Zum Inhalt springen
IGNORED

Erbitte juristischen Rat


uboot-severstal

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Sie schießt nicht bedeutet:

a)die Patrone wird nicht gezündet?

b)die Präzision ist schlecht?

Wenn die 30 Jahre "im Tresor" gelegen hat, kann schon sein das sich da in der Mechanik einiges an Fett abgesetzt und ggf. verharzt hat.

Geschrieben

Wer soll die Anweisung geben und warum ?

1) Der Eigentümer des Kaufgegenstands.

2) Weil der jetzt-Besitzer einen Rechtsanspruch darauf hat, den Kaufgegenstand wieder abgenommen zu bekommen.

Das sollte übrigens dödeligstes BGB-Vertragsrecht sein und hat mit Waffen gar nichts zu tun.

Geschrieben

1.Anwalt beauftragen.

2.Dieser bittet bei V um Angabe eines Händlers, wo die Waffe hinterlegt werden kann.

3. hinterlegen

4. Dann wird rückabgewickelt. Waffe aus WBK ausgetragen.

5. Du bist raus

Oder (falls v kein Rücknahme will)

2. Händler deiner Wahl ->hinterlegen und austragen lassen

3. Klagen

Geschrieben

Ihr knallt Euch wieder Sachen an den Kopf...

Haltet mal das Waffenrecht und den Kaufvertrag feinsäuberlich auseinander. Wegen dem Waffenrecht wäre mein Rat: @U-Boot findet eine Regelung mit dem Verkäufer bzw. der Erbin/Witwe... Die klarste Sache ist: Anzeige von dem Erwerb beim SB, mit dem Vorschlag, die Waffe bis zur Klärung des Materiellen beim Händler ins WHB zu lagern. Kurz die Überlassung an den Händler ausgefüllt, dann ist der Drops zumindest gelutscht und Ihr habt Zeit, weiterzumachen. Geht davon aus, daß der Händler das nicht umsonst macht, 10,-€ / Monat ist aber für sowas ein fairer Preis.

So und jetzt beim Kaufvertrag: Du kennst nur den Egun-Verkäufer. Falls der sich nicht auf die Rückabwicklung des Kaufs einlässt (willst Du Das ?) dann bleibt nach dem Gesetz die Chance auf Nachbesserung, oder Minderung des Preises.

Da müsst Ihr zu einer Lösung kommen. Der Hinweis auf falschen Text und verdeckten Mangel kann man geben, aber letztendlich zieht wohl am Ehesten das Fernabsatzgesetz mit vorurteilsfreier Rücknahme.

Aber das ist nur meine Amateur-Meinung, denke daran, daß es das billigste und Einfachste ist, sich gütlich zu einigen. Bei jedem Rechtsstreit gibt es immer zwei Gewinner: die Anwälte der beiden Parteien. Geht manchmal nicht anders, aber streiten ist immer schlecht.

Geschrieben

ich war der Meinung Fernabsatzgesetz gilt nur für den gewerblichen Verkauf.

egal. in der eGun-Auktion wurde die Rücknahme ausgeschlossen.

nicht aber die Gewährleistung (lediglich Garantie, aber das wäre Herstellersache, greift hier also nicht!).

die Waffe ist fehlerhaft, weil keine bestimmungsgemäße Funktion, als fordere Nachbesserung oder Tausch gegen einwandfreie Ware.

Tausch ist nicht möglich, mangels Ersatzgerät. Nachbesserung, sprich Reparatur, geht dann zu Lasten des Verkäufers.

kann dieser (dein ) Gewährleistungsanspruch nicht erfüllt werden, kannst Du den Artikel zurückgeben. d.h. Rückabwicklung, auch wenn die Rücknahme in der Auktion ausgeschlossen wurde. ausserdem dem Verkäufer SOFORT eine Frist setzen! dadurch (bei nichteinhalten der Frist) gerät er in Verzug und Du kannst notfalls alle anfallenden Kosten/Aufwendungen von ihm einfordern (und diese Forderung auch gerichtlich durchsetzen).

wenn der/die nicht umgehend spurt, Anwalt und ab dafür!

an Stelle des Verkäufers würde ich den Verkauf umgehend rückabwickeln und dem Käufer großzügig alle seine Aufwendungen erstatten.

wie das dann waffenrechtlich ist (Waffe bei der Erbin, bzw. hier wohl eher beim Erblasser schon ausgetragen) darf dann ruhig Problem des Verkäufers und der Erbin sein!

gruß alzi

Geschrieben

ich war der Meinung Fernabsatzgesetz ...

