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IGNORED

Fangschusswaffe versagt, ich soll meine Sportwaffen nehmen?!


Jochen.

Empfohlene Beiträge

Verstehe ich nicht...[...]

Worin siehst du jetzt eine sinnentsellende Verkürzung? Und was soll nun am Ergebnis anders sein?

[...]

Für die Frage dieses Thread ist der Teil "für den Erwerb und Besitz von Langwaffen und zwei Kurzwaffen," entscheident. Läßt man den Teil weg, ensteht der Eindruck beim Inhaber eines Jahresjagdscheins entfällt jedgliche Prüfung des Bedürfnisses. In Wahrheit entfällt die Prüfung nur für Jagdlangwaffen und die ersten zwei Kurzwaffen. Ab der dritten im Besitz befindlichen Kurzwaffe wird das Bedürfnis für jede Kurzwaffe einzeln geprüft, ebenso erfolgt ein Prüfung bei Langwaffen die nicht Jagdlangwaffen sind.

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Hhmmm.....

Also wenn ich die Zusammenlegung von Sportwaffen und Jagdwaffen konsequent zu Ende denke, dann komme ich auf folgendes:

Ein Jäger und Sportschütze hat zwei Kurzwaffen über das Sportschützenbedürfnis. Über ein Bedürfnis vom Verband bekommt er eine Bedürfnisbescheinigung für eine dritte Kurzwaffe. Die Behörde prüft und in den Sportwaffenparagrafen ist alles in Ordnung. Da er aber auch Jäger ist, findet ja auch Paragraf 13 Anwendung (der fiktive Standpunkt ist ja, dass die Waffen zusammengelegt werden). Also prüft die Behörde und stellt fest, dass keine Glaubhaftmachung nach §13 (1) Nr 1 vorliegt.

Die Waffe wäre also nach §14 zu genehmigen und gleichzeitig nach §13 abzulehen (obwohl so nicht beantragt!).

Wenn die ersten beiden Waffen zusammengelegt werden (sprich auf beide Bedürfnisklassen angerechnet werden), dann müssten es ja auch die dritte, vierte, usw. Bzw. aus welchem Grund sollten es dann gerade die dritte, vierte usw. eben nicht?

Dieser Widerspruch lässt sich IMHO nur auflösen, wenn man die Waffen eben nicht zusammenlegt. Dann erfolgt aber für die Prüfung der ersten beiden Kurzwaffen, die der LWB in seiner Eigenschaft als Jäger erwirbt, eben keine Prüfung.

bye knight

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...Aha, das wäre z.B. was ?...
Ausser dem zwei Schuss Problem wird da gar nichts geprüft. StGw44 und MP40, MP5 gibt es haufenweise bei Jägern zur Drückjagd. Ich selber habe ein MKE T-41 auf Jagdschein.
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...Ein Jäger und Sportschütze ...
Ich habe drei KW als Sportschütze und zwei zusätzlich bekommen als ich den Jagdschein gemacht habe. dafür gibt es bei mir die Probleme mit den HA und zwei Schuss Magazinen.
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In der Theorie stimme ich Godix vollkommen zu. Es ist genau das, was im Gesetz steht. Eine getrennte Betrachtung der vorhandenen Waffe gibt es nicht. Das ist nirgends bestimmt.

Man kann aber mit Augenmaß an das Gesetz gehen und den Jäger/Sportschützen einfach für sich mit ihren Bedürfnissen betrachten. Das Mehrfachbedürfnis ist nicht beachtet worden.

Alles andere ist dann über die jeweilige Eignung zu regeln. Waffen müssen ja bekanntlich "erforderlich" und "geeignet" (WaffG§8Nr.2) sein. Demnach ist es vollkommen legitim den gesamten Besitz zu betrachten. Es ist aber niemandem erlaubt eine nicht geeignete Waffe zu nutzen. Über diesen Punkt bekommt der nun jagende Sportschütze weitere Kurzwaffen genehmigt. Vorrausgesetzt natürlich das keine jagdlich geeignete Kurzwaffe im Besitz ist.

Gruß

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Das ist nirgends bestimmt.

