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IGNORED

A/B-Schrank verankern?


MasterG

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Hallo Gemeinde, folgende Situation: Ich bin umgezogen und habe natürlich meiner neuen Waffenbehörde meine Existenz mitgeteilt. Erstkontrolle usw. war klar, hab ich über mich ergehen lassen. Letzte Woche bekomme ich einen Anruf, daß der Herr vom Amt auf seinen Fotos festgestellt hat, daß mein A/B-Schrank (10 Lang, 5 Kurz) ja gar nicht verschraubt sei. Ich möge das bitte nachholen.

Jetzt stellt sich mir die Frage: Seit wann muss ich das Ding verankern? B-Würfel mit 5+ Kurzwaffen, ja, aber ein Schrank wie meiner? Hab ich was verpasst? Darf die Behörde das verlangen?

Ja, mir ist klar, daß das Verankern zusätzliche Sicherheit bietet. Allerdings wohne ich zur Miete, und Anker für den Waffenschrank hinterlassen denn doch ziemliche Spuren...

Geschrieben

es gibt wohl Schränke die MÜSSEN verankert werden um die entsprechende Sicherheitsstufe zu erreichen.

klär das ab. ansonsten kannst Du Deinem neuen SB ja mal die entsprechenen Passagen aus WaffG und AWaffV zukommenlassen. lesen bildet.

wenn ers dann noch immer nicht glaubt, kannst Du ihn ja bitten, Dir die Notwendigkeit einer Verankerung, in Deinem Fall, schriftlich darzulegen.

alzi

Geschrieben

Warum wurden Fotos gemacht.

Ich lasse in meinem Haus keine Fotos zu. Die können gern in den Schrank reingucken, aber nicht knipsen.

Geschrieben

Also in meinem Haus wird auch nicht fotografiert...die können sich die Sachen ansehen und das wars. Ich hab immer noch das Hausrecht und Fotos von meinem Privaträumen die irgendwo aufbewahrt werden...nene da spiele ich nicht mit.

Geschrieben
§ 13 AWaffV - Aufbewahrung von Waffen oder Munition

(1) In einem Sicherheitsbehältnis, das der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 (Stand: Mai 1997)1) oder einer Norm mit gleichem Schutzniveau eines anderen Mitgliedstaates des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Mitgliedstaat) oder der Sicherheitsstufe B nach VDMA 24992 2)3) (Stand: Mai 1995) entspricht, dürfen nicht mehr als zehn Kurzwaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.6, dritter Halbsatz zum Waffengesetz), zu deren Erwerb und Besitz es einer Erlaubnis bedarf, oder zehn nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.1 bis 1.2.3 zum Waffengesetz verbotene Waffen aufbewahrt werden; unterschreitet das Gewicht des Behältnisses 200 Kilogramm oder liegt die Verankerung gegen Abriss unter einem vergleichbaren Gewicht, so verringert sich die Höchstzahl der aufzubewahrenden Waffen auf fünf. Wird die in Satz 1 genannte Anzahl überschritten, so darf die Aufbewahrung nur in einem Sicherheitsbehältnis, das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad I (Stand: Mai 1997) oder einer Norm mit gleichem Schutzniveau eines anderen EWR-Mitgliedstaates entspricht, oder in einer entsprechenden Mehrzahl von Sicherheitsbehältnissen nach Satz 1 erfolgen.

CM

Geschrieben

CM

Das habe ich oben bereits geschrieben, das mit dem B-Schrank ist mir bekannt. Allerdings handelt es sich bei mir um einen A/B-Schrank für max. 10 Lang- / 5 Kurzwaffen

Geschrieben

HI, ob sein muss oder nicht, hab grad mal nachgesehen was ein AB10 Lw wiegt.

130 KG !! 2 kräftige Jungs mit Sackkarre fahren den weg ohne das es ein Nachbar hört.

Vor einigen Monaten war in unserer Lokalzeitung ein Bericht mit Bild wo böse Buben einen 400 KG Waffenschrank aus dem 2. STock eines Landguthofes geworfen haben um ihn nicht die Treppen runter schleppen zu müssen. Ergebniss ,Schrank fast weg, wurden im letzten Augenblick gestört, teure Waffen stark beschädigt.

