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IGNORED

Durchführung des Waffengesetzes


357er Magnum

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Lässt diese sich dadurch konstruieren, dass die Bundesländer im Bundesrat zugestimmt haben?

Die Kompetenzregelungen des GG stehen, außer i.R. einer Verfassungsänderung, nicht zur Disposition von Bundes- oder Landesorganen.

Der Bundesrat hat auch, präzise betrachtet, einem Gesetzentwurf, nicht einer hierzu vertretenen rechtlich unverbindlichen Stellungnahme eines Ausschusses (nicht: "des Bundestags") zugestimmt.

Geschrieben

Bei einer Kontrolle ohne Anlass dürften dann keine Gebühren entstehen (keine Waffensteuer durch die Hintertüre).

Wird beanstandet, DANN wäre eine Gebühr für eine Nachkontrolle logisch (denn dann hätte der LWB sie ja veranlasst).

So lässt es sich in aller Regel ja auch aus den Landesgebührengesetzen ablesen.

Individuelle Veranlassung der Verwaltungshandlung = Gebührenpflicht entsteht.

Keine Veranlassung = keine Gebührenpflicht.

Allerdings haben m.W. zwei Verwaltungsgerichte (also 1. Instanz) in Ba.-Wü. mit äußerst salopper Begründung entschieden, einfach den Waffenbesitz an sich schon als "Veranlassung" für das Verwaltungshandeln zu sehen. Kontrolle als im "Pflichtenkreis" des LWB liegend...

Zieht man dieses Prinzip durch, dann müsste ab sofort jede behördliche/polizeiliche Kontrolle in jedem irgendwie gefahrenträchtigen Bereich (ob Kfz, Bauwerke etc.) auch bei Ergebnis-/Mängellosigkeit sofort zur Entstehung einer Gebührenpflicht führen. Dass das bislang nicht so gehandhabt wird, zeigt eindeutig, dass beim legalen Waffenbesitz bewusst und gezielt andere Maßstäbe angelegt werden. Somit ist das mit der "Waffenstrafsteuer durch die Hintertür" gar nicht so falsch.

Geschrieben

Ich persönlich warte immer noch auf eine wählbare Alternative (Ziel eins dabei wäre das deren Vertreter mal das Grundgesetz gelesen, verstanden und achten, der Rest ergibt sich dann evtl. mehr oder weniger von selbst)...und die ist leider nicht in Sicht. Und ich glaub ich bin damit nicht allein.

Informiere dich mal über die AFD ,"Alternative Für Deutschland", die wollen aus dem Euro raus und würden Europa damit wieder vom Kopf auf die Füße stellen. Der Rest ergibt sich dann mehr oder weniger von selbst. Wenn die zur Wahl antreten ist das eher ein Nachteil für linke Parteien, den die meisten Nichtwähler gibt es zur Zeit bei früheren CDU/FDP Wählern mangels Alternative, also müssen alle Blockparteien darauf reagieren.

Geschrieben

Leute, werft Eure Stimmen nicht so einfach weg.

Wählt weiter das kleinere Übel!! Es lebe Kuba statt Nordkorea!

Geschrieben

Wenn die Schweiz nicht so weit weg von mir wäre...hätte ich schon längst darüber nachgedacht meinen Wohnsitz zu verlagern.

---ich ebenfalls- ABER "die Schweiz" ist eben nicht bescheuert und nimmt jeden "Hinz,Kunz,Achmett,Nirwana" bei sich auf - es sei denn zum Kellnern. Ich habe gegenüber dieser Republik meinen höchsten Respekt!

Geschrieben

Um Kontrollen "nach dem Zufallsprinzip" handelt es sich bereits dann nicht mehr, wenn den Kontrollen ein schlüssiges bzw. willkürfreies Überprüfungskonzept zugrunde liegt. Eine Voraussetzung, die recht leicht zu erfüllen sein sollte.

