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IGNORED

Verweigerung gemeinschaftliche Aufbewahrung von Erbenwaffen


HolgerG

Empfohlene Beiträge

§13 Abs.10 AWaffV:

"Die gemeinschaftliche Aufbewahrung von Waffen oder Munition durch berechtigte

Personen, die in einer häuslichen Gemeinschaft leben, ist zulässig."

36.2.14 WaffVwV:

"Der Begriff „häusliche Gemeinschaft“ in § 13 Absatz

10 AWaffV ist so auszulegen, dass neben dem Normalfall des

gemeinsamen Bewohnens eines Hauses oder einer Wohnung

durch nahe Familienangehörige auch Fälle von Studenten,

Wehrpflichtigen, Wochenendheimfahrern etc. als in häuslicher

Gemeinschaft Lebende anzusehen sind. Dies gilt auch,

wenn ein naher Angehöriger in gewissen Abständen das Familienheim

aufsucht und eine jederzeitige Zutrittsmöglichkeit

besitzt. Der Begriff „berechtigte Personen“ begrenzt die Statthaftigkeit

der gemeinschaftlichen Aufbewahrung und des damit

eingeräumten gemeinschaftlichen Zugriffs auf solche Personen,

die grundsätzlich die Berechtigung zum Erwerb und

Besitz von solchen Waffen haben, die gemeinschaftlich aufbewahrt

werden. Alle auf die jeweilige Waffe Zugriffsberechtigten

müssen also das gleiche Erlaubnisniveau aufweisen. Zulässig

ist die gemeinschaftliche Aufbewahrung von

Kurzwaffen z. B., wenn ein Aufbewahrer Jäger, der andere

Sportschütze ist. Nicht zulässig ist die gemeinschaftliche Aufbewahrung,

wenn ein Nichtberechtigter Zugriff auf Schusswaffen

erhält (z. B. Inhaber eines Reizstoffsprühgeräts, einer

SRS-Waffe oder einer erlaubnispflichtigen Signalwaffe auf

Jagdwaffen oder Sportpistolen)."

Hervorhebungen durch mich. nmM kommt es auf die Zugriffsmöglichkeit an! Kein Zugriff, kein Problem!

gruß alzi

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[...]Hervorhebungen durch mich. nmM kommt es auf die Zugriffsmöglichkeit an! Kein Zugriff, kein Problem![...]

Unzulässiger Umkehrschluss. Ohne Zugriffsmöglichkeit liegt keine gemeinsame Aufbewahrung mehr vor.

Beantworte dir einfach folgende Frage: Darf ich einen Berechtigten meine Waffen dauerhaft zur sicheren Aufbewahrung überlassen?

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Stimmt.

Aber: Kein gemeinsamer Zugriff, keine gemeinsame Lagerung.

Möglich wäre noch ein Tresor mit zwei Schlüsseln, so daß beide nur dann Zugriff haben, wenn de jeweils andere auch da ist. Aber da wird es dann irgendwo paranoid.

Wenn nur einer alleine Zugriff hat, und der andere gar keinen, ist es jedenfalls keine gemeinsame Aufbewahrung, sondern eine vorübergehende sichere Aufbewahrung, bis der zweite seinen eigenen Tresor hat.

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Zitat:

Nicht zulässig ist die gemeinschaftliche Aufbewahrung,

wenn ein Nichtberechtigter Zugriff auf Schusswaffen

erhält (z. B. Inhaber eines Reizstoffsprühgeräts, einer

SRS-Waffe oder einer erlaubnispflichtigen Signalwaffe auf

Jagdwaffen oder Sportpistolen).

Wenn die von TE angebotene Konstellation gesetzeskonform wäre,

dann wären Erben ( bei gemeinsamer Aufbewahrung ) anderen Waffenbesitzern

gegenüber besser gestellt, wie das Beispiel aus WaffVwV zeigt:

ein Waffensammler ( Langwaffen ) darf seine Waffen nicht zusammen mit der

Waffe seiner Frau ( Seglerin, Signalpistole ) verwahren...

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Wie Olli the Kid auch schon schrieb, dem ganzen Stress würde ich mit einem A-Schrank aus dem Baumarkt für 139 Ocken entgehen. Sollte vom Platz her doch machbar sein, oder ?

