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IGNORED

Durchführung des Waffengesetzes


357er Magnum

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Geschrieben

Die spannende Frage ist aber, ob es mit dem Gleichheitsgebot des Grundgesetzes konform ist (und darüber drehte sich ja auch die Diskussion weiter oben), ob ledigliche zivile legale Waffenbesitzer kontrolliert bzw. kostenpflichtig kontrolliert werden, behördliche und illegale jedoch nicht.

Der Gleichheitsgrundsatz wird doch andauernd verletzt. Oder darfst du von deinen Nachbarn direkt Steuern erheben? Wer darf denn noch alles mit der letzten Rußschleuder in die Umweltzonen? Du etwa?

Geschrieben

...- Worin soll die Sachlichkeit liegen, wenn das WaffG nicht so umgesetzt wird, wie es eben geschrieben ist. Und geschrieben ist nicht "bei Inhabern einer Besitzerlaubnis" sondern "Wer erlaubnispflichtige Schusswaffen, Munition oder verbotene Waffen besitzt" und das schließt klipp und klar die illegalen ein.

...

Das stimmt so nicht, denn es gibt durchaus nicht registrierte, also illegale, aber nicht verbotene Waffen (bei den wenigsten "illegalen Waffen" handelt es sich um "verbotene Waffen") und es gibt andererseits sogar legal registrierte und mit Ausnahmegenehmigung besessesene "verbotene Waffen".

Das Eine hat mit dem anderen gar nichts zu tun.

Abgesehen davon: Wie stellst Du Dir denn die Aufbewahrungskontrolle bei den illegal besessenen Waffen vor? Dazu müssten die Kontrolleure sämtliche Haushalte Deutschlands auf den Kopf stellen, was erstens undurchführbar wäre und zweitens eine komplette Aufhebung des GG-Artikels von der Unverletzlichkeit der Wohnung bedeuten würde.

Geschrieben

Der Gleichheitsgrundsatz wird doch andauernd verletzt. ...

Eben. Eine Gleichheit hat es noch nie gegeben und wird es auch nie geben. Eine solche ist auch gar nicht zu erreichen. Das sind nur hohle Phrasen.

Geschrieben

Abgesehen davon: Wie stellst Du Dir denn die Aufbewahrungskontrolle bei den illegal besessenen Waffen vor? Dazu müssten die Kontrolleure sämtliche Haushalte Deutschlands auf den Kopf stellen, was erstens undurchführbar wäre und zweitens eine komplette Aufhebung des GG-Artikels von der Unverletzlichkeit der Wohnung bedeuten würde.

So in etwa werden die Gerichte argumentieren. Ich persönlich finde das allerdings nicht überzeugend. Was beim LWB rechtens und nicht einmal einen Eingriff in Art. 13 GG darstellen soll, soll bei illegalen Waffenbesitzern verfassungswidrig sein. Da kann man sich des Eindrucks nicht erwehren, dass hier mit zweierlei Maß gemessen wird.

Was dir praktische Durchführung betrifft: Bei weit weniger wichtigen Vorhaben - etwa dem Zensus - hat man ja auch große Teile der Bevölkerung belästigt und mit Zwangsgeldern gedroht. So ähnlich könnte das auch mit der allgemeinen Nachschau laufen. Das könnten ggf. sogar der Bezirksschornsteinfeger oder der Zählermann von den Stadtwerken (nach einem Wochenendkurs) mit übernehmen. Hier fehlen nicht die Möglichkeiten, sondern allein der politische Wille.

Den Statistiken zufolge gibt es jedenfalls mehr illegale als legale Waffen in Deutschland und von den illegalen geht auch die größere Gefahr aus. Warum man dann nur die ungefährlichere Bevölkerungsgruppe drangsaliert, erschließt sich mir nicht.

Geschrieben
Was beim LWB rechtens und nicht einmal einen Eingriff in Art. 13 GG darstellen soll, soll bei illegalen Waffenbesitzern verfassungswidrig sein. Da kann man sich des Eindrucks nicht erwehren, dass hier mit zweierlei Maß gemessen wird.

