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IGNORED

Sportschütze und Jagdschein, Waffenproblematik


skrebba

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Nein, du hast das Ding bei einem Landratsamt bekommen und bei einem anderen Landratsamt nachgefragt. Im ländlichen Oberbayern saß einer der strengsten SB, ein Bruder im Geiste mit Brennecke, aber wie der scheint er nun in Pension zu sein, zumindest ist er vom Sachgebiet weg. München gehört auch zu Oberbayern und ist nicht gerade für Liberalität bekannt. Für Niederbayern haber ich leider oder glücklicher Weise keine Beispiele.

Tauschi hat recht, es ist von LRA zu LRA verschieden, die SB und sogar die Kunden sind unterschiedlich getreu dem bayerischen Motto quod licet Iovi, non licet bovi.

Geschrieben
[...]

München ist vielleicht nicht liberal, aber sehr korrekt. Es wird nicht irgendwo reinfantasiert.[...]

Nein? Und was ist z.B. mit ihrer Phantasie, dass man sich die Waffenaufbewahrung am Zweitwohnsitz von ihnen genehmigen lassen müsse?

Die Münchner egal ob Stadt oder Land haben ganz viel negative Phantasie.

Als persönlich Betroffener kann ich dir z.B. erzählen dass die Münchner (KVR) einmal meinten die Überlassung eines Drillings an einen Jahresjagdscheininhaber müsse von ihnen genehmigt werden.

Geschrieben
Hossa,

das stimmt so nicht. Das ist nicht abhängig vom Regierungsbezirk, sondern ausschließlich vom Landratsamt. Selbst dort kann es von SB zu SB verschieden praktiziert werden.

Gruß

Tauschi

War im Sommer in BGL......

Geschrieben
Nein? .................. müsse von ihnen genehmigt werden.

Das ist in der Tat interessant. Wie hast Du das gerade gerückt? Im KVR habe ich von Einzelnen SBs auch schon seltsame Auslegungen/Interpretationen zu hören bekommen, diese SBs wurden aber immer wieder von einer bestimmten SBin an die gesetzlichen Rahmenbedingungen erinnert.

Im LRA (die letzten 5 Jahre) habe ich persönlich noch keine negativen Erfahrungen gemacht. Manchmal ein Versuch einer restriktiveren Auslegung, aber nichts was man mit entsprechender Argumentation nicht in den Griff kriegen konnte. Der neue SB ist ein wenig unsicher und tendiert eher zu rigiden Entscheidungen. Das habe ich aber nur von Dritten gehört. Ich selbst hatte auch hier noch keinerlei Probleme.

Gruß

Tauschi

Geschrieben
Mit ein wenig Logik...sollte man daher auch verstehen können, daß der "vom Bedürfnis umfasste Zweck" auf das Bedürfnis des oder der betreffenden MENSCHEN abstellt.

Das gehört in der Tat zum Grundverständnis des deutschen Waffenrechts.

Leider gibt es immer wieder Sachbearbeiter, die nicht mal dieses Grundverständnis aufbringen wollen oder können.

Siehe auch mein Beispiel oben (ich hoffe, ich konnte da dauerhaft "Verständnis wecken"..).

Geschrieben
Das ist in der Tat interessant. Wie hast Du das gerade gerückt? [...]
Durch einen kleinen, telefonischen Ausflug ins Straf- und Waffenrecht.
Geschrieben
Das gehört in der Tat zum Grundverständnis des deutschen Waffenrechts.

Leider gibt es immer wieder Sachbearbeiter, die nicht mal dieses Grundverständnis aufbringen wollen oder können.

Siehe auch mein Beispiel oben (ich hoffe, ich konnte da dauerhaft "Verständnis wecken"..).

Wenn es doch bloß nur die SBs wären, die dieses Grundverständnis nicht aufbringen wollen oder können.

Aber offenbar noch nicht mal hier in WO ist dieses Grundverständnis Allgemeingut, wie Du leider sehen kannst beziehungsweise konntest... :17:

Geschrieben
Was meinst du?

Beschluss des VG Braunschweig vom 20.08.2010 - 5 B 135/10

Kurzfassung, so wie ich es verstanden habe:

Jäger erwirbt zum fünften Mal die gleiche Langwaffe, insgesamt die 62ste und will diese anmelden.

Behörde möchte aufgrund der hohen Anzahl bereits vorhandener Waffen wissen, wozu er diese benötigt.

