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IGNORED

Durchführung des Waffengesetzes


357er Magnum

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Geschrieben

Was ein echter "Hammer" ist (man übertrage diese saloppe Argumenation mal auf andere Bereiche öffentlicher Kontrollen...),

und übrigens auch meilenweit entfernt von der diesbezüglichen Intention des Bundesgesetzgebers.

Erstaunlich finde ich, dass die VG Freiburg und Stuttgart in ihren Urteilen auf die grundlegenden Passagen zum Landesgebührenrecht in BW mit keiner Silbe eingehen, sondern dazu eigene Regeln erfinden.

Geschrieben

Dieser Begriff findet sich weder im WaffG, noch in der AWaffVO, noch in der WaffVwV, er ist also eine Erfindung des BVerwG.

Aufgabe der Gerichte ist es aber nicht konfuse Rechtsbegriffe zu erfinden, sondern auf der Grundlage bestehender Gesetze und Verordnungen Recht zu sprechen.

Basta.

CM :016:

Den Ärger teile ich, jedoch ist die Definition eines Pflichtenkreises im Waffenrecht schon wichtig für die Beurteilung, ob für eine öffentliche Leistung eine Gebühr errhoben werden darf oder nicht. Nur muss man hier halt klar unterscheiden

- ob der Gesetzgeber (wie z.B. die mindestens dreijährige Regelprüfung nach § 4 Abs. 3 WaffG) die Waffenbehörden in einer vorgegebenen Kontrollfrequenz mit der Formulierung "muss" oder "ist" zur Prüfung verpflichetet oder aber

- ob die Kontrolle als zusätzliche Möglichkeit (wie z.B. bei der Vorortkontrolle der Waffen- und Munitionsverwahrung als Signalwirkung) geschaffen wird. Hier ist es doch eindeutig so, dass der Waffenbesitzer die Kontrollen zwar (ohne Verdacht zumindest außerhalb seiner Wohnräume) dulden muss, diese dazu aber mangels konkreter Kontrollvorgaben des Gesetzgebers (wegen des Konnexitätsprinzips wird sich auch jede Landesbehörde hüten, Kontrollvorgaben zu machen, weils für die sonst richtig teuer wird) nicht pauschal verpflichtet ist.

Auch wenn in den einschlägigen Urteilen fälschlicherweise bereits von einer Verpflichtung der Behörden gesprochen wird, widerspricht diese Aussage ganz klar der Gesetzgebungsgeschichte und den Kommentierungen zum Gebührenrecht, die darauf abheben, dass der Betroffene die Kontrolle durch sein Verhalten veranlassen muss, damit eine Gebührenpflicht entsteht und andernfalls die Öffentlichkeit die Maßnahme zu tragen hat. Reiner Waffenbesitz ist aber kein solches Verhalten sondern erst, wenn hierzu Verpflichtungen des Waffenbesitzers verweigert bzw. nicht beachtet werden.

Geschrieben

Verwaltungsgerichte sind nicht dazu berufen, die i.R.d. Verfassung getroffenen Entscheidungen des Gesetzgebers oder die i.R.d. höherrangigen Landesrechts getroffenen Entscheidungen eines kommunalen Satzungsgebers zu hinterfragen oder diese, gleichsam durch die Hintertür, zu korrigieren.

Sie müssen sich aber trotzdem an geltendes Recht halten und vor allem auch vollständig prüfen und sich nicht nur die Rosinen rauspicken, die zum gewünschten Ergebnis führen ! :diablo:

Geschrieben

Ungeachtet der Frage eines sachgerechten Differenzierungsgrundes ist hinsichtlich vieler immer wieder herangezogener Vergleiche bereits der Anwendungsbereich des Art. 3 I GG gar nicht erst eröffnet. Denn, Beispiel Überwachung des Straßenverkehrs durch die Polizei, es handelt sich um unterschiedliche Hoheitsträger mit unterschiedlichen Zuständigkeitsbereichen (Land-kommunaler Satzungsgeber).

Aber das weißt du ;)

Der Vergleich ist trotzdem passend, denn die Kontrollen finden zu genau dem selben Zweck statt: Sicherheit der öffentlichen Ordnung !