Das, konsequent zu Ende gedacht, gäbe dann die Generalvollmacht für das Betreten sämtlicher Wohnungen über das Waffengesetz.

Geschrieben

Das, konsequent zu Ende gedacht, gäbe dann die Generalvollmacht für das Betreten sämtlicher Wohnungen über das Waffengesetz.

Du hast es ja zum Glück grün geschrieben. Aber zur Sicherheit, um keine Missverständnisse hervorzurufen schreibe ich es noch einmal explizit dazu: Ich möchte natürlich nicht, dass die Gleichheit dadurch hergestellt wird, dass dann plötzlich bei allen die Kontrolleure nach Lust und Laune ein- und ausgehen können. Vielmehr ist mir daran gelegen, dass diese Kontrollen für unzulässig erklärt werden.

Es hat in Deutschland übrigens Tradition, missliebige Gruppierungen über die waffenrechtlichen Instrumentarien zu gängeln. So etwas wie politische Verfolgung gab es offiziell selbst zur NS-Zeit nicht. Daraus hat man dann halt formal einen Verdacht auf einen Verstoß gegen das Waffengesetz gemacht. So etwa bei Albert Einstein (New York Times v. 21.03.1933, S. 10).

Die Moral von der Geschichte kann doch nur sein, dass Unrecht Unrecht bleibt, egal wie man es nennt.

Geschrieben

...beim Vorfinden einer Leihwaffe ohne Herkunftsnachweis (nein - ich brauche dafür doch keinen Beleg) durch die Decke marschier...

- Wenn er zu Anfällen neigt, ist das sicher ein Problem, das zur Überprüfung, ob er das Amt ausüben kann, Anlass geben sollte.

- Woher soll er wissen, dass Du keinen Leihschein hast? Du musst ihn weder vorzeigen noch Auskunft über ihn geben.

Deine Denke, dass Du nachweisen müsstest, es läge nichts Illegales vor, sonst bekämest Du Ärger, ist offensichtlich nicht in Einklang mit unserer Rechtsordnung. Dass diese Denke das Gegenstück zu den "durch die Decke marschierenden" Amtsträgern ist, ist schon klar - ohne Untertan keine Obrigkeit.

Wenn Du Deine Freiheit wegen dem bißchen Angst vor einem rechtswidrig agierenden Büttel schon wegschmeißt, naja, dann ist Dir auch nicht zu helfen.

Aus dem Bauch heraus: 90% der Menschen, die ich kenne (auch mir liebe) würden ähnlich handeln wie Du. Nimm das also nicht persönlich. Und auch ich habe schon versagt.

Kleine Anekdote, der Leiter unserer Waffenbehörde hat auf meine Bitte, mir (Jäger) meinen zweiten Kurzwaffenvoreintrag zu geben, meinen Text gespiegelt und gesagt: "Sie wollen also eine zweite Fangschusswaffe für die Jagd?". Ich erwiderte "Ich will einen Kurzwaffenvoreintrag." Er ist sofort, wie Du es sagst "durch die Decke marschiert". Ich bin dabei geblieben und habe mich weder zu atmosphärisch äquivalenen Äußerungen noch zu weiteren Einlassungen hinreißen lassen. Das fällt schwer, gebetsmühlenhaft zu wiederholen, "Ich will einen zweiten Kurzwaffenvoreintrag". Am Ende bin ich selbstverständlich mit dem zweiten Kurzwaffenvoreintrag raus, ohne dass ich dem Büttel mehr als die ihm zustehenden Informationen hätte zukommen lassen. Unhöflich? Unhöflich ist es, dass er seine Nase in Sachen stecken wollte, die ihn nichts angehen.

Geschrieben

Das stimmt so nicht

Doch, das stimmt schon so. Lies mal genau und achte auf das "oder" ;)

Abgesehen davon: Wie stellst Du Dir denn die Aufbewahrungskontrolle bei den illegal besessenen Waffen vor?

