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IGNORED

Fangschusswaffe versagt, ich soll meine Sportwaffen nehmen?!


Jochen.

Empfohlene Beiträge

...

Ich muss nachweisen, dass meine bisherigen Kurzwaffen (4 Stück) nicht für den Fangschuss geeignet sind. Er bezieht sich auf das Urteil 13L 1856/95 vom 19.02.1997 des Nieders OVG.

...

Die kurze Fassung meines Tipps ist:

- Hast du schon einen Antrag gestellt? Falls nein, tue es.

- Lass dir einen ablehnenden Bescheid ausstellen.

- Involviere einen fachkundigen Anwalt und soweit vorhanden die Rechtsschutzversicherung. Lass die das machen.

Manchmal reicht aber schon das Bestehen auf dem ablehnenden Bescheid, der SB weiß dann was auf ihn zukommt. Außerdem muss er sich die Formulierung des Ablehnungsgrundes gut überlegen, das bewirkt, dass er sich mit dem Thema nochmals näher befassen muss.

Gruß

Erik

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[...] Außerdem muss er sich die Formulierung des Ablehnungsgrundes gut überlegen, das bewirkt, dass er sich mit dem Thema nochmals näher befassen muss.[...]

Das schreibt er 1:1 aus der WaffVwV ab.
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Theoretisieren wir den Fall einmal abseits der Rechtssprechung durch.

Der Erwerb und Besitz wird in §13 WaffG aufgeführt. Ein Bedürfnis wird bei Jagscheininhaber anerkannt. Einschränkung gibt es bei der Erforderlichkeit und Verboten durch das BJagdG.

Ich denke wir sind uns einig, dass es um den Punkt Erforderlichkeit geht. §13 WaffG Absatz 1 sagt dazu unter 1.

....wenn

1. glaubhaft gemacht wird, dass sie die Schusswaffen und die Munition zur Jagdausübung oder zum Training im jagdlichen Schießen einschließlich jagdlicher Schießwettkämpfe benötigen, und

Da er als Sportschütze bereits im Besitz von Kurzwaffen ist, könnte die Erforderlichkeit Probleme bereiten, der Nachweis des vorgenannten "benötigen" nicht geführt werden kann. Kurzwaffen sind als Sportschütze vorhanden. Eingeschränkt wird das wiederum durch die jagdliche Eignung der bereits vorhanden Waffen.

Nun stellt sich die Frage, ob seitens der Behörde dieser Punkt aber überhaupt geprüft werden darf. 13(2) konkretisiert dazu

(2) ... Bei Jägern, die Inhaber eines Jahresjagdscheines im Sinne von § 15 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes sind, erfolgt keine Prüfung der Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1

Übersetzt: Die Prüfung ob die Waffen "benötigt" (Abs. 1 Nr. 1) werden findet nicht statt.

Auf welcher Grundlage führt die Behörde nun die Prüfung der "benötigten" Waffen durch? Absatz 2 lässt dies nicht zu.

Soweit zur Theorie. Ih würde immer noch den Wegg des Nachweises der Nichteignung meiner Sportwaffen gehen. Der Landesjadverband gibt sicherlich Hinweise worauf es jagdlich geeigneten Kurzwaffen ankommt.

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Mein SB hat mir mit deutlichen Worten klar gemacht, dass er, wenn ich denn auf dem Antrag für die dritte KW bestehe, mir einen kostenpflichtigen Bescheid zukommen lassen wird. Ebenso so deutlich war der Tenor der zu erwartenden Absage...

Dabei hatte ich all das aufgefahren, was Ihr hier im Forum auch genannt habt.

Die zählen aber bei seiner "pflichtgemäßen Abwägung" nicht.

Kosten und Tauglichkeit der Waffe, Visierung, Gewicht - alles kein Grund.

Ich freue mich für jeden von Euch, der andere Erfahrungen bei seinem SB macht oder gemacht hat.

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bei der 3. KW darf er ja auch nach §13 Abs.1 Nr.1 prüfen. bei den ersten beiden eben nicht. kleiner unterschied.

und vorausgesetzt er erkannt an, dass es ( siehe 2 Stellen in der WaffVwV) getrennte Kontingente gibt, dannhat er ein Problem seine Ablehnung zu begründen. Und an die WaffVwV hat er sich zu halten, egal in welchem Abschnitt die Kontingentierung geregelt ist.

nur meine ganz persönliche einschätzung als juristischer Laie und in strikter Missachtung etwaiger Kommentare, von wem auch immer, zum Waffenrecht.

alzi

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Übersetzt: Die Prüfung ob die Waffen "benötigt" (Abs. 1 Nr. 1) werden findet nicht statt.

Auf welcher Grundlage führt die Behörde nun die Prüfung der "benötigten" Waffen durch? Absatz 2 lässt dies nicht zu.

...

Ersteres ist korrekt. Letzteres reine Willkür.