Erschwerend kommt hier noch dazu, dass der Autobesitzer nur sachkundig und persönlich geeignet sein muss. Er muss aber weder zuverlässig sein noch sein Auto sicher verwahren (es ist nicht strafbar, sein Auto mit steckendem Schlüssel offen an der Straße stehen zu lassen) und soll trotzdem gegenüber den Waffenbesitzern bevorzugt behandelt werden. Dies und der ganze Unfug wie die Woche für Woche kursierenden Geisterfahrer, Rennfahrer und Rambos im öffentlichen Straßenverkehr etc. nimmt die Allgemeinheit klaglos hin.

Der TÜV kostet Geld, die Regelprüfung nach § 4 Abs. 3 WaffG bereits aber auch. Dann noch zusätzlich bei der Waffenkontrolle abzukassieren, obwohl die Aufbewahrungspflicht nicht zu den Grundvoraussetzungen des § 4 WaffG gehört, ist schon heavy.

Das finde ich schon sehr erstaunlich. Aber das Auto ist halt die heilige Kuh - man braucht das ja unbedingt...

Geschrieben

Das Ansinnen, eine Stichprobenkontrolle in eine flächendeckende Kontrolle zu verwandeln,

Das artet jetzt ein wenig in Begriffsjurisprudenz aus. "Stichprobenkontrolle" bedeutet nicht zwingend "willkürliches Herauspicken". Zeitlichen und sachlichen Prioritäten sowie personellen Ressourcen entsprechend, können auch Stichprobenkontrollen durchaus willkürfrei erfolgen.

Geschrieben

Sie müssen sich aber trotzdem an geltendes Recht halten und vor allem auch vollständig prüfen und sich nicht nur die Rosinen rauspicken, die zum gewünschten Ergebnis führen ! :diablo:

Selbstredend. Deshalb schrieb ich auch "im Rahmen der Verfassung" sowie "im Rahmen höherrangigen Landesrechts". Genau das ist aber strittig. Mal schauen, wie sich das BVerwG dazu verhält.

Geschrieben

Das artet jetzt ein wenig in Begriffsjurisprudenz aus. "Stichprobenkontrolle" bedeutet nicht zwingend "willkürliches Herauspicken". Zeitlichen und sachlichen Prioritäten sowie personellen Ressourcen entsprechend, können auch Stichprobenkontrollen durchaus willkürfrei erfolgen.

Auch wenn sie es wie Du schreibst "willkürfrei" nach "Gefährdungsanalyse" oder "Zufallsprinzip" machen, dürften nach dem Landesgebührenrecht in BW keine gebühren erhoben werden!

Geschrieben

Ich warte immer noch auf das Argument, warum der Gesetzgeber den Sohn / die Tochter eines LWB anders einschätzen soll, als den Sohn / die Tochter eines Beamten. Und Ausnahme ist eben kein Argument, wie du ja selbst festgestellt hast.

sorry, aber dieses Argument musst du beim Gesetzgeber abfragen, der gibt die Gesetzesbegründungen ab, nicht ich.

Ich habe nur darauf hingewiesen, dass es den § 55 WaffG nun mal gibt und das es müßig ist, sich darüber aufzuregen. Genauso müßig, wie sich beispielsweise über die Höhe der Ökosteuer aufzuregen. Es bleibt dir natürlich unbenommen, mit allen rechtsstaatlichen Mitteln für eine Änderung zu kämpfen.

Aber solche Aktionen wie (überspitzt): "Mami, Mami, der Paul darf das und das und ich nicht, bäähh", sind nicht zielführend.

Geschrieben

Der Vergleich ist trotzdem passend, denn die Kontrollen finden zu genau dem selben Zweck statt: Sicherheit der öffentlichen Ordnung !

Ja, außerhalb einer juristischen Betrachtungsweise schon.

Vor Art. 3 I GG besteht aber keine Verpflichtung des Gesetzgebers, sämtliche Bereiche des Gefahrenabwehrrechts "gleich" in Sinne von "identisch" zu behandeln.

