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IGNORED

Munitionserwerb mit Voreintrag?


thursen

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darf ich bereits mit einem Voreintrag Munition für die entsprechende Waffe erwerben?

Ja, darfst du. Vorausgesetzt der Munitionserwerb wurde beim Voreintrag beantragt und in die WBK eingetragen (Spalte 7).

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Man kann aus der Formulierung des WaffG aber auch lesen, dass man Munition erst bei eingetragener Waffe erwerben darf.

WaffG, § 10 Erteilung von Erlaubnissen zum Erwerb, Besitz, Führen und Schießen

...

3) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition wird durch Eintragung in eine Waffenbesitzkarte für die darin eingetragenen Schusswaffen erteilt. ...

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Eine Waffe ist erst mit der Modellbezeichnung, Addresse / Firmenstempel des Überlassers + Datum eingetragen.

Mag sein. Trotzdem darf er die zum Voreintrag passende Munition erwerben.

Habe ich damals auch gemacht. Waffe war noch nicht eingetragen (dazu hat man ja 2 Wochen Zeit) und hab mir die Munition bei Frankonia gekauft, da ich die Waffe am gleichen Tag der Lieferung testen wollte.

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... Trotzdem darf er die zum Voreintrag passende Munition erwerben.

... Waffe war noch nicht eingetragen ....

alleine aufgrund Deiner eigenen Äußerung würd ich Dein kategorisches " ja, darf man" nochmals überdenken!

nur weil das so praktiziert wurde, oder bei Dir zufällig so ablief, muss das noch lange nicht zulässig sein!

eine Waffe ist erst "eingetragen", wenn der Erwerb von der Behörde ( 2 Wochen-Frist) bestätigt und damit eine Besitzerlaubnis erteilt wurde!

ohne eine Besitzerlaubnis für eine Waffe darfst Du auch keine "dazugehörige" Munition erwerben ( ausser auf dem Schießstand etc.)

in der Hinsicht wäre ich etwas vorsichtiger mit meinen Aussagen....

Eintragungen macht die Behörde (Erteilung einer Besitzerlaubnis), der gewerbliche Überlasser erstellt einen Vermerk (über das Überlassen).

alzi

Bearbeitet von alzi
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Wieder mal so eine Diskussion, wie sie wohl nur von Deutschen geführt wird....da mutieren selbst hartgesottene WO-User zu korintenkackern und man sucht sich aus dem Gesetz die Passage,die einem am besten zur eigenen Meinung passt....s.Post 3: ...wird durch Eintragung in eine WBK...erteilt. - so kann man es auch lesen! Ganz unabhängig davon, ist der Stempel für den Munitionserwerb auf grün eine extra-Amtshandlung mit eigenem Gebührentatbestand - wenn also das Amt den Munierwerb bereits beim Voreintrag genemigt, ist für unsereins alles in Butter! LG:Steam (es gibt tatsächlich auch Ämter, die den Munitionserwerb erst bei Eintragung der Waffe stempeln!)

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Dann könnte ich ja mit dem Voreintrag ein Jahr lang schon für Hinz + Kunz Muni kaufen, unabhängig davon, ob Waffe bereits gekauft (mit Kaufvertrag von Privat o. vom Händler mit Behördenmitteilung), oder wird in der 2-Wochen-Frist vor dem

Waffen-Eintrag nochmals anders verfahren ?

In Berlin wird Munierwerb auch gleich mitbeantragt u. beim Voreintrag gestempelt.

Und was soll ich nun bitte mit der Muni die ganze Zeit vorher anfangen ?

Bearbeitet von Pi9mm
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.... da mutieren selbst hartgesottene WO-User zu korintenkackern und man sucht sich aus dem Gesetz die Passage,die einem am besten zur eigenen Meinung passt....s.Post 3: ...wird durch Eintragung in eine WBK...erteilt. - so kann man es auch lesen! ....

Deine mutierte Meinung ersetzt aber nicht den Willen des Gesetzgebers!

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Wieder mal so eine Diskussion, wie sie wohl nur von Deutschen geführt wird....da mutieren selbst hartgesottene WO-User zu korintenkackern ....

und jetzt mal Deiner Argumentation folgend, und der von coach, dann dürfte ich mir ja auf gelbe WBK ALLE sportlich möglichen Kaliber kaufen.

die gelbe WBK ist auch eine Erwerbserlaubnis (quasi ein unbestimmter Voreintrag) INKL. Munitionsberechtigung.

man kann sich vieles solange zurecht biegen, dass man zufrieden ist. und nur weil die anderen Beteiligten ( z.B. Händler) da mitspielen, ist das noch lange nicht gesetzeskonform. das hat dann mal absolut nix mit Korinthenkacken oder Erbsenzählen zu tun, sondern viel mehr mit Bärendienst!

würde ich mal drüber nachdenken!