Das musst du diejenigen fragen, die das Gesetz gemacht haben. Ich habe das Gesetz nicht gemacht.

bye knight

Geschrieben

Ich persönlich finde das allerdings nicht überzeugend. Was beim LWB rechtens und nicht einmal einen Eingriff in Art. 13 GG darstellen soll, soll bei illegalen Waffenbesitzern verfassungswidrig sein. Da kann man sich des Eindrucks nicht erwehren, dass hier mit zweierlei Maß gemessen wird.

Es wird mit zweierlei Maß gemessen, bestes Beispiel ist der Miri-Clan in Bremen.

Geschrieben

Es besteht hier offenkundig zum Teil eine grobe, bis ins Groteske reichende Unkenntnis hinsichtlich des Gleichheitssatzes aus Art. 3 I GG. Auch ist grundlegende Systemkritik ja durchaus legitim. Vollends absurd gerät das Ganze aber dann, wenn beides miteinander vermengt wird.

Da sich hier vieles auf Art. 3 I GG verengt, teilweise infolge der Verkennung seines Aussagegehalts, geht es im Folgenden nur darum. Weitere Fragen der Satzungsautonomie, die im Detail auch bundeslandspezifisch zu betrachten sind, bleiben deshalb außen vor.

Für den folgenden zitierten Beitrag gilt das oben Gesagte ausdrücklich nicht. Aber der Reihe nach.

Genauso kann man - im Hinblick auf die Gefahren-/Risiko-Relevanz anderer Bereiche (verglichen mit der statistisch ausgewiesenen des legalen Waffenbesitzes) auch andersherum argumentieren.

Exakt. Solche Erwägungen wären dem (Bundes)gesetzgeber, in Anerkennung seines (nicht: deines oder meines) Einschätzungs- und Gestaltungsspielraums, auf Grundlage der generellen Linie des BVerfG, ebenfalls zuzugestehen bzw. (verfassungs)gerichtlich zu akzeptieren.

Auch dem (Gebühren)satzungsgeber kommt, wenngleich aufgrund seiner Stellung als (staatsorganisatorisch betrachtet) der Exekutive zugehörig nicht im selben Maße, ein Spielraum zu.

An dieser Stelle gilt es sich zunächst zu vergegenwärtigen, dass Art. 3 I GG nicht die Funktion zukommt, insbesondere i.R.d. Normgebung nicht, individuelle Gerechtigkeitsvorstellungen oder Billigkeitserwägungen des Einzelnen zu flankieren. Denn dies wäre aufgrund der Unterschiedlichkeit der (subjektiven) Maßstäbe von vornherein unmöglich. Unausgesprochen liegt dies den meisten Überlegungen aber zugrunde, was juristisch entsprechend schiefe Folgerungen nach sich zieht.

Auch ist der (weitere) Prüfungsmaßstab des BVerfG zum Teil nicht bekannt, was ebenfalls dazu führt, die eigenen Gerechtigkeitsvorstellungen ins Zentrum der Betrachtung zu stellen.

Es geht hier um Gebühren, denen in JEDEM Fall (ob Baukontrolle, Kontrolle industrieller Anlagen etc., oder eben Waffenaufbewahrung) ein Verwaltungsaufwand zugrunde liegt.

Die o.g. Bereiche des Gefahrenabwehrrechts und deren Vollzug sind aber nicht identisch, d.h. in sämtlichen Elementen gleich, so dass sie von vornherein tatsächlich auch (gebührenrechtlich) zwingend gleich behandelt werden müssten. Vielmehr weisen die o.g. Kontrollsachverhalte sowohl gleiche als auch ungleiche Elemente auf, letzteres allein aufgrund ihrer Anknüpfung an unterschiedliche Fachrecht. Insoweit unterscheiden sich dann auch die konkrete Pflichtenstellung, Grund und Notwendigkeit der Kontrolle entsprechend der jeweiligen gesetzgeberischen Konzeption.