Der Gesetzgeber wäre sicherlich von Verfassungs wegen nicht daran gehindert, etwa einen Bedürfnisvorbehalt für Kfz einzuführen unter der Erwägung, Kfz müssten aufgrund ihrer Gefährlichkeit zahlenmäßig begrenzt werden. Er ist indes weder vor Art. 3 I GG noch aufgrund seiner Schutzpflichten aus Art. 2 II 1 GG dazu verpflichtet, sondern kann andere Wege zur Begrenzung von Gefahren durch den Straßenverkehr wählen.

Natürlich könnte der Gesetzgeber auch auf Regelungen im WaffG verzichten. Aber auch insoweit ist er eben nicht dazu verpflichtet.

Ist eine Rechtsnorm an Art. 3 I GG zu messen, gilt es stets, diesen Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum zu beachten, und nicht persönliche Gerechtigkeits- und Gleichheitsvorstellungen als Maßstab zu nehmen. Das scheint mir das große Missverständnis im Hinblick auf Art. 3 I GG zu sein.

Geschrieben

Auch wenn sie es wie Du schreibst "willkürfrei" nach "Gefährdungsanalyse" oder "Zufallsprinzip" machen, dürften nach dem Landesgebührenrecht in BW keine gebühren erhoben werden!

Wenn man, wie die bislang ergangenen Entscheidungen, nicht auf den Gesetzesvollzug abstellt, sondern (vorgelagert) davon ausgeht, dass bereits das Gesetz selbst, unabhängig von seiner konkreten Umsetzung, eine "Veranlassung" zu begründen vermag, dann eben doch.

Geschrieben

@Gloeckner: Wer sagt denn, dass man bei illegalen Waffenbesitzern nur strafprozessual eine Durchsuchung machen darf? Man kann doch auch so zur rein verwaltungsrechtlichen Nachschau vorbeikommen, um zu gucken, ob die illegalen Plempen ordnungsgemäß verwahrt werden.

Wenn man einmal innerhalb der absurden Vorstellung (die nicht auf den Gesetzgeber, sondern auf WO-Hermeneutikexperten zurückgeht) verbleibt, § 36 III 2 WaffG diente auch der Kontrolle von ILWB, deren Charakteristikum ja gerade darin liegt, nicht als solche bekannt zu sein, wäre dies ein zusätzliches Argument für eine gleichheitsgemäße Regelung, nicht dagegen.

Auch im Übrigen verhedderst du dich in deinem Beitrag in einem Sammelsurium an Gedanken, die am Stammtisch allesamt interessant sein mögen, nur eben juristisch irrelevant oder sogar falsch sind.

Die Unterscheidung zwischen gefahrenabwehrrechtlichen und repressiven Maßnahmen sowie die trennscharfe Differenzierung zwischen Durchsuchung und anderen Maßnahmen im Kontext des Art. 13 GG sollte eigentlich, wenn schon nicht über Vorlesungen, so doch nach mehrjähiger WO-Anwesenheit, geläufig sein ;-)

Geschrieben

sorry, aber dieses Argument musst du beim Gesetzgeber abfragen, der gibt die Gesetzesbegründungen ab, nicht ich.

Ich habe nur darauf hingewiesen, dass es den § 55 WaffG nun mal gibt und das es müßig ist, sich darüber aufzuregen. Genauso müßig, wie sich beispielsweise über die Höhe der Ökosteuer aufzuregen. Es bleibt dir natürlich unbenommen, mit allen rechtsstaatlichen Mitteln für eine Änderung zu kämpfen.

Aber solche Aktionen wie (überspitzt): "Mami, Mami, der Paul darf das und das und ich nicht, bäähh", sind nicht zielführend.

Manchmal habe ich den Eindruck, dass insbesondere Staatsdiener (aber durchaus auch Verbandsfürsten) in einer von ihren Dienstvorschriften umrissenen Welt leben ohne jemals auch nur in Erwägung zu ziehen gedanklich darüber hinaus zu blicken.

Wenn du dich selbst so fokussierst auf "das Gesetz ist nun mal so wie es ist und alles andere ist irrelevant", wie willst du da jemals zu einer eigenen Meinung kommen? (Das setzt natürlich auch vorraus, dass du eine eigene Meinung möchtest, was ich aber für gut befinden würde) Wie willst du jemals etwas selbst bewerten, ob etwas gut oder schlecht, richtig oder falsch, oder wie hier diskutiert Art 3 GG konform ist oder nicht?