Jäger sagt, das braucht er nicht darlegen, da er ohne Bedürfnisnachweis auf Jagdschein soviele Jagdwaffen erwerben kann, wie er will.

Behörde verweigert Eintragung trotzdem, Jäger will Behörde zur Eintragung verpflichten und geht zum Verwaltungsgericht.

Gericht gibt Behörde Recht und sagt, die Behörde kann sich auch bei Langwaffen für Jagdscheininhabern in besonderen Fällen das Bedürfnis darlegen lassen, warum diese nun auch noch benötigt wird und die vorhandenen Waffen zur Jagdausübung nicht ausreichen. Als Jagdscheininhaber ist man von einem Bedürfnisnachweis nicht befreit, man muss ihn nur nicht im Einzelfall führen, da ein Bedürfnis grundsätzlich angenommen werden kann. Liegen aber besondere Umstände vor, wie z.B. ein deutlich höherer Waffenbestand als beim Durchschnittsjäger oder der Verdacht, dass die Waffe nicht zum Jagen dienen soll, sondern jemand Waffen auf Jagdschein "sammelt", dann kann die Behörde durchaus einen gesonderten Bedürfnisnachweis auch für Langwaffen verlangen.

Daß es manche Leute einfach nicht raffen, ist echt übel; könnte einem persönlich zwar egal sein, ist es aber nicht, wenn deswegen unbedarfte, ahnungslose und normal fragende Leute auf den falschen Dampfer geschickt werden.

Der Unterschied zwischen uns ist, dass ich den anderen Forenusern intellektuell durchaus zutraue, die hier getätigten Aussagen einzuordnen und zu entscheiden, in wie weit man das für sich übernimmt oder nicht. Aber es ist beruhigend zu wissen, dass es Leute wie Dich gibt, die einem sagen, was richtig und was falsch ist.

Eine Waffe hat kein Bedürfnis (ok, vielleicht das nach Munition oder einer Reinigung :ridiculous::rolleyes: ). Das Bedürfnis hat ein MENSCH

Soviel zu schneidig vorgetragenen Basta-Meinungen ...

Geschrieben
...

Der Unterschied zwischen uns ist, dass ich den anderen Forenusern intellektuell durchaus zutraue, die hier getätigten Aussagen einzuordnen und zu entscheiden, in wie weit man das für sich übernimmt oder nicht. Aber es ist beruhigend zu wissen, dass es Leute wie Dich gibt, die einem sagen, was richtig und was falsch ist.

Da stimme ich dir sogar zu: Aufgrund deiner hier im Forum an den Tag gelegten Kompetenz wissen mehr und mehr User, daß sie auf den Schmonzes nichts zu geben brauchen.

Leider gibt es nun mal immer wieder Neulinge, die diese Erfahrung noch nicht haben.

Soviel zu schneidig vorgetragenen Basta-Meinungen ...

Mit dem nicht unerheblichen Unterschied, daß es keine querverschwurbelte Meinung, sondern Fakt ist.

Lasse mir aber gerne das gegenteil beweisen, also eine Waffe, die ein Bedürfnis hat oder nachweisen kann. :gaga: Man darf gespannt sein. :00000733:

Geschrieben
Mit dem nicht unerheblichen Unterschied, daß es keine querverschwurbelte Meinung, sondern Fakt ist.

Das ist allerhöchstens eine andere Meinung, aber kein Fakt. Und über unsere unterschiedliche Meinungen können wir gerne diskutieren, wenn Du vorher meine Beiträge richtig lesen würdest.

Ich habe nirgendwo geschrieben, dass eine Waffe ein Bedürfnis hat, sondern dass die Waffe (neben dem Menschen) zum Bedürfnis dazugehört.

Geschrieben
dass die Waffe (neben dem Menschen) zum Bedürfnis dazugehört.

Ich bin durchaus in der Lage, mich mit rechtlichen Sachverhalten auseinanderzusetzen.

Aber mit der Formulierung einer "zum Bedürfnis dazugehörenden Waffe" kann ich offen gestanden nichts anfangen.

Geschrieben

Gibt es auch nicht.

Das Bedürfnis ist Voraussetzung für Erwerb und Besitz.

Jedoch dürfen Waffen an jeden Berechtigten verliehen werden, die dieser dann SEINEM Bedürfnis entsprechend einsetzen darf. Wenn also ein Sportschütze einem Jäger eine Waffe leihen darf, gibt es keinen Grund warum sich der Sportschütze die gleiche Büchse ein zweites mal kaufen sollte nur weil er selbst den Jagdschein gemacht hat.

