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IGNORED

Max Mustermann ersteigert Waffe


hk_usc

Empfohlene Beiträge

Geschrieben
Jau, deswegen kann der Händler auch bis heute davon ausgehen, einen Vertrag mit Max abgeschlossen zu haben.

...übergibt aber die Waffe an den Vater aufgrund dessen Erwerbsberechtigung...den einzigen der einen Fehler gemacht hat sehe ich in dem Händler...............

Mein Bruder hat schon ein paar mal Waffen auf Egun ersteigert, die dann erst mal in meine WBK kamen ( 2/6 Regelung ). War nie ein problem. Wurde aber auch immer mit dem Verkäufer abgesprochen. Muss aber ja wohl hier auch der Fall gewesen sein, sonst hätte der Händler die Waffe eben nicht an den Vater rausgegeben. Sehr verworren das ganze..............

Und das der SB den Sachverhalt nicht nachvollziehen kann kann ich wiederum nicht nachvollziehen.

Geschrieben
Jau, deswegen kann der Händler auch bis heute davon ausgehen, einen Vertrag mit Max abgeschlossen zu haben.

Waffenrechtlich ist ein Kaufvertrag weder nötig noch von irgendeiner Bedeutung. Er ist schlicht wurscht.

entscheidend ist der waffenrechtliche Erwerb. Und der wird verwirklicht einzig und allein durch das Abholen.

Waffengesetz (WaffG)

Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4)

Begriffsbestimmungen

Abschnitt 2:

Waffenrechtliche Begriffe

Im Sinne dieses Gesetzes

1. erwirbt eine Waffe oder Munition, wer die tatsächliche Gewalt darüber erlangt,

2. besitzt eine Waffe oder Munition, wer die tatsächliche Gewalt darüber ausübt,

3. überlässt eine Waffe oder Munition, wer die tatsächliche Gewalt darüber einem anderen einräumt,

Es hat ganz eindeutig der Händler nicht aufgepaßt, wem er die tatsächliche Gewalt eingeräumt hat.

Wer mit ihm einen Kaufvertrag abgeschlossen hat ist absolut ohne Bedeutung.

Geschrieben
Jau, deswegen kann der Händler auch bis heute davon ausgehen, einen Vertrag mit Max abgeschlossen zu haben.
Nur hat er sich von der Erwerbsberechtigung der Person an die er überläßt zu überzeugen (die Alternative "EWB ist offensichtlich" greift hier nicht) (§ 34 WaffG) und er hat Name, Anschrift und EWB des Erwerbers im Waffenhandelsbuch festzuhalten (§ 18 AWaffV). Spätestens beim prüfen der EWB hätte er merken müssen, dass ihm eben nicht sein Vertragspartner Max Mustermann gegenüber steht.
Geschrieben

ich weiß nicht wieso man hier schon wieder 2 Seiten volltippt wegen einem Thema das eigentlich klar ist.

Wer die Waffe gekauft hat ist doch vor diesem Sachverhalt völlig egal.

Fakt ist der Händler hat die Waffe gemäß der ewb nicht Max übergeben sondern dem Vater.

Max hat nie die Waffe erworben und muss demnach auch keinen Erwerb melden.

Geschrieben
ich weiß nicht wieso man hier schon wieder 2 Seiten volltippt wegen einem Thema das eigentlich klar ist.

Wer die Waffe gekauft hat ist doch vor diesem Sachverhalt völlig egal....

Erstens: Weil das in WO immer so ist (Traditionsargumenbt).

Zweitens weil's heute regnet (Praktikabilitätsargument).

;)

Geschrieben
Fakt ist der Händler hat die Waffe gemäß der ewb nicht Max übergeben sondern dem Vater.

Max hat nie die Waffe erworben und muss demnach auch keinen Erwerb melden.

ebent!

-trennung-

Hätte, täte, könnte, würde, wenn und aber.

Das alles steht hier absolut nicht zur Debatte.

Einzig der Umstand das Jupp den Erwerb getätigt, der Händler schlampig gearbeitet hat, und weiter das man Max, seitens der Behörde, unberechtigter Weise eins überziehen will steht zur Debatte.

Dazu wurde bereits erschöpfend Auskunft gegeben.

Wenn sich nun die Behörde und auch der Händler Lern- und Beratungsresistent gegenüber Max zeigen, muss es sowohl der Behörde, als auch dem Händler aus berufenem Munde näher gebracht werden. Dies geschieht sinnvoller Weise am besten durch die vorgesetzte Dienststelle oder durch das Amtsgericht.

Ob und wie das geschehen soll, muß Max selbst entscheiden.

Das Prozesskostenrisiko liegt in jeden Fall bei Ihm.

Gruß

Frank

Geschrieben
Einen Kaufvertrag über eine Waffe darf in Deutschland JEDER abschließen.

... ...Nochmal: Den Kaufvertrag abschließen darf wirklich jeder! Auch bezahlen hätte Max dürfen. Nur abholen darf nicht jeder.

obwohl ich grundsätzlich durchaus deiner meinung bin (zumindest in dem fall der engen beziehung zwischen zivilrechtlichem käufer und waffenrechtlichen erwerber) dazu ein hinweis: das vermitteln von schusswaffen stellt eine tätigkeit dar, für die eine sep. erlaubnispflicht (durch eine handelslizenz) besteht. wenn die behörde sehr kleinlich ist, könnte sie sich an so etwas hoch ziehen ... ?

Geschrieben
obwohl ich grundsätzlich durchaus deiner meinung bin (zumindest in dem fall der engen beziehung zwischen zivilrechtlichem käufer und waffenrechtlichen erwerber) dazu ein hinweis: das vermitteln von schusswaffen stellt eine tätigkeit dar, für die eine sep. erlaubnispflicht (durch eine handelslizenz) besteht. wenn die behörde sehr kleinlich ist, könnte sie sich an so etwas hoch ziehen ... ?