AUSSERDEM!!!!! solange NUR der Voreintrag ( inkl. Munitionsberechtigungsstempel) in der WBK steht, ist dort noch lange keine Waffe eingetragen. Deine Argumentation läuft hier ins Leere!

und solange die Behörde Deinen Waffenerwerb nicht durch EINTRAGUNG bestätigt hat, bist Du nicht rechtmäßig in deren Besitz (bzw. nur vorüberhenend, 2 Wochen-Frist).

wie ist das jetzt beim Erwerb von Privat (im Vgl. zum Erwerb vom Händler)? da wird noch nicht mal das Überlassen in der WBK durch den Überlasser vermerkt. Da steht dann also auch keine Waffe in der WBK.

Die Munitionsberechtigung erstreckt sich nur auf Waffen, die bereits in der WBK eingetragen sind (Besitzbestätigung bzw.- erlaubnis durch die Behörde).

jetzt belege mir doch bitte, belastbare Quelle!, dass der Munitionserwerbsstempel, im Zusammenhang mit einem Voreintrag, eine separate Erlaubnis zum Munitionserwerb ist!

die Berechtigung zum Munitionserwerb ( im Rahmen einer WBK) ist immer, an die bereits in der WBK eingetragene Waffe, gebunden!

alzi

Edit: hier nachzulesen, auch was eine "Eintragung" ist und durch wen diese erfolgt!

WaffG §10 Abs. 1a:

"Wer eine Waffe aufgrund einer Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 erwirbt, hat binnen zwei Wochen der

zuständigen Behörde unter Benennung von Name und Anschrift des Überlassenden den Erwerb

schriftlich anzuzeigen und seine Waffenbesitzkarte zur Eintragung des Erwerbs vorzulegen."

Bearbeitet von alzi
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und jetzt mal Deiner Argumentation folgend, und der von coach, dann dürfte ich mir ja auf gelbe WBK ALLE sportlich möglichen Kaliber kaufen.

die gelbe WBK ist auch eine Erwerbserlaubnis (quasi ein unbestimmter Voreintrag) INKL. Munitionsberechtigung.

Ich musste nur die ersten beiden Sätze lesen, um zu bemerken, dass sich der Rest nicht mehr zu lesen lohnt.

Es ging um einen Voreintrag bei grün.

Jetzt kommt der nächste mit gelb daher.

Ein Lehrer würde sagen "Themaverfehlung, setzen, Note 6".

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... - wenn also das Amt den Munierwerb bereits beim Voreintrag genemigt, ist für unsereins alles in Butter!...

Nein, ist es nicht. Der Eintrag "berechtigt zum Munitionserwerb" gehoert zur Waffe. Ansonsten wuerde er ja auch weiterhin gueltig bleiben, wenn die Waffe wieder verkauft und ausgetragen ist.

Bearbeitet von alter_Opa
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Mit Verlaub, aber was ist denn an dem Satz

(3) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition wird durch Eintragung in eine Waffenbesitzkarte für die darin eingetragenen Schusswaffen erteilt.

so schwer zu verstehen?

Die Gesetzesauslegung und das Verhalten eines Händlers ist jedenfalls kein Beweis für die Richtigkeit dieser Gesetzesauslegung.

Ich finde es schon ein wenig befremdlich, mit welcher Inbrunst hier Thesen aufgestellt werden, welche für den Betroffenen im Zweifel rechtliche Konsequenzen und den Verlust der Zuverlässigkeit nach sich ziehen können. Und noch 'schlauer' ist es, mahnende Hinweise auf solche Aussagen dann auch noch als eine Art Korinthenkackerei abzutun.

Warum wurden denn ab 2003 Personen, welche im Besitz von Munition ohne zugehörige Schusswaffe waren, zur Rechenschaft gezogen?

Mit bestem Schützengruß

Frank

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Mein SB hatte mir auf diese Frage hin mal mitgeteilt, dass man nur mit dem Voreintrag und dem Munerwerbsstempel noch keine Munition erwerben dürfte, sondern erst, wenn auch die Waffe eingetragen worden sei. Der ist aber auch eher der restriktive Typ.