Welche Sachverhaltselemente nun so wichtig sind, dass ihre Verschiedenheit eine Ungleichbehandlung rechtfertigt, unterliegt aber primär der Entscheidung des Normgebers. Dessen Entscheidung kann daher nur auf sehr zurückgezogener Linie (gerichtlich) überprüft werden.

Geschrieben

. Was beim LWB rechtens und nicht einmal einen Eingriff in Art. 13 GG darstellen soll, soll bei illegalen Waffenbesitzern verfassungswidrig sein. Da kann man sich des Eindrucks nicht erwehren, dass hier mit zweierlei Maß gemessen wird.

Bei (strafprozessual begründetem) Verdacht des illegalen Waffenbesitzes bekommen beide, LWB wie ILWB, Besuch nach exakt der selben Norm.

Weiterhin unterliegt sowohl der "reine" LWB der Kontrolle nach § 36 III 2 WaffG als auch derjenige LWB, der zugleich (unerkannt) ILWB ist.

Der reine (unerkannte) ILWB schließlich darf sich vorerst freuen. Wie der unerkannte Mörder, Steuerhinterzieher oder Kinderschänder.

Also geradezu ein Musterbeispiel für die Achtung des Art. 3 I GG.

Geschrieben

Der reine (unerkannte) ILWB schließlich darf sich vorerst freuen. Wie der unerkannte Mörder, Steuerhinterzieher oder Kinderschänder.

Also geradezu ein Musterbeispiel für die Achtung des Art. 3 I GG.

Mit Musterbeispiel wäre ich allerdings vorsichtig. Die Vermögenssteuer wurde vom Verfassungsgericht in der damaligen Form gechasst, weil die Erhebung offensichtlich ungleich erfolgte. Und die Wehrpflicht wurde auch nur knapp durchgewunken, weil der Anteil an nicht einberufenen "formal" nur relativ gering war. Bei den LWB zu ILWB dürfte nach allem was bekannt und geschätzt wird, sowohl gefahrenabwehrtechnisch als auch zahlenmässig ein krasses Missverhältnis bestehen, dass etwas mehr Argumente brauchen wird, als ein Achselzucken auf die Frage, wie man es denn angehen will.

Anderes Thema: Bei den Behördenwaffen sollte ja bekannt sein, wo zu kontrollieren ist und die Gefahr von einer Behördenwaffe zu Hause ist die gleiche wie die eines LWB. Mal ganz abgesehen davon, dass genügend Waffen direkt aus Behörden verschwinden.

bye knight

Geschrieben

Anderes Thema: Bei den Behördenwaffen sollte ja bekannt sein, wo zu kontrollieren ist und die Gefahr von einer Behördenwaffe zu Hause ist die gleiche wie die eines LWB. Mal ganz abgesehen davon, dass genügend Waffen direkt aus Behörden verschwinden.

sag mal, da du da ja immer darauf herumreitest: hast du eigentlich eine Statistik mit wie vielen " verschwundenen Behördenwaffen" welchen Straftaten begangen wurden? Augenscheinlich unterstellst du hier ja unterschwellig einen Zusammenhang nach dem Motto: bevor ihr hier die LWB kontrolliert, werden, sollten lieber erst mal die Behördenwaffenbesitzer kontrolliert werden.

Geschrieben
Bei den Behördenwaffen sollte ja bekannt sein, ...

... dass die Regelungen des WaffG hierauf nicht anzuwenden sind.

WaffG, Abschnitt 5.

