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IGNORED

Fangschusswaffe versagt, ich soll meine Sportwaffen nehmen?!


Jochen.

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Mir ist unerfindlich, wie die Gerichte so entscheiden konnten. Da muss echt einiges schiefgelaufen sein.

Die Bestimmung ist bereits zu unbestimmt (§ 37 Abs. 1 VwVfG). Aus ihr geht nicht hervor, was dadurch pberhaupt geregelt werden soll.

  • Darf die Waffe nur mit 2-Schuss-Magazin besessen werden?
    => Was ist, wenn man kein entsprechendes Magazin (mehr) besitzt, etwa weil man zunächst noch gar kein Magazin erworben hat oder dieses später veräußert wurde bzw. verloren ging?
  • Darf die Waffe nur mit 2-Schuss-Magazin verwendet werden?
    => Das würde bedeuten, man dürfte die Waffe nicht als Einzellader ohne Magazin verwenden.

Ist die "Nebenbestimmung" überhaupt eine Inhaltsbestimmung/Bedingung oder nicht eher eine Auflage?

Falls es eine Inhaltsbestimmung/Bedingung ist, macht man sich strafbar, weil nicht mehr von der Besitzerlaubnis gedeckt,

  • wenn man die Waffe besitzt, ohne im Besitz eines 2-Schuss-Magazins zu sein?
  • wenn man zuhause ein 10-Schuss-Magazin in die Waffe einführt?
  • wenn man die Waffe ohne Magazin als Einzellader verwendet?
  • wenn man ein 10-Schuss-Magazin erwirbt und es neben die Waffe in den Tresor legt?

Durch die Eintrag einer ohne Voreintrag erworbenen Waffe in die WBK wird eine Besitzerlaubnis erteilt. Dabei hat die Eintragung der Waffe mitsamt ihrer technischen Merkmale in die WBK den Sinn, den Gegenstand der Erlaubniserteilung näher zu konkretisieren (vgl. Runkel in: Hinze, Waffenrecht, 61. Aktualisierung, § 10 Rn. 11).

Gegenstand dieser Erlaubnis kann aber immer nur sein, was auch erlaubnispflichtig ist. Magazine sind indes erlaubnisfrei. Sie sind insbesondere nicht wesentlicher Bestandteil einer Waffe, da Waffen immer auch ohne Magazin verwendet werden können (und rechtlich auch dürfen!).

Wird folglich in der WBK eine Regelung zu den erlaubnisfreien Magazinen getroffen, kann es sich daher nicht um eine Inhaltsbestimmung handeln. Dies wäre in etwa so, wie wenn in der WBK bei einer Waffe stünde "mit Zielfernrohr". Derartige Angaben haben mit der Waffe selbst nichts zu tun und dienen auch nicht zu deren Konkretisierung.

Jedenfalls wäre eine solche Bestimmung, dass der Besitz der Waffe nur mit einem bestimmten Magazin erlaubt ist, offensichtlich rechtswidrig. Denn es gibt nirgends im WaffG eine Bestimmung, dass man ein Magazin zu seinen genehmigten Waffen besitzen muss.

Schließlich ist die Bestimmung auch deshalb rechtswidrig, weil es richtigerweise heißen müsste 3-Schuss. Denn man darf ein 2-Schuss-Magazin haben und dazu noch eine dritte Patrone im Patronenlager, insgesamt also 3-Schuss. Dies wird in der Vorbereitung auf die Jagdscheinprüfung auch entsprechend gelehrt (vgl. Blase, Die Jägerprüfung). Auch von waffentechnischen Laien wird die Kenntnis vorausgesetzt, dass sich in dem Patronenlager eine weitere Patrone befinden kann (vgl. OLG Nürnberg, Beschl. v. 18.09.2002, Az. Ws 867/02). Eine auf das Waffenrecht spezialisierte Kammer des Verwaltungsgerichts müsste dies eigentlich wissen, zumal auch aus WaffG Anlage 1 Abschnitt 3 Nr. 2.5 hervorgeht, dass sich die Schusskapazität erst aus der Summe der in Magazin und Patronenlager aufzunehmenden Patronen ergibt.

Auch nach Sinn und Zweck des Gesetzes darf man mit 3-Schuss auf die Jagd. Denn die Begrenzung der Magazinkapazität hat ihren Hintergrund in antiquierten Vorstellungen von der Weidgerechtigkeit. Danach gilt der Drilling (mit drei Schuss) als Inbegriff der Jagdwaffe und mehr Schuss ohne Nachladen/Repetieren solle kein redlicher Jäger brauchen (erinnert ein wenig an den Ruger-Letter: "No honest man needs more than 10 rounds in any gun").

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Nun sind sich ja alle hier einig. Die Niederlagen hat aber allesamt ein einzelner Anwalt "erfochten". Warum darüber nicht nachgedacht wird, ist für mich unverständlich.

Prinzipiell steht auch nicht "ohne Nachtzielgerät" oder nur "10-Schuss" in WBKs. Wahrscheinlich beißt sich das auch mit dem NWR. Eine Auflage hätte auf die Rückseite gehört und dann wäre der konkrete Satz aus dem BJagdG zu zitieren, was wiederum unnötig ist, da bereits gesetzlich verankert.

