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IGNORED

Fangschusswaffe versagt, ich soll meine Sportwaffen nehmen?!


Jochen.

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Das wäre dann jedoch nur beim Schuss aufs Wild der Fall.

Der gleiche Paragraph greift ja nicht nur bei Langwaffen. Bei den Kurzwaffen ist es eben nicht eingeschränkt, weil diese explizit auch dem Jagdschutz dienen.

Die Staatsanwaltschaft wird tätig, wenn der Jäger eine solche (s.o.) Waffe (mit Magazin drin) führt und sie (die StA) davon erfährt. Punkt
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Mir ist kein Fall bekannt. Der Reviernachbar ist Generalstaatsanwalt in unserem Bundesland und hat derartiges nie verlauten lassen. Du kannst mir glauben, dass er bei Verfehlungen ganz genau hinschaut. Hier weiß jeder, dass er bei ihm keine Gnade zu erwarten hat.

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Die Staatsanwaltschaft wird tätig, wenn der Jäger eine solche (s.o.) Waffe (mit Magazin drin) führt und sie (die StA) davon erfährt. Punkt

Nicht umsonst bin ich so dahinter her den Eintrag in der WBK weg zu bekommen bzw. einen Zusatz zu bekommen der mir mehr als 2 Schuss auf dem Stand erlaubt. Ergänzend könnte man noch anführen das Jagdschutz mit nur 3 Schuss kontraproduktiv ist. Da werde ich aber möglichst vor Gericht nicht argumentieren. Dann kommt nämlich die Diskussion mit Polizeirechten etc. auf und die möchte ich mir vor einem Richter ersparen.
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Mir ist kein Fall bekannt. Der Reviernachbar ist Generalstaatsanwalt in unserem Bundesland und hat derartiges nie verlauten lassen. Du kannst mir glauben, dass er bei Verfehlungen ganz genau hinschaut. Hier weiß jeder, dass er bei ihm keine Gnade zu erwarten hat.

Willst du uns unterschwellig mitteilen, dass in Gegenwart des Generalstaatsanwalts Jäger mit Halbautomatischen Büchsen mit "großem" Magazin jagen gehen?
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Ist ja ein riesiger Tred geworden. Trotzdem hier meine unmaßgebliche Meinung. Eine Fangschusswaffe kann nur ein Revolver sein. Ganz einfach, wenn Sie schon mal einem Eber oder einer Bache Auge um Auge gegenübergestanden haben und die Waffe versagt, dann wissen sie , weshalb nur ein Revolver in frage kommt.

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Willst du uns unterschwellig mitteilen, dass in Gegenwart des Generalstaatsanwalts Jäger mit Halbautomatischen Büchsen mit "großem" Magazin jagen gehen?

Keineswegs, denn das ist eindeutig verboten.

Es gibt allerdings vieles über das man redet. Ich kann mich jedoch nur erinnern, dass er die Jagd mit größeren Magazinen sehr deutlich

angeprangert hat und schnell sehr hellhörig wird, wenn es schneller hintereinander knallt. er hat dies aber stets nur auf die Jagd eingeschränkt. Weiter hat er sich nie geäußert und das ist ein Typ, der dich die volle staatsanwaltliche Härte zu spüren bekommen lässt, wenn du Frevel betreibst. Grundsätzlich hat er eben gerade nicht von einem Verbot gesprochen. Er bezog sich immer auf den Schuss aufs Wild.

Ich denke das Gebiet der BRD und die Größe der Kenntnis von Fällen dieser Art erheblich bei dir abweicht.

Das kann und will ich nicht abstreiten. Ich hatte eben darum gehofft, dass mein Wissen ev. etwas aufgefrischt werden könnte.

Ich sehe diese Threads nämlich als Austausch und nicht als Ich hab den längsten Plattform ;)

Gruß

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@ Pegasus

Was ist an einem Revolver der nicht funktioniert besser als an einer Pistole die nicht funktioniert? Es gibt für beides für und wieder. Es gibt sogar Pistolen bei denen man erneut abdrücken kann. Man hat dann allerdings den zweiten Versuch auf die selbe Patrone.

