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IGNORED

SpoPi im Verein aufbewahren


Hildegunst von Mythenmetz

Empfohlene Beiträge

Hallo liebe Schützenfreunde.

Folgende Frage:

Ich würde gerne meine 22er Sportpistole in Verein belassen, also nicht mit nach Hause nehmen.

Der Verein erfüllt die Voraussetzungen zur sicheren Verwahrung.

Wie ist das rechtlich? Wäre das "Leihen" oder "Überlassen zur sicheren Verwahrung"?

Schießen würde nur ich.

Wäre das ggf. ein formaler Vorgang, mit Beleg und Mitteilung an die Behörde oder gibt es dafür eventuell Sonderregeln, bzw. eine vereinfachte Vorgehensweise?

Leihen ist wegen der zeitlichen Begrenzung wohl eher aufwendig.

Bei Überlassung sehe ich Probleme, wann immer ich die Waffe z.B. doch mal mitnehmen will, z.B. zum Putzen oder für einen Wettkampf. Theoretisch müsste die Überlassung dann doch jedes mal neu aufgesetzt werden?

Ich hoffe Ihr könnt mir weiterhelfen.

Danke und Gruß

HVM

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Vielen Dank.

Das Problem ist nicht die Suchfunktion sondern die Wahl der richtigen Begriffe.

Eventuell kannst Du mir die richtigen Begriffe nennen?

Ich habe es mit Kombinationen aus Verein, Überlassung, Verwahrung probiert und insgesamt 5 Seiten Ergebnisse gewissenhaft durchsucht. Ohne das meine Frage beantwortet wurde.

Beste Grüße

HvM

EDIT: Mit dem Begriff Leihen natürlich ebenfalls.

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Überlassen zur *vorübergehenden* sicheren Verwahrung durch einen anderen Berechtigten.

Der Verein muss die Anforderungen zur sicheren Verwahrung *für Kurzwaffen* (vermutlich in einem Gebäude, das als nicht dauerhaft bewohnt gilt und da wird es mit Kurzwaffen eng, weil es eine besondere Genehmigung dafür braucht) erfüllen. Die Personen die Zugang zu dem Verwahrgelaß haben, müssen Berechtigte sein. Die Aufbewahrung darf nur vorübergehend erfolgen.

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Überlassen zur *vorübergehenden* sicheren Verwahrung durch einen anderen Berechtigten.

Der Verein muss die Anforderungen zur sicheren Verwahrung *für Kurzwaffen* (vermutlich in einem Gebäude, das als nicht dauerhaft bewohnt gilt und da wird es mit Kurzwaffen eng, weil es eine besondere Genehmigung dafür braucht) erfüllen. Die Personen die Zugang zu dem Verwahrgelaß haben, müssen Berechtigte sein. Die Aufbewahrung darf nur vorübergehend erfolgen.

Hallo Godix und danke.

Anforderungen sind in allen drei Aspekten erfüllt:

Gebäude ist dauerhaft bewohnt durch Gastronomie.

Da im Safe auch die Vereins( WBK-) Waffen gelagert sind ist der Zugang auch jetzt schon auf Berechtigte beschränkt.

Vorübergehend im Zusammenhang mit Verwahrung ist nicht näher definiert (im Gegensatz zu leihen). Ein Jahr wäre also sicher erstmal in Ordnung.

Aber noch mal zu Grundfrage. Die dauerhafte Verwahrung im Verein ist also so gar nicht vorgesehen und nicht erwünscht? Keine Sonderregelung? Keine gelebte Praxis?

Der Verein wäre also jeder anderen juristsichen Personen gleichgestellt und es wäre nichts anderes als die Verwahrung durch einen anderen Berechtigten?

Danke und Gruß

HvM

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[...]

Gebäude ist dauerhaft bewohnt durch Gastronomie.

Da im Safe auch die Vereins( WBK-) Waffen gelagert sind ist der Zugang auch jetzt schon auf Berechtigte beschränkt.

Vorübergehend im Zusammenhang mit Verwahrung ist nicht näher definiert (im Gegensatz zu leihen). Ein Jahr wäre also sicher erstmal in Ordnung.

[...]

Der Wirt wohnt im Vereinsheim? Das Wohngebäude und der Ort der Aufbewahrung sind im selben Gebäude und verfügen über einen gemeinsamen Gebäudeeingang?

Deine Sorgfaltspflicht - deine Persönliche Eignung wenn es nicht stimmt.

