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AR15 in Nürberg beschlagnahmt wegen 30-Schuss-Magazin


AdventureQ

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Geschrieben

Soviel ich weiß müssen Polizisten sich selber in Dienst versetzen wenn Sie Gesetzesverstöße warnehmen. Ansonsten verstoßen sie selber gegen ein Gesetz.

Wie kann das also aufgefallen sein? An der Optik kann es nicht liegen, 30er Magazin blockiert wäre in Ordnung gewesen. Also muss er offensichtlich mehr als 10 Schuß mit einem Magazin abgegeben haben. Theoretisch blieb dem Beamten also keine andere Wahl.

Bezüglich der Dikussion 10er vs. 30er Mags: Die Meinungen gehen da auseinander. Was das Ziel der Vorschrift ist sollt eigentlich jedem klar sein. Das hier gezeigte Verhalten ist mal wieder typisch für den deutschen LWB. Alles ausreizen bis wieder eine gesetzliche Regelung das Ganze verschlimmert. Was habe ich bitteschön von einem 30er Mag beim Sportschießen in Deutschland. Ist mir doch latte ob ich einmal oder dreimal wechsele. Abgesehen davon müss ich nach fünf Schuß eh kurz pause machen um noch vernünftig treffen zu können.

  1. Beamte - gleich welcher Behörde - müssen sich selbst nicht in den Dienst versetzen. Zwischen dem Dienstherrn und dem Beamten besteht kraft Gesetzes ein besonderes Dienst- und Treueverhältnis. Dies gilt rund um die Uhr - quas 24h - und bis zum Lebensende. Grundlage sind neben der Ernennungsurkunde (Verwaltungsakt) auch die Vereidigung (Beamteneid). „Ich schwöre, daß ich das mir übertragene Amt nach bestem Wissen und Können verwalten, Verfassung und Gesetze befolgen und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde. So wahr mir Gott helfe.“ Die Anwesenheit bei Gesetzesverletzungen von Dritten ist - insbesondere wenn weitere Personen anwesend sind - für einen Beamten eine riskante Angelegenheit (Handeln durch Unterlassen).
  2. Dies ist auch meine Vermutung. Evtl. hat er den Schützen sogar dazu aufgefordert, damit aufzuhören und der Delinquent wollte sehen, wie weit er gehen kann. Wir waren nicht dabei. Nur die Anwesenden wissen wie es wirklich gewesen ist.
  3. Auch hier stimme ich dir voll zu. Waffenbesitzer sollten nicht versuchen, die gesetzlichen Lücken auszureizen. Es gibt zu viele Fallstricke.

Geschrieben

Was ich schon einen menschlichen Scheiß erlebt habe...Scheint aber überall im Bereich Sportverein der Fall zu sein. Insofern bin ich beruhigt.

Ich habe wegen solchem "menschlichen Scheiß" Querelen und schließlich das Auseinanderbrechens eines Skiclubs erlebt ("erlebt" ist zuviel gesagt, zum Glück war es eher ein Beobachten von außen). Ist wirklich nichts "schießsport-spezifisches".

Geschrieben
  1. Beamte - gleich welcher Behörde - müssen sich selbst nicht in den Dienst versetzen.

Zumal wir hier doch "lediglich" vom bußgeldbewehrten, also Ordnungswidrigkeiten-Bereich reden. Selbst IM regulären Dienstbetrieb gibt es da - im Unterschied zu Straftaten - ein einigermaßen großes "Handlungsermessen", also Ermessen, ob man überhaupt tätig wird.

Die Vermutung, dass hier ein klärendes Gespräch vorausging, dies dem Betroffenem aber vielleicht explizit "am Hintern vorbeiging" und so zu dem Tätigwerden führte, ist übrigens durchaus eine Erklärung,

Geschrieben
  1. Beamte - gleich welcher Behörde - müssen sich selbst nicht in den Dienst versetzen. Zwischen dem Dienstherrn und dem Beamten besteht kraft Gesetzes ein besonderes Dienst- und Treueverhältnis. Dies gilt rund um die Uhr - quas 24h - und bis zum Lebensende. Grundlage sind neben der Ernennungsurkunde (Verwaltungsakt) auch die Vereidigung (Beamteneid). „Ich schwöre, daß ich das mir übertragene Amt nach bestem Wissen und Können verwalten, Verfassung und Gesetze befolgen und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde. So wahr mir Gott helfe.“ Die Anwesenheit bei Gesetzesverletzungen von Dritten ist - insbesondere wenn weitere Personen anwesend sind - für einen Beamten eine riskante Angelegenheit (Handeln durch Unterlassen).
  2. [...]

