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IGNORED

Probleme mit dem Nationalen Waffenregister


hk_usc

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Geschrieben

Folgender Sachverhalt: Ich habe eine Repetierbüchse Blaser R8 im Kaliber 6,5x55 eingetragen. Nun habe ich den Lauf der Büchse verkauft, und mir einen neuen Lauf im Kaliber .30-06 gekauft. Da bei Blaser´s R93 und R8 die Waffennummer nur auf dem Lauf eingestempelt ist, hat sich damit das Kaliber und die Waffennummer meiner Büchse geändert.

Dies habe ich meiner Behörde so angezeigt und schriftlich auf die Besonderheit mit der Waffennummer bei der modularen Blaser-Büchse hingewiesen. Ein paar Tage später bekam ich ich meine WBK wieder zurück, ausgetragen war meine Repetierbüchse 6,5x55, und eingetragen war ein Wechsellauf .30-06 !

Ich habe daraufhin nochmals schriftlich darauf hingewiesen, daß die Änderungen so nicht richtig umgesetzt seien, da ich nach wie vor im Besitz der Repetierbüchse sei, allerdings mit anderer Nummer und anderem Kaliber. WBK beigefügt und um Korrektur gebeten.

Ein paar Tage später bekam ich ein Schreiben, mit der Bitte, auf der Dienststelle vorzusprechen. Dort wurde mir dann von meinem SB eröffnet, daß er nach Einführung des NWR nicht anders könne, als die Einträge so vorzunehmen. Die Repetierbüchse müsse komplett ausgetragen werden, und aufgrund der Anzeige des Waffenhändlers, der mir einen Wechsellauf im Kaliber .30-06 verkauft hat, könne auch nur dieser eingetragen werden. Meinen Einwand, ich hätte ja nun einen Wechsellauf eingetragen, für den keine "Grundwaffe" auf der WBK mehr vorhanden sei, quittierte er mit Schulterzucken. Aufgrund des unstrittigen Vorgangs des Laufwechsels, so der SB, hätte er bis vor kurzem eine handschriftliche Änderung in der WBK vorgenommen und der Drops wäre gelutscht gewesen. Seit Einführung des NWR wäre das nicht mehr zulässig und solche "Sonderfälle" seien eben noch nicht meldetechnisch abgebildet.

Ich habe meine WBK also so wieder mitgenommen, nicht ohne darauf hinzuweisen, daß es bei Kontrollen o.ä. Schwierigkeiten geben könne. Ganz zu schweigen von den Problemen beim späteren Verkauf der Büchse..

Ich will meinem SB nun nicht ans Bein pinkeln, der ist offensichtlich mit der Sache auch komplett überfordert. Aber das kann ja nicht so stehenbleiben. Hat jemand ähnliche Erfahrungen gemacht oder eine Lösung für das Problem? Da ja hier auch einige Behördenmitarbeiter mitlesen, wäre ich für Hinweise, die ich an meinen SB weitergeben kann, sehr dankbar.

Geschrieben

Du hast da gerade ein sattes Problem an der Backe !

Da das Verriegelungselement ein "wesentliches Teil" ist, besitzt du dieses zur Zeit ohne entsprechende waffenrechtliche Erlaubnis.

Mit anderen Worten: illegale Waffenbesitz.

Mein Tip: sofort gegen den Verwaltungsakt (Ausstellung/Änderung WBK) Einspruch einlegen und fachkundigen Rat einholen.

Abs4

Geschrieben

Kann er angabegemäß nicht, da es für den Verschluß keinen Herkunftsnachweis gibt. Und den muß er in der entsprechenden Maske der Software eingeben...

Geschrieben

Die Lösung ist hier einfach:

Widerspruch gegen die Entscheidung des SB einlegen. Dabei den o.g. Sachverhalt (wie oben) schildern und abwarten.

Da die Behörden den Sachverhalt kennt, gibts dann auch keine Probleme bei einer Kontrolle.

Geschrieben

Lauf wieder zurückkaufen und somit die "Büchse" inkl. dem WL eintragen lassen dürfte die momentan einzige 100% legale Möglichkeit sein.

Warum soll er den Lauf zurück kaufen? Die Behörde braucht nur den Austauschlauf streichen und mit der Nummer des selben eine Repetierbüchse Blaser R8 im Kaliber 30-06 eintragen.. genau das hat der Besitzer nämlich!

Wenn die Behörde nicht im Stande ist das Problem zu lösen ist das ihr Problem, der Besitzer der Waffe kann dafür nicht verantwortlich gemacht werden da er nichts Rechtswiedriges getan hat!

Gruß

Hunter

Geschrieben

Was sagt Blaser zur angesprochenen Problematik?