§ 55 Ausnahmen für oberste Bundes- und Landesbehörden, Bundeswehr, Polizei und Zollverwaltung, erheblich gefährdete Hoheitsträger sowie Bedienstete anderer Staaten

(1) Dieses Gesetz ist, wenn es nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, nicht anzuwenden auf

1. die obersten Bundes- und Landesbehörden und die Deutsche Bundesbank,

2. die Bundeswehr und die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Streitkräfte,

3. die Polizeien des Bundes und der Länder,

4. die Zollverwaltung

und deren Bedienstete, soweit sie dienstlich tätig werden. Bei Polizeibediensteten und bei Bediensteten der Zollverwaltung mit Vollzugsaufgaben gilt dies, soweit sie durch Dienstvorschriften hierzu ermächtigt sind, auch für den Besitz über dienstlich zugelassene Waffen oder Munition und für das Führen dieser Waffen außerhalb des Dienstes.

CM

Geschrieben

sag mal, da du da ja immer darauf herumreitest: hast du eigentlich eine Statistik mit wie vielen " verschwundenen Behördenwaffen" welchen Straftaten begangen wurden? Augenscheinlich unterstellst du hier ja unterschwellig einen Zusammenhang nach dem Motto: bevor ihr hier die LWB kontrolliert, werden, sollten lieber erst mal die Behördenwaffenbesitzer kontrolliert werden.

Kommt es darauf an? Wird so eine Statistik überhaupt geführt?

Die Kontrollen haben doch den Sinn und Zweck sicherzustellen, dass die Waffen ordentlich aufbewahrt werden. Jetzt erkläre mir mal, warum das bei einem LWB kontrolliert werden soll, bei einem - mal nur als Beispiel hergenommenen, kein Bashing! - Polizisten zu Hause aber nicht? Wie willst du argumentieren, dass der Sohn / die Tochter des LWB hier anders betrachtet werden soll, als der Sohn / die Tocher dieses Polizisten? Da bin ich jetzt wirklich mal auf eine Antwort gespannt!

Und dass aus Behörden Waffen verschwinden ist Fakt. Dazu braucht es auch keine Statistik. Wenn bei diesen Waffen grundsätzlich keine Misbrauchsgefahr besteht, dann bräuchte man logischer Weise auch keinen Voreintrag für ausgemusterte Behördenwaffen.

Meinetwegen kann der Gesetzgeber die Ungleichbehandlung beenden, indem er bei den LWBs genauso oft kontrollieren lässt, wie bei seinen Beamten. Wenn er das nicht hin bekommt, dann soll er gefälligst bei seinen Beamten genauso oft kontrollieren, wie bei den LWBs.

Ich bin nicht scharf auf die Kontrollen, auf keiner Seite. Aber wir haben das Grundgesetz Jahrzehnte lang gegen die Sowjets verteidigt, damit wir eben nicht in einem Mehrklassensystem leben (das war jetzt eine argumentative Spitze, bevor wieder einer.... Naja, ihr wisst schon).

Ich unterstelle nix. Ich will auch nicht, dass bei Behördenwaffenbesitzern zuerst kontrolliert wird. Meinetwegen bräuchte überhaupt nicht kontrolliert werden (jedenfalls nicht so wie jetzt). Aber wenn man an den Kontrollen festhält, dann will ich, dass dort als nächstes kontrolliert wird. Außer mir erklärt jemand nachvollziehbar warum das was ganz anderes sein soll...

bye knight

Geschrieben

... dass die Regelungen des WaffG hierauf nicht anzuwenden sind.

Hier geht es um Artikel 3 (1) GG. Ob der Gesetzgeber das im WaffG löst (was er könnte, siehe Beitrag #223, da habe ich diesen Paragrafen nämlich schon vor dir zitiert ;) ) oder in einem Behördenwaffengleichbehandlungsgesetz ist doch völlig egal.

bye knight

Geschrieben

@Gloeckner: Wer sagt denn, dass man bei illegalen Waffenbesitzern nur strafprozessual eine Durchsuchung machen darf? Man kann doch auch so zur rein verwaltungsrechtlichen Nachschau vorbeikommen, um zu gucken, ob die illegalen Plempen ordnungsgemäß verwahrt werden. Erst wenn sich dabei der Anfangsverdacht einer Durchsuchung ergibt, würde das in eine strafprozessuale Straftat umschlagen.