Nicht in jedem Fall muss sich der Beamte in den Dienst versetzen. Wer wollte denn noch mit einem Polizisten als Nachbarn oder in der Familie leben, wenn der bei jedem kleinen Rechtsverstoß einschreiten müsste.

Hier ging es um eine Ordnungswidrigkeit für deren Verfolgung sowieso das Oportunitätsprinzip gilt, man kann muss aber nicht verfolgen. Es ging auch nicht um unmittelbar bevorstehenden Gefahren und Störungen für die öffentl. Sicherheitundordnung mit erheblichen Folgen, Verbrechen oder Vergehen, deren Schwere, Umfang und Unrecht die Allgemeinheit besonders berühren.

Der Polizist als Zeuge hat sich ja auch nicht in den Dienst versetzt und selbst gehandelt, sondern die Kollegen gerufen.

Geschrieben

Es ging auch nicht um unmittelbar bevorstehenden Gefahren und Störungen für die öffentl. Sicherheitundordnung mit erheblichen Folgen, Verbrechen oder Vergehen, deren Schwere, Umfang und Unrecht die Allgemeinheit besonders berühren.

Genau vor diesem Hintergrund überrascht aber die "Heftigkeit" des staatlichen Einschreitens.

Geschrieben

Genau vor diesem Hintergrund überrascht aber die "Heftigkeit" des staatlichen Einschreitens.

Wie ich schon schrieb, das Wegnehmen der Waffen durch die Polizei könnte und sollte man überprüfen lassen. Es steht aber zu vermuten, dass genau das nicht geschieht, weil die Betroffenen demütig das Haupt senken und auf Gnade hoffen.

Im Übrigen vermute ich hier einfach Unkenntnis auf Seiten der Polizei. Die verstehen doch nur "Waffe" und "verboten" und tun mal so als wäre es unerlaubter Waffenbesitz oder unerlaubtes Führen (letzteres geht schon wegen der Legaldefinition nicht).

Geschrieben

Die Gretchenfrage ist doch, ob die Beschlagnahmung der Waffe überhaupt rechtens war bzw. nötig war in dem Fall. Wäre ich der Betroffene, würde ich mir schleunigst einen zuverlässigen RA der sich mit sowas auskennt aufsuchen.

Geschrieben

Nicht in jedem Fall muss sich der Beamte in den Dienst versetzen tätig werden. Wer wollte denn noch mit einem Polizisten als Nachbarn oder in der Familie leben, wenn der bei jedem kleinen Rechtsverstoß einschreiten müsste.

Hier ging es um eine Ordnungswidrigkeit für deren Verfolgung sowieso das Oportunitätsprinzip gilt, man kann muss aber nicht verfolgen. Es ging auch nicht um unmittelbar bevorstehenden Gefahren und Störungen für die öffentl. Sicherheitundordnung mit erheblichen Folgen, Verbrechen oder Vergehen, deren Schwere, Umfang und Unrecht die Allgemeinheit besonders berühren.

Der Polizist als Zeuge hat sich ja auch nicht in den Dienst versetzt und selbst gehandelt, sondern die Kollegen gerufen.

Auch die Begehung von Ordnungswidrigkeiten ist "streng genommen" als Störung der Sicherheit und Ordnung zu werten. Schließlich machen Gesetze keinen Sinn, wenn die BRD GmbH deren Befolgung nicht gewährleistet. Es wäre nichts Neues, wenn die Behörde zur Befolgung von gesetzlichen Bestimmungen - neben der Ahndung - auch Verwaltungszwang anwendet.