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...Trotzdem hier meine unmaßgebliche Meinung. Eine Fangschusswaffe kann nur ein Revolver sein. Ganz einfach, wenn Sie schon mal einem Eber oder einer Bache Auge um Auge gegenübergestanden haben und die Waffe versagt, dann wissen sie , weshalb nur ein Revolver in frage kommt.

... und hat mit der rechtlichen Situation, und den Thema überhaupt, genau was zu tun? Womit ich sehr geneigt bin dem ersten Satz (insbesondere den letzten beiden Worten) uneingeschränkt zuzustimmen.

alzi

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Die Staatsanwaltschaft wird tätig, wenn der Jäger eine solche (s.o.) Waffe (mit Magazin drin) führt und sie (die StA) davon erfährt. Punkt

Wohl kaum, wenn ich keinen entsprechenden restriktiven Eintrag in der WBK habe und nicht dem Wild nachstelle.Das heißt, tätig wird sie vielleicht im Übereifer.

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Ich hab auch noch nie mitbekommen, dass sich jemand erregte,wenn einer mit 5 Schuss in seiner Selbstladeflinte den Tontauben nachstellte.

Also nicht im rechtlichen Sinn.

Die Kurzwaffe unterliegt der gleichen gesetzlichen Regelung, aber hier wird die Nutzung ausserhalb "beim Schuss auf Wild" durchaus anerkannt.

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[...] tätig wird sie vielleicht im Übereifer.
Freisprüche beweisen es, die Staatsanwalschaft klagt auch Unschuldige an und überläßt es dem Richter zu entscheiden wer was ist.

Bei der Kurzwaffe (gemeint ist wohl eine Selbstladepistole) wird nichts anerkannt denn auch der Fangschuss ist ein Schuss auf Wild. Wie man die Praxis bei Selbstladepistolen begründet ist mir unklar. Ich habe in einem anderen Thread schon zwei Möglichkeiten genannt: lex specialis und teleologische Reduktion.

Bei der "großes Magazin im HA Geschichte" ist vieles widersprüchlich und unausgegoren. Wie das am Ende ausgeht, ob hier Gesetzesauslegung oder eine Klarstellung durch den Gesetzgeber, der uns die Suppe eingebrockt hat die Lösung bringt wird sich zeigen. Bis dahin wird weiterhin Unsicherheit herrschen und wer die entsprechenden Magazine benutzt riskiert Strafverfolgung, Verlust der Zuverlässigkeit und Verlust der davon abhängigen Erlaubnisse.

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Genau, aber man erkennt eben an, dass es nicht nur den Schuss aufs Wild gibt (zudem auch der Fangschuss gehört). Das die Selbstladepistole gemeint ist, dürfte im Kontext klar sein ;) Deshalb wird sie auch nicht auf 2 Schuss beschränkt. Es gibt ja auch noch den Jagdschutz etc. Die 2 Schuss Regelung ist eben nicht universell, sondern konkret benannt. Die nicht umfasste Pistole ist ein sehr deutliches Indiz für die exakte Anwendung der "Schuss auf Wild" Regel.

In einer Notsituation sind dann alle jagdlichen Regelungen obsolet. Geht es auf Leben und Tod wird alles durch Notstand/Notwehr geregelt.

Andersherum könnte man natürlich auch hinterfragen, was den "Schuss aufs Wild" umfasst. Das könnte in der Historie überprüft werden.

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Genau, aber man erkennt eben an, dass es nicht nur den Schuss aufs Wild gibt (zudem auch der Fangschuss gehört).[...] Es gibt ja auch noch den Jagdschutz etc. Die 2 Schuss Regelung ist eben nicht universell, sondern konkret benannt. Die nicht umfasste Pistole ist ein sehr deutliches Indiz für die exakte Anwendung der "Schuss auf Wild" Regel.