Hm, so allgemein kann ich diese Aussage nicht stehen lassen. Im Gegensatz zu § 4 Abs. 3 WaffG ist die Vorortkontrolle der Waffenverwahrung nicht als regelmäßige Pflicht der Behörde sondern lediglich als eine weitere Kontrollmöglichkeit bestimmt worden. Die Waffenbehörde muss nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden, wie häufig sie kontrolliert. Dies kann durchaus in einem Überprüfungskonzept definiert werden, muss sich dann aber auch an den allgemeinen Verwaltungsgrundsätzen der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit messen lassen. In erster Linie werden hierzu die bisherigen Erfahrungen Gewicht haben - eine allgemeine Gefahrenlage nur durch den bloßen Waffenbesitz existiert nur als Wunschdenken. Der legale davon gehört nämlich zu den so ziemlich am wenigsten gefährlichen Dingen unserer Gesellschaft. Gefährlich wird er erst, wenn er illegal erfolgt. Aber diese Leute kontrolliert ja niemand richtig.

Die Zahlen der lange Jahre geheimgehaltenen und durch den Einsatz der "Piraten" vor ein paar Monaten veröffentlichten BKA-Statistiken (Bundeslageberichte) sprechen hinsichtlich einer durch Waffen erzeugten Gefahr eine ganz andere Sprache. Seit Jahren gehen nahezu unverändert nur ca. 0,2 % der Straftaten auf das Konto legaler Schusswaffen.Dem gegenüber stehen lt. neuestem ADAC-Heft über 36.000 Verkehrstote in 2012, was die Allgemeinheit wie die Woche für Woche auf unseren Autobahnen kursierenden Geisterfahrer klaglos als gegeben annimmt, obwohl auch durch diese regelmäßig furchtbare Familientragödien ausgelöst werden und Autos sehr gerne auch als Potenzmittel missbraucht werden.

Es fehlt bei Stichprobenkontrollen der Waffenverwahrung eindeutig an der Veranlassung der Amtshandlung und deshalb dürfen dafür auch keine Kontrollgebühren erhoben werden.

Geschrieben

....Dem gegenüber stehen lt. neuestem ADAC-Heft über 3.600 Verkehrstote in 2012, was die Allgemeinheit wie die Woche für Woche auf unseren Autobahnen kursierenden Geisterfahrer klaglos als gegeben annimmt, obwohl auch durch diese regelmäßig furchtbare Familientragödien ausgelöst werden und Autos sehr gerne auch als Potenzmittel missbraucht werden.

Auch wenn diese Anzahl schon schlimm genug ist, verzehnfachen müssen wir diese Zahl dann auch nicht.

Da ich von einem Tippfehler ausgehe habe die korrekte Zahl rot markiert.

Gruß

GKBubi

Geschrieben
... - eine allgemeine Gefahrenlage nur durch den bloßen Waffenbesitz existiert nur als Wunschdenken.

Dann ist es doch umso erstaunlicher, dass sich genau dieser Passus mittlerweile regelässig in der Begründung von belastenden Verwaltungsakten gegen Legalwaffenbesitzer und einschlägigen Verwaltungsgerichtsurteilen wiederfindet. Das wiederum würde ja bedeuten, dass Sachbearbeiter und Behördenleiter in den waffenrechtlichen Erlaubnisbehörden und sogar Richter ihre Entscheidungen und Urteile entweder auf völlig realitätsfremden Erkenntnissen aufbauen, was eine hartnäckige Beratungsresistenz voraussetzt, oder, wovon natürlich nicht auszugehen ist, Entscheidungen und Urteile vorsätzlich wider besseren Wissens mit falschen Tatsachenbehauptungen begründet werden.

Sollte unser Rechtsstaat wirklich schon so weit gesunken sein?