Das muß es auch nicht !!! Es gilt völlig klar der Grundsatz: "was nicht verboten ist, ist erlaubt!" Erst Durch den Godix'schen Verbieteransatz: "So wenig Waffen wie möglich ins Volk" beginnt die innere Rechtsbeugung. Nochmal: Es widerspricht dem Gleichbehandlungs-Grundsatz, einen Antragsteller, der zusätzlich andere Erlaubnisse nach WaffG besitzt, anders zu behandeln als einen Antragsteller mit nur einer (Art/Bedürfnisgrundlage) von Waffrecht.-Erlaubnis.

Ist er Jäger, so kann er Waffen erwerben, die dem Sportschützen verwehrt sind, der Sammler kann z.B. Schwache Pistolen oder KWKG-Waffen besitzen und der Sportschütze muss 2/6 beachten. Es ist am Einfachsten, immer nur die Grundlage des Antrags zu betrachten und nicht zu vermischen, das macht die Sache nur Wuschig.

Wenn wir immer die restriktivsten Auslegungen wählen, kommen wir dazu, daß ein Jäger, der gleichzeitig Sportschütze ist, bei der Erstausstattung die 1. Jagd-Kurzwaffe und den jagdlichen Selbstlader nur mit Verbandsbescheinigung erhält, auf die Flinte und die zweite Jagd-Kurzwaffe dann 6 Monate warten muss.

Sein Kumpel ohne Sport-Schützen-Eigenschaft ist nach einem Behördengang fertig.

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Es ist wedre eine Ungleichbehandlung, noch eine Verbieterpraxis.

Der Gesetzgeber weist in § 13 WaffG dem Bedürfnis Jagdscheininhaber 2 Kurzwaffen zu.

Die Behörde sieht im Bestand 2 oder mehr Kurzwaffen.

Es stellt sich zu keiner Zeit die Frage des Bedürfnisses, noch ob der Jäger die Waffen benötigt. Das sind die beiden Ausnahmen die man in § 13 WaffG dem Jäger zubilligt. Er hat in einfacher Prüfung bereits was ihm zusteht.

Probleme ergeben sich daraus allerdings auch nicht. §8 verpflihtet zu geeigneten und erforderlichen Waffen. Einfach die Nichteignung nachweisen und man erhält weitere benötigte Waffen oberhalb der 2 bereits vorhanden und in § 13 zugestandenen Kurzwaffen.

Genauso ist es beim Sportschützen ist bereits eine Waffe für die Disziplin vorhanden gibt es keine Weitere. In sich stringent und gleichbehandelnd.

Das ist alles.

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...den Jäger/Sportschützen einfach für sich mit ihren Bedürfnissen betrachten....
Deswegen habe ich WBKen als Sportschütze und WBKen als Jäger.

[Grüne Farbe an] Deswegen darf ich z.B. die Patrone .30-06 für meinen Norweger nur mit der grünen WBK kaufen und für meine Jagdwaffe in .30-06 benutze ich den Jagdschein zum Kauf. Im Laden bezahle ich die getrennt, transportiere in zwei Tüten und im Munitionsschrank liegt die eine Packung Rechts und die andere Links. [Grüne Farbe aus]

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Die getrennten WBKén nutzen natürlich garnichts. Es bleibt ein und der selbe Bestand.

Diese eigentlich ganz einfach Regelung ermöglicht es uns nebenher ganz einfach unseren gesamten Bestand für all unseren nachgewiesenen Bedürfnisse zu nutzen. Dadurch kann Bürospinner daherkommen und irgendwas von Sport- oder Jagdwaffen rumblubbern. Es zählen rein die Ausschlusskriterien aus AWaffV und BJagdG und wir haben Ruhe. Wir haben die waffen die geeignet und erforderlich sind und ich kann mit allen Umgang mit meine vom Bedürfnis umfassten Zweck und im Zusammenhang mit diesem haben.

Wenn man es sich nicht selbst kompliziert macht und geheimnisvolles hineininterpretiert, ist die Regelung einfach.

Nebenbei hält den Sachbearbeiter nichts davon ab einfach einmal den Jäger, einmal den Sammler,...alle anderen Bedürfnisse...und einmal den Sportschützen vor sich zu sehen. Das verbietet ihm das Gesetz auch nicht und es ist einfach pragmatisch. Daher begrüße ich das.