Bei der Nachschau bei LWBs ist es ja im Prinzip die gleiche Masche. Man geht dahin, weil man dem LWB von vornherein misstraut und denkt, er würde sich nicht an die Aufbewahrungsvorschriften halten. Dieser Generalverdacht würde eigentlich eine OWi (und in krassen Fällen gar einer Straftat) begründen. Da dieser Generalverdacht aber nicht i.S. eines Anfangsverdacht konkretisiert ist, handelt es sich zunächst nur um eine verwaltungsrechtliche Nachschau. Trifft aber der Generalverdacht in concreto zu, hätte man eine strafprozessuale Durchsuchung (jedenfalls dann, wenn die Waffenbehörde zugleich für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten zuständig ist).

Im Übrigen ist die Abgrenzung Nachschau/Durchsuchung speziell bei LWBs sehr willkürlich.

Ziel sowohl der verwaltungsrechtlichen Nachschau wie auch der strafprozessualen Durchsuchung ist es, einen Sachverhalt zu ermitteln, der - je nachdem wie er sich darstellt - mit Bußgeld bzw. Strafe bewehrt ist.

Es wird immer behauptet, die Behörden würden ja nur kontrollieren, was sie schon wüssten (nämlich den bekannten Bestand an Waffen und die bekannten Behältnisse). In dem Sinne sei es schon kein Suchen.

Umgekehrt hat aber das VG Ansbach folgendes entschieden:

Die zielgerichtete Suche nach in Waffenbesitzkarten eingetragenen Schusswaffen [...] in den Wohn- und Nebenräumen des Antragsgegners stellt eine Durchsuchung im Sinne des Art. 13 Abs. 2 GG dar und bedarf daher einer richterlichen Durchsuchungsanordnung, wie sich aus § 46 Abs. 4 Satz 2 des Waffengesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl I S. 3970, ber. S. 4592) (WaffG) ergibt.
VG Ansbach, Beschl. v. 28.03.2013, Az. AN 15 X 13.00641

Schließlich könnte man argumentieren, dass eine Durchsuchung nur vorläge bei einer staatlichen Maßnahme die etwas offenlegen soll, was der Wohnungsinhaber von sich aus nicht offenzulegen bereit ist. Diese Argumentation ist allerdings zirkulär. Die Katze beißt sich gewissermaßen in den Schwanz. Die Gerichte behaupten nämlich, dass keine Durchsuchung vorläge und deswegen die Pflicht zur Zutrittsgestattung rechtens und keine Umgehung des Richtervorbehalts sei. Deshalb wiederum - weil ZutrittsGESTATTUNG - läge keine Durchsuchung vor, weil ja nur etwas ermittelt wird, wozu der Wohnungsinhaber durch seine Mitwirkung offenzulegen bereit ist.

Geschrieben

Kommt es darauf an? Wird so eine Statistik überhaupt geführt?

Die Kontrollen haben doch den Sinn und Zweck sicherzustellen, dass die Waffen ordentlich aufbewahrt werden. Jetzt erkläre mir mal, warum das bei einem LWB kontrolliert werden soll, bei einem - mal nur als Beispiel hergenommenen, kein Bashing! - Polizisten zu Hause aber nicht?....

irgendwie habe ich das Gefühl, dass du so ein wenig in die Richtung tendierst "warum müssen die LWB kontrolliert werden? Die anderen bauen doch auch Mist oder?" Leider bleibst du aber eine Begründung für deine These schuldig!!

So ein wenig geht das in die Richtung: "wenn wir kontrolliert werden, dann sollen das gefälligst auch die Anderen erleiden müssen."

Es gibt nun mal Ausnahmen, die du hinnehmen musst. Ansonsten: gründe eine Partei, erlange Regierungsverantwortung, ändere das Gesetz. Wenn dir das nicht gelingt, hör auf zu heulen!