Gruss, Markus.

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@Fyodor und alle

Das steht doch alles nicht zur Debatte.

Entweder man bewahrt gemeinsam auf, wartet ab was die Behörde unternimmt und wehrt sich ggf. oder man kauft einen billigen A-Schrank, stellt das Gewehr rein und meldet die sichere Aufbewahrung an die Behörde. Die ganzen anderen phantasievollen "Praxistips" sind teils gewagte Unternehmungen die rechtlich mehr Probleme bereiten als das Durchsetzen der gemeinsamen Aufbewahrung.

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[...]

Wenn die von TE angebotene Konstellation gesetzeskonform wäre,

dann wären Erben ( bei gemeinsamer Aufbewahrung ) anderen Waffenbesitzern

gegenüber besser gestellt, wie das Beispiel aus WaffVwV zeigt:

ein Waffensammler ( Langwaffen ) darf seine Waffen nicht zusammen mit der

Waffe seiner Frau ( Seglerin, Signalpistole ) verwahren...

Wie ich schon schrieb, halte ich die Voraussetzung "gleiches Erlaubnis-Niveau" als nicht vom Willen des Verordnungsgebers gedeckt. Aber die Verwaltung hält sich nunmal dran und so lange das keiner vor Gericht durchzieht und gewinnt wird das so bleiben.

Die beiden Erben haben ein gleiches Erlaubnis-Niveau, beide dürfen jeweils auf ihre erlaubnispflichtige "scharfe" Langwaffe zugreifen.

Der Sammler darf auf erlaubnispflichtige "scharfe" Langwaffen zugreifen, die Seglerin auf eine erlaubnispflichtige Signalwaffe. Hier sieht die Verwaltung ein unterschiedliches Erlaubnis-Niveau.

Hier von eine Privilegierung der Erben zu sprechen halte ich für falsch. Andererseits sind Erben durch den Wegfall der Bedürfnisprüfung und des Sachkundezwangs priviligiert - na und?

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Wichtig hierbei sind:

.....

- Berechtigte Personen (die die GRUNDSÄTZLICHE Berechtigung zum Besitz der Waffen haben)

Soviel zum Willen des Gesetzgebers.

Fyodor, mach doch die Sache nicht komlizierter als sie ist. Der sog. "Wille des Gesetzgebers" behandelt LWBs durchaus unterschiedlich nach Kategorien. Nämlich

a) Durch ein Bedürfnis zum Waffenerwerb und -besitz Berechtige wie Jäger, Sammler, Sportschützen, und

b ) diejenigen, denen er den Besitz erlaubt, obwohl sie keines der o.g. Bedürfnisse haben, wie Erben, Altbesitzer, etc.

Die unter b ) fallenden sind keinesfalls denen unter a) gleichgestellt! Sie dürfen logischerweise keine Munition besitzern (sofern nicht bis 31.08.2003 durch Anmeldung legalisiert) oder erwerben, ebenso keine Wechselsystem etc. Und wenn eine Waffe einmal ausgetragen ist, besteht keine Möglichkeit einer Ersatzbeschaffung.

Gruß

Gunsmoker

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Bin zwar selber Sportschütze..........

Wenn Deine Angehörigen sich nicht auf einen Rechtsstreit einlassen wollen, würde ich mal folgendes sondieren:

Vater macht sich nix aus Waffen. Wenn er Dir als Sportschütze seinen Repetierer überläßt, ist der Gewissenskonflikt des SB beseitigt.

Onkel hat alleinigen Zugriff auf den Drilling und verfügt testamentarisch, das der an Dich geht, damit sind spätere Übernahmeprobleme ausgeschlossen.

Ggf. läßt sich der SB ja auch auf die Lösung ein, das Du den Drilling jetzt schon übernehmen darfst. Euch gehts doch nur darum, das die Familienerbstücke erhalten bleiben. In Deinem Beisein darf Dein Onkel den Drilling ja immer noch mal in Augenschein nehmen.

Mit dem Thema Blockiersystem sind sie noch nicht konfrontiert worden ? Da vergeht die Lust wegen der Kosten oft schnell. Dir kann man keine Blockierauflage machen, ihnen schon.