Ein Monat wäre O.K., mit einem Jahr erleidest du Schiffbruch, zumal es wohl nicht um eine Überbrückung deiner Ortsabwesenheit geht.

Auszug aus der WaffVwV:

"Der Zeitraum, der hinsichtlich der Verwahrung als

vorübergehend angesehen werden kann, beurteilt sich nach

den Umständen des Einzelfalles (z. B. Dauer einer Ortsabwesenheit

wegen Urlaub, Krankheit). Das Ende – insbesondere

der Verwahrzeit – muss allerdings von vornherein festgelegt

oder zumindest absehbar sein."

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[...]

Der Verein wäre also jeder anderen juristsichen Personen gleichgestellt und es wäre nichts anderes als die Verwahrung durch einen anderen Berechtigten? [...]

nada

Berechtigter ist nur die natürliche Person, die vom Verein beauftragt und in die WBK des Vereins als verantwortlich eingetragen ist. Das können auch mehrere natürliche Personen sein und nur die dürfen Zugang zum Verwahrgelaß haben.

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Der Wirt wohnt im Vereinsheim? Das Wohngebäude und der Ort der Aufbewahrung sind im selben Gebäude und verfügen über einen gemeinsamen Gebäudeeingang?

Deine Sorgfaltspflicht - deine Persönliche Eignung wenn es nicht stimmt.

Ein Monat wäre O.K., mit einem Jahr erleidest du Schiffbruch, zumal es wohl nicht um eine Überbrückung deiner Ortsabwesenheit geht.

Ja, das ist in der Tat so. Es gibt allerdings einen zweiten Eingang (direkt neben dem zum Verein und Gatsronomie). Daher kann ich jetzt nicht sicher sagen, ob damit die Vorraussetzungen zu "ständig bewohnt "tatsächlich erfüllt sind. Da der Verein aber schon Kurzwaffen (.22) hatte, war das zumindest mal so zulässig.

Ich trage weiterhin die Verantwortung, auch wenn ich einem Berechtigten, der alle Vorraussetzungen (WBK, ggf. Bedürfnis beim Leihen, Aufbewahrung,..) erfüllt die Waffe zur Verwahrung überlasse?

Hm, "höhere" Stellen wie ich haben seine Eignung, Zuverlässigkeit und Einhaltung der Vorschriften zur Aufbewahrung überprüft. Wenn ich diesem Gedanken weiter folge, dann bekomme ich aber einen Haufen Probleme. Selbst dem Büchsenmacher darf ich meine Waffe dann nicht mehr sorgenfrei überlassen...

Richtig, um die Überbrückung geht es überhaupt nicht. Dauerhafte Aufbewahrung.

nada

Berechtigter ist nur die natürliche Person, die vom Verein beauftragt und in die WBK des Vereins als verantwortlich eingetragen ist. Das können auch mehrere natürliche Personen sein und nur die dürfen Zugang zum Verwahrgelaß haben.

Okay, mit Vereins-WBKs habe ich mich noch nicht beschäftigt. Aber dann sind es eben die eingetragenen Personen.

Wenn niemand etwas anderes dazu weiß, dann fällt mir noch eine Sache ein. Wieder vorausgesetzt, der Verein darf eine Kurzwaffe aufbewahren. Ich bin Eigentümer der Waffe (weil ich sie bezahlt habe), der Verein ist Besitzer (Waffe auf die WBK des Vereins eingetragen). Das ist meines Wissens möglich. Dann muss ich mir die Waffe aber jedes mal für Wettkämpfe außerhalb des eigenen Vereins oder wenn ich sie doch mal mit nach Hause (zum Büchsenmacher,...) nehmen will vom Verein ausleihen.... Nicht wirklich praktikabel.

Da wollen "die" doch möglichst keine Waffen in Privathaushalten, aber tatsächlich geht es auch quasi gar nicht anders.

Ich hatte gehofft, dass es eine Regelung für Vereine gibt, die das ermöglicht. Z.B. mit einer Ein-Austragsliste "auf dem kleinen Dienstweg". Damit wäre immer dokumentiert, wer aktuell im Besitz der Waffe ist.

Danke und Gruß

HvM

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Bei den Rudower Schützen hat jeder Schütze sein eigenes Fach im Waffenraum und nur er hat den Schlüssel.

Danke für den Tip. Das setzt allerdings eine gewisse Infrastruktur vorraus.