Ob es sich lediglich um eine Ordnungswidrigkeit handelt ist meines Erachtens fraglich!

Es besteht die Möglichkeit, dass die zuständige Behörde im Rahmen ihrer Ermessensausübung zu dem Ergebnis kommt, dass die Waffe in der festgestellten Konstellation der Sportschütze nicht besitzen durfte. In diesem Fall sprechen wir von einer Straftat!

Meines Erachtens ist die Wahrscheinlichkeit groß, dass dieser Vorgang von den beteiligten Behörden für ein Exempel genutzt wird und deshalb würde ich hier nicht davon ausgehen durch ein Gerichtsverfahren die Absolution zur Verwendung von mehr als 10 Schuss fassende Magazine zu bekommen.

Wie so etwas ausgeht, zeigt verwaltungsgerichtliche Entscheidung zu durch Jäger und Sportschütze in Personalunion auf Jagdschein erworbene 2-schüssige Selbstladebüchsen.

Geschrieben

Die Gretchenfrage ist doch, ob die Beschlagnahmung der Waffe überhaupt rechtens war bzw. nötig war in dem Fall. Wäre ich der Betroffene, würde ich mir schleunigst einen zuverlässigen RA der sich mit sowas auskennt aufsuchen.

Die RA die sich mit sowas auskennen kannst du an ein oder zwei Händen abzählen. Ich kenne keinen kundigen RA(in) der den Fall ohne Honorarvereinbarung übernehmen würde. Das tragen nur ganz wenig Versicherungen mit und somit kommt es primär auf den Geldbeutel des Betroffenen an.

Die Gretchenfrage wird vermutlich nicht gestellt werden.

Große Magazine (>10 Schuss) im Halbautomaten sind dünnes Eis beim Jäger und erst recht beim Sportschützen. Jetzt ist einer eingebrochen (Dummheit, Egoismus?) und wenn wegen Geldmangel oder aus sonstigen Gründen die adäquate Verteidigung fehlt wird der Schaden für die LWB noch größer.

Geschrieben
[...]

Ob es sich lediglich um eine Ordnungswidrigkeit handelt ist meines Erachtens fraglich!

Es besteht die Möglichkeit, dass die zuständige Behörde im Rahmen ihrer Ermessensausübung zu dem Ergebnis kommt, dass die Waffe in der festgestellten Konstellation der Sportschütze nicht besitzen durfte. In diesem Fall sprechen wir von einer Straftat!

[...]

Da sehe ich kein behördliches Ermessen. Und wenn in der WBK keine Magazinbeschränkung steht halte ich den Besitz für legal.

Wenn eine Magazinbeschränkung in der WBK steht, dann war das unsäglich dumm und dann wünsche ich mir ein Exempel, damit auch der Verbohrteste nie mehr auf die Idee kommt große Magazine zu benutzen. Jeder der als LWB gegen das WaffG verstößt, schadet der Allgemeinheit der LWB!

Geschrieben

Ein in zivil anwesender Polizist (er ist Vereinsmitglied) ließ sofort eine Streifenbesatzung kommen. Diese beschlagnahmte das Gewehr, Magazin und einen Repetierer des AR-15-Besitzers und nahm alles mit.

Kannst Du den Namen des Vereins nennen? (Spricht ja nix dagegen). Wurde bereits ein Ausschlussverfahren für diesen Vorzeigepolizisten angeleiert?

Geschrieben

Wurde bereits ein Ausschlussverfahren für diesen Vorzeigepolizisten angeleiert?

Ich kenne ein Gebiet, in dem ein (grundsätzliches) Betretungsverbot gegenüber Polizisten ausgesprochen wurde.

Ein Parkplatz, umzäunt, bewacht. Polizisten kamen mit Dienstausweis aber auf das Gelände. Die Fz. Besitzer waren für einige Monate außer Landes, so lief bei einigen die HU ab. Alle paar Wochen kamen dann ein paar dienstbeflissene Beamte und stellten Strafzettel aus.

Bis dem Chef der ganzen Anlage der Kragen geplatzt ist, und er ein Betretungsverbot für Polizisten ausgesprochen hat. Seitdem ist Ruhe.