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Hallo Leute,

erstmal vielen Dank für die vielen Hinweise, ich teile auch die Meinung, dass wir dem SB gegenüber eine schwache Position haben. Nichts destotrotz finde ich, sollte man in sinnvollem Maße versuchen, sinnlose oder politisch motivierte Regelungen zu "bekämpfen".

Was ich nicht nachvollziehen kann, ist dass eine WBK alleine das erforderliche Erlaubnisniveau darstellt. Ansonsten kann ich ja eine Waffensammlerin heiraten und dann Zugriff auf Vollautomaten haben (eigentlich keine schlechte Idee :dirol:)

Mein Vater versucht sich jetzt nochmal gütlich zu einigen, bis zur Rückmeldung des Amtes warte ich mal ab. Ansonsten wäre §12 eine interessante Idee. Ich halte euch auf dem Laufenden.

Vielen Dank nochmal!

Beste Grüße

Holger

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Was ich nicht nachvollziehen kann, ist dass eine WBK alleine das erforderliche Erlaubnisniveau darstellt. Ansonsten kann ich ja eine Waffensammlerin heiraten und dann Zugriff auf Vollautomaten haben (eigentlich keine schlechte Idee :dirol:)

Die würde dann aber Ärger kriegen, wenn sie Dir Zugriff gewährt und das rauskommt und ihre Sammler-WBK schneller los sein, als sie gucken kann...

Gruss, Markus.

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[...]Was ich nicht nachvollziehen kann, ist dass eine WBK alleine das erforderliche Erlaubnisniveau darstellt. Ansonsten kann ich ja eine Waffensammlerin heiraten und dann Zugriff auf Vollautomaten haben (eigentlich keine schlechte Idee :dirol:)[...]

Vollautomaten die keine Kriegswaffe sind, sind verbotene Waffen. Dafür braucht man eine Sondergenehmigung des BKA die mit Auflagen erteilt wird. Gemeinsam Aufbewahrung gibt es da eher nicht. Handelt es sich um eine Kriegswaffe, braucht man eine Erlaubnis des Bundeswirtschaftsminiteriums. Auf Kriegswaffen ist das WaffG nicht anzuwenden.

§ 12 WaffG hilft euch auf dauer nicht.

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Hatte die grüne Farbe vergessen ;)

Dürfte sich darüberhinaus um eine äußerst seltene Spezies handeln..
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HolgerG,

wenn es Dir finanziell nicht möglich ist einen Waffenschrank zu kaufen, gib die Waffen Deiner Behörde zum Vernichten, wird in der Regel kostenfrei gemacht.

Waffen weg, kein weiterer Stress.

Horst

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...wenn es Dir finanziell nicht möglich ist einen Waffenschrank zu kaufen, gib die Waffen Deiner Behörde zum Vernichten, wird in der Regel kostenfrei gemacht.

Mein Vater hat zum Glück genug Geld sich SEINEN 2. Waffenschrank zu kaufen; aber es ist lächerlich, dass wir 2 baugleiche Schränke besorgen, um JEWEILS ein Erbstück ohne Munition hineinzustellen, aus dem ich mich ehrlich gesagt nicht trauen würde momentan einen Schuss abzugeben (bevor mir das Ding um die Ohren fliegt).

Und mit deinem dermaßen platten Argument, werden wahrscheinlich die Grünen irgendwann mal einen Tresorraum für Sportschützen fordern :fool:

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Denke auch, dass eine gemeinschaftliche Waffenverwahrung nur im selben Erlaubnisniveau (wobei auch je nach Waffengattungen etliche Konstellationen zwischen Jägern und Sportschützen denkbar erscheinen) möglich ist. Sonst könnte ja ein Erbe mit blockierten Waffen plötzlich Zugriff auf die scharfen Waffen des anderen Erlaubnisinhabers haben, was furchtbar böse wäre...

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Denke auch, dass eine gemeinschaftliche Waffenverwahrung nur im selben Erlaubnisniveau (wobei auch je nach Waffengattungen etliche Konstellationen zwischen Jägern und Sportschützen denkbar erscheinen) möglich ist. Sonst könnte ja ein Erbe mit blockierten Waffen plötzlich Zugriff auf die scharfen Waffen des anderen Erlaubnisinhabers haben, was furchtbar böse wäre...

