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IGNORED

Gibts das schwarz auf weiß? Wechselsystem und 2/6 Regelung


Jochen.

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Braucht man wirklich bald wegen jedem Pfurz eine Standleitung zu seinem Anwalt ?

Im Waffenrecht scheint's oft so zu sein, ja.

Da setzt in manchen Verwaltungen der normale Menschen- und Rechtsverstand aus...

Geschrieben

Ob du's glaubst, oder nicht, sowas geht wirklich!

Das hat bereits 1918 und 1945 mancher feindliche Soldat bei der Entwaffnung eines deutschen Soldaten erfahren müssen.

Dummerweise haben die nachfolgenden feindlichen Soldaten dann den deutschen Soldaten präventiv erschossen.

Geschrieben

Wenn mich nicht alles täuscht, hat Herr Schiwy die Sicherung aber leider in das Griffstück integriert...

Meine kann zumindest auch ohne Griffstück ihrem ursprünglich zugedachten Zweck nachkommen. Einzige Sicherung ist das Hirn des Benutzers.

Geschrieben
...wurde durch Herrn Schiwy Abhilfe geschaffen.

Ja, aber nur für die Polizei und/oder Zivilunken. Da fällt mir ein, mit dir schreibe ich doch gar nicht mehr.
Geschrieben

Die WaffVwV (in: Zu § 10) fordert folgende Dreistufung:

- die Erteilung der Erlaubnis als Verwaltungsakt

- die Verkörperung der jeweiligen Erlaubnis in einer Urkunde

- das Herbeiführen der Übereinstimmung von materieller Erlaubnis und Erlaubnisurkunde

Bei der WS-Eintragung ist nur letztgenannter Punkt relevant (der z.B. beim Eintrag einer einläufigen Schrotpistole auf gelb eine Nicht-Übereinstimmung feststellen würde).

Diese Unterscheidung ist wichtig vor dem Hintergrund, dass die Anzeige- und Eintragungspflicht nicht entfällt, wenn der Erwerb materiell von der Erlaubnispflicht, wie dies in Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nummer 2 der Fall ist, freigestellt ist.

Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nummer 2

Der Erwerb ist frei, die in Nummer 2.1 und 2.2 bezeichneten Waffenteile müssen der Waffenbehörde angezeigt und in die WBK eingetragen werden.

Diese Zitate aus der o.g. Vorschrift legen dar, das der Gesetzgeber zu den WS was anderes bestimmt haben wollte.

Kurz: Es besteht materielle Freistellung von der Erlaubnispflicht und somit Eintragungspflicht (der Behörde).

Und für jene, die "Erwerb ja", "Besitz nein" argumentieren: In der 2/6-Formulierung heißt es nur "erworben" , von Besitz steht da nix.

Geschrieben
....
Du kannst argumentieren, schreiben, zetern, beschweren in jeglicher Form, schriftlich, mündlich und auf einem Betttuch geschrieben, wenn der SB den Stempel nicht reinmacht und dich auffordert das WS zurück zu geben oder dich anzeigt musst du: Klagen, klagen klagen.
Geschrieben

Du kannst argumentieren, schreiben, zetern, beschweren in jeglicher Form, schriftlich, mündlich und auf einem Betttuch geschrieben

Aber er hat zumindest gut geschrieben, es besteht also eine kleine Chance, daß sich hier auf WO die korrekte Einschätzung durchsetzt. Nicht bis zum letzten Zweifler, der immer noch eine ausdrückliche, umfassende aber präzise schriftliche Erlaubnis in Gesetzesform braucht, bevor er seine Rechte nach dem Gesetz wahrnimmt, aber immerhin vielleicht mal zu einer Mehrheit der Leser.

Und korrekt: Das Gewaltmonopol-Prinzip bedeutet, daß man den SB nicht anbrüllen soll, sondern gegen die Behörde klagt; Sofort, ohne Groll und rein aus sportlichem Ehrgeiz klagen. Mit der besten Truppe, die zusammenstellbar ist. FWR anhauen, wer denn in der Gegend kompetent ist, oder sich den Koryphäen auf WO anvertrauen, ein paar sind ja hier immer noch unterwegs.

Geschrieben
...
Ja, da stimmen wir überein. Das wirklich ärgerliche ist immer die Zeit die dabei draufgeht. Ich warte jetzt auch schon wieder bald ein Jahr und denke es werden zwei werden.
Geschrieben

Das ist doch bei so mancher Behörde das altbekannte Prinzip, wie es auch Versicherungen (dort als Leistungsverweigerung oder -verzögerung auf rechtlich zweifelhafter "Grundlage") anwenden:

Die PROBIEREN es einfach mal...

Ein nicht so kleiner Teil der "Kundschaft" gibt entnervt vorher auf.

Insbesondere bei Behörden ist so ein Vorgehen rechtsstaatlich zweifelhaft, aber so ist die Realität.

Geschrieben

Die Gleichstellungsfiktion gilt für die Waffe, für die das WS bestimmt ist.

Wenn wir den freigestellten Erwerb jetzt einfach mal ignorieren - so wie der SB - kommt man über die Gleichstellung zu folgendem Ergebnis:

Die Schußwaffe wurde unter Beachtung 2/6 rechtmäßig erworben. Das WS ist gleichgestellt, daher gilt es ebenfalls als 2/6 rechtmäßig erworben

Geschrieben

Fakt ist auf jeden Fall: Erlaubnispflichtiger Erwerb und Besitz ist nicht das selbe wie erlaubnisfreier Erwerb und erlaubnispflichtiger Besitz. Deshalb ist z.B. auch die Verbringung eines WS nach Deutschland erlaubnisfrei, wenn die zugehörige Grundwaffe bereits in der WBK eingetragen ist. Warum bitteschön soll dann hinsichtlich der 2/6-Regel anderes gelten ?

Geschrieben

Und logisch: wieso sollte man etwas, was man nicht tut, begründen. Wäre so, als ob ich mich für's Rauchen-Aufgeben rechtfertigen müsste.

Geschrieben

Meine Frage bezog sich auf Christos ursprüngliche Aussage, die Behörde hätte die Erwerbsstreckung anwenden wollen. Und wenn ich an zwei Tagen mit einem SB spreche und er mir erst das eine, dann das andere erzählt, würde ich schon mal die "Warum"-Frage stellen.

Insofern nochmals an Christo die Frage: Wurde dieser Meinungswechsel begründet?

Geschrieben

Sorry, wenn ich schon wieder dazwischen-Labere, aber es würde mich sehr wundern, wenn da nicht ein Adenauer-Zitat käme: "Sie können mir doch nicht verbieten, schlauer zu werden..." oder, ganz ähnlich gelagert: "Was geht mich mein Geschwätz von gestern an..."

Manchmal denke ich, die SB's kriegen die ersten 3 Jahre eine Lizenz zum Ausprobieren dann müssen sie so langsam sattelfest in ihrem Fachgebiet sein. Wenn das dann ein Jahr lang geklappt hat, werden sie versetzt. Genug gelästert, vielleicht kann uns @Christo ja wirklich neue Erkenntnisse bringen.

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