Mach zwei SChwerlast-Klebedübel rein und alle schlafen ruhiger.

CU

Rainer

Geschrieben

... Ich bin umgezogen und habe natürlich meiner neuen Waffenbehörde meine Existenz mitgeteilt. ...

Wieso "natürlich"?

Wenn ich umziehe, teile ich gar nix mit, nur dem einwohnermeldeamt.

... Erstkontrolle usw. war klar, hab ich über mich ergehen lassen. ...

Wieso soll das klar sein?

Nach keinem meiner Umzüge kam irgendeine "Erst" oder sonstwas Kontrolle.

Du machst merkwürdige Sachen!

Geschrieben
...CM
Du zitierst hier die Verwaltungsvorschrift, eben die Vorschrift an die sich die Verwaltung zu halten hat und nicht der Bürger.

Die Frage ist ob es sich lohnt ein Fass aufzumachen oder einfach die Schraube reindreht.

Letztendlich dient es ja auch der eigenen Sicherheit.

Geschrieben

nein, CM zitiert die AWaffV! und die ist für den waffenbesitzer bindend!

Gut, jetzt heisst das Ding eben "Verordnung", ist aber auch nicht bindend für den Bürger.

Für den Bürger gilt nur das Gesetz und übrigens auch nur für den Richter.

Erlasse, Verwaltungsvorschriften, allgemeine- Rund- Einzel- Verfügungen, Verordnungen, Richtlinien, Durchführungsverordnungen alles Mist für die Verwaltung

Geschrieben

Gut, jetzt heisst das Ding eben "Verordnung", ist aber auch nicht bindend für den Bürger.

Für den Bürger gilt nur das Gesetz und übrigens auch nur für den Richter.

Erlasse, Verwaltungsvorschriften, allgemeine- Rund- Einzel- Verfügungen, Verordnungen, Richtlinien, Durchführungsverordnungen alles Mist für die Verwaltung

Da bringst du was durcheinander. Ein prominentes Beispiel ist die Strassenverkehrsordnung.

Geschrieben
...Wie meinen?
Die Verordnung ist kein Gesetz, also nicht vom Parlament abgesegnet. Sie wird praktisch durch das Gesetz für "gültig" erklärt. Verordnungen ergänzen sozusagen das Gesetz in der Ausgestaltung. Der Bürger kann sich auf das Gesetz berufen und durchaus die Verordnung in einem Rechtsverfahren angreifen. Da es sich beim WaffG um ein neues Gesetz mit wenigen Urteilen handelt besteht durchaus die Möglichkeit das die in einer Verordnung verkappte Verwaltungsvorschrift teilweise in einem Urteil fällt. Zumal die Verwaltung sich teilweise selber nicht daran hält. Ganz wie sie es brauchen.
Geschrieben

Die Verordnung ist kein Gesetz, also nicht vom Parlament abgesegnet. Sie wird praktisch durch das Gesetz für "gültig" erklärt. Verordnungen ergänzen sozusagen das Gesetz in der Ausgestaltung. Der Bürger kann sich auf das Gesetz berufen und durchaus die Verordnung in einem Rechtsverfahren angreifen. Da es sich beim WaffG um ein neues Gesetz mit wenigen Urteilen handelt besteht durchaus die Möglichkeit das die in einer Verordnung verkappte Verwaltungsvorschrift teilweise in einem Urteil fällt. Zumal die Verwaltung sich teilweise selber nicht daran hält. Ganz wie sie es brauchen.

Komm schon, so schwer ist es nicht einen Fehler einzugestehen. Eine Verordnung ist materielles Recht und solange sie besteht sowohl für den Bürger als auch für die Verwaltung verbindlich. Du hast einfach die Rechtsverordnung mit der Verwaltungsvorschrift verwechselt.