Eigentlich ein Grund das DJV oder LJV aufspringen.

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Ein Klassiker (und auch erwartet, dass du dort angefragt hattest). Das bestärkt meine Meinung, dass Interessenvertretung professionell erfolgen sollte.

Vielen Verantwortlichen ist die Tragweite einfach nicht bewusst.

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Alle Klagen richteten sich doch auf die Entfernung des 2 Schuss Eintrags.

Nur was will der Überhaupt sagen:

a) Sie dürfen diesen Halbautomat nirgends mit 10/20/30 Schuss Mag betreiben. Auch nicht auf dem Schießstand. Ist dieses Verbot mit der Waffe verbunden. Also darf auch Lieschen Müller die Waffe nirgends mit 10/20/30 Schuß betreiben??

B) Sie dürfen die Waffe nicht mit 10/20/30 Mag zum Jagdschutz führen

C) Sie dürfen die Waffe auf dem Stand beutzen, allerdings nicht an Wettkämpfen eines Schießsportverbandes teilnehmen. Wäre ja auch gemein den armen BDSlern die ganzen Pokale wegzuschießen...

D) Darf ich dann überhaupt einen dritten Schuß ins Patronenlager laden?

E) Beim Verkauf der Waffe an einen Sportschützen muss das 2 Schuß übernommen werden, er darf sie also sportlich gar nicht mehr nutzen?

F)

Fragen über Fragen. 2 Schuß ist eine recht undefinierte Aussage.

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...
Ich darf diese Waffe nur mit einem zwei Schuss Magazin betreiben. D.h. das 20er Stangenmagazin blockiert, die 50er oder 100er Thomsontrommel auf 2 Schuss blockiert.

Ich darf immer und überall nur mit 2er schiessen, wenn die Waffe im Schrank steht darf kein 10er drin sein, ich muss immer ein 2er besitzen, ich darf sogar nur eine Waffe mit 2er kaufen. Transarms und sämtliche Händler in NRW verkaufen mir keine Waffe ohne Magazin. Ein grosses Magazin kommt immer auf eine separate Rechnung.

Das hat mir der PP gesagt etc. und der meint es ernst. Kontrolle, kein 10er Magazin, 10er im Schacht, Waffe beschlagnahmt usw usw

Das T-41 ist auch sportlich zugelassen. Meine Frau, jeder den ich von der Strasse hole darf das 10er benutzen.

Zwei Gerichte in NRW haben bestätigt das die Handlung deren PP analog des meinigen richtig ist.

Ich will mittlerweile den Eintrag nicht mehr weg haben, weil chancenlos.

Ich will festgestellt haben das ich mit der Waffe auf dem Stand zum jagdlichen Üben das 10er benutzen darf. Das nennt man Feststellungsklage.

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Die Frage war nicht an Dich gerichtet, habe Deine Problematik mit Deiner Behörde schon erfasst!

Ich habe nur den Eintrag 2-Schuss betrachtet.

Aus dem Urteil in Köln:

Gemäß §19.Abs.1

Ziff. 2 lit.c BJagdG sei es verboten, mit halbautomatischen oder automatischen

Waffen zu schießen, die mehr als 2 Patronen in das Magazin aufnehmen könnten.

Dem entsprechend seien alle Selbstladebüchsen mit dieser Einschränkung in die

Waffenbesitzkarte einzutragen. Eine Unterscheidung nach Jagdausübung oder

Jagdtraining sehe das Waffengesetz diesbezüglich nicht vor. Allerdings habe jedermann

die Möglichkeit, eine Waffe oder ein Magazin auf einer Schießstätte

lediglich vorübergehend zum Schießen auf dieser Schießstätte ohne Erlaubnis

zu erwerben (§12 Abs. 1 Ziff.5 WaffG ).

Zumindest diese Behörde sieht ja ein, dass ein Schießen auf dem Schießstand ein Jedermannsrecht ist, oder interpretiere ich da falsch?

Mir ist klar, dass du den Ernstfall nicht testen willst!!! Aber im Drohen sind Behörden immer gut!

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Das T-41 ist auch sportlich zugelassen. Meine Frau, jeder den ich von der Strasse hole darf das 10er benutzen.

Das leuchtet aber nicht ein. Wenn müsste ja die Waffe für alle Menschen auf 2 Schuss blockiert sein, da der Eintrag an der Waffe hängt und nicht an Deiner Person.

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Das leuchtet aber nicht ein. Wenn müsste ja die Waffe für alle Menschen auf 2 Schuss blockiert sein, da der Eintrag an der Waffe hängt und nicht an Deiner Person.

Coltdragoon hat schon Recht. Das ergibt sich aus allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Grundsätzen. Die Besitzerlaubnis, die in die WBK eingetragen wird, ist ein personenbezogener (und kein sachbezogener) Verwaltungsakt i.S.d. § 35 VwVfG. Dies ergibt sich auch schon daraus, dass bei der Erlaubniserteilung im Wesentlichen der Antragsteller als Person überprüft wird. Die Angabe der Waffe dient in erster Linie der Konkretisierung, was erlaubt wird, nämlich der Besitz der näher bezeichneten Waffe.