Das Fernabsatzgesetz gibt's schon lange nicht mehr, das ist jetzt Bestandteil des BGB.

Die Waffe hat die zugesicherte Eigenschaft nicht, sie kann offenbar nicht geschossen werden.

Daher ist es egal, ob gewerblich oder nicht, der Kauf kann rückabgewickelt werden.

Geschrieben

Die Rückabwicklung bzw. Zahlungsausgleich für Herstellung der zugesicherten Eigenschaft kann man nicht ausschließen, egal ob privat oder gewerblich.

Aus der Nummer kommt ein Verkäufer nur mit der Zusicherung "Hier funktioniert nix, und falls doch, kann ich da nix für" .

Geschrieben

Die Rückabwicklung bzw. Zahlungsausgleich für Herstellung der zugesicherten Eigenschaft kann man nicht ausschließen..

Es geht wohl mehr um die Beschaffenheit als die speziellere Eigenschaft (s. Egun-Link).

Wie auch immer, der TE sollte den Rücktritt erklären (je nach Mangel vorher mit Frist auf Nacherfüllung bestehen). Nach Fristablauf einen RA aufsuchen. Der macht weiter. Kosten fürs Vorgerichtliche bleiben sonst hängen.

Geschrieben

Hallo Leute,

mein Tipp....miteinander reden. Mit etwas Verstand gesehen übersteigen die Anwaltskosten sicherlich die Reparaturkosten der Freien Pistole.

Mit dem oder der Verkäuferin reden und sich im besten falle einigen. Andernfalls beim Händler oder BüMa hinterlegen und den (teuren) Rechtsweg gehen.

Klar ist das ich keine "Dingsbums" verkaufen darf, daß nicht funktioniert also nicht der Beschreibung entspricht (nur BGB) und dann sagen kann: "tja pech Privatverkauf".

Normalerweise wollen die das Ding doch loshaben und sind deshalb bereit zu verhandeln, oder?

Grüße

Schorni

Geschrieben

Hallo Leute,

mein Tipp....miteinander reden. ...

Scherzbold.

Reden wollte er ja, bekam aber im Auftrag der Verkäuferin die Auskunft, man könne nichts machen.

Ein Versuch zu reden reicht, jetzt kommt halt dann das Einschreiben mit Rückschein.

Geschrieben

@uboot-severstal

Hast Du zufällig mit Paypal bezahlt ? lt. Beschreibung war das angeboten...

Wenn ja, Fall an Paypal melden. Gibt dann zwar auch zumindest ein munteres Hin und Her, weil die sich selbstverständlich auch bei Erstattungen etwas zieren, wäre aber eine Möglichkeit.

Gruß, Markus.

Geschrieben

@uboot-severstal

Hast Du zufällig mit Paypal bezahlt ? ...

Waffen oder Waffenteile mag Paypal gar nicht und sperrt dann das ganze Konto.

Kann kontraproduktiv sein.

Geschrieben

Ein Versuch zu reden reicht, jetzt kommt halt dann das Einschreiben mit Rückschein.

Das ist nicht rechtssicher. Eine Garantie hat man nur bei der Zustellung durch den Gerichtsvollzieher ... das kostet aber.

Geschrieben

für eine Reparatur (wenn auch nur anteilig) bezahlen, die ich nicht verschuldet bzw. verursacht habe? wäre für mich keine Option.

ich hatte auch eine mangehafte Waffe über eGun, der Erwerb bei mir sogar schon vom Verkäufer (Händler) vermerkt.

das Übrlassen hatte er auch schon meiner Behörde mitgeteilt.

wo war das problem? es gab keines! er lies die Waffe wieder abholen, teilte meiner Behörde die Rücknahme mit und meine Behörde strich den Vermerk aus meiner WBK.

also, was solls, dass die Waffe beim Verkäufer/Überlasser schon ausgetragen ist? der Erwerb (waffenrechtlich) kam letztendlich doch nicht zu stande, also alles zurück auf NULL.

es geht, man muss nur wollen. kann ja nicht sein, das das BGB nur ausserhalb des Waffenrechts Anwendung findet.

das Teil ist mangelhaft, also ist Alles rückgängig zu machen. basta finito.

alzi

Geschrieben

Bis jetzt ist aber noch nicht mal bekannt, was eigentlich dran ist. Hat die Patrone einen Schlagbolzenabdruck ? Löst der Schlagbolzen überhaupt aus ? Und wenn nein, warum nicht ? Möglicherweise sitzt der einfach nur fest ("lag lange im Schrank") und lässt sich mit geringem Aufwand wieder gangbar machen.