Mal abgesehen davon, dass die Geschichte mit dem Erlaubnis-Niveau erst lange nach Erlaß der AWaffV kam, mit dem Geschiss fing man doch - am Verordnungstext und seiner Begründung vorbei - erst 2006 an,

geht es im Ausgangsfall um zwei Erb-Waffenbesitzer mit jeweils unblockierten, scharfen Lang-Waffen. Wo ist da das unterschiedliche Erlaubnis-Niveau?

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wenn es Dir finanziell nicht möglich ist einen Waffenschrank zu kaufen, gib die Waffen Deiner Behörde zum Vernichten, wird in der Regel kostenfrei gemacht. Waffen weg, kein weiterer Stress.

:bad_15: Also meine Kinder wissen, dass wenn sie meine Kanonen hergeben, ich sie jede Nacht heimsuchen werde, Da ist der Fluch der Karibik, nix dagegen.

Und jetzt sprich mir nach: WIR GEBEN KEINE WAFFEN AB!

BBF

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[...]

Und jetzt sprich mir nach: WIR GEBEN KEINE WAFFEN AB!

[...]

Ich habe schon eine abgegeben, freiwillig, ohne Anlass, bei der Behörde, ohne Gegenleistung, zur Vernichtung. Unter gleichen Umständen werde ich das wieder tun.

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Ich habe schon eine abgegeben, freiwillig, ohne Anlass, bei der Behörde, ohne Gegenleistung, zur Vernichtung. Unter gleichen Umständen werde ich das wieder tun.

Du bist ja auch Godix ... der treue Untertan.

BBF

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Du bist ja auch Godix ... der treue Untertan.[...]

Nein ich bin Godix der Waffen als Gebrauchsgegenstände hat, der keine Reliquie daraus macht und der auf Wirtschaftlichkeit achtet.

Fröhliches spuken!

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Mal abgesehen davon, dass die Geschichte mit dem Erlaubnis-Niveau erst lange nach Erlaß der AWaffV kam, mit dem Geschiss fing man doch - am Verordnungstext und seiner Begründung vorbei - erst 2006 an,

geht es im Ausgangsfall um zwei Erb-Waffenbesitzer mit jeweils unblockierten, scharfen Lang-Waffen. Wo ist da das unterschiedliche Erlaubnis-Niveau?

Na ja, nach der WaffVwV muss sich die Waffenbehörde bei der Beurteilung der Sache inzwischen schon richten.

Bin bei meiner Antwort allerdings davon ausgegangen, dass die gemeinsame Verwahrung zwischen Sportschütze und Erbe erfolgt. Wenn beide Erben sind, sehe ich kein Problem, da dann als Sonderfall bzw. aufgrund des "Erbenprivilegs" kein Bedürfnis zu prüfen ist, zumal die Waffen in solchen Fällen ohnehin auf die Aufbewahrung beschränkt sind und den Tresor nie verlassen.

Interessant wäre allerdings der Aspekt, wenn einer der Erben die Waffe blockieren muss und der andere nicht (z.B. weil er nach Altregelung davon befreit ist oder es für die Kaliber seiner Erbwaffen noch keine amtlich zugelassenen Blockiersysteme gibt). Der Erbe mit Blockierpflicht hätte dann Zugriff auf andere nicht blockierte Erbwaffen.

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Nein ich bin Godix der Waffen als Gebrauchsgegenstände hat, der keine Reliquie daraus macht und der auf Wirtschaftlichkeit achtet.

Hmm... Bei "Waffen als Gebrauchsgegenstand, nicht als Reliquie" gehe ich mit dir (sehen wir mal von ganz besonderen Liebhaberstücken ab) ja konform.

Aber was du mit "Wirtschaftlichkeit" bereits angeschaffter Waffen meinst, erschließt sich mir nicht. Zumindest meine Waffen "fressen kein Stroh" (und verbrauchen auch sonst, wenn sie nur aufbewahrt werden, nichts). Außer natürlich, du meinst ganz schnöde den Platz im Waffenschrank, den du einsparen und für Neuanschafffungen verwenden willst.

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