Der Verwaltungsakt (bzw. die Erlaubnis) war aber nur an coltdragoon gerichtet und nur diesem gegenüber bekanntgegeben worden. Seine Frau hatte mit der Sache hingegen nichts zu tun. Eine Bekanntgabe ist jedoch nach § 41 Abs. 1 S. 1 VwVfG zwingende Wirksamkeitsvoraussetzung. Folglich müssen sich andere mit derselben Waffe nicht daran halten, solange von der Behörde nicht auch ihnen gegenüber etwas kommt.

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Aber dann wird die beschränkung an sich schon obsolet. Gerade wenn man jetzt die Regelung am Schießstand ausnimmt. Nichts anderes sagt ja das Gesetz.

Es ist eine absolute Dummheit.

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Genau und in dem Zuge kannst du auch zur Kenntnis nehmen, das der Verwaltungsakt erstemns anders eingetragen werden muss und zweitens auf Tätigkeiten bezogen ist. Warum er dann trotzdem noch drin stehen soll ist eine absolute Schildbürgerposse.

Das Kölner Urteil sagt eigentlich alles und widerspricht sich dann in siuch selbst. Eine saubere Erklärung eines fähigen Anwalts hätte das im Urteil selbst herausbegründen können. Es mangelt ganz offensichtlich an der Fähigkeit der Sachverhalterklärung.

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Das Kölner Urteil ist auch deshalb unrichtig, weil es ein und dieselbe 2-Schuss-Eintragung einmal als rechtmäßige Inhaltsbestimmung und einmal als ermessensfehlerhafte Auflage klassifiziert und zwar abhängig davon, ob die Eintragung bereits bei der Ersteintragung der Waffe gemacht wurde oder erst im Nachhinein.

Würde es sich um eine Inhaltsbestimmung handeln, könnte diese nicht mehr nachträglich getroffen werden, sondern allenfalls durch eine Teilrücknahme (Bsp.: "Die Ihnen durch WBK XY erteilte Besitzerlaubnis nehmen wir insoweit zurück, als wir Ihnen darin irrtümlich auch den Besitz der Waffe mit Magazinen > 2 Schuss gestattet haben.").

Wie bereits in meinen vorherigen Beiträgen dargelegt, wird durch die Eintragung der Waffe mit ihren technischen Merkmalen der Genehmigungsgegenstand festgelegt, auf den sich die Besitzerlaubnis bezieht. Durch Auflagen kann dieser Genehmigungsgegenstand der Erlaubnis nicht umgemodelt/ausgetauscht werden. Es können lediglich neue Pflichten hinzugefügt werden. Als Merksatz sagt man, dass die Auflage zwingt, aber nicht suspendiert. Ein Außerkraftsetzen der alten Erlaubnis (auch für > 2-Schuss-Magazine) = Suspendieren ist durch eine Auflage deshalb nicht möglich.

Das WaffG lässt in § 9 Abs. 2 WaffG nur nachträgliche Auflagen zu, nicht aber nachträgliche Bedingungen/Inhaltsbestimmungen. Ist somit die nachträgliche Anordnung von Nebenbestimmungen nicht ausdrücklich im Gesetz zugelassen, handelt es sich der Sache nach um einen (teilweisen) Widerruf oder eine (teilweise) Rücknahme des ursprünglichen VAs, deren Zulässigkeit sich allein nach den für Widerruf und Rücknahme geltenden Voraussetzungen richtet (vgl. Tiedemann, in: BeckOK VwVfG, Ed. 14, § 36 Rn. 24). Die Behörde müsste somit darlegen, dass die ursprüngliche WBK ohne den Zusatz 2-Schuss rechtswidrig war und deshalb nach § 45 Abs. 1 WaffG korrigiert werden musste.

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Jetzt komm ich mal mit einer ganz blöden Idee. Mal im NWR nachschauen was da drin steht. Die Maske dort, sollte diesen Unsinn eigentlich nicht zulassen. Dann eigene WBK verlieren und die neue entspricht dann dem NWR.

Das würde ich mal interessant finden.

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Das NWR kann sicher bei der Argumentation helfen. Sollte die Eintragung da nämlich etwas anderes besagen, als in der WBK steht oder die Behörde im Prozess argumentiert hat, kann man die damit bloßstellen, dass die selbst nicht wissen, was sie da verzapft haben. Dadurch könnte man noch einmal eindrucksvoll die Unbestimmtheit der 2-Schuss-Eintragung demonstrieren.

Allerdings weiß ich nicht, ob man aus dem NWR-Eintrag noch mehr draus ziehen kann. Denn ein Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird (§ 43 Abs. 1 S. 2 VwVfG). Was in irgendwelchen Registern steht, hat deshalb keine unmittelbaren Auswirkungen. Sonst könnte die Behörde ja auch heimlich die Erlaubnis ändern, ohne dass der LWB dies mitbekäme.

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