Geschrieben

... 130 KG !! 2 kräftige Jungs mit Sackkarre fahren den weg ohne das es ein Nachbar hört...

Die Schränke dienen nicht dem Diebstahlschutz sondern dem Zugriffsschutz und bevor die Jungs die Kiste rausschleppen holen sie eine Flex. Geht schneller.

Geschrieben
...Komm schon, so schwer ist es nicht einen Fehler einzugestehen. Eine Verordnung ist materielles Recht und solange sie besteht sowohl für den Bürger als auch für die Verwaltung verbindlich. Du hast einfach die Rechtsverordnung mit der Verwaltungsvorschrift verwechselt.

Du hast Recht mit dem materiellem Recht und das ich mich vertan habe. An der Verordnung haben sie ja jahrelang rumgedoktert.

Murks entsorgt

Trotzdem ist die Rechtsverordnung etwas was nicht vom Parlament beschlossen wurde und durchaus fehlerhaft sein kann. Das gerade auch bei unserem neuen WaffG.

Geschrieben
....Und wieso muss er die Schraube reindrehen?

Langsam glaube ich es ist zu heiss für mich..... Ich habe meine Formulierung geändert, jetzt werfe ich alles durchenander. Es kommt auf den Schrank an.
Geschrieben

Trotzdem ist die Rechtsverordnung etwas was nicht vom Parlament beschlossen wurde und durchaus fehlerhaft sein kann. Das gerade auch bei unserem neuen WaffG.

Leider sind auch parlamentarische Gesetze nicht selten mit Fehlern behaftet.

Langsam glaube ich es ist zu heiss für mich..... Ich habe meine Formulierung geändert, jetzt werfe ich alles durchenander. Es kommt auf den Schrank an.

Du fällst sonst ja eigentlich durch gute Beiträge auf, steck mal den Kopf in Eiswasser oder fahr ne Runde im klimatisierten Auto. Hitze kann zu Gehrinpudding führen, ich kenne das.

Geschrieben

Leider sind auch parlamentarische Gesetze nicht selten mit Fehlern behaftet.

Du fällst sonst ja eigentlich durch gute Beiträge auf, steck mal den Kopf in Eiswasser oder fahr ne Runde im klimatisierten Auto. Hitze kann zu Gehrinpudding führen, ich kenne das.

Ja, ich habe heute zu viel geschrieben und mich verzettelt. Danke für deinen Einwand :s2: :s2: :s2: :s2:
Geschrieben

Hallo Gemeinde, folgende Situation: Ich bin umgezogen und habe natürlich meiner neuen Waffenbehörde meine Existenz mitgeteilt. Erstkontrolle usw. war klar, hab ich über mich ergehen lassen. Letzte Woche bekomme ich einen Anruf, daß der Herr vom Amt auf seinen Fotos festgestellt hat, daß mein A/B-Schrank (10 Lang, 5 Kurz) ja gar nicht verschraubt sei. Ich möge das bitte nachholen.

Jetzt stellt sich mir die Frage: Seit wann muss ich das Ding verankern? B-Würfel mit 5+ Kurzwaffen, ja, aber ein Schrank wie meiner? Hab ich was verpasst? Darf die Behörde das verlangen?

Ja, mir ist klar, daß das Verankern zusätzliche Sicherheit bietet. Allerdings wohne ich zur Miete, und Anker für den Waffenschrank hinterlassen denn doch ziemliche Spuren...

Verankern solltes Du - wie schon mehrfach in diesem Forum zitiert - allein schon deswegen, damit dir der Schrank nicht mal bei geöffneter Türe auf die Zehen kippen kann (im harmlosesten Fall). Außerdem: sollte es für dich absehbar sein, daß die Anzahl der aufzubewahrenden Kurzwaffen und gleichgestellter Teile irgendwann 5 überschreiten könnte. zahlt sich eine Verankerung mit mindestens 200 kg Abrißgewicht aus. Der Behörde genügt dazu i.d. Regel deine schriftliche Bestätigung, einfach weil sie dadurch abgesichert sind.

Gruß

Gunsmoker

Archiviert

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