Das Bedürfnis liegt stets in der Person, nie in der Waffe.

Geschrieben
Ich bin durchaus in der Lage, mich mit rechtlichen Sachverhalten auseinanderzusetzen.

Aber mit der Formulierung einer "zum Bedürfnis dazugehörenden Waffe" kann ich offen gestanden nichts anfangen.

Da bist Du & Fyodor nicht alleine... :s75::appl:

Aber wie gesagt, manche Koniferen haben ihre eigene querverschwurbelte Gesetzesauslegung - ist ja nicht das erste Mal. :ridiculous::rotfl2:

Ist immer wieder unterhaltsam, wie lernresistent Mancher hier ist. :peinlich:

Geschrieben
Aber mit der Formulierung einer "zum Bedürfnis dazugehörenden Waffe" kann ich offen gestanden nichts anfangen.

Damit meine ich, dass ein Bedürfnisnachweis Anforderungen sowohl an die Person, als auch an die Waffe stellt. Die Person muss Sportschütze sein, die Waffe zulässig und geeignet. Erst beides zusammen ergibt ein Bedürfnis.

Jedoch dürfen Waffen an jeden Berechtigten verliehen werden, die dieser dann SEINEM Bedürfnis entsprechend einsetzen darf. Wenn also ein Sportschütze einem Jäger eine Waffe leihen darf, gibt es keinen Grund warum sich der Sportschütze die gleiche Büchse ein zweites mal kaufen sollte nur weil er selbst den Jagdschein gemacht hat.

Es ging ja auch nicht darum, dass jemand Sportschütze und Jäger ist, sondern Sammler und Jäger.

Geschrieben
Damit meine ich, dass ein Bedürfnisnachweis Anforderungen sowohl an die Person, als auch an die Waffe stellt. Die Person muss Sportschütze sein, die Waffe zulässig und geeignet. Erst beides zusammen ergibt ein Bedürfnis.

Nein. Eine Person weist ihr Bedürfnis nach (besonderes Interesse). Die Waffe muss dafür geeignet und erforderlich sein. Das ist keine Einschränkung auf diese Nutzungsart. Es schließt lediglich aus, das eine nicht geeignete oder erforderliche Waffe angeschafft wird. Das Bedürfnis beschränkt sich auf Besitz und Erwerb, nicht auf die Nutzung. Die Nutzung ist immer möglich, wenn keine Beschränkungen dagegen sprechen. Es ist geradezu ein Klassiker, wenn eine als Sportwaffe angeschaffte Waffe für die Jagd genutzt wird, wenn keine Ausschlußkriterien nach §19 BJagdG vorliegen. Da gibt es nichts zu beanstanden.

Es ging ja auch nicht darum, dass jemand Sportschütze und Jäger ist, sondern Sammler und Jäger.

Was keinerlei Unterschied macht, da für den Sammler keine weiter führenden Beschränkungen formuliert sind.

Geschrieben
Die Person muss Sportschütze sein, die Waffe zulässig und geeignet. Erst beides zusammen ergibt ein Bedürfnis.

Das ergibt kein Bedürfnis. Das ergibt höchstens eine Verbandsbescheinigung.

Jäger, Waffensammler, Sachverständige, Schutzbedürftige, Erben und Brauchtümler haben Sonder-Regelungen für's Bedürfnis.

Ist eine natürliche Person Teil einer der oben genannten Personengruppen (Mengen) dann liegt das Bedürfnis als Eigenschaft der Person auf der Hand. Wie im Detail die Nachweise auszusehen haben, ist nebensächlich.

Eine solche Person hat meistens schon irgendeine Form der Waffenrechtlichen Erlaubnis. Sie ist also "Berechtigt" i.S.d. WaffG.

Damit kommt sie in den Genuss der erleichterten Erlaubnisse von §12.1, 12.2 WaffG. (so mal nur nebenbei)

Wichtig ist aber, daß die Person daß Merkmal trägt. Nicht die Waffe. Für mich ergibt sich dann, daß z.B. Erb-Waffen für Sport und Jagd genutzt werden können, oder jede andere Kombination.

Natürlich nur, wenn keine anderen Vorschriften dagegenstehen(zu kurze/böse Waffe für Sport, zu wenig Energie für Jagd)

Eigentlich sogar recht nachvollziehbar, bis natürlich auf die Tatsache, daß dieses ganze Logik-Gebäude auf der irrigen Annahme beruht, der Staat erteilte privilegierten Gruppen "Rechte". Ganz im Gegenteil: der Staat hat bis auf ein paar Ausnahmen das gesamte Recht auf Waffenbesitz geraubt und an sich gerissen.