Unser Waffenraum ist voll. Drei große Tresore, diese aber zur Hälfte leer. Wir hätten keinen Platz um hier noch private Tresore unterzubringen.

Aber den vorhandenen leeren Platz zu nutzen wäre etwas anderes.

Gruß

HvM

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[...]

Richtig, um die Überbrückung geht es überhaupt nicht. Dauerhafte Aufbewahrung.[...]

Da wollen "die" doch möglichst keine Waffen in Privathaushalten, aber tatsächlich geht es auch quasi gar nicht anders.[...]

Es liegt in Deiner Verantwortung dich davon zu überzeugen, dass du deine Waffe nur einem Berechtigten und zu einem erlaubten Zweck überläßt. Die Berechtigung muss offensichtlich sein oder nachgewiesen werden. Machst du dabei Fehler, bist du es der mit Waffen nicht sorgfältig umgeht oder sie nicht vor dem Zugriff Unberechtigter schützt. Damit hätten wir dann eine Tatsache die zu Aberkennung der Persönlichen Eignung reicht. Anders als bei der Zuverlässigkeit gibt es beim Verlust der Persönlichen Eignung kein "Verfallsdatum" d.h. die Persönliche Eignung wird nicht irgendwann und automatisch wiederhergestellt.

Beim Büchsenmacher kannst du dir die Waffenhandelslizenz zeigen lassen oder du fragst bei der zuständigen Behörde nach. Dann kannst du dem Inhaber der Waffenhandelslizenz oder seinen Erfüllungsgehilfen eine Waffe überlassen. Notfalls musst du dich halt durch Einsicht in Urkunden oder Anfragen bei der Behörde davon überzeugen, dass der Verein erlaubnispflichtige Waffen aufbewahren darf und wer zur Entgegennahme solcher Waffen zur vorübergehenden Aufbewahrung berechtigt ist.

Bei dem Wunsch nach dauerhafter Aufbewahrung im Vereinsheim bleibt dir nur eines, du stellst einen Antrag bei der für Dich zuständigen Behörde. Was sagt denn der Verein dazu?

Was den Wunsch nach Aufbewahrung außerhalb von Privathaushalten betrifft, sollte man dringend zwischen denen die Ahnung und denen die nur eine Meinung haben unterscheiden.

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Bei dem Wunsch nach dauerhafter Aufbewahrung im Vereinsheim bleibt dir nur eines, du stellst einen Antrag bei der für Dich zuständigen Behörde. Was sagt denn der Verein dazu?

Ich weiß, es weicht von der Eingangs-Fragestellung ab, aber dennoch muss ich hier mal die Frage loswerden:

Warum tut man sich so einen "Terz" an und besorgt sich nicht einfach einen kleinen, B- oder 0-klassifizierten Würfel,

der wirklich in jeder Ecke zuhause Platz hat und in den eine bis etwa drei Kurzwaffen passen?

Ich wollte weder besagten Aufwand mit der verkrampften "Fremdlagerung" treiben, noch - prinzipiell - mein Eigentum irgendwo hinter den sieben Bergen lagern...

Auch gibt es seitens unserer Gegner schon genug Leute, die dies (wider jeglichen Sachverstand) fordern.

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Warum tut man sich so einen "Terz" an und besorgt sich nicht einfach einen kleinen, B- oder 0-klassifizierten Würfel,

der wirklich in jeder Ecke zuhause Platz hat und in den eine bis etwa drei Kurzwaffen passen?

Ich wollte weder besagten Aufwand mit der verkrampften "Fremdlagerung" treiben, noch - prinzipiell - mein Eigentum irgendwo hinter den sieben Bergen lagern...

Auch gibt es seitens unserer Gegner schon genug Leute, die dies (wider jeglichen Sachverstand) fordern.

Seh ich ganz genau so. Das muß man so nicht haben.

Nur mal ein Gedanke: euer Vereinsheim fackelt bis auf die Grundmauern ab, nix mehr da, auch nicht der Schrank mit Deiner Waffe drin.....

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Guten Morgen.

Danke Sal-Peter für Deinen Link.

Danke Godix für Deine Hilfe.

Meine Frage ist ausreichend beantwortet, ich weiß welche Möglichkeiten mir diesbezüglich offenstehen.