Wenn man die Munition aber zusammen mit der Waffe aus einer Hand bekommt, könnte eine Ausnahme nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 WaffG greifen, wonach man vorübergehend zu einem vom Bedürfnis umfassten Zweck Munition auch ohne Erlaubnis erwerben darf. Die Frage wäre dann allerdings, ob das noch nur vorübergehend ist. Hierfür spricht, dass es nur für den Zeitraum ist, bis die Eintragung, die ja aufgrund des Voreintrags erteilt werden muss, erteilt wird. Andererseits könnte es auch als nicht bloß vorübergehend angesehen werden, weil man ja von vornherein nicht vor hat, die Munition wieder zurückzugeben, sondern man sie behalten (und verbrauchen) will. Das ist also durchaus heikel.

Die nächste Frage ist ja dann die, ob eine Eintragung durch den Händler zum Munitionserwerb genügt oder auch der Stempel von der Behörde drauf sein muss. Bei Eintragungen in die grüne WBK soll es sich um einen feststellenden Verwaltungsakt handeln. Da der Händler nicht Beliehener ist, darf er solche Verwaltungsakte nicht erlassen. Seine Eintragungen haben also rechtlich nicht das gleiche Gewicht wie diejenigen der Behörde, weshalb man die WBK danach ja auch trotzdem noch der Behörde vorlegen muss, damit diese sie abstempelt.

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...Warum wurden denn ab 2003 Personen, welche im Besitz von Munition ohne zugehörige Schusswaffe waren, zur Rechenschaft gezogen?...
Weil vor 2003 der Besitz von Munition ohne passende Waffe nicht strafbar war, lediglich der Erwerb bedurfte einer Genehmigung. Genau deswegen mussten alle die, welche Munition ohne die passende Waffe im Besitz hatten den Besitz anzeigen und gut war es. Der Wiederlader erwirbt durch sich selbst. Daraufhin gab es Eintragungen in die WL Pappe das nur die Kaliber geladen werden durften für die man Waffen im Besitz hatte. Rechtswidrig, ich wäre dagegen vorgegangen, habe aber diese Eintragung nicht. Bearbeitet von coltdragoon
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...

Es ging um einen Voreintrag bei grün.

Jetzt kommt der nächste mit gelb daher.

Ein Lehrer würde sagen "Themaverfehlung, setzen, Note 6".

wie Du sehr deutlich zeigst, hast Du die Thematik nicht verstanden, und bei Deiner Rechtsauffassung!. Lesekompetenz? Du kannst das nicht in Zusammenhang bringen? tja...

Dein Problem: setzen, 6!

belastbare Quellen für Deine Behauptungen stehen auch noch aus!

alzi

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....Leute beruhigt euch mal wieder ... wir sind alle erwachsen und jeder muss doch selbst mit sich ins reine kommen und ggf. die Konsequenzen tragen wenn was in die Hose geht! Ich hatte bis dato auch noch nicht das vergnügen Monate vor dem Waffenerwerb die passende Munition anzuhäufen - habe aber beim Kauf der Waffe gleich die entsprechende Muni mit genommen obwohl der Knallstock noch net eingetragen war...und wie das Leben so spielt bin ich immer noch fröhlich am schiessen ohne das die Welt untergegangen ist.:"Gehe nicht zum Fürst,wenn du nicht gerufen wirst" MfG:Steam

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Waffe kaufen und am nächsten Tag mit eingetragener Waffe wiederkommen und Munition kaufen???????????Kann mir nicht vorstellen das dies die Intention des Gesetzgebers war. Wenn ich vor dem Kauf verschiedene Waffen ausprobieren will brauche ich passende Munition. Und komm mir keiner, das die auf dem Stand zu erwerben ist. Hier im Saarland bekommst du auf fast keinem Stand Munition zu kaufen.........

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... habe aber beim Kauf der Waffe gleich die entsprechende Muni mit genommen obwohl der Knallstock noch net eingetragen war...

hier könnte man aber dann von einem vorrübergehenden(/vorläufigen) Erwerb mit einer Frist von bis zu 2 Wochen ausgehen, dann wäre das mit der Munition wieder abgedeckt (hatte 2nd_Amendment angedeutet).

aber NUR mit Voreintrag und Mun.-stempel OHNE Waffe......ne das gehtet nicht! Weder nach WaffG, noch nach WaffVwV.

alzi

Bearbeitet von alzi
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