Blaser dürfte das ziemlich egal sein, genau so wie all den anderen Herstellern solcher Waffen :glare: Wenn die Behörden dieses Mikro-Problem nicht in den Griff bekommen kann man sich vorstellen was bei einem wiklichen Problem abgeht :ridiculous:

Gruß

Hunter

Geschrieben

ich bin ja kein verwaltungsrechtler, aber eine frage hab ich doch: meines wissens ist der erwerb eines wechsellaufes nur bedürfnisfrei möglich, wenn er kleiner oder gleich dem kaliber der urspungswaffe ist (ist hier nicht der fall, weil .30-06 > 6,5)? nach meinem verständnis geht der erwerb also nicht über bedürnisfreien erwerb. statt dessen müsste jemand mit der entsprechenden erlaubnis (also herstellerlaubnis) die waffe entgegennehmen und dann das kaliber ändern und dann wieder überlassen. als neue waffe.

insofern wäre es gar nicht falsch, dass eine entsprechende funktionalität nicht vorhanden ist.

Geschrieben

Dem Jägersmann kann dies egal sein. Er benötigt keinen bedürfnisfreien Erwerb, da er ihn über das Bedürfnis regelt-Jagd. Der Sportschütze kann dies auch, müsste jedoch eine Bedürfnisbescheinigung beilegen.

Richtig ist, dass der Lauf nicht hätte einzeln verkauft werden dürfen. Er ist als Lauf auch nirgends eingetragen. Der Weg über einen BM wäre empfehlenswert gewesen.

Geschrieben

..Richtig ist, dass der Lauf nicht hätte einzeln verkauft werden dürfen. Er ist als Lauf auch nirgends eingetragen. Der Weg über einen BM wäre empfehlenswert gewesen.

Wo steht das (Rechtsgrundlage)?

Geschrieben

der jäger erwirbt auf grund seiner ewb auch komplette waffen - keine teile.

insofern ist imo richtig, dass er eine waffe in .30-06 bedürfnisfrei erwerben darf. einen "wechsellauf" nach meinem rechtsverständnis jedoch nicht. ich lass mich aber gern belehren.

Geschrieben

...

Richtig ist, dass der Lauf nicht hätte einzeln verkauft werden dürfen. Er ist als Lauf auch nirgends eingetragen. Der Weg über einen BM wäre empfehlenswert gewesen.

Den Lauf kann man ohne weiteres "einzeln" erweben wenn eine entsprechende Grundwaffe vorhanden ist.. dazu braucht man keinen Büma! Ich habe auch erst vor kurzem einen 9,3x74R Austauschlauf (so nennt sich das im Amtsdeutsch) für meine K95 in 30-06 von Privat gekauft!

Gewehr und Austauschlauf stehen sogar auf verschiedenen WBK's, würde ich meinen 30-06 Lauf verkaufen hätte ich das gleiche Problem wie der TE ^_^

Da ich den Lauf aber verkaufen dürfte (es steht nirgends geschrieben das ich das nicht darf) und jede Menge Austausch(Wechsel)-Läufe in Umlauf sind, alleine bei egun gibt's zwei Seiten nur für Blaser-Waffen sollten die Behörden doch ausreichend Erfahrung im Umgang mit der Sachlage haben!

Gruß

Hunter

Geschrieben

erlaubt der jj dem inhaber damit wesentliche waffenteile erwerben, für die er keine waffe besitzt? also außerhalb der regelung "wechsellauf" (die bekanntlich nur bei kleinerem oder gleichem kaliber greift)? wo finde ich das im gesetz?

darf der jj-inhaber damit das kaliber einer waffe ändern? weil das ist ja hier faktisch erfolgt.

@hunter - ich bezweifle ja nicht, dass du einen entsprechenden erwerb vorgenommen hast. auch nicht, dass deine behörde dir das so eingetragen hat - ich frage mich nur, ob die handhabung korrekt war.

Geschrieben

Sodala.. ein kleiner Anruf beim kompetenten Sachbearbeiter bringt des Rätsels Lösung ;)

Der Besitzer einer solchen Kombination ist gut beraten wenn er vor dem Verkauf des Laufes der eingetragenen Waffen die Behörde kontaktet und den Austauschlauf als Grundwaffe eintragen lässt.. der Lauf der Grundwaffe wird dann zum Austauschlauf und kann ohne Probleme an einen Berechtigten verkauft werden!

Der einzige Nachteil an der Sache.. wissen muß man es halt erst mal!

@ Isegrim,

warum soll die Handhabung nicht korrekt sein? Ich habe die entsprechende Erwerbsberechtigung dazu und mehr brauche ich auch nicht!

Gruß

Hunter

Geschrieben

Das Thema müsste eigentlich "Probleme mit Baukastenwaffen" heißen. M.E. hat Dein SB alles richtig gemacht. Du hast (sofern neben dem Lauf auch der Verschlußkopf dabei war) alle wesentlichen Teile der Waffe überlassen. Was übrig bleibt, ist erlaubnisfreies Zubehör. Also ist die Waffe bei Dir als solche auch auszutragen, weil nicht mehr existent.

Dann hast Du (lediglich) einen neuen Lauf erworben und den hat Dein SB folgerichtig auch so eingetragen.