Du kannst natürlich für dich selbst entscheiden, dass dir das nicht wichtig ist. Das ist ja auch ok. Aber da sich die Diskussion hier eben darum dreht => warum diskutierst du dann mit?

Im Gegensatz zu dir bin ich sehr wohl der Meinung, dass dies zielführend ist, denn es dient der Meinungsbildung, es dient einer pluralistischen Gesellschaft, es dient der Bewertung ob die Regierung gut arbeitet oder nicht, es spiegelt das Auftreten des Staates gegenüber seinen Bürgern wider und erlaubt eine Bewertung eben dessen, es fließt in Wahlentscheidungen ein, es kann auch dazu dienen, sich nicht alles gefallen zu lassen und ggf. auch mal - du hast es ja auch erwähnt - kontra zu geben.

Das mag für jemanden, der nach dem Motto lebt "Wieso? Was der König sagt, ist doch gut für mich!" völlig unwichtig sein. Für Leute, die den Staat als Dienstleister der Bürger betrachten, die den Bürger nicht als Element sehen, damit es den Staat gibt, sondern der Bevölkerung die Prioritäten geben, ist es das nicht.

Der selbe Sachverhalt "In einer Privatwohnung befindet sich eine Schusswaffe" wird vom Gesetzgeber völlig unterschiedlich behandelt. Bei den zivilen Waffenbesitzern stellt man hohe Anforderungen. Bei der eigenen Mannschaft hält man schön die Füsse still. Der Staat will sich offensichtlich nicht an seinen eigenen Ansprüchen messen lassen. Das ist doch eine Erkenntnis, die zwar nicht neu, aber doch bedeutend ist.

Und warum soll man nicht hinterfragen dürfen, ob das den Regeln entspricht, die sich der Staat mit dem GG selbst gegeben hat? Ich bin auch sehr gespannt ob Glöckner sich dazu mal äußert. Bisher habe ich seine Äußerungen immer nur auf andere Facetten der Kontrollproblematik bezogen.

bye knight

Geschrieben

Der selbe Sachverhalt "In einer Privatwohnung befindet sich eine Schusswaffe" wird vom Gesetzgeber völlig unterschiedlich behandelt.

Ein rechtfertigender Grund hierfür ergibt sich bereits aus der Natur der Sache. Der Gesetzgeber kann eben, vereinfacht gesagt, nur das einem Kontrollregime unterwerfen, was konkret bekannt ist. Das verhält sich mit der Würstchenbude nach Gaststätten- und Gewerberecht oder einer Atomanlage nach AtG nicht anders als mit Schusswaffen, mögen die Gefahren durch illegale Tätigkeiten auch höher wiegen.

Vor allem ist der Gesetzgeber nicht verpflichtet, von einer Überwachung bekannter Gefahrenquellen deshalb abzusehen, weil daneben vergleichbare andere, in concreto unbekannte Gefahrenquellen existieren.

Ist diese Überlegung zu simpel um darauf zu kommen?

Geschrieben

Ein rechtfertigender Grund hierfür ergibt sich bereits aus der Natur der Sache. Der Gesetzgeber kann eben, vereinfacht gesagt, nur das einem Kontrollregime unterwerfen, was konkret bekannt ist.

[...]

Ist diese Überlegung zu simpel um darauf zu kommen?

Ich verstehe diese Überlegung im Kontext meiner obigen Frage nicht. Dem "Gesetzgeber" bzw. den Behörden ist doch bekannt, wo staatliche Waffen lagern. Oder siehst du das anders? Das gilt für die Lagerung in Behörden wie auch z.B. bei manchen Dienstwaffenträgern zu Hause.

bye knight

Geschrieben

Ich verstehe diese Überlegung im Kontext meiner obigen Frage nicht.

Aneinander vorbeigeredet bzw. Missverständnis. Ich bezog mich auf das ebenfalls immer gern gebrachte Argument, LWB würden gemäß § 36 III 2 WaffG einer Kontrolle unterworfen, die ILWB, da eben unbekannt, jedoch nicht.