Ja, aber höchstens dann, wenn sie gewerblich betrieben wird, was hier nicht der Fall ist, und wenn es dabei zum tatsächlichen Überlassen kommt. Ist hier aber alles nicht der Fall. Da kann sich die Behörde - außer an ihrer eigenen Engstirnigkeit - nirgendwo hochziehen.

... wie geht es denn in diesem Fall nun weiter?

Geschrieben

Nein!

Max hat diese Waffe online ersteigert.

Josef fuhr zum Händler, bezahlte die Waffe beim Händler und legte seine EWB vor.

Ein Kaufvertrag ist waffenrechtlich gar nichts.

Es kommt nicht selten vor, dass jemand eine Waffe kauft und bezahlt und diese dann nach Erhalt seiner WBK ausgehändigt bekommt, ab da zählt die Frist zum Eintragen.

Geschrieben

Max könnte beim Händler auf Erfüllung des Kaufvertrages bestehen und die selbe Waffe verlangen. Diese verkauft ihm dann Josef zum Preis + Aufschlag und von dem Gewinn bestreitet er die Anwaltskosten von Max.

Geschrieben
[...] wenn die behörde sehr kleinlich ist, könnte sie sich an so etwas hoch ziehen ... ?
Hochziehen kann sie sich immer, sie trägt das Risiko des runterfallens.

Max hat nichts vermittelt. Im Übrigen hat die maßgebliche Stelle dem damaligen Betreiber einer Internetauktionsseite bei der erlaubnispflichtige Waffen ein wesentlicher Bestandteil des Angebots waren bescheinigt, dass hierfür eine Waffenhandelserlaubnis nicht erforderlich ist, weil es keine Vermittlung von Waffengeschäften darstelle.

Geschrieben
Max macht von seinem Widerrufsrecht bei Internetkäufen gebrauch und der Händler verkauft Josef die Waffe .

Die 14 Tage Rückgaberecht sind bestimmt schon um, sonst wäre die Behörde etwas voreilig. ;)

Geschrieben
...Im Übrigen hat die maßgebliche Stelle dem damaligen Betreiber einer Internetauktionsseite bei der erlaubnispflichtige Waffen ein wesentlicher Bestandteil des Angebots waren bescheinigt, dass hierfür eine Waffenhandelserlaubnis nicht erforderlich ist, weil es keine Vermittlung von Waffengeschäften darstelle.

Hallo Godix,

das kann ich beim besten Willen nicht glauben. Wir betreiben ähnliches und haben eine gültige Waffenhandelsgenehmigung, was die Behörde auch so fordert.

Wenn eine Auktionsplattform mit genehmigungspflichtigen Schusswaffen keine Vermittlung macht, wer tut es dann?

Das Schreiben tät ich gern sehen. :rolleyes:

Gruß RNehring

Geschrieben
[...]Wenn eine Auktionsplattform mit genehmigungspflichtigen Schusswaffen keine Vermittlung macht, wer tut es dann?[...]
Wenn ich Zeitungsverleger wäre und würde Chiffre-Anzeigen für erlaubnispflichtige Waffen veröffentlichen, bräuchte ich dann eine Waffenhandelserlaubnis? nein

Wenn nun die Anzeigen statt auf Papier im Internet erscheinen und die Antworten auf die Anzeigen statt als Brief als elektronische Post weitergeleitet würden, was würde sich an o.a. Sachverhalt ändern. Und was ändert sich wenn die Anzeigenannahme und die Weiterleitung der Chiffre-Antworten nicht durch Mitarbeiter sondern durch Computer erfolgt?

Ich war mal deiner Ansicht, heute bin ich es nicht mehr.

Geschrieben
...Ich war mal deiner Ansicht, heute bin ich es nicht mehr.

Hallo Godix,

wenn so ist, sind anscheinend 2 Behörden unterschiedlicher Meinung. Wer im Zweifelsfall Recht hat, stellt sich erst nach Problemen heraus. Dann wird das sicher genauer untersucht.

Ich denke mal, dass wir mit Genehmigung auf jeden Fall auf der sichereren Seite sind.

Gruß RNehring

Geschrieben
[...]

Ich denke mal, dass wir mit Genehmigung auf jeden Fall auf der sichereren Seite sind.[...]

Vor allem läßt sich mit so einer Erlaubnis weit mehr anfangen, als nur eine Internetauktionsseite zu betreiben. ;-)
Geschrieben

Komisch dass bei der Behörde nicht sofort die Alarmglocken angingen:

Der Händler schaut nach dem Verkauf in sein Handelsbuch und gibt doch die Nummer des Jagdscheins und den Namen und die Adresse des Käufers/ Erwerbers an.

Warum ist der Behördse nicht aufgefallen, dass diese Daten nicht zusammenpassen?

Hier hätte wohl ein klärender Anruf der Behörde gereicht damit dem Händler sein Mißgeschick aufgefallen wäre, oder?

Geschrieben
[...]Warum ist der Behördse nicht aufgefallen, dass diese Daten nicht zusammenpassen?[...]
Weil in der Meldung an die Behörde bzgl. der EWB nur "Jahresjagdschein" (Art) "gültig bis 31.03.201x" (Gültigkeitsdauer) stehen braucht.

Vater und Sohn besitzen jeweils einen Jahresjagdschein (auch einer mit drei Jahren Gültigkeit ist, bleibt und heißt Jahresjagdschein) und das beide JJS bis zum Ende des selben Jagdjahres gültig sind, ist leicht möglich.

Die Nummer des JJS ist in der Meldung an die Behörde nicht gefordert.

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