[...]

Die Notwehr lassen wir weg, da gibt es schlechtestensfalls ein Zäsur. Den Jagdschutz kannst du ebenfalls stecken lassen denn die überwiegende Anzahl der Jäger ist nicht jagdschutzberechtigt, Trotzdem bekommen diese Jäger - oft Jungjäger - eine Erwerbserlaubnis für Selbstladepistolen und Niemand kommt auf die Idee sie auf kleine Magazine zu beschränken.

Meiner Meinung nach ist die Praxis bei Selbstladepistolen - die den Schuss auf gesundes Wild einschließt - durch lex specialis (ausdrückliche Erlaubnis Pistolen für den Fangschuss etc. zu verwenden) gedeckt oder man nimmt eine teleologische Reduktion vor und beschränkt das Verbot/Nutzungsverbot der Halbautomaten mit großem Magazin auf Langwaffen. Ich sehe aber nicht, dass hier jemand anerkennt, dass es eine Nutzung außerhalb des Schusses auf Wild gibt. Nähmen wir das an, wäre es folgerichtig allen Besitzern von Selbstladepistolen, die nicht jagdschutzberechtigt sind kleine Magzine aufzuerlegen oder die Erlaubnis für Selbstladepistolen gleich zu entziehen.

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Zwei Urteile in Köln und Arnsberg gibt es ja schon und die bestärken die Behörde. Diese Urteile stehen jetzt beim OVG Münster an. Bei mir wird es in Düsseldorf noch so ein Jahr bis zur Verhandlung dauern. Kommt Münster davor und bestätigt die bereits ergangenen Urteile ist meine Verhandlung obsolet und dieser Irrsinn wird auf ganz Deutschland übergreifen.

Recht haben und Recht kriegen ist hier das Problem.

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Die Staatsanwaltschaft wird tätig, wenn der Jäger eine solche (s.o.) Waffe (mit Magazin drin) führt und sie (die StA) davon erfährt. Punkt

Das bestreite ich auch nicht. Das entsprechende sachliche Verbot im Jagdrecht ist zumindest bezogen auf den Schuss auf Wild eindeutig. Allerdings habe ich in der Praxis noch von keinen entsprechenden Kontrollen/Beanstandungen gehört; muss sehr selten praktisch relevant werden.

Ich denke, der riesigen Mehrheit der Halbautomaten-besitzenden Jäger geht es bei der Diskussion nicht um das jagdliche Führen von 10- oder 20-Schuss-Magazinen. Sondern um die Verwendung von Mag. mit mehr als 2 Schuss beim Schießen auf dem Stand. Und was hat da ein Staatsanwalt (sprich strafrechtl. Verfolgung) zu schaffen?

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Hatten alle den gleichen Anwalt?

@ Godix

Eine nicht formulierte Ausnahme anzunehmen, empfinde ich als "dünner" als die konkret im Gesetz genannte Einschränkung.

Es ist nicht anzunehmen, dass das Üben auf dem Stand oder das Einschießen im Revier irgendeinen Zusammenhang zur Weidgerechtigkeit (die ich als Grund der Beschränkung annehme) darstellt. Die Hundeausbildung ist davon ebenso befreit.

Das Führen der Kurzwaffe erfolgt auch aus Selbstschutzgründen. Dies ist in der Historie deutlich durch den Gesetzgeber begründet und ging auch viel weiter als heute. Hier ist die Ableitung also recht einfach.

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[...]Es ist nicht anzunehmen, dass das Üben auf dem Stand oder das Einschießen im Revier irgendeinen Zusammenhang zur Weidgerechtigkeit (die ich als Grund der Beschränkung annehme) darstellt. Die Hundeausbildung ist davon ebenso befreit.[...]

