Zum Inhalt springen
IGNORED

BaWü § 37 Abs. 2 WaldG


frankrichter

Empfohlene Beiträge

In Ba.-Wü. könnte das unters Baurecht fallen.

Ein "Steckzaun" z.B. als einfachste Form der Einfriedung ("offene Einfriedung ohne Fundamente") ist im Außenbereich (wovon bei Wald auszugehene ist) nach Baurecht verfahrensfrei, wenn er einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient.

Für alles andere, d.h. auch Alle anderen, wird eine Baugenehmigung benötigt. Ob es die gibt, ist offen, tendenziell eher nicht. Einfriedungen sollen im planungsrechtlichen Außenbereich die Ausnahme bleiben.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Also... in BaWü gilt § 37 Abs 2 LWaldG. Dieser lautet: "Organisierte Veranstaltungen bedürfen der Genehmigung durch die Forstbehörde." Also ZUSÄTZLICH zur Genehmigung durch den Waldeigentümer. Da meine Behörde diese Genehmigung verweigert, frage ich mich, ob Paintball unter diese Norm fällt, mithin, ob ich eine Genehmigung brauche/vor Gericht erstreiten kann, oder ob ich sie überhaupt nicht benötige.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

[...]also für Befriedung sorgen (Trassierband) und mit dem Jagdpächter abklären.[...]

Genau das hat ein Gericht schon als nicht zulässig/ausreichend gerügt. Bayerisches Oberstes Landesgericht - Beschluß vom 27. Mai 1994 - 4 St RR 71/94 - LBS

Von der baurechtlichen Problematik mal abgesehen.

Wollte man schießen und nicht nur rumtragen, müsste das Grundstück groß genug sein, damit ein Geschoss das Grundstück auch theoretisch nicht verlassen kann und natürlich geht das nur mit E0 bis 7,5 Joule und F im Fünfeck.

In Bayern ist man zusätzlich wegen § 118 OWiG dran und die Behörden sind zur Verfolgung angewiesen.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Im Grunde sitzt man, was die Einfriedung angeht, hier schlicht "zwischen den Stühlen".

- Einfaches Trassierband wird offenbar nicht als Einfriedung im waffenrechtlichen Sinn anerkannt.

- Baulich "festere"/dauerhaftere Einfriedungen werden in dem meisten Fällen im Außenbereich baurechtlich genehmigungsbedürftig, aber nicht genehmigungsfähig sein. Naturschutz- bzw. waldrechtliche Vorschriften können noch hinzukommen ("Parzellierung" der Landschaft soll eben vermieden werden, was m.E. auch nicht falsch ist).

P.S.:

Und z.B. bei den Nachbarn in Tschechien und Polen interessieren Paintball- oder Softair-"Spiele" draußen, zumal auf eigenem Grundstück in Wald und Flur, anscheinend keinen Menschen. Wir Deutschen aber machen die Welt immer "guter"...

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

  • 3 Monate später...

Was offenbar nirgends geklärt wird

ist die Frage nach der Einbringung von

Schadstoffen in den Waldboden.

Bei Hallenpaintball kann ich aufwischen und fertig.

Bei Eintragung von Schadstoffen in den Waldbodenversteht

der Gesetzgeber zu Recht keinen Spass.

Gibt es Gutachten,die die Unbedenklichkeit der Farbe bestätigen.

Ganz abgesehen davon,dass man mit derart lackierten Wäldern

den vermeintlichen Gutmenschen die beste Steilvorlage liefert.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Archiviert

Dieses Thema ist jetzt archiviert und für weitere Antworten gesperrt.

×
×
  • Neu erstellen...

Wichtige Information

Bitte beachten Sie folgende Informationen: Nutzungsbedingungen, Datenschutzerklärung, Community-Regeln.
Wir haben Cookies auf Deinem Gerät platziert. Das hilft uns diese Webseite zu verbessern. Du kannst die Cookie-Einstellungen anpassen, andernfalls gehen wir davon aus, dass Du damit einverstanden bist, weiterzumachen.