Scheint so als brauchten manche Beamte sowas.

Edit: Mit Begründung kommen Polizisten dennoch auf das Gelände. Begründung heißt aber sowas wie Durchsuchungsbeschluß oder im Beisein/Zustimmung anderer berechtigter Personen.

Alleine die Aussenwirkung ist nicht ohne. Man stelle sich vor da kommt einer von der Müllabfuhr, einer von der Gemeinde, einer vom Abwasserzweckverband, einer vom THW, einer von der Feuerwehr, ein Polizist. Alle privat, keine Dienstgeschäfte auf dem Gelände zu erledigen, aber alle im Besitz eines Dienstausweises. Der Müllarbeiter darf durch, der von der Gemeinde, der vom Abwasser, THW, Feuerwehr. Nur der Polizist, der muß draußen stehen bleiben. Leider trifft das auch "die guten Polizisten" also die ohne "Absichten", aber ein Betretungsverbot mit Bindung an Dienstgeschäfte wäre nicht ausreichend gewesen. Denn dann könnte der Beamte das Gelände ja mal eben so betreten, findet, welch Zufall, ein Fahrzeug ohne HU, und muß jetzt, ohne das eigentlich vorher beabsichtigt zu haben, leider mit Hilfe des zufällig vorhandenen Strafzettelblocks, dennoch ein Ticket ausstellen.

Geschrieben

Bleibt das kassierte bzw. beschlagnahmte AR 15 nun bei der dafür zuständigen Behörde, wird es vielleicht sogar vernichtet oder wird es allenfalls wieder dem Besitzer ausgehändigt? Hängt dies allenfalls von einem Gerichtsbeschluss ab was mit dem AR 15 dann passiert? So ein AR 15 ist ja nicht billig, kann noch locker weit über 1000 Euro wert sein je nach Marke/Typ und Zustand der Waffe. Wäre blöd für den Betroffenden wenn er das AR 15 nicht mehr bekommen würde, finanzieller Verlust wäre damit einprogrammiert. Ich fürchte aber der Betroffene könnte zudem noch zusätzlich eine Geldstrafe einkassieren oder ihm andere Konsequenzen drohen jenachdem. Der Fall zeigt eines, eine kleine Bagatelle, in dem Fall das Magazin, kann offenbar schon ausreichen (gut wir wissen nicht ob es im Vorfeld noch weitere belastende Punkte gab die uns nicht bekannt sind) und die nun daraus entstehenden Folgen sind alles andere als angenehm für den Betroffenden.

Geschrieben
Wenn eine Magazinbeschränkung in der WBK steht, dann war das unsäglich dumm und dann wünsche ich mir ein Exempel, damit auch der Verbohrteste nie mehr auf die Idee kommt große Magazine zu benutzen. Jeder der als LWB gegen das WaffG verstößt, schadet der Allgemeinheit der LWB!

Der Gesamtheit der LWB schaden Leute, die auch noch bei einem Verstoß gegen das sinnloseste Verbot nicht die Sinnlosigkeit des Verbots anprangern, sondern eine möglichst harte Bestrafung fordern, sicherlich mehr.

Wenn in deiner Stadt jede Woche Leute sterben, weil die Ampeln an einer Kreuzung derart bescheiden geschaltet sind, dass es immer wieder zu Unfällen kommt, rufst Du dann auch "Richtig so, haben sie verdient!", oder käme es dir vielleicht in den Sinn, dass man was an der Ampelschaltung ändern sollte?

Geschrieben

Der Gesamtheit der LWB schaden Leute, die auch noch bei einem Verstoß gegen das sinnloseste Verbot nicht die Sinnlosigkeit des Verbots anprangern, sondern eine möglichst harte Bestrafung fordern, sicherlich mehr.[...]

Gültige Gesetze - auch solche die man selbst für sinnlos hält - sind grundsätzlich zu befolgen. Wer für sich in Anspruch nimmt selbst zu entscheiden ob er ein Gesetz befolgt muss mit den Konsequenzen leben.

Das schränkt das Recht auf politische Betätigung zur Änderung als sinnlos empfundener Gesetze nicht ein.