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...Es bleibt ein und der selbe Bestand...
Wenn ich den Jagdschein abgebe muss ich die Waffen verkaufen die Sportwaffen nicht. Ich bin nicht auf die 2/6 Regelung beschränkt. Ich kann auf JS eine kurzläufige Waffe kaufen. Letztendlich trennt der SB immer nach Jagd und Sport. Es gibt allerdings auch eine SBin die meint mit einer Flinte als Sportschütze erworben dürfte ich nicht jagen gehen und umgekehrt. Die nimmt man allerdings unter den SB ihrer eigenen Dienststelle nicht für voll. Der einzige Nachteil ist die Sache mit den HA auf JS und der 2 Schusseintragung in der WBK. Ich darf auf dem Schießstand kein 10er Magazin benutzen.
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Aha, das wäre z.B. was ?

Langwaffen die nach Bundesjagdgesetz verboten sind. Den alten Streit ob halbautomatische Langwaffen welche mehr als zwei Patronen ins Magazin aufnehmen können dazugehören, dürft ihr ohne mich führen.
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[...] Es gilt völlig klar der Grundsatz: "was nicht verboten ist, ist erlaubt!" [...]

Völlig falsch, du hast die Systhematik des Waffengesetzes nicht verstanden. Die §§ 1 und 2 des WaffG verbieten erst einmal alles was Umgang mit Waffen ist. Danach wird ein Teil des Umgangs unter Erlaubnisvorbehalt oder erlaubnisfrei gestattet.

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Wenn ich den Jagdschein abgebe muss ich die Waffen verkaufen die Sportwaffen nicht. Ich bin nicht auf die 2/6 Regelung beschränkt. Ich kann auf JS eine kurzläufige Waffe kaufen. Letztendlich trennt der SB immer nach Jagd und Sport. Es gibt allerdings auch eine SBin die meint mit einer Flinte als Sportschütze erworben dürfte ich nicht jagen gehen und umgekehrt. Die nimmt man allerdings unter den SB ihrer eigenen Dienststelle nicht für voll. Der einzige Nachteil ist die Sache mit den HA auf JS und der 2 Schusseintragung in der WBK. Ich darf auf dem Schießstand kein 10er Magazin benutzen.

Wenn du keine Jagdschein hast musst du nur die waffen abgeben, die du als Sportschütze nicht besitzen dürftest. Hier könnstest du über das wirtschaftliche Interesse versuchen, die Waffen dennoch zu behalten. Du hast ja weiterhin ein Bedürfnis.

Mit der Sportflinte frag sie mal wo etwas steht, dass du diese nicht zur Jagd mitnehmen darfst? Selbst über die Krücke §12 und dem transpotierenden Führen ;) darfst du diese Waffe für ein von deinem Bedürfnis umfassten Zweck mitnehmen. Das Bedürfnis Jagd hast du nachgewiesen. Wenn dir das BJagdG jetzt die Flinte nicht verbietet (Bsp. Selbstlader mit 5 Schuss Magazin) gibt es nichts, was die jagdliche Nutzung einschränkt. Wo sollte dazu was stehen? Darauf kommt man nur, wenn man das Bedürfnis insgesamt nicht verstanden hat. Das Bedürfnis ist die erlaubnis für Erwerb und Besitz. Die Waffen werden in seinem (Person) vom Bedürfnis umfassten Zweck verwendet. Welches der jeweiligen Bedürfnisse ist dabei vollkommen egal, solange eben die genannten Ausschlußgründe nicht greifen.

Die 2Schuss Magazin Regelung ist absoluter Schwachsinn. wenn dein Anwalt diesen Unsinn nicht weggeklagt bekommt, nimm einen der was von seinem Fach versteht. Die Enschränkung ist nur beim Schuß aufs Wild geboten und bereits gesetzlich verankert.

Kein Jagdschein und waffe abgeben? Hm, Jagdschein lösen, Problem gelöst.

Gruß

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...und wenn du (JJS-Inhaber) dir (Sportschütze) die Waffe für den Schießstandbesuch ausleihst...?

