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IGNORED

Gibts das schwarz auf weiß? Wechselsystem und 2/6 Regelung


Jochen.

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Hallo zusammen,

es sollte ja so sein, dass ein WS nicht unter die 2/6 Regelung fällt, da ein WS keine Waffe ist.

Gibt es jedoch nochmal eine absolute Klarstellung, dass ein WS hiervon definitiv ausgenommen ist?

Ich kenne nur den §14 WaffG.

Hintergrund: Ich bekomme wahrscheinlich im nächsten Monat ein WS und meine 2/6 Regelung ist ausgelastet.

Da ich bisher noch kein WS eingetragen habe, möchte ich gerne im Voraus Unterlagen zur Hand haben, falls mein SB das anders sehen sollte.

Gruß Jochen

Geschrieben

Hallo,

also ich habe bei meinem SB extra nachgefragt, er hat mir gesagt WS zählen nicht dazu kann man also erwerben...

Denke das sollte kein Problem geben.

Grüße

Geschrieben

Das wird leider nicht einheitlich gesehen. Meine SB waren zunächst der Meinung auch ein WS zählt zu 2/6. Das bayrische Innenministerium war dann aber anderer Ansicht und hat mir schriftlich das Gegenteil bestätigt. Seitdem habe ich bestimmt nen Stern in meiner Akte ;-)

Das heißt aber man kann durchaus mal etwas dringlicher nachfragen wenn es klemmen sollte.

Geschrieben

Im Saarland wird ein WS auch nicht von der 2/6er Regelung erfasst. laut Aussage des zuständigen Mannes im IM wird es auch nicht im Tresor als Waffe gezählt ( also 5 KW und 3 WS in einem B-Schrank <200Kg sind in Ordnung ) Wenns da nicht als " Waffe " gezählt wird kann es auch nicht unter die 2/6er Regelung fallen.Trotzdem beim zuständigen SB nachfragen.

LG Peter

Geschrieben

Tach!

Diese Thema gibt regelmäßig im Forum , z.B. hier

http://forum.waffen-...l/#entry1872379

Zusammenfassung: Das wird je nach Behörde / Bundesland verschieden gehandhabt :fool: , obwohl überwiegend dem Willen des Gesetzgebers entsprechend die WS nicht zur Erwerbsstreckung gezählt werden.

Unterschiede gibts wohl bei der Anrechnung der Waffen / WS im Kurzwaffenschrank.

Da nützt Dir auch kein Dokument einer anderen Behörde.

Um nicht hinterher Ärger zu bekommen, hilft nur vor dem Kauf schriftlich/per Mail bei Deiner Behörde nachzufragen.

Gruß Wolfgang

Geschrieben

Das ist wirklich das allerneueste... jetzt sollen (nach Auslegung einiger zum Glück nur weniger Behörden) also WS auch noch dem Erwerbsstreckungsgebot unterliegen...

Ich spare mir einen langen Kommentar und sage nur:

Es wird immer aberwitziger. Man bekommt das Gefühl einer (bezüglich WaffG-Auslegung) sich zuziehenden Schlinge.

Geschrieben

Es wird immer aberwitziger. Man bekommt das Gefühl einer (bezüglich WaffG-Auslegung) sich zuziehenden Schlinge.

Nur dass die so geschickt geknüpft wurde, dass es schon lange zu spät ist, wenn die letzten merken, dass sie zu ist. Wir erleben die Abschaffung der letzten Privilegien, für deren Erhaltung die gängige Erklärung "Aber wir wollen doch nur spielen!" einfach nicht mehr akzeptiert wird.

  • 2 Monate später...
Geschrieben

Heute auf meiner Behörde gewesen, ein WS rechnen die tatsächlich zu 2/6. NRW mal wieder. Würdet ihr es drauf ankommen lassen? Also 2/6 das Kontigent 1x Pistole 1x WS ist erst mal ausgeschöpft bei mir. Was könnte mir passieren, wenn ich jetzt noch eine weitere Waffe kaufen würde. Ich habe das nur Mündlich vom Sachbearbeiter/in. Gibt es da irgendwo was im Waffengesetz dazu auf das ich mich dann brrufen könnte, das ein WS eben keine Waffe ist.