CM :confused:

Wer in diesem posting eine Spur von Ironie oder einen Hauch von Sarkasmus zu erkennen glaubt, der möge dies bitte nicht weiter verbreiten, um die Gut- und Leichtgläubigen unter uns nicht unnötig zu verwirren.

Geschrieben

- eine allgemeine Gefahrenlage nur durch den bloßen Waffenbesitz existiert nur als Wunschdenken.

Wunschdenken kommt allerdings dann Bedeutung zu, wenn es vom Gesetzgeber ausgeht. Und der sieht es nunmal anders und darf das, verfassungsgerichtlich weitgehend unbehelligt, kraft seines Einschätzungsspielraums auch ;-)

VG Stuttgart http://www.landesrec...=0.0#focuspoint sowie OVG Berlin-Brandenburg lassen denn auch, generalisierend, bereits die Pflichtenstellung gemäß WaffG als Zurechnungskriterium zur Bejahung einer Veranlassung ausreichen ohne überhaupt noch auf die konkrete Umsetzung durch die Behörde abzustellen.

Stellt man (zusätzlich) auf den Gesetzesvollzug ab, kann ein die Gebührenpflicht ausschließender Ermessensfehler nur bei willkürlichem "Herauspicken" einzelner LWB vorliegen. Im Zweifel wird die Behörde aber sachgerechte Gründe, m.a.W. ein willkürfreies Überprüfungskonzept, darlegen können.

Geschrieben

Vermutlich kassieren die entsprechenden Kontrollettis in Brandenburg fleißig bei ihren Kontrollen, weil die schon das Urteil vom OVG Berlin-Brandenburg kennen und nutzen.

Geschrieben

VG Stuttgart http://www.landesrec...=0.0#focuspoint sowie OVG Berlin-Brandenburg lassen denn auch, generalisierend, bereits die Pflichtenstellung gemäß WaffG als Zurechnungskriterium zur Bejahung einer Veranlassung ausreichen

Was ein echter "Hammer" ist (man übertrage diese saloppe Argumenation mal auf andere Bereiche öffentlicher Kontrollen...),

und übrigens auch meilenweit entfernt von der diesbezüglichen Intention des Bundesgesetzgebers.

Geschrieben

diese saloppe Argumenation

Das VG hat sich aber durchaus Mühe gegeben, jedenfalls mehr als ich mit der Zusammenfassung ;-) Wiedergegeben ist der Stand Anfang 2012 (OVG Berlin-Brandenburg), ich habe die Thematik danach nicht weiter verfolgt. D.h. keine Gewähr für Aktualität. Ggf. existieren mittlerweile weitere Entscheidungen.

Geschrieben

Das VG hat sich aber durchaus Mühe gegeben

Wirklich?

Viel Mühe kann ich nicht darin erkennen, einfach mal im Schnellgang über den "Pflichtenkreis" des LWB eine "individuelle Veranlassung" der Kontrollen (im Sinne des Landesgebührengesetzes Ba.-Wü.) zu basteln.

Ich hatte beim Lesen dieser Entscheidung stark den Eindruck, dass hier "vom gewünschten Ergebnis her" entschieden und begründet wurde. Im Vergleich zu den meisten anderen Verwaltungsbereichen, in denen ebenfalls Stichprobenkontrollen stattfinden, haben wir hier gebührenrechtlich eine "lex LWB".

Geschrieben

Ich würde gerne mal sehen, was los wäre, wenn die Polizei bei einer Geschwindigkeitskontrolle alle vorbeikommenden Autofahrer rauswinken würde, um eine Gebühr zu kassieren.

Aber mit den pösen Waffenbesitzern kann man's ja machen.

Geschrieben

Der eigentliche Hammer war ja die Entscheidung des BVerwG zu der Gebührenpflicht der Regelüberprüfung, in der der "Pflichtenkreis" der Waffenbesitzer erstmals erfunden wurde.

Da hat man sich nämlich glatt über die entgegenstehende Intention des Gesetzgebers hinweggesetzt, ohne auch nur ein Wort dazu zu verlieren.