Gruß, Markus.

Geschrieben

oder hat nen elektronischen Abzug und die Batterie is leer, oder oder oder oder.....

egal woran es liegt, es tut nicht und der Käufer will das Dingens wieder zurückgeben, der Verkäufer zickt.

alzi

Geschrieben

Hast ja Recht (obwohl die 150 keinen el. Abzug hat), aber eh ich mich dem ganzen Stress aussetze, wenn es nur eine Kleinigkeit wäre, beheb' ich's doch selber.

Aber dazu weiss man zu wenig...

Gruß, Markus.

Geschrieben

Mich würde es nicht wundern wenn lediglich ein Bedienerfehler vorliegen würde. Die Hämmerli 150 schießt ohne gespannten Stecher wirklich nicht.

So gesehen ist die Aussage "die Waffe schießt nicht" doch recht dürftig.

Aber gleich eine Anwalt empfehlen ohne den wirklichen Sachverhalt zu kennen - das sind wohl typische WO-Reaktionen.

Manfred

Geschrieben

Wenn der Vermittler, auch über egun, nicht eine Handelslizenz besitzt, ist er dran. Er hat sich dann dem unerlaubten Handel mit Schusswaffen strafbar gemacht. Siehe hierzu WaffVwV §21.3.

Geschrieben

Wenn der Vermittler, auch über egun, nicht eine Handelslizenz besitzt, ist er dran. Er hat sich dann dem unerlaubten Handel mit Schusswaffen strafbar gemacht. Siehe hierzu WaffVwV §21.3.

Er hat lediglich, nicht gewerbsmäßig (vermute ich) eine Verkaufsanzeige für die Witwe eingestellt. Vertragspartner/Verkäufer ist immer noch die Witwe und da wird die Waffe wohl auch übergeben worden sein. Ich kann das rechtlich nicht bewerten, vermute aber keine justiziable Handlung, da der zitierte Paragraf (schei.. neue Rechtschreibung) den Handel regelt. Der Mann hat aber nicht gehandelt.

Geschrieben

Er hat lediglich, nicht gewerbsmäßig (vermute ich) eine Verkaufsanzeige für die Witwe eingestellt. Vertragspartner/Verkäufer ist immer noch die Witwe und da wird die Waffe wohl auch übergeben worden sein. Ich kann das rechtlich nicht bewerten, vermute aber keine justiziable Handlung.

Vertragspartner ist einzig und allein der Verkäufer und das ist nicht die Witwe.

Es ist auch so, wie es skout357 sagte, der Vermittler macht sich ohne Waffenhandelsgenehmigung strafbar.

Gewerbsmäßigkeit ist auch gegeben, da Waffenhandel (ob mit oder ohne Lizenz) eh' nur gewerbsmäßig erfolgen kann.

Geschrieben

Vertragspartner ist einzig und allein der Verkäufer und das ist nicht die Witwe.

Es ist auch so, wie es skout357 sagte, der Vermittler macht sich ohne Waffenhandelsgenehmigung strafbar.

Gewerbsmäßigkeit ist auch gegeben, da Waffenhandel (ob mit oder ohne Lizenz) eh' nur gewerbsmäßig erfolgen kann.

Weder ersteres noch letzteres muss so sein. Im Falle einer Nachlaßpflegschaft/ -verwaltung kann es durchaus anders sein.

Archiviert

Dieses Thema ist jetzt archiviert und für weitere Antworten gesperrt.

×
×
  • Neu erstellen...

Wichtige Information

Bitte beachten Sie folgende Informationen: Nutzungsbedingungen, Datenschutzerklärung, Community-Regeln.
Wir haben Cookies auf Deinem Gerät platziert. Das hilft uns diese Webseite zu verbessern. Du kannst die Cookie-Einstellungen anpassen, andernfalls gehen wir davon aus, dass Du damit einverstanden bist, weiterzumachen.