Um falsche Annahmen meinerseits richtig zustellen - nicht das ein andere Leser beim Überfliegen diese falschen Annahmen übernehmen - das Leihen sollte zwar dokumentiert werden, aber es ist keine Mitteilung an die Behörde notwendig.

@karlyman: einen Waffenschrank zu kaufen kann man damit wahrscheinlich sowieso nicht umgehen. Alleine schon wegen dem Nachweis gegenüber der Behörde. Außerdem will ich die Waffe ja auch weiterhin mit nach Hause nehmen können.

Die Argumente bezüglich der Risiken einer zentralen Lagerung kenne ich natürlich und die sehe ich ebenfalls. Das ist auch kein Anliegen meinerseits, dass das grundsätzlich so gehandhabt werden sollt. Jeder sollte das frei entscheiden können, natürlich auch in Abhägigkeit von den tatsächlichen Gegebenheiten.

Die Rudower Schützen sind so gesehen der Beweis, dass es durchaus Menschen gibt, die das Freiwillig so handhaben möchten.

Gründe kann ich Dir schon nennen:

- Wenn ich ohnehin 2x die Woche dort bin, wozu immer mitschleppen?

- Wie oft lasst ihr Waffen zu Hause, weil ihr gerade keine Lust habt, 4 Koffer mit zu schleppen und ärgert euch dann, weil die Kollegen heute gerade das schießen was ihr nicht dabei habt?

- Schütze A und B (Kollegen und Freunde) Grundkontingent voll und auch keine Lust weitere Waffen zu kaufen, schießen gerne ihr eigene Waffe und die des Kollegen, haben aber unterschiedliche Arbeitszeiten (Schicht). Beide belassen die Waffe im Verein, jeder kann beides schießen.

Das sind mal 3 Ansätze für eine solche Überlegung.

Ob ein Brand im Vereinsheim wahrscheinlicher ist als bei mir zu Hauses weiß ich nicht. Mein Haus ist aber sicher leichter brennbar und es gibt mehr potenzielle, minderjährige Zündsler :rolleyes:

Der Safe im Verein ist ein alter Banksafe 1 Tonne schwer, sicherer ist meine Waffe daheim nicht.

Meine Goldreserven lage ich auch außer haus in einem Banksafe :D (kleiner Scherz)

Danke Euch Allen für Eure Meinungen/Hilfe,

Eure Hilde

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Die Rudower Schützen sind so gesehen der Beweis, dass es durchaus Menschen gibt, die das Freiwillig so handhaben möchten.

Anscheinend hast du bei dieser Information überlesen, das jeder Schütze nur an die eigene Waffe kommen kann!!!!

- Schütze A und B (Kollegen und Freunde) Grundkontingent voll und auch keine Lust weitere Waffen zu kaufen, schießen gerne ihr eigene Waffe und die des Kollegen, haben aber unterschiedliche Arbeitszeiten (Schicht). Beide belassen die Waffe im Verein, jeder kann beides schießen.

Dieser Gedanke wird dir Probleme bereiten. Wenn ihr gleichzeitig auf dem Stand seit, könnt ihr die Waffen untereinander ausleihen, ohne Papiere auszufüllen.

Wenn nicht, ... aber es ist deine Zuverlässigkeit, mit der du spielst.

Zentrallagerung ... und der Waffenwart gibt fremdes Eigentum aus. :contra: bäääh

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Anscheinend hast du bei dieser Information überlesen, das jeder Schütze nur an die eigene Waffe kommen kann!!!!

Nein, habe ich nicht. Bei dem Hinweis zu den Rudower Schützen ging es mir nicht um mein Anliegen, sondern grundsätzlich darum, dass es offensichtlich Leute gibt, die diese Möglichkeit nutzen.

Deren Beweggründe kenne ich natürlich nicht.

Dieser Gedanke wird dir Probleme bereiten. Wenn ihr gleichzeitig auf dem Stand seit, könnt ihr die Waffen untereinander ausleihen, ohne Papiere auszufüllen.

Wenn nicht, ... aber es ist deine Zuverlässigkeit, mit der du spielst.

Zentrallagerung ... und der Waffenwart gibt fremdes Eigentum aus. :contra: bäääh

Verordnete Zentrallagerung will ich nicht, bitte unterstell mir das nicht.

Aber dass -in meinen Fallbeispiel der Schützen A und B - der "Waffenwart" alias einer der 3 Berechtigten, von denen zu den Trainingszeiten immer mindestens einer anwesend ist, mir meine Waffe aushändigt, das schreckt mich überhaupt nicht. Es wäre ja ggf. jedem selber überlassen, was er im Verein belässt oder eben zu Hause.

aber es ist deine Zuverlässigkeit, mit der du spielst.