Zunächst einmal gilt der allgemeine Rechtsgrundsatz, dass derjenige, der beweispflichtig ist, auch die Kosten dafür trägt, wenn die Beweiserhebung zu seinem Nachteil ausgeht (vgl. § 96 ZPO, § 467 Abs. 2 StPO). Dies wäre hier die Behörde. Im Waffenrecht gilt der Erlaubnisinhaber nämlich solange als zuverlässig, bis ihm das Gegenteil nachgewiesen wurde. Demzufolge dienen die gesetzlich angeordneten Regelüberprüfungen nicht dem weiteren Innehaben der Erlaubnis, sondern der Vorbereitung eines WBK-Widerrufs. Die Vorschrift des § 4 Abs. 3 WaffG ist eine Rechtsvorschrift i.S.d. § 22 S. 2 Nr. 1 VwVfG, die der Behörde die Pflicht auferlegt, von Amts wegen spätestens alle drei Jahre ein Widerrufsverfahren - zunächst ergebnisoffen - einzuleiten und hierzu die notwendigen Beweiserhebungen nach § 5 Abs. 5 WaffG vorzunehmen. Für die Kosten des Widerrufsverfahrens gibt es aber bereits einen eigenen Gebührentatbestand, durch den dieser Verwaltungsaufwand abgegolten wird. Aus diesem Grund ist ein Rückgriff auf den Auffangtatbestand nicht zulässig. Lehnt man das zuvor beschriebene Spezialitätsverhältnis von Widerrufs- und Beweiserhebungsgebühr ab, verstößt es jedenfalls gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, wenn dem unzuverlässigen Waffenbesitzer dann lediglich die Widerrufsgebühr in Rechnung gestellt wird, nicht aber wie beim zuverlässigen Waffenbesitzer die zuvor angefallene Beweiserhebungsgebühr.

Zur Beweislast:

Im Gegensatz zur früheren Regelung, die einen Nachweis der Zuverlässigkeit erforderte, knüpft § 5 WaffG praktisch an den Begriff der Unzuverlässigkeit an (OVG Bautzen, NVwZ-RR 1997, 411) und definiert, wann eine Person die erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. Dies hat eine Beweislastumkehr zur Folge, nach der die Behörde nachzuweisen hat, inwieweit der Antragsteller aufgrund festgestellter Tatsachen nicht über die erforderliche Zuverlässigkeit verfügt (Meyer, GewA 1998, 89, 90)
VG Hamburg, Urt. v. 03.09.2002, Az. 5 VG 0955/2002, Rn. 16 (zit. nach Juris)
§ 5 Abs. 1 Waffengesetz definiert den Begriff der Zuverlässigkeit und nicht den Begriff der Unzuverlässigkeit, der in den übrigen Bestimmungen des Waffengesetzes verwendet wird. Die dadurch bedingte Umkehrung der Beweislast widerspricht allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätzen; sie würde dem Antragsteller außerdem einen Nachweis aufbürden, den er praktisch nicht erbringen kann. Die Neufassung des Absatzes 1 soll die in der Praxis aufgetretenen Zweifel beseitigen; sie definiert nunmehr in Übereinstimmung mit der in § 5 Abs. 2 verwendeten Gesetzestechnik und in Anpassung an die im Gesetz enthaltenen Versagungsgründe, unter welchen Voraussetzungen eine Person die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt.
BT-Drs. 7/2379, S. 14

Auf dieser Fehlentscheidung des BVerwG aufbauend behaupten nun einige Gerichte, die Aufbewahrungskontrollen dienten dem Zuverlässigkeitsnachweis des Erlaubnisinhabers (ohne den nach deren Ansicht die Erlaubnis widerrufen werden müste), so dass sie in seinem Pflichtenkreis sei.