Anschließend hast Du diesen Lauf und die erlaubnisfreien Reste Deiner alten Waffe zu einer neuen, kompletten Waffe zusammengebaut, wobei hier das eigentliche Problem liegt, denn das ist möglicherweise eine (erlaubnispflichtige) Waffenherstellung, was eigentlich nur durch einen Berechtigten, also einen Büchsenmacher erfolgen darf.

Geschrieben

hab auch grad bei der behörde angerufen :)

du (hunter) hast recht. rechtlich wird die waffe in ihre wesentlichen teile zerlegt und ein teil davon verkauft. offenbar besitzt aber auch das neue waffenregister eine entsprechende funktionalität.

die regelung mit den kleineren kalibern gilt wohl nur bei kurzwaffen. beim jj steht in der tat auch die möglichkeit einen lauf zu erwerben offen.

kurz gesagt, ich nehme alles zurück und behaupte das gegenteil. :kiss2:

Geschrieben

offenbar besitzt aber auch das neue waffenregister eine entsprechende funktionalität.

Genau das ist der springende Punkt. Die rechtliche Würdigung des Lauftausches steht ja gar nicht zur Debatte. Die Behörde kriegt nur den Eintrag nicht gebacken. Wenn ich einen Hinweis darauf hätte, wie diese "Funktionalität" aussieht, dann könnte ich meinem SB auf die Sprünge helfen.

Ich weiß, daß das nicht meine Aufgabe ist, aber wenn ich ihm sagen kann wie er es machen soll, dann ist die Kuh vom Eis..

Geschrieben

Der TE hat seinen alten Lauf im Klaiber 6.5x55 durch einen neuen im Klaiber 30-06 ersetzt. Beide Kaliber gehören in die gleiche Kalibergruppe ST, so das der Verschlußkopf bleibt.

Zum Austausch muss man lediglich mit dem mit der Waffe mitgeleieferten Inbusschlüssel zwei Schrauben lösen und wieder festziehen.

Damit entbehren Deine Aussagen

Du hast (sofern neben dem Lauf auch der Verschlußkopf dabei war) alle wesentlichen Teile der Waffe überlassen.
und
eine (erlaubnispflichtige) Waffenherstellung, was eigentlich nur durch einen Berechtigten, also einen Büchsenmacher erfolgen darf

jede Grundlage.

Was bleibt ist eine signifikante Schwäche des NWR, dass nicht in der Lage ist, mit Langwaffen umzugehen, deren Waffenummer am Lauf sitzt.

Gruß

Michael

Geschrieben
Was bleibt ist eine signifikante Schwäche des NWR, dass nicht in der Lage ist, mit Langwaffen umzugehen, deren Waffenummer am Lauf sitzt.

Wobei das ja bei einer Langwaffe der einzige sinnvolle Platz ist, da der Schaft und das System keine wesentlichen Teile sind.

[posted on the run]

Geschrieben

Auch wenn es nichts zur Klärung der eigentlichen Frage beiträgt, aber meine ehemalige Behörde wollte mir auch mal einen WL in einem größeren Kaliber nicht eintragen (bei einer LW, wohlgemerkt, und auf Jagdschein), da ich angeblich nur kalibergleiche oder kleinere WL erwerben dürfte. Da hat auch eine lange Diskussion nichts gebracht. Das kann einem also auch noch passieren, je nach Behörde.

Geschrieben

Wobei das ja bei einer Langwaffe der einzige sinnvolle Platz ist, da der Schaft und das System keine wesentlichen Teile sind.

Wobei bei Blaser der Verschlusskopf ebenfalls ein erlaubnispflichtiges Teil (aber (noch) ohne Nummer) ist.

Beispiel:

- Man hat eine R93 in .308 (= WBK-Eintrag)

- man erwirbt dazu einen Lauf in .222 vom Verkäufer A (= zusätzlicher WBK Eintrag)

- man erwirbt dazu einen Verschlusskopf in "mini" vom Verkäufer B (= zusätzlicher WBK Eintrag)

- optional: man erwibt dazu noch einen Matchlauf in .223 vom Verkäufer C (= zusätzlicher WBK Eintrag)

soweit noch ganz lustig, aber es ja geht weiter:

- man erwirbt dazu einen "Offroad-Schaft" vom Verkäufer D (= KEIN zusätzlicher WBK Eintrag)

- man erwirbt dazu einen leeren Verschluss vom Verkäufer E (= KEIN zusätzlicher WBK Eintrag)

- man baut alles zusammen und hat ein neues Gewehr (= KEIN zusätzlicher WBK Eintrag....!?)

Wie man das neue Gewehr "im Stück" dann an einen Sportschützen verkauft, ist noch eine ganz andere Geschichte.

:fool:

Abs4

Geschrieben
- man baut alles zusammen und hat ein neues Gewehr (= KEIN zusätzlicher WBK Eintrag....!?)

Nein, aber Eintrag im Strafregister wegen illegaler Waffenherstellung. :rolleyes:

Archiviert

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