Auf dem Stand wird nicht geführt. Bei der Jagdausübung, der Hundeausbildung im Revier dem Jagdschutz etc. wird geführt. Der Jäger darf ohne Erlaubnis JAGDwaffen zu den vorgenannten Tätigkeiten führen. Wenn ein HA mit großem Magazin als "vom BJagdG verboten" anzusehen ist (Ansicht des StA), dann ist diese Waffe keine JAGDwaffe (Definition in § 13 WaffG) und folglich greift die Befreiung von der Erlaubnispflicht (kein Waffenschein nötig) nicht. Damit sind wir dann beim unerlaubten Führen einer erlauibnispflichtigen Waffe und der StA ist zuständig.

Nochmal, wir werden diese Rechtsfrage nicht klären. Wunschauslegung hilft nichts. Gefragt sind der Gesetzgeber oder die höchsten Bundesgerichte. Bis zu Klärung bleibt es riskant Halbautomaten mit großem Magazin zu benutzen, in mancher Gegend sogar auf dem Schießstand.

So und nun dürft ihr das ohne mich diskutieren.

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Natürlich ist das Komplex. Das Verbot einer Handlung , steht jedoch in keinem Kontext auf das Verbot eines Gegenstandes.

Wie angemerkt ist das bei Pistolen auch nicht verboten, da damit zunächst kein Schuss aufs Wild erfolgt. Sie kommt erst in zweiter Linie (beim Fangschuss) für diese Tätigkeit in Frage. Wegen des eigentlichen Verbots des Schusses auf Wild mit Pistolen kommt auch die 2 Schuss Begrenzung nicht primär zum Zuge.

Die Hundeausbildung im Revier stellt wie das Einschießen im Revier eine ordnungsmäße Nutzung dar und diese ist keinesfalls eingeschränkt.

Und wer dem verwilderten Hund nachstellt, der seit Monaten sein Unwesen treibt, begeht auch keinen Verstoß.

Natürlich hatten wir all das schon vielfach. Die Geschichte mit der Jagdwaffenaussage ist mir gänzlich neu und unverständlich. Ein Zubehörteil wie ein wechselbares Magazin, dass nach BJagdG nicht einmal verboten ist, kann den Status der Waffe an sich nicht bestimmen.

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... Ein Zubehörteil wie ein wechselbares Magazin, dass nach BJagdG nicht einmal verboten ist, kann den Status der Waffe an sich nicht bestimmen.
Doch und zwar in dem Augenblick, wenn es sich in dem HA befindet.

Die Betriebsgenehmigung eines Kfz erlischt, wenn auch nur ein nicht zugelassenes Teil verbaut wird.

Abweichend von Godix Auslegung bleibt das Auto ein Auto und das Gewehr ein Gewehr, nur die Gebrauchsparameter haben sich geändert. Du hast zwar einen Führerschein nur dieses Auto darfst du nicht fahren oder eben das Gewehr nicht benutzen.

Deswegen muss ich vom Gericht ja feststellen lassen das ich ein 10er auf dem Stand benutzen darf und zwar vom Gleichheitsgrundsatz her. Alle, auch Besucher eines gewerblichen Schießstands ohne WBK, Jagdschein dürfen ein 10er benutzen.

Die Entfernung der Auflage in der WBK ist ja wie gesagt gescheitert.

Ja die beiden hatten den gleichen Anwalt dazu kann man getrennter Auffassung sein, aber blöd ist der auch nicht.

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Es gibt ja viel unnötiges im WaffG, aber keine technische Betriebserlaubnis mit ABE für Magazine ;)

Eine Waffe die als jagdwaffe gekauft wird, wird nicht zur Nichtjagdwaffe durch ein Magazin. Selbst das Gesetz redet da von dem Zustand "zum Zeitpunkt des Erwerb nicht vom BJagdG ausgeschlossen". Die Eigenschaft bleibt also selbst bei Änderung des BJagdG erhalten. Man begeht einen Verstoß und zwar ganz konkret gegen §19 BJagdG. Thats it.

