk des Waffenerwerbs durch den Händler in der WBK

-Munitionserwerb im Zusammenhang mit dem Waffenerwerb

nicht so kritisch.

von privat (ohne Erwerbsvermerk für die Waffe in der WBK), oder NUR Muniton OHNE Waffe, geht garnicht! ich zumindest sehe da KEINE Rechtsgrundlage!

was Ihr praktiziert und/oder was Eure Behörde duldet, steht auf einem anderen Blatt.

gruß alzi

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Es steht nirgendwo im Gesetz noch in dem AWaffV DIngens ZUM THEMA MUNERWERB, das die eingetragene Waffe mit Seriennummer, Überlassungsdatum und Überlasser eingetragen sein soll.

Nein, aber in § 34 Abs. 2 WaffG steht ausführlich, wann, wie und von wem die Kenndaten einer Waffe einzutragen sind. Und dazu gehört nunmal insbesondere Hersteller, Seriennummer, Erwerbsdatum und Überlasser. Ohne diese Angaben ist die Waffe eben noch nicht eingetragen. Folglich kann die Munitionserwerbsberechtigung auch noch nicht greifen.

Es steht nirgendwo das ein vorEINTRAG kein Eintrag ist.

Braucht es auch nicht, weil es einen Voreintrag nicht gibt, das Ding heißt Erwerbsberechtigung.

Es gibt einfach kein eindeutiges Argument das den Munerwerb nicht erlaubt wenn der abgestempelt ist und im Erwerbsberechtigungszeitraum liegt. Ergo ist das erlaubt.

Nö, Du möchtest das nur partout so rauslesen. Aber wenn Du wegen sowas deine Zuverlässigkeit riskieren willst, dann mach ruhig ...

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