Geschrieben

Im Vergleich zu den meisten anderen Verwaltungsbereichen, in denen ebenfalls Stichprobenkontrollen stattfinden, haben wir hier gebührenrechtlich eine "lex LWB".

Ich habe mir gestattet, den entscheidenden Punkt farblich zu markieren. Tatsächlich befindet nämlich primär, in den verfassungsrechtlichen Grenzen, der (Landes)gesetzgeber über die Frage, ob Gebühren erhoben werden oder nicht.

Diese Entscheidung ist von den Gerichten zu akzeptieren, nicht etwa im Sinne eines von LWB "gewünschten Ergebnis" zu missachten. So wird ein Schuh daraus ;)

Die immer wieder bemühte "Intention des Bundesgesetzgebers" führt hier ebenfalls nicht weiter. Denn zum einen kann auf den gesetzgeberischen Willen nur dann zurückgegriffen werden, soweit dieser sich, objektiviert, im Gesetzeswortlaut niedergeschlagen hat. Ihm kommt daher lediglich ergänzende Funktion bei der Gesetzesauslegung zu.

Sehr schön dazu der große Rechtsphilosoph Gustav Radbruch:

Der Staat spricht nicht in den persönlichen Äußerungen der an der Entstehung des Gesetzes Beteiligten, sondern nur im Gesetz selbst. Der Wille des Gesetzgebers fällt zusammen mit dem Willen des Gesetzes

Im Übrigen hat der Bundesgesetzgeber die verfassungsrechtliche Kompetenzverteilung zwischen Bund und Land zu respektieren. Führen die Länder, wie bzgl. WaffG, die Gesetze als eigene Angelegenheiten, Art. 84 I 1 GG, aus, so haben sie auch die Kompetenz, den entsprechenden Aufwand zu refinanzieren.

Geschrieben

Zunächst einmal gilt der allgemeine Rechtsgrundsatz, dass derjenige, der beweispflichtig ist, auch die Kosten dafür trägt, wenn die Beweiserhebung zu seinem Nachteil ausgeht (vgl. § 96 ZPO, § 467 Abs. 2 StPO).

Du vermengst unzulässig prozessuale Fragen mit der gebührenrechtlich-materiellen Problematik der "Veranlassung" und dem "Pflichtenkreis" des LWB nach (ebenfalls) waffenrechtlich-materiellen Kriterien.

Geschrieben
"Pflichtenkreis" des LWB

Dieser Begriff findet sich weder im WaffG, noch in der AWaffVO, noch in der WaffVwV, er ist also eine Erfindung des BVerwG.

Aufgabe der Gerichte ist es aber nicht konfuse Rechtsbegriffe zu erfinden, sondern auf der Grundlage bestehender Gesetze und Verordnungen Recht zu sprechen.

Basta.

CM :016:

Geschrieben

Dieser Begriff findet sich weder im WaffG, noch in der AWaffVO, noch in der WaffVwV, er ist also eine Erfindung des BVerwG.

Es geht nicht um die Herkunft eines Begriffes oder den Begriff selbst, sondern darum, was damit gemeint ist. Insofern muss sich dieser Begriff auch nicht explizit im Waffenrecht "finden". Vielmehr stellt sich die Frage, ob, gemessen an waffenrechtlichen Regelungen, seine inhaltlichen Voraussetzungen gegeben sind.

"Erfunden" wurde der Begriff im Übrigen nicht in waffenrechtlichem Zusammenhang, sondern im Rahmen einer Entscheidung zu Gebührenfragen im Kontext des Straßenverkehrsrechts (obschon das ja eigentlich gar nicht sein kann, weil es der hier angenommenen Verschwörung gegen LWB widerspricht).

http://www.bverwg.de...10909U6C30.08.0 , Rz 17

Geschrieben

"Erfunden" wurde der Begriff im Übrigen nicht in waffenrechtlichem Zusammenhang, sondern im Rahmen einer Entscheidung zu Gebührenfragen im Kontext des Straßenverkehrsrechts (obschon das ja eigentlich gar nicht sein kann, weil es der hier angenommenen Verschwörung gegen LWB widerspricht).