Zitat WaffVwV:

32. Bedürfnis ( § 32 WaffG)

§ 32 Abs. 1 WaffG enthält eine beispielhafte Aufzählung von Fällen, in

denen ein Bedürfnis anzunehmen ist. Die Aufzählung ist nicht

abschließend; es kommen auch andere Fälle in Betracht ( vgl. Nummer

32.5 ).

32.1

.... Für den Erwerb von zwei Schusswaffen

mit einer Länge von nicht mehr als 60 cm ( Kurzwaffen ) durch

Jahresjagdscheininhaber gilt das Bedürfnis als nachgewiesen ( § 32

Abs. 2 Nr. 2 WaffG), wobei unerheblich ist, ob die Waffen für den

Fangschuss geeignet sind. (Das weitere ist wohl hier nicht zutreffend:)Besaß der Jagdscheininhaber am 1. April

1977 bereits zwei Kurzwaffen, die nicht für die Abgabe des

Fangschusses geeignet sind, so ist ein Bedürfnis für den Erwerb einer

zusätzlichen für den Fangschuss geeigneten Kurzwaffe anzunehmen.

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[...]Übersetzt: Die Prüfung ob die Waffen "benötigt" (Abs. 1 Nr. 1) werden findet nicht statt.[...]

Zitate sinnentsellemd verkürzen ist ganz übel.

Es geht nämlich weiter mit: "sowie des § 4 Abs. 1 Nr. 4 für den Erwerb und Besitz von Langwaffen und zwei Kurzwaffen, sofern die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 vorliegen."

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Ersteres ist korrekt. Letzteres reine Willkür.

Zitat WaffVwV:

32. Bedürfnis ( § 32 WaffG)

[...]

Du solltest Deine Quellen mal etwas auffrischen. Obiges ist nicht aus der WaffVwV vom 22. März 2012 sondern aus der WaffVwV von 1979.

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DIe Verkürzung ist hier auf das massgeblich beschränkt und zwar zum besseren Verständnis. Sinnentstellendes ist nicht enhalten. Den Gesamtparagrafen kann sich jeder im WaffG durchlesen.

Ich lasse mir aber gern aufzeigen, was

"sowie des § 4 Abs. 1 Nr. 4 für den Erwerb und Besitz von Langwaffen und zwei Kurzwaffen, sofern die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 vorliegen."
(§ 4 Abs 1 Nr. 4 lautet "ein Bedürfnis nachgewiesen hat (§ 8) und" Das ist gemäß § 13 WaffG geschehen.)

§ 4 Abs 1 Nr. 4 mit dem vorliegenden Fall zu tun hat und worin darin eine anderslautende Regelung enthalten ist.

Abs, 1 Nr. 2 regelt doch lediglich die Verbote durch das BJagdG und ist daher für diesen Fall unerheblich.

Hier würde ich mich über eine detailliertere Ausführung freuen.

Gruß

P.S.: Ich möchte anhand dieses Beispiels das rein theoretisch durchgehen. Die Behördenbegründung kann ich gleich mit abgeben.

Das jagdliche Bedürfnis gem. §13 Abs. 2 ist durch die bereits im Besitz befindlichen Kurzwaffen bereits gedeckt.

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Möchte mich für die rege Teilnahme bedanken!

Kurz zu meinem weiteren Vorgehen:

Mein SB lehnt die KWs nicht grundsätzlich ab. Ich soll jedoch einen Nachweis bringen, dass meine Sportwaffen nicht dazu geeignet sind. Hierzu langt z.B. die Bestätigung eines Kreisjägermeisters.

Ich habe zum einen nun das DWJ angeschrieben bezüglich der anders lautenden Urteile diesbezüglich (gibt es scheinbar laut eines Users) wie auch den Präsidenten meines Sportlandesverbandes was er dazu meint. Von beiden habe ich aber noch keine Antwort erhalten.

Da mein SB aber eine schriftliche Bestätigung möchte werde ich auch noch einen Jäger, der gleichzeitig auch Büchsenmacher ist, damit konfrontieren. Der sollte ja für eine fachkundige Meinung geeignet sein.

Ich halte euch auf dem Laufenden.

Gruß Jochen

Gesendet von meinem GT-I9300 mit Tapatalk 2

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Die ganzen "Unbeteilgten" wie die Sportleute und ganz besonders das DWJ kannst du rauslassen. Die haben damit nichts zu tun. Der KJM wird dir Eignung/Nichteignung bestätigen können und das ist auch ok so.

Zitierte Urteile haben das Problem, dass sie häufig nicht auf den tatsächlichen Fall übertragbar sind. Auch haben viele Leute nicht ausreichend Sachkenntnis um diese Urteile überhaupt richtig auswerten zu können. Das ist normal. Daher solltest du zuallererst diese Dinge ausblenden.

Mach wie einige andere, ich und vor allem dein SB dir geraten haben: Lasse die Nichteignung der Sportwaffen bestätigen. Das sollte bei deinem Kontingent kein Problem darstellen.

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DIe Verkürzung ist hier auf das massgeblich beschränkt und zwar zum besseren Verständnis. Sinnentstellendes ist nicht enhalten. [...]