...und bitte nach so viel Ungemach, soll sich endlich mal einer einen vernünftigen Anwalt nehmen. Ich war noch nie ein Freund von "Hobbyklagen" (bitte nicht persönlich nehmen). Gewisse Grundsatzsachen müssen professionell vertreten werden. Das ist dann Verbandsaufgabe. Das werden die Verbände aber erst erkennen, wenn alles wesentliche bereist durchgeurteilt ist.

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Eine Waffe die als jagdwaffe gekauft wird, wird nicht zur Nichtjagdwaffe durch ein Magazin. Selbst das Gesetz redet da von dem Zustand "zum Zeitpunkt des Erwerb nicht vom BJagdG ausgeschlossen". Die Eigenschaft bleibt also selbst bei Änderung des BJagdG erhalten. Man begeht einen Verstoß und zwar ganz konkret gegen §19 BJagdG. Thats it.

Sehe ich auch so. Die Argumentationen bezüglich "keine Jagdwaffe bzw. kein jagdl. Bedürfnis mehr wenn der HA mit großem Magazin genutzt wird" - selbst bezogen auf den Stand - sind doch verkrampft und über zig Ecken von weitem an den Haaren herbeigezogen. Mir scheint, wer so argumentiert, argumentiert vom (gewünscht höchst restriktiven) Ergebnis her...

Der Gesetzgeber wollte schlicht und ergreifend ein sachliches Verbot bei der Jagdausübung aussprechen, durch das die HA bezüglich schneller Schussabgabe/-zahl nicht besser gestellt sind als die gängigen mehrläufigen Einzelladerwaffen. Das ist doch ersichtlich alles, was hinter der 2-Schuss-Mag.-Regelung steckt.

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Wir haben alle diesen Eintrag nicht. Es gibt ja auch keine Grundlage dafür. Wenn ihr das alle nicht wegbekommt und dabei nicht mal auf die Idee kommt vielleicht mal einen anderen Vertreter zu wählen, ist euch auch nicht zu helfen.

Holt euch doch mal bitte bei der FWR einen Rat zu einem Anwalt ein und befragt den doch mal. Dein Anwalt hat sich ja bereits ganz am Anfang nicht sehr siegessicher gezeigt. Dazu noch seine Sport-/Jagdwaffenthese und dann bekommt man Angst.

Was hast du denn noch zu verlieren?

Nirgendwo gibt es diesen 2Schuss Eintrag, kein Sportschütze hat eine 10Schuss Auflage. Das ist nämlich alles in Gesetzen geregelt und unnötig und im Gegensatz zum Sportschützen sind nicht nur bestimmte Tätigkeiten beschränkt.

Das Gestz widerlegt die "nicht mehr Jagdwaffenthese, da es nur eine Zulassung zum Zeitpunkt des Erwerbs definiert. Der Status kann sich ergo auch nicht mehr ändern. Anschl.bist du für die Handlungen verantwortlich und die sind eben klar benannt.

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Ich habe dem Anwalt des FWR geschrieben und keine Antwort erhalten. Dann habe ich angerufen und gebeten mit dem Herrn Anwalt sprechen zu dürfen. Mir wurde gesagt das ich erst in das FWR eintreten muss um diese Ehre zu erhalten.

Es gibt hier im Forum eine Stellungnahme des Anwalts und siehe da er bestätigt die zwei Schuss Praxis. Ich finde es bloss nicht mehr und kann mich auch irren.

NRW ist das größte Bundesland und noch habt ihr nicht die Auflage. Ich meine in einer Umfrage hier gab es auch schon vereinzelt solche Einträge in anderen BL.

Ich mache das was ich kann. Ich könnte ja auch L.m.a.A machen und einfach das 10er reinpacken.

Dieser Mist kommt von einem SB aus dem Ennepe Ruhr Kreis und das hat er in einer Fortbildung von SB der Waffenbehörden der Polizei propagiert.

So sieht das dann aus:

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