Geschrieben
Es ging ja auch nicht darum, dass jemand Sportschütze und Jäger ist, sondern Sammler und Jäger.

Und wo ist da, rechtlich gesehen, unter Nennung einer Quelle, der Unterschied?

Geschrieben
Damit meine ich, dass ein Bedürfnisnachweis Anforderungen sowohl an die Person, als auch an die Waffe stellt. Die Person muss Sportschütze sein, die Waffe zulässig und geeignet. Erst beides zusammen ergibt ein Bedürfnis.

Es ging ja auch nicht darum, dass jemand Sportschütze und Jäger ist, sondern Sammler und Jäger.

kann man auch:

Jäger Sportschütze und Sammler sein?

die reihenfolge kann natürlich varieren

Geschrieben
Es ging ja auch nicht darum, dass jemand Sportschütze und Jäger ist, sondern Sammler und Jäger.

Jetzt pass mal auf. :)

Ich habe von einem Vereinskollegen ein VZ24 übernommen (Tschecischer 98er Nachbau).

Der Kollege hatten sie auf seiner roten SammlerWBK und musste sie wegen Verkleinerung der Sammlung abgeben.

Das Gewehr wurde dann auf meiner gelben SportschützenWBK eingetragen.

Inzwischen habe ich auch einen Jagdschein. Da das Teil kaum genutzt im Schrank stand, hab ich ihm einem Kunststoffschaft und ein Rotpunkt verpasst, jetzt begleitet es mich auf Drückjagden.

Laut meiner Sachbearbeiterin alles kein Problem...

  • 1 Monat später...
Geschrieben

richtig - wo soll es ein problem geben, das wir hier nicht "konstruieren"?

es ist doch eindeutig:

die waffe muss in einer wbk eingetragen sein - es steht nirgends welche farbe die wbk haben muss.

aber das hab ich ja schon geschrieben......

Geschrieben
Jetzt pass mal auf. :)

Sir, jawohl, Sir. :wos_armee_044: !

Ich habe von einem Vereinskollegen ein VZ24 übernommen (Tschecischer 98er Nachbau).

Der Kollege hatten sie auf seiner roten SammlerWBK und musste sie wegen Verkleinerung der Sammlung abgeben.

Das Gewehr wurde dann auf meiner gelben SportschützenWBK eingetragen.

Es ist doch auch vollkommen egal, unter welcher Voraussetzung der Überlasser die Waffe mal erworben hat. Du hast die Waffe als Sportschütze erworben und diese ist offenbar sportlich nutzbar.

Inzwischen habe ich auch einen Jagdschein. Da das Teil kaum genutzt im Schrank stand, hab ich ihm einem Kunststoffschaft und ein Rotpunkt verpasst, jetzt begleitet es mich auf Drückjagden.

Laut meiner Sachbearbeiterin alles kein Problem...

Wenn die Waffe neben der sportlichen Nutzbarkeit auch jagdlich nutzbar ist, sehe ich da auch keines. Da beschreibst Du aber auch den springenden Punkt. Die gleichzeitige jagdliche Nutzung von Sportwaffen und umgekehrt ist unproblematisch, denn beide sind schließlich auch für die jederzeitige und regelmäßige Nutzung vorgesehen. Sammlerwaffen aber nicht. Die soll man sammeln und erhalten und nicht ständig auf den Schießstand oder in den Wald mitschleppen und dadurch verschleißen.

es ist doch eindeutig:

die waffe muss in einer wbk eingetragen sein - es steht nirgends welche farbe die wbk haben muss.

Du meinst, wenn jemand, der gleichzeitig Jäger, Sportschütze und Sammler ist, unter Vorlage seines Jagdscheins eine Langwaffe erwirbt, kann er diese bei der Anmeldung wahlweise in seine grüne, gelbe oder rote WBK eintragen lassen? Da bin ich aber skeptisch ...

Geschrieben
Du meinst, wenn jemand, der gleichzeitig Jäger, Sportschütze und Sammler ist, unter Vorlage seines Jagdscheins eine Langwaffe erwirbt, kann er diese bei der Anmeldung wahlweise in seine grüne, gelbe oder rote WBK eintragen lassen? Da bin ich aber skeptisch ...

das ist doch hier überhaupt nicht das thema, sondern die nutzung!

gruß alzi

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