Der Hinweis auf die eigenen Risiken kam schon mehrfach.

Grundsätzlich habe ich sehr großes Vertrauen in meine Vereinskameraden. Kleiner Verein auf dem Dorf. Vielleicht ist die Welt hier noch in Ordnung. Ich sehe keine latente Gefahr, das irgendwer meine Waffe entwenden will oder "austickt". Ich würde jeden zu mir nach Hause einladen ohne Angst, dass danach das Tafelsilber fehlt. Das heißt nicht, dass man fahrlässig mit Waffen umgehen darf, aber ich weigere mich über die gebotenen Vorsicht hinaus, überall Gefahren zu sehen und jedem zu Misstrauen.

Ich denke wir stehen uns selbst im Weg, wenn wir nicht einen "normalen" Umgang mit Waffen pflegen.

Liebe Grüße

Hilde

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Nein, habe ich nicht. Bei dem Hinweis zu den Rudower Schützen ging es mir nicht um mein Anliegen, sondern grundsätzlich darum, dass es offensichtlich Der Hinweis auf die eigenen Risiken kam schon mehrfach.

Grundsätzlich habe ich sehr großes Vertrauen in meine Vereinskameraden. Kleiner Verein auf dem Dorf. Vielleicht ist die Welt hier noch in Ordnung. Ich sehe keine latente Gefahr, das irgendwer meine Waffe entwenden will oder "austickt". Ich würde jeden zu mir nach Hause einladen ohne Angst, dass danach das Tafelsilber fehlt. Das heißt nicht, dass man fahrlässig mit Waffen umgehen darf, aber ich weigere mich über die gebotenen Vorsicht hinaus, überall Gefahren zu sehen und jedem zu Misstrauen.

Ich denke wir stehen uns selbst im Weg, wenn wir nicht einen "normalen" Umgang mit Waffen pflegen.

In wieweit die Welt noch in Ordnung ist, kann ich dir nicht sagen.

Nimm §5 WaffG zur Kenntnis und handel entsprechend.

§ 5

Zuverlässigkeit

(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,

1. ....

2. bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie

a) Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,

b ) mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder

diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden,

c) Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der

tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

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  • 1 Monat später...

Ich hänge das mal hier an. Soviel zur zentralen Aufbewahrung:

Hoher Schaden bei Einbruch in Kirchberger Vereinsheim

In dieser Woche ist in das Schützenheim in Kirchberg eingebrochen worden.

Die unbekannten Diebe ließen einen Verstärker und vier Lautsprecher im Wert von tausend Euro mitgehen.

Nachdem auch drinnen alle Türen mit brachialer Gewalt aufgebrochen worden sind, ist der angerichtete Sachschaden mit 3.500 Euro noch erheblich größer als der Beuteschaden.

21.12.12

http://www.rt1-suedschwaben.de/index.php?p...3432&puid=7

Die haben bestimmt nur "Lautsprecher" gesucht.

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Hallo liebe Schützenfreunde.

Folgende Frage:

Ich würde gerne meine 22er Sportpistole in Verein belassen, also nicht mit nach Hause nehmen.

Der Verein erfüllt die Voraussetzungen zur sicheren Verwahrung.

Wie ist das rechtlich? Wäre das "Leihen" oder "Überlassen zur sicheren Verwahrung"?

Schießen würde nur ich.

Wäre das ggf. ein formaler Vorgang, mit Beleg und Mitteilung an die Behörde oder gibt es dafür eventuell Sonderregeln, bzw. eine vereinfachte Vorgehensweise?

Leihen ist wegen der zeitlichen Begrenzung wohl eher aufwendig.

Bei Überlassung sehe ich Probleme, wann immer ich die Waffe z.B. doch mal mitnehmen will, z.B. zum Putzen oder für einen Wettkampf. Theoretisch müsste die Überlassung dann doch jedes mal neu aufgesetzt werden?

Ich hoffe Ihr könnt mir weiterhelfen.

Danke und Gruß

HVM

Hallo Laut schreiben meines Sachbearbeiters ist es Verboten Privatwaffen im Schützenhaus zu lagern Schrank W. kl.1 Schützenhaus unbewohnt. Gruß Skorremaster

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