Ich habe die Sachbearbeiterin gefragt was den wäre , wenn ich mir eine 45er kaufen würde und dazu Zeitgleich ein 40WS+ 9Para WS und noch ein 22er obendrauf. Das war bisher möglich. Jetzt müsste ich ein Jahr warten bis ich alles zusmamen hätte, das ist doch der Gipfel.

Christo

Geschrieben

Christo, Du hast doch im Parallelthread auch dazu gepostet. Vielleicht solltest Du diesen mal aufmerksam lesen!

Und dann lass Dir von der SB die Rechtsgrundlagen geben, schriftlich! ..... RV hast Du ja wohl.....

alzi

Geschrieben

Alzi, habe ich getan.

Ich habe das nur noch im anderen Thread dazu gesetzt weil ich fand, es passte dort auch.

RV habe ich und werde ich auch Notfalls in Anspruch nehmen.

Aber erst folgt noch ein Gespräch mit dem Amtsleiter.

Gruß Christo

Geschrieben

Wenn der SB das Wechselsystem mitzählt müsste er es konsequenterweise auch im Tresor mitzählen. Also das wesentliche Teile einer Waffe der Waffe gleichgestellt sind. nix anderes behauptet er ja. Frag ihn ob 3 Pistolen im B-Schrank in Ordnung sind, aber die zerlegt in 3 Schlitten und 3 Griffstücke nicht? Bejaht er das eine, kann er dem anderen nicht widersprechen. Und das das Unsinnig ist wird dann , hoffentlich, auch ihm einleuchten.

Geschrieben

hab grade auf egun einen Dan Wesson Revolver mit 3 Wechselläufen gesehen................den dürfte ein Sportschütze bei Anrechnung von WS auf 2/6 gar nicht auf einmal kaufen :fool:

Geschrieben

Wenn der SB das Wechselsystem mitzählt müsste er es konsequenterweise auch im Tresor mitzählen.

Du wirst "lachen", etliche Waffenbehörden machen genau das.

Die Mitanrechnung von WS auf die zulässigen KW-Höchstzahlen im Waffenschrank wird offenbar auch deutlich häufiger von Behörden praktiziert als die Mitanrechnung bei 2/6 (Erwerbsstreckungsgebot). Ersteres war schon öfter zu hören, letzteres ist jetzt wieder eine neue "Daumenschraube"...

Von der rechtlichen Auslegung her aber kommt beides, wie oben schon erwähnt, aus der gleichen "Ecke": durchgehende Interpretation eines Waffenteils als Waffe (über die Formulierung "gleichgestellt"). Das war mit Sicherheit nicht Intention des Gesetzgebers, ist aber so (unscharf) formuliert, dass "gerne verschärfend auslegenden" Behörden Tür und Tor geöffnet ist.

Geschrieben

hab grade auf egun einen Dan Wesson Revolver mit 3 Wechselläufen gesehen................den dürfte ein Sportschütze bei Anrechnung von WS auf 2/6 gar nicht auf einmal kaufen :fool:

Genau mit diesem Argument hab ich unsere Behörde auch überzeugt. Nicht nur das Erwerben wäre für Sportschützen problematisch, sondern das überlassen des Verkäufers auch.

Die Waffe plus 1 WS geht nicht, da er ja die restlichen WS dann garnicht mehr haben darf.

Als ich die Behörde dann endlich überzeugt hatte, waren die 6 Monate aber auch schon rum. So wird "Recht" in diesem Land gelebt.

Gruß RNehring

Geschrieben

Mein SB sagt WS kannst Du Dir kaufen bis der Schrank überquillt. Hier in Niederbayern interessiert es die nicht wieviele man kauft, wichtig ist denen nur das man sie ordnungsgemäß einträgt. Hab mir heuer schon 2 WS besorgt und eine Büchse.

Geschrieben

§ 13 Abs. 1 und 2 AWaffV sind hier meines Erachtens eindeutig. Da für WS, die zu bereits in der WBK eingetragenen Grundwaffen erworben werden, nur der Besitz (nicht aber der Erwerb !) erlaubnispflichtig gestellt ist, kann die Tresorbeschränkung hier gar nicht greifen !

Geschrieben
...sind hier meines Erachtens eindeutig...
Genau, das ist es "deines Erachtens", leider nicht Erachtens des zuständigen SB des TE.