Wer als Legalwaffenbesitzer gegen das Gesetz verstößt rüttelt am Nimbus des besonders gesetzestreuen Legalwaffenbesitzers und schadet damit allen Legalwaffenbesitzern. Gleiches gilt für diejenigen die Gesetzesbruch öffentlich gutheißen.

Geschrieben

Gibt es nicht auch sowas wie eine Verhältnismässigkeit? Gerade in diesem Fall mit dem Magazin hätte doch ein Rüffel genügt und die Sache wäre gegessen gewesen. Leider ist es nun in dem Fall anders rausgekommen und ich bedauere das für den Betroffenen sehr.

Geschrieben
Wer als Legalwaffenbesitzer gegen das Gesetz verstößt rüttelt am Nimbus des besonders gesetzestreuen Legalwaffenbesitzers und schadet damit allen Legalwaffenbesitzern.

Das einzige woran ich rüttele ist der Nimbus des "Mit denen kann man's ja machen, wenn wir dieses Verbot erst einmal verabschiedet haben, dann sind die D****n mehr damit beschäftigt, sich gegenseitig zu zerfleischen und zu überlegen, wie man das möglichst restriktiv auslegen könnte, als öffentlich auch nur ein Wort dagegen zu sagen!". Und dieser Nimbus muss uns bei der Politik mittlerweile anhängen wie Schei$$e am Schuh.

Geschrieben

Bleibt das kassierte bzw. beschlagnahmte AR 15 nun bei der dafür zuständigen Behörde, wird es vielleicht sogar vernichtet oder wird es allenfalls wieder dem Besitzer ausgehändigt? Hängt dies allenfalls von einem Gerichtsbeschluss ab was mit dem AR 15 dann passiert? So ein AR 15 ist ja nicht billig, kann noch locker weit über 1000 Euro wert sein je nach Marke/Typ und Zustand der Waffe. Wäre blöd für den Betroffenden wenn er das AR 15 nicht mehr bekommen würde, finanzieller Verlust wäre damit einprogrammiert. Ich fürchte aber der Betroffene könnte zudem noch zusätzlich eine Geldstrafe einkassieren oder ihm andere Konsequenzen drohen jenachdem. Der Fall zeigt eines, eine kleine Bagatelle, in dem Fall das Magazin, kann offenbar schon ausreichen (gut wir wissen nicht ob es im Vorfeld noch weitere belastende Punkte gab die uns nicht bekannt sind) und die nun daraus entstehenden Folgen sind alles andere als angenehm für den Betroffenden.

Das kommt auf die Tat an. Bei bestimmten Straftaten muss eingezogen werden und nach den neuesten Beschlüssen, dass eingezogene Waffen nicht mehr verwertet werden, führt das dann zur Vernichtung der Waffe. Bei anderen Straftaten und Ordnungswidrigkeiten kann eingezogen werden, wobei ich bei einer OWi nicht damit rechnen würde.

Wenn auf unerlaubten Besitz erkannt werden würde, wären wir wohl bei § 52 (3) Nr. 2 und damit bei zwangsweiser Einziehung. Du kannst das selbst in den §§ 52 und 54 WaffG nachlesen.

Geschrieben

Gibt es nicht auch sowas wie eine Verhältnismässigkeit? Gerade in diesem Fall mit dem Magazin hätte doch ein Rüffel genügt und die Sache wäre gegessen gewesen. Leider ist es nun in dem Fall anders rausgekommen und ich bedauere das für den Betroffenen sehr.

Wie ich schon schrieb, ich vermute hier eine reine OWi die mit einer gebührenpflichtigen Verwarnung oder mit einem geringen Bußgeld "geahndet" werden könnte.

Die Polizisten haben meiner Meinung nach aus Unkenntnis überreagiert.

Andere vermuten, dass hier ein Verfahren wegen unerlaubtem Waffenbesitz herauskommen könnte. Ich halte das nur für möglich, wenn eine Magazinbegrenzung in der WBK eingetragen ist.