Geschrieben

irgendwie habe ich das Gefühl, dass du so ein wenig in die Richtung tendierst "warum müssen die LWB kontrolliert werden? Die anderen bauen doch auch Mist oder?" Leider bleibst du aber eine Begründung für deine These schuldig!!

Das brauche ich nicht zu begründen, weil du falsch fühlst. Ich dachte, das habe ich deutlich genug in meinem letzten Beitrag dargelegt.

So ein wenig geht das in die Richtung: "wenn wir kontrolliert werden, dann sollen das gefälligst auch die Anderen erleiden müssen."

Das geht nicht nur wenig in diese Richtung sondern ausschließlich, wobei ich nie "erleiden" geschrieben habe. Das ist von dir. Und außerdem ist meine präferierte Lösung: "Wenn die anderen nicht kontrolliert werden, dann sollen wir gefälligst auch nicht kontrolliert werden." Auch das habe ich in meinem letzten Beitrag klar geschrieben. Hast du ihn überhaupt gelesen?

Es gibt nun mal Ausnahmen, die du hinnehmen musst. Ansonsten: gründe eine Partei, erlange Regierungsverantwortung, ändere das Gesetz. Wenn dir das nicht gelingt, hör auf zu heulen!

Ich interpretiere das mal als: "Eine sachliche Begründung für die Ungleichbehandlung habe ich (also du) auch nicht. Sie ist wie sie ist und weiter braucht man nicht darüber nachdenken, denn so wie es ist, ist es automatisch gut und das GG hat eher den Charackter von Richtlinien..."

Das Argument, dass man Ausnahmen einfach hinnehmen muss, weil es nun mal Ausnahmen gibt, kann einem auch wieder zurückgespielt werden. Was würdest du denn sagen, wenn bei der nächsten Gehaltserhöhungsrunde Polizisten ausgenommen werden, mit der Begründung, dass es nun mal Ausnahmen gibt?

Sowas hat weder Stil noch ist es sachlich noch bringt es die Diskussion weiter.

bye knight

Geschrieben

Das würdest du denn sagen, wenn bei der nächsten Gehaltserhöhungsrunde Polizisten ausgenommen werden, mit der Begründung, dass es nun mal Ausnahmen gibt?

das ist kein sachliches Argument und das weißt du auch! Mal davon abgesehen, dass das schon des Öfteren vorgekommen ist!

Was du forderst ist: ich möchte etwas nicht und weil anderen das nicht widerfährt, darf es bei mir auch nicht sein. Umgangssprachlich wird so etwas mit "Neiddebatte" umschrieben.

Deshalb sagte ich vorhin auch: hör auf zu heulen!

Geschrieben
Was du forderst ist: ich möchte etwas nicht und weil anderen das nicht widerfährt, darf es bei mir auch nicht sein.

Ich glaube Du verstehst eigentlich schon sehr gut, worum es geht. Trotzdem kann ich es gerne nochmal für dich ausbuchstabieren: Dem Bürger wird Unrecht angetan, und da er sich dagegen nicht angemessen wehren kann, ohne Hab und Gut und Leib und Leben zu riskieren, fordert er, dass denen, die dieses Unrecht gegen ihn durchsetzen, das gleiche angetan werden möge, damit sie mal ihrer eigene Medizin zu schmecken kriegen. Das hat mit "Neid" nichts zu tun sondern ist eher eine Form der Selbstverteidigung.

Geschrieben

Die staatliche Propaganda wirkt, in immer mehr Allerwertesten steckt inzwischen ein PC-Stock. Wenn der Staat das so entschieden hat muß es richtig sein.

Art.13, GG wird gerne auch mit anonymen Steuerhinterziehungsanzeigen ausgehebelt. Tauri, damit kann man jedem an die Karre fahren, aber für dich bestimmt kein Problem.

Geschrieben

das ist kein sachliches Argument und das weißt du auch!

Natürlich weiß ich das. Das war doch eben gerade mein Argument, dass sowas eben kein sachliches Argument ist.