Es fehlt die Beschränkung auf die ersten zwei zu erwerbenden bzw. im Besitz befindlichen Kurzwaffen. Danach ist das Bedürfnis bei Kurzwaffen für die im Besitz befindlichen wie für jede weitere einzeln zu prüfen.
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Im Prinzip ist es bei den Sportschützen nicht anders. Weitere Waffen könnten abgelehnt werden, wenn bereits eine vorhandene Waffe in das Bedürfnis passt. Dem Erst Jäger und dann Sportschützen kann genau das Selbe passieren.

Behörde: Die jagdliche Kurzwaffe ist für die Disziplin zugelassen.

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lies dir doch mal die WaffVwV anhand dem Stichwort "Kontingent" durch. es gibt einzelne Kontingente, das ist der Wille des Gesetzgebers bzw. Verordnungsgebers und für die Ämter verbindlich. (für den Fall erst Jäger dann Sportschütze sogar noch deutlicher, als erst Sportschütze und dann Jäger)

.... zumindest lese ich das so.... und gehörte diesbezüglich auch im WaffG eineindeutig verankert!

alzi

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Behörde: Die jagdliche Kurzwaffe ist für die Disziplin zugelassen.

Das wäre mein Argument. Ich habe 9 mm und 375 m. Will aber 45 ACP und 500 S&W.

Ein Sportschütze darf seine Disziplin frei wählen. Ich soll 9mm schießen, weil ich eine Waffe habe? no way. Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz ????

BTW: Habe als Jäger 2 KW und 2 als Sportschütze, ohne Probleme. Hatte mir aber auch zuerst diese Sorgen gemacht. Wurde aber alles gut.

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Diese Gleichbehandlungsdiskussion kannst du dir schenken. Es gibt spezielle Regelungen.

Im Prinzip ist es alles nicht schwer. Du muss eben nur deinen Bedarf begründen.

@ alzi

Das ist sogar bei nur Sportschützen so.

Du hast Waffe a für Disziplin 1. Nun möchtest du für Disziplin 2 eine Waffe b. Waffe a ist aber grundsätzlich in Disziplin 2 zugelassen. SOmit ist die Waffe b nicht erforderlich. Für den Bedarf wird ein Nachweis verlangt. Der Grund der besseren Eignung von Waffe b für Disziolin 2 kann erkannt werden, muss es aber nicht.

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Wir sind hier aber im Rahmen des "Grundbedürfnisses" bzw. "Grundkontingents", d.h. die ersten beiden KW, da erfolgt auch bei Sportschützen diese Prüfung nicht (sie muss nur prinzipiell ihm Rahmen der Sportordnung zugelassen sein).

Lass uns nicht abschweifen, es geht noch immer um die ersten beiden KW für Jäger, unabhängig vom jeweils weiteren Bedürfnis.

alzi

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Es geht bei beiden um das Selbe. Die Behörde prüft ja auch nicht ob die zwei Kurzwaffen benötigt werden. Sie sagt: Diese beiden Kurzwaffen haben sie. Für jeder weitere muss der Bedarf angezeigt werden.

Dem Sportschützen geht es genauso.

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Du solltest Deine Quellen mal etwas auffrischen. Obiges ist nicht aus der WaffVwV vom 22. März 2012 sondern aus der WaffVwV von 1979.

Steht in der neuen fast identisch:

13.2 Bei Inhabern eines gültigen Jahresjagdscheines nach

§ 15 Absatz 2 BJagdG entfällt die Bedürfnisprüfung bei der

Erlaubniserteilung für den Erwerb und Besitz von nach

BJagdG nicht verbotenen Langwaffen und bis zu zwei Kurzwaffen

sowie der zugehörigen Munition. Diese Kurzwaffen

müssen nicht für den Fangschuss (Mündungsenergie der Geschosse

mindestens 200 Joule, vgl. das Verbot des § 19 Absatz

1 Nummer 2 Buchstabe d BJagdG) zugelassen sein.

Übersetzt in Bürgerdeutsch: Der Jagdschein ist Bedürfnisnachweis für 2 Kurzwaffen.

Der Rest ist egal, er will ja bisher nur eine Kurzwaffe als Fangschusswaffe kaufen.

Bei mir steht übrigens inzwischen als Eintrag z.B. in WBK "Sportrevolver", damit ist der vom Bedürfnis umfasste Zweck klar beschrieben.

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Der eintrag Sportrevolver ist falsch. Im NWR wird das dann berichtigt (soltte jedenfalls).

Das Bedürfnis wird nicht bestritten. Es wird lediglich gesagt, dass er die beiden Kurzwaffen bereits hat. Das ist nämlich die Schwierigkeit an der Sache.

Es gibt bekanntlich keine Waffen sportliches/jagdliches Bedürfnis (nicht Verwechseln mit den Grundkontingenten). Es gibt lediglich von den jeweiligen Verwendungen ausgeschlossene Waffen. Das Bedürfnis an Erwerb und Besitz hat die Person nachzuweisen. Dies ist im Falle des Jagdscheininhabers abgehakt und klar.

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