Schlussendlich wäre noch ein Verfahren wegen unerlaubtem Führen möglich. Das ist zwar wegen der Legaldefinition von Führen völliger Humbug, aber die menschliche Dummheit ist gem. Einstein unendlich.

Geschrieben

Jungs jetzt tretet bitte mal nen Schritt zurück und lest euch den GANZEN Thread nochmal durch.

So ein Murks ist ja schon lange nichtmehr zusammengeschrieben worden hier...

Bitte Waffengesetz nicht nur einmal lesen und nicht verstandenes dann "auslegen" und dann auchnoch falsch verbreiten.

Ich empfehle unseren "Anscheinsexperten" (boa Wortspiel ggg) mal einen weiteren Waffensachkundekurs zur auffrischung und das lesen und verstehen des Waffengesetzes.

Geschrieben

Wenn eine Magazinbeschränkung in der WBK steht, dann war das unsäglich dumm und dann wünsche ich mir ein Exempel, damit auch der Verbohrteste nie mehr auf die Idee kommt große Magazine zu benutzen. Jeder der als LWB gegen das WaffG verstößt, schadet der Allgemeinheit der LWB!

Wer ohne Sünde ist der werfe den ersten Stein, dann klappts auch mit der Steinigung. :good:

Wenn bei Dir eine Nachschau stattfindet und es findet sich eine KK-Patrone, die wie auch immer runter gefallen ist und von Dir übersehen wurde :unknw: , wünsche ich Dir keine Beamten mit deiner Denke. ;)

Nicht jeder Verstoß stellt eine Gefährdung da.

Geschrieben

@Combat Wombat

Das war aber jetzt Fail!

Dann less du bitte mal das WaffG.

§2 Abs.5

§48 Abs.3

Da steht drin das ein Feststellungsbescheid des BKA eine zusetzliches Verbot aussprechen kann die Verbindlich sind ohne dass es extra im WaffG steht.

Und wie bei jedem Bescheid den ich kenne über HA-Langwaffen steht nun mal explizit drin das keine Magazine >10 Schuss verwendet werden dürfen.

Ansonsten hätte die Waffe wieder Kriegswaffenkarakter!

Augen auf beim lesen!

Geschrieben

Da sehe ich kein behördliches Ermessen. Und wenn in der WBK keine Magazinbeschränkung steht halte ich den Besitz für legal.

Wenn eine Magazinbeschränkung in der WBK steht, dann war das unsäglich dumm und dann wünsche ich mir ein Exempel, damit auch der Verbohrteste nie mehr auf die Idee kommt große Magazine zu benutzen. Jeder der als LWB gegen das WaffG verstößt, schadet der Allgemeinheit der LWB!

Nein!

Wenn ein AR15-Clone aufgrund eines BKA-Feststellungsbescheides vertrieben und erworben worden ist, dann bedarf es keiner weiteren Regelungen in der WBK!

Ich wünsche mir kein Exempel. Dies könnte eine ganzheitliche neue Betrachtung des Erwerbs von Selbstladebüchsen- und Flinten durch Sportschützen nach sich ziehen und zu weiteren "unnötigen" Einschränkungen führen. Es könnten sogar die Disziplinen in den Fokus geraten!

Außerdem frage ich mich sowieso was man mit den langen Magazinen will. Schießsportlich kann man beim Liegendanschlag damit keinen Blumentopf gewinnen.

Hier sind die Schießaufsichten gefragt! Der BDS lässt schon lange - auch bei begrenzten Magazinen - keine 30er Bodys zu. Dort kommt auch niemand auf die Idee so ein Teil mit auf dem Schießstand zu bringen, geschweige denn auszupacken!

Geschrieben

...

Wenn eine Magazinbeschränkung in der WBK steht, dann war das unsäglich dumm und dann wünsche ich mir ein Exempel, damit auch der Verbohrteste nie mehr auf die Idee kommt große Magazine zu benutzen. Jeder der als LWB gegen das WaffG verstößt, schadet der Allgemeinheit der LWB!

Ich sag's ja... eine reine Neid-Debatte! Hauptsache es hat wieder einen erwischt den man aburteilen kann :gaga:

Gruß

Hunter

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