Die Frage der häuslichen Aufbewahrung dienstlich ausgegebener Schusswaffen und damit nicht dem WaffG unterliegender Sachverhalte halte ich mit Blick auf Art. 3 I GG ebenfalls für nicht unproblematisch. Wirklich überzeugende sachliche Gründe für eine Differenzierung habe ich bislang auch noch nicht gehört.

Geschrieben

Wirklich überzeugende sachliche Gründe für eine Differenzierung habe ich bislang auch noch nicht gehört.

Ich auch nicht.

Nur komisch, dass es jetzt gerade hochkommt. Den § 55 gab es auch schon im WaffG von 1972.

Warum es so ist, kann ich allerdings auch nicht sagen. Es bringt mir aber auch nichts,´mich an diesem Zustand hochzuziehen. Ob ich das nun gut finde oder nicht, ich muss (im Moment) damit leben. Jedem Bürger stehen Wege offen, eine Änderung des Waffengesetzes anzustoßen. Einer heißt, glaube ich, Lobbyarbeit.

Sich aber auf dauerhaft über dieses und andere Gesetze aufzuregen, bringt auch nichts und macht krank.

Geschrieben

Aber solche Aktionen wie (überspitzt): "Mami, Mami, der Paul darf das und das und ich nicht, bäähh", sind nicht zielführend.

Und warum? Weil sie den Kaiser ohne Kleider dastehen lassen?

Ich weiß ja, daß du dies nicht verstehst und mich auch gerne mit der Ignorierfunktion beehrst, aber vielleicht mag ja ein anderer dies beantworten und dabei diesen Beitrag für dich zitieren.

Geschrieben

Die o.g. Bereiche des Gefahrenabwehrrechts und deren Vollzug sind aber nicht identisch, d.h. in sämtlichen Elementen gleich, so dass sie von vornherein tatsächlich auch (gebührenrechtlich) zwingend gleich behandelt werden müssten. Vielmehr weisen die o.g. Kontrollsachverhalte sowohl gleiche als auch ungleiche Elemente auf, letzteres allein aufgrund ihrer Anknüpfung an unterschiedliche Fachrecht. Insoweit unterscheiden sich dann auch die konkrete Pflichtenstellung, Grund und Notwendigkeit der Kontrolle entsprechend der jeweiligen gesetzgeberischen Konzeption.

Oh, jetzt wird es aber seehr allgemein... Das führt nicht weiter.

Die Prinzipien des Landesgebührenrechts, die u.a. die individuelle Veranlassung einer Verwaltungshandlung fordern, damit eine Gebührenschuld begründet wird, gelten für die Kontrollhandlungen auf verschiedenen Gebieten gleichermaßen. Diesen muss sich die Gebührengestaltung und -festsetzung unterwerfen.

Konkret:

Es fehlt noch immer die Begründung, warum z.B. die Landratsämter/Umweltämter bei der stichprobenartigen (von Amts wegen vorgenommenen) Begehung und Kontrolle emissionsträchtiger/wassergefährdender/explosibler Anlagen - in Vollzug des BImSchG, WHG, der BetrSichV etc. - im Falle des Kontrollergebnisses "alles in Ordnung, gesetzes- und genehmigungskonform" und folglich ohne Erfordernis der Wiederholungskontrolle - keine individuelle Veranlassung und Gebührenpflicht begründet sehen...

Hingegen soll die ebenso von Amts wegen veranlasste Stichprobenkontrolle des heimischen Waffentresors bei Jäger Müller oder Schütze Mayer "individuell veranlasst" sein und im Sinne des LGebG zur Gebührenpflicht führen?

Das ist - auch rechtlich - alles andere als schlüssig.

Geschrieben

Das ist - auch rechtlich - alles andere als schlüssig.

wem sagst du das?

E bleibt dir doch unbenommen dagegen vorzugehen, wenn du selbst betroffen bist. Oder du suchst dir jemanden, der betroffen, aber nicht bereit ist zu klagen und versuchst ihn zu überzeugen, doch eine Klage einzureichen.