Netter Vergleich... Dann schauen wir doch einfach mal, ob sich nicht auch für stichprobenartige Kontrollen - im Rahmen des Pflichtenkreises des Straßenverkehrsteilnehmers - pauschal Gebühren festsetzen lassen.

Wir können dann auch gleich weitermachen mit stichprobenartigen Kontrollen im Bereich baulicher Anlagen (Baurechtsämter), bezüglich der Standsicherheit von Grabsteinen (kein Witz; Friedhofsverwaltungen) oder in per Verordnung geschützten Außenbereichen (Naturschutzämter)... Die Liste ließe sich noch gut verlängern.

Wie fest muss man eigentlich die Augen zumachen, um nicht zu erkennen, dass hier ein spezifisch den (legalen/registrierten) Waffenbesitz betreffendes Gebührenrecht geschaffen wird bzw. versucht wird zu schaffen - und das nicht aus Gebühren-Gerechtigkeitsgründen, sondern mit klar erkennbarer Intention der Vergrämung? Mit "Verschwörungstheorien" hat das nicht das geringste zu tun.

Man kann hier im Kreis herum argumentieren, aber hier wurde bzw. wird ein Gebühren-Sonderrecht konstruiert, was in anderen Bereichen des Verwaltungsrechts strikt nicht denkbar wäre.

Geschrieben

Wie fest muss man eigentlich die Augen zumachen, um nicht zu erkennen,

dass sich hier der Ärger über Gerichtsentscheidungen an die falsche Adresse richtet. Verwaltungsgerichte sind nicht dazu berufen, die i.R.d. Verfassung getroffenen Entscheidungen des Gesetzgebers oder die i.R.d. höherrangigen Landesrechts getroffenen Entscheidungen eines kommunalen Satzungsgebers zu hinterfragen oder diese, gleichsam durch die Hintertür, zu korrigieren.

Dann schauen wir doch einfach mal, ob sich nicht auch für stichprobenartige Kontrollen - im Rahmen des Pflichtenkreises des Straßenverkehrsteilnehmers - pauschal Gebühren festsetzen lassen.

Anknüpfend an das oben Gesagte: Sehr gern. Nenn doch bitte die einschlägige Rechtsgrundlage für eine derartige Gebührenerhebung. Oh- keine gefunden? Und schon wären wir wieder beim Gesetzgeber ...

Geschrieben

Und schon wären wir wieder beim Gesetzgeber ...

Mir ging es - bei diesem Teilaspekt - in der Tat um den Gesetzgeber, der keine "Probleme" damit hat, hier Gleiches unbegründeter Weise höchst ungleich zu regeln.

Geschrieben

Verwaltungsgerichte sind nicht dazu berufen, die i.R.d. Verfassung getroffenen Entscheidungen des Gesetzgebers oder die i.R.d. höherrangigen Landesrechts getroffenen Entscheidungen eines kommunalen Satzungsgebers zu hinterfragen oder diese, gleichsam durch die Hintertür, zu korrigieren.

Der Landesgesetzgeber (ich bleibe mal beim hiesigen, sprich in meinem Fall Ba.-Wü.) hat in seinem Landesgebührengesetz bestimmte Prinzipien festgelegt - in deren Rahmen sich natürlich auch kommunale (Gebühren-)Satzungsgeber bewegen müssen.

Eines davon ist, dass eine Gebührenschuld nur bei individueller Veranlassung einer Verwaltungshandlung entsteht.

Und eben diese "individuelle Veranlassung" haben die Vw.-Gerichte im Fall anlasslose Stichprobenkontrollen (§ 36 Abs. 3 WaffG) in der Tat sehr seltsam hergeleitet. Darum ging es.

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