Warum leihen? Er ist doch durch nichts eingeschränkt. Kennt irgendwer eine Stelle, die ihm in irgendeiner Art und Weise eine Einschränkung seiner Nutzung der Waffe vorschreibt?

Was soll er denn mit der Waffe nicht machen dürfen?

Darf er sie Führen? Ja, zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck.

Ist die Waffe durch irgendetwas von der jagdlichen Nutzung ausgeschlossen? Siehe Parameter BJagdG

Sollte jemand eine Stelle kennen, die eine Einschränkung vorgibt, fände ich das sehr interessant.

Frohe Suche!

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Langwaffen die nach Bundesjagdgesetz verboten sind. Den alten Streit ob halbautomatische Langwaffen welche mehr als zwei Patronen ins Magazin aufnehmen können dazugehören, dürft ihr ohne mich führen.

Nicht nötig. Dich wird man nicht überzeugen können, dass das BJG keine Waffen verbietet, sondern nur Handlungen. Und dass die befugte Jagdausübung nicht nur aus dem Schuss auf Wild besteht. Wenn man im Waffengesetz den soeben so oft zitierten § 13 weiterliest, steht im Absatz 6 genau das, was ein Jäger bzgl. Schießen zu welchem Zweck darf. Da sind klare Sachverhalte, bei denen der §19 BJG nicht einschlägig ist. Aber alles zigfach durchgekaut und im W&H-Forum sogar einen restriktiven OStA ins Grübeln gebracht.

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...Die 2Schuss Magazin Regelung ist absoluter Schwachsinn...
Natürlich ist das Schwachsinn. Das VG Köln und Arnsberg sind aber nicht dieser Meinung. Wenn jetzt das OVG das auch so sieht brauch ich vor dem VG Düsseldorf gar nicht weiter machen.
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...und wenn du (JJS-Inhaber) dir (Sportschütze) die Waffe für den Schießstandbesuch ausleihst...?
Es ist rechtlich umstritten ob eine Person sich selber etwas ausleihen kann. Ich kann sie meiner Frau als Sportschützin leihen, die darf das 10er benutzen. Daher lasse ich ja gerichtlich feststellen das jeder mit dem 10er schiessen darf nur ich nicht.
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Als erstes wechselst du mal zu einem vernünftigen Anwalt.

Dann brauchst du dir die Waffe gar nicht leihen. Du darfst sie einfach nutzen.

Welcher sachliche Grund soll dir eine adäquate Nutzung über 2 Schuss Magazinkapazität verwehren?

Du kannst damit auf den Schießstand fahren und einfach schießen. Das darf jeder.

Du kannst sogar Trainingslehre (Wiederholung von Bewegungsabläufen) als Begründung anführen.

Du darfst das bloß nicht einem untauglichen Anwalt überlassen! Ich hätte jetzt beinahe gesagt, dass jeder Depp diese Beweisführung antreten kann. Aber so würde ich deinen (mir vollkommen unbekannten) Fachanwalt nicht bezeichnen wollen.

P.S.: Mit der Eintragung darf auch deine Frau nur noch 2 Schuß ins Magazin laden. Die Beschränkung ist waffen- und nicht personenbezogen.

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...Davon bin ich ausgegangen. Ich verkneife mir jeden weiteren Kommentar...
Ich weiss nicht welches Problem du mit dem Mann hast, aber ich habe vor Jahren einen Prozess mit ihm gewonnen. Ich kenne ihn, dich aber nicht. Daher vertraue ich erst mal bis zum Beweis des Gegenteils seiner Person.
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Bist du jetzt mit ihm gescheitert oder hast du den Prozess gewonnen? Es handelt sich schließlich um einen ganz simplen Sachverhalt.

Prinzipiell habe ich kein Problem mit deinem mir unbekannten Anwalt. Ich weiß auch nicht wer dich vertritt.

Allerdings habe ich mehrere rechtliche Bewertungen eines häufig genannten Fachanwaltes in Fachzeitschriften gelesen, die mir die Haare zu Berge stehen lassen. Da zweifle ich an der Eignung.

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