Kurz gesagt: warum erzählst du uns, die das sowieso schon wissen, immer wieder und machst nicht mal etwas?

"Das führt nicht weiter". - machen hilft was.

Geschrieben

Kurz gesagt: warum erzählst du uns, die das sowieso schon wissen, immer wieder und machst nicht mal etwas?

OK, dann mach ich jetzt den Meta-Meta-Kritisierer:

Warum pfeifst Du den @karlymann dafür an, daß er nur redet und nicht macht ? Das ist doch fast der Gipfel der Nutzlosigkeit, immerhin hat er den Mißstand erkannt und redet wenigstens noch darüber. Du jedoch sagst lediglich Parolen in der Form von "Alles nicht so schlimm, Warum stellst Du Dich jetzt an, war doch schon vorher so, wenn Du damit ein problem hast, dann lass es."

Und ich gebe es schon vorab zu: Das Anpfeifen des Anpfeifers ist sogar noch nutzloser, außer für unfreiwillige Komik. Und wer mir jetzt noch für diesen Post an den Karren fahren will, der hat kein eigenes Leben. Das war grün, mkay ?

Geschrieben

...Es fehlt noch immer die Begründung, warum z.B. die Landratsämter/Umweltämter bei der stichprobenartigen (von Amts wegen vorgenommenen) Begehung und Kontrolle emissionsträchtiger/wassergefährdender/explosibler Anlagen - in Vollzug des BImSchG, WHG, der BetrSichV etc. - im Falle des Kontrollergebnisses "alles in Ordnung, gesetzes- und genehmigungskonform" und folglich ohne Erfordernis der Wiederholungskontrolle - keine individuelle Veranlassung und Gebührenpflicht begründet sehen...

Hingegen soll die ebenso von Amts wegen veranlasste Stichprobenkontrolle des heimischen Waffentresors bei Jäger Müller oder Schütze Mayer "individuell veranlasst" sein und im Sinne des LGebG zur Gebührenpflicht führen?

Das ist - auch rechtlich - alles andere als schlüssig.

Das ist der Punkt. Darauf und auf den grundsätzlichen Widerspruch zum Landesgebührenrecht muss man abheben. Damit sind diese unverschämten Spezialgebühren angreifbar.

In dem Zusammenhang ist mir noch eine Idee gekommen, wie man den Blödsinn ad Absurdum führen und die Leute lächerlich machen kann:

Angenommen, irgend so ein geistig umnachteter oder ideologisch verblendeter Kreistag bzw. Stadtrat beschließt eine Gebührensatzung, in welcher Waffenkontrollen generell gebührenpflichtig sind, alle anderen aber nur bei Beanstandungen, dann könnte man auch eine Anzeige an den Rechnungshof oder die Gemeindeaufsicht geben (kostet ja nix), weil sie in völlig willkürlicher Weise und unbegründeter Großzügigkeit auf Einnahmemöglichkeiten verzichten, indem sie in zahlreichen Fällen auf eine Gebührenerhebung verzichten, obwohl diese Kontrolltätigkeit ja auch "individuell veranlasst" ist! Das wäre ein ziemlich unwirtschaftliches Verhalten und müsste unbedingt angeprangert werden. :D

Der Verweis auf die andere Behandlung von Dienst- und Behördenwaffen führt dagegen zu nichts. Das fegen die einfach mit der lapidaren Bemerkung, dass es sich um ganz verschiedene und somit nicht vergleichbare Dinge handelt beiseite. Ein Polizist oder ein Soldat braucht ja auch keinen vom Landratsamt ausgestellten Waffenschein um seine Waffe führen zu dürfen und es interessiert in dem Fall auch keinen, dass der Panzer oder das MG gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz verstößt, nehme ich mal an. Das regelt eben das Dienstrecht und nicht das Waffengesetz, was auch durchaus nachvollziehbar ist.

Geschrieben

Oh, jetzt wird es aber seehr allgemein... Das führt nicht weiter.

Es erscheint aber notwendig, die Prüfungsschritte des allgemeinen Gleichheitssatzes erst einmal abstrakt zu beschreiben. Denn die Anwendung des Art. 3 I GG erschöpft sich nicht darin, wie manche offenbar meinen, irgendwie vergleichbare Elemente zweier Sachverhalte herauszugreifen um dann lapidar festzustellen, diese Sachverhalte seien gleich zu behandeln.