Letztendlich wie in 99% der hier geschilderten Fälle: Kämpfen mit den Mitteln des Rechtstaates oder die Klappe halten (Das ist weder ein Vorwurf noch "böse" gegen die User hier gemeint !)

Geschrieben

Kämpfen mit den Mitteln des Rechtstaates oder die Klappe halten (Das ist weder ein Vorwurf noch "böse" gegen die User hier gemeint !)

Ich ergänze das mal: Klar kann man sich hier im Forum die entsprechenden Gegen-Argumente zusammenstellen (lassen), Zuspruch abholen und Dampf ablassen.

Aber die falsche Anwendung der Gesetze, zumindest nach der Mehrheit der hier Schreibenden, kann lokal und im Einzelfall nur mit einer Gerichtsentscheidung korrigiert werden. Manchmal greift noch der direkte Vorgesetzte ein, aber das ist schon die absolute Ausnahme. Also an Alle: wenn Euch ein Verwaltungsakt ausreichend ankratzt, daß ihr hier 'drüber berichtet, dann geht auch zum RA und klagt.

  • 2 Monate später...
Geschrieben

So, muss das Thema mal wieder hoch holen, da ich mich vorhin mal mit meinem SB etwas unterhalten habe.

Resultat: Er zieht ein WS in die 2/6 Regelung mit ein.

Grund: Er bezieht sich auf §59 Verwaltungsvorschriften Anlage 1 -> 1.3:

Wesentliche Teile von Schusswaffen, Schalldämpfer

Wesentliche Teile von Schusswaffen und Schalldämpfer stehen, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, den Schusswaffen gleich, für die sie bestimmt sind.

Demnach zählt er wohl jedes wesentliche Waffenteil (das bei nem WS eben nun mal dabei ist) in die 2/6.

Eine Waffe fällt unter 2/6. Ein wesentliches Waffenteil ist den Waffen gleich gestellt -> somit in 2/6. So seine Begründung.

Gibts Gegenargumente?

Geschrieben

Frag ihn doch mal wie du dann z.B. eine SIG P220 in 45 ACP mit WS in 9 mm und 22lr erwerben kannst, oder ein Sportschütze eine solche Waffe verkaufen kann? Wie soll er dir 45ACP und 9 mm verkaufen, darf aber das WS in 22lr nicht mehr besitzen mhh

Geschrieben

WaffG Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1

"1.3 Wesentliche Teile von Schusswaffen, Schalldämpfer

Wesentliche Teile von Schusswaffen und Schalldämpfer stehen, soweit in diesem Gesetz

nichts anderes bestimmt ist, den Schusswaffen gleich, für die sie bestimmt sind."

WaffG Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2

"2. Erlaubnisfreier Erwerb durch Inhaber einer Waffenbesitzkarte

(unbeschadet der Eintragungspflicht nach § 10 Abs. 1a)

2.1

Wechsel- und Austauschläufe gleichen

oder geringeren Kalibers einschließlich

der für diese Läufe erforderlichen auswechselbaren

Verschlüsse (Wechselsysteme);"

WaffVwV

"Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nummer 2

Der Erwerb ist frei, die in Nummer 2.1 und 2.2 bezeichneten

Waffenteile müssen der Waffenbehörde angezeigt und in die

WBK eingetragen werden."

Wenn der Erwerb erlaubnisfrei ist bzw. erfolgt, kann er mMn nicht zahlenmäßig beschränkt sein bzw. werden.

Die "Beschränkung" ist hier lediglich dahingehend vorhanden, dass NUR die Eintragungspflicht nicht entfällt.

folglich kein 2/6 für WS (im gleichen oder kleineren Kaliber!)

gruß alzi

Geschrieben

[...]Gibts Gegenargumente?

Käse geschrieben ... sorry

Geschrieben

[...]

Wenn der Erwerb erlaubnisfrei ist bzw. erfolgt, kann er mMn nicht zahlenmäßig beschränkt sein bzw. werden.

Die "Beschränkung" ist hier lediglich dahingehend vorhanden, dass NUR die Eintragungspflicht nicht entfällt.[...]

Den Gedanken hatte ich auch nur stehen Wechselsysteme nicht mehr unter "erlaubnisfreier Erwerb und *Besitz* ", sondern nur noch unter "erlaubnisfreier Erwerb". Die Besitzerlaubnis wird erst durch den Eintrag in die WBK erteilt.

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