Mal davon abgesehen, dass das schon des Öfteren vorgekommen ist!

Und? Findest du es dann ok, bloß weil die Begründung - mal angenommen - lediglich auf "Ausnahme" lautet?

Was du forderst ist: ich möchte etwas nicht und weil anderen das nicht widerfährt, darf es bei mir auch nicht sein. Umgangssprachlich wird so etwas mit "Neiddebatte" umschrieben.

Zu diesem Thema könnte man jetzt staatsphilosophische Ehrenrunden drehen. Unser Staat hat sich nun mal gewisse Regeln gegeben, die eben auch das Staatswesen in seinen Durchführungen regulieren. Der Gleichheitsgrundsatz gehört dazu. Und ich finde ihn gut. Dir mag er nicht gefallen und du musst da ja auch nicht mitgehen, das sei dir unbenommen. Er ist aber dennoch da und auf ihn beziehe ich mich.

Ich warte immer noch auf das Argument, warum der Gesetzgeber den Sohn / die Tochter eines LWB anders einschätzen soll, als den Sohn / die Tochter eines Beamten. Und Ausnahme ist eben kein Argument, wie du ja selbst festgestellt hast.

Deshalb sagte ich vorhin auch: hör auf zu heulen!

Oh, jetzt bin ich aber überzeugt <_<

bye knight

Geschrieben

Kommt es darauf an? Wird so eine Statistik überhaupt geführt?

Die Kontrollen haben doch den Sinn und Zweck sicherzustellen, dass die Waffen ordentlich aufbewahrt werden. ...

Das können solche Kontrollen überhaupt nicht leisten.

Nein, die haben überhaupt keinen Sinn und Zweck außer dem, die privaten Waffenbesitzer zu schikanieren und dem dummen Volk vorzugaukeln, dass man was tut um die Sicherheit der Allgemeinheit zu erhöhen.

Darüber sollten wir uns keinen Illusionen hingeben!

Bedankt Euch dafür bei Tante Merkel und ihren Spießgesellen.

Geschrieben

Stellt man (zusätzlich) auf den Gesetzesvollzug ab, kann ein die Gebührenpflicht ausschließender Ermessensfehler nur bei willkürlichem "Herauspicken" einzelner LWB vorliegen. Im Zweifel wird die Behörde aber sachgerechte Gründe, m.a.W. ein willkürfreies Überprüfungskonzept, darlegen können.

Das Ansinnen, eine Stichprobenkontrolle in eine flächendeckende Kontrolle zu verwandeln, um eine Gebührenpflicht einführen zu können, halte ich bereits für sehr grenzwertig. Der Gesetzgeber hat die Waffenkontrollen als Stichproben mit Signalwirkung "nur" in das pflichtgemäße Ermessen der Waffenbehörden gestellt, die letztendlich je nach bisherigen Erfahungen und Einschätzung der Gefahrensituation ihres Zuständigkeitsbereiches entscheiden müssen, welche Kontrolldichte vorgenommen wird.

Wenn man Berichte aus der Praxis hört, dass die vorgefundenen Behältnisse so gut wie immer auch den zuvor schriftlich und fotografisch nachgewiesenen Behältnissen entsprechen, ist es einfach im Zusammenspiel mit den oben genannten 0,2 Prozent bösen Fällen nur noch paradox, dies mit möglichen künftigen Amokläufen eines Waffenbesitzers aus dem eigenen Zuständigkeitsbereich zu begründen. Meines Erachtens wird die Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit belastender Maßnahmen hier schlichtweg mit Füßen getreten bzw. überhaupt nicht beachtet.

Diese Waffenbehörden müssen sich dann nicht wundern, wenn die Waffenbesitzer ihre vielfältigen Möglichkeiten nutzen, um sich gebührenpflichtigen Kontrollen zu entziehen. Genau das möchte die Allgemeinhet aber mit Sicherheit nicht !

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