Begründung, warum (...) in Vollzug des BImSchG, WHG, der BetrSichV etc. -(..) keine individuelle Veranlassung und Gebührenpflicht begründet sehen.

Präzise gestellt müsste die Frage lauten, weshalb trotz Veranlassung in zwei unterschiedlichen Vollzugsbereichen (A und B ) in Vollzugsbereich A Gebühren erhoben werden, in Vollzugsbereich B aber nicht. Denn wenn bereits eine Veranlassung im gebührenrechtlichen Sinn nicht vorliegt, können vollkommen unstrittig auch keine Gebühren erhoben werden. Ein Ermessen des untergesetzlichen Normgebers wäre mangels Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen gar nicht erst eröffnet.

Unterstellen wir nun, dass in zwei Vollzugsbereichen (A und B ) tatsächlich eine Veranlassung, meinetwegen auf Basis der umstrittenen Rechtsprechung VG Stuttgart und Freiburg sowie OVG Berlin-Brandenburg, gegeben ist. Nach dem jeweils einschlägigen Kommunalabgabengesetz "kann" die Körperschaft nun, i.d.R. mittels Satzung, Gebühren erheben.

Es besteht mithin Ermessen, welches Art. 3 I GG Rechnung zu tragen hat. Müssen also A und B insofern gleich behandelt werden, als alternativ in beiden Fällen Gebühren erhoben werden oder aber weder bei A noch bei B oder existieren sachgerechte Gründe, die eine Ungleichbehandlung rechtfertigen können, so dass etwa bei A Gebühren erhoben werden, bei B hingegen darauf verzichtet wird.

Unterstellt, in beiden Vollzugsbereichen besteht Ermessen, ob und in welcher Weise, Frequenz etc. kontrolliert wird, so ist es der Körperschaft nun nicht verwehrt, zum Beispiel darauf abzustellen, dass in Vollzugsbereich B nur ganz sporadisch oder nur auf konkreten Anlass hin kontrolliert wird, in Vollzugsbereich A hingegen regelmäßig und anlassunabhängig Mitarbeiter dauerhaft unterwegs sind, um den (fach)gesetzlich intendierten Kontrolldruck auszuüben und also in A Gebühren erhoben werden sollen, in Vollzugsbereich B aber nicht.

Etwaige bundeslandspezifische Feinheiten, auch in der Rechtsprechung, sollen einmal bewusst ausgeklammert werden.

Geschrieben

Was mich immer noch irritiert ist, dass die Verwaltung Gebühren aus angeblicher Veranlassung des LWB erhebt, obwohl in der VwV ausdrücklich die Veranlassung "öffentliches Interesse" vorgegeben wird. Da setzt man sich doch über die VwV hinweg...

Schon oft erwähnt, aber irgendwie für mich nicht schlüssig widerlegt. Die Formulierung "sollten keine Gebühren erhoben werden" meine ich nicht, sondern speziell "da die Kontrolle im öffentlichen Interesse erfolgt". Das kann man auch als Jurist schlecht wegdeuten, so eindeutig ist das.

Geschrieben

wem sagst du das?

Kurz gesagt: warum erzählst du uns, die das sowieso schon wissen, immer wieder und machst nicht mal etwas?

Ich erzähle es z.B. unserem "Gloeckner" hier. Wenn du den Thread aufmerksam verfolgst, weißt du, warum.

Ansonsten müsste ich natürlich nicht "zum Chor predigen".

Was mich persönlich angeht: zum Glück macht meine Waffenbehörde diese Gebühren-Unverschämtheit bislang nicht mit. Ich hoffe auch, es bleibt dabei. Falls nicht, werde ich mich im Rahmen der Möglichkeiten dagegen wehren.

Geschrieben

...speziell "da die Kontrolle im öffentlichen Interesse erfolgt". Das kann man auch als Jurist schlecht wegdeuten, so eindeutig ist das.

Sag doch sowas nicht, Juristen können alles! :D

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