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IGNORED

Flinte mit Schreckschußmun im Garten abfeuern ?!


Just4Fun

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Geschrieben

Vorgeschichte: Jagdscheininhaber feuert an zwei Tagen mehrmals mit einer Flinte in die Luft, geschehen jeweils nachmittags in seinem Garten (innerhalb der Ortschaft). Verwendung von Schreckschußmun. Nur wenige Meter entfernt von Kaufinteressenten, die das Nachbargrundstück besichtigten. Er möchte keine Nachbarn haben, die vor seiner Nase bauen - ist ihm vorübergehend auch gelungen. Fazit: beim zweiten Mal wurde Anzeige erstattet, Polizei sicherte Beweise, es liegen genügend Zeugenaussagen der Nachbarn vor, die natürlich zusammengelaufen sind.

Meinung des Jägers ist, auf seinem Grundstück darf er `unscharf` in die Luft knallen, so viel er will. Sein rechtsanwalt vertritt ebenfalls diese Meinung.

Kennt jemand ähnliche Fälle? Wie sieht das rechtlich aus? Führt das zum Jagdscheinentzug?

Greets,

Just4Fun

Geschrieben

Da er mit einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe geknallt, also geschossen hat, bedarf er dazu einer Schießerlaubnis.

Wenn er die hat, durfte er also. Wenn nicht, dann nicht. Dann liegt ein Verstoß gegen das Waffengesetz vor. Ob man ihm deshalb den Jagdschein entziehen wird, wird ihm der Richter mitteilen.

Geschrieben

Schießerlaubnis lag sicher nicht vor.

Im Übrigen steht auch eine Klage des Grundstücksbesitzers noch aus; wirtschaftlicher Schaden etc.

Von Nötigung oder Bedrohung wurde noch nicht gesprochen.

Allerdings, wie schaut das dann mit der `Zuverlässigkeit` aus? Charakterliche Eignung oder was-auch-immer?

Denke mal, dann könnte der Jagdschein schon in Gefahr geraten.

Geschrieben

Man bedenke nur die Situation wenn die Interessenten des Nachbargrundstücks auch Waffenfreunde wären :lol:

Scherz beiseite, ich gehe davon aus, das dies auf jedenfall rechtliche Konsequenzen für den Herrn haben wird.

Geschrieben
Da er mit einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe geknallt, also geschossen hat, bedarf er dazu einer Schießerlaubnis.

Ich bezeifle dass hier jemand eine Schießerlaubnis erteilt.

Im WaffG steht es doch deutlich, wann erlaubnisfreies Schießen vorliegt!

Geschrieben

M.W. in der Praxis Schießerlaubnis nötig. Juristisch m.E. nicht so einfach:

Einer Erlaubnis zum Schießen mit einer Schusswaffe bedarf nicht (...) Inhaber des Hausrechts oder mit dessen Zustimmung im befriedeten Besitztum:

...mit Schusswaffen, deren Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule (J) erteilt wird

oder

...deren Bauart nach § 7 des Beschussgesetzes zugelassen ist, sofern die Geschosse das Besitztum nicht verlassen können,

...mit Schusswaffen, aus denen nur Kartuschenmunition verschossen werden kann

Die 3 Punkte sind m.E. alternativ zu verstehen. §7 BeschG und Kartuschenmunition scheidet aus, im letzteren Fall weil die Bedingung "nur" nicht erfüllt wird.

Bleibt der erste Satz "mit Schusswaffen, deren Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule (J) erteilt wird".

Die Frage ist, ob die 7.5 Joule Bedingung an die tatsächlichen Bedingungen im Einzelfall (also unter Berücksichtigung der verwendeten Munition) geknüpft ist, oder die Waffe per se nicht für >7.5J geeignet sein darf. Dass Böllermunition grundsätzlich mal unter die < 7.5J Bestimmung fällt, unterstelle ich qua "Argumentum a fortiori".

Wäre es abhängig von der Bauart, wäre auch das Training zu Hause mit den Zündhütchenpatronen verboten.

Juristisch also nach meiner Meinung nicht so einfach schlüssig nachzuvollziehen, aber in der Praxis wird m.E. die Schießerlaubnis verlangt.

Der andere Punkt ist, dass jemand das Geböller anfängt, um vermeintliche Käufer/Interessenten abzuschrecken. Das sehe ich pers. als Drohung mit einer Schusswaffe an, auch wenn damit nur indirekt "gedroht" wurde, indem man durch deren Verwendung als Lärmerzeuger impliziert, dass der andere hier unerwünscht ist, und sich mit Böllerlärm abgeben müsste, wenn er hier denn wohnen wollte. Die Waffe war damit zwar nur Mittel zum Zweck, unabhängig von der Funktion als Schusswaffe, dennoch Tatwerkzeug um jemanden einzuschüchtern.

Jedenfalls denke ich mal, dass er da (hoffentlich) nicht unbeschadet rauskommt. Ich persönlich hätte kein Problem damit wenn einer im eigenen Garten (safe und ohne Lärmbelästigung) rumballert, aber wenn er dies macht um jemanden vom Nachbargrundstück zu vertreiben, den er einfach nicht mag, hab ich kein Verständnis mehr. Und ich denke das wird jeder Richter auch so sehen. Gesetztetext hin oder her (Schweinehundprinzip bei den niederen Gerichten)

Geschrieben

Hallo,

ich bin mir nicht sicher, ob das überhaupt als Schußabgabe zählt. Wenn ja, dann würde jemand, der an Silvester mit der genehmigungspflichtigen Pistole Platzpatronen verschießt, ebenfalls eine Schießerlaubnis benötigen und hätte ein ähnliches Problem.

SK

Geschrieben
Hallo,

Wenn ja, dann würde jemand, der an Silvester mit der genehmigungspflichtigen Pistole Platzpatronen verschießt, ebenfalls eine Schießerlaubnis benötigen und hätte ein ähnliches Problem.

SK

Richtig erkannt, ein Blick in das WaffG hilft!

Insbesondere § 12 Abs. 4 WaffG und bei Ziff 1 a sind "Luftpumpen" gemeint!

Geschrieben

Anlage 1 WaffG

schießt, wer mit einer Schusswaffe Geschosse durch einen Lauf verschießt, Kartuschenmunition abschießt, mit Patronen- oder Kartuschenmunition Reiz- oder andere Wirkstoffe verschießt oder pyrotechnische Munition verschießt,
Geschrieben
Einer Erlaubnis zum Schießen mit einer Schusswaffe bedarf nicht (...) Inhaber des Hausrechts oder mit dessen Zustimmung im befriedeten Besitztum:

...

...mit Schusswaffen, aus denen nur Kartuschenmunition verschossen werden kann

.... für mich recht klar formuliert.

Manfred

Geschrieben
.... für mich recht klar formuliert.

Manfred

Naja, manche haben eben keine "Klarsichtbrille" und suchen immer noch nach einem "Gummiausweg" und wissen gar nicht wie schnell sie ihre waffenrechtlichen Erlaubnisse los werden können.

Den letzten den ich kenne, hat auch nur einen "Gaser" aus seinem Küchenfenster gehalten und abgedrückt.

Ihm wurden die waffenrechtlichen Erlaubnisse wiederrufen und da er auf die Abgabeaufforderung nicht reagierte, ist er nun alle Waffen ersatzlos los.

Warte noch auf den 2 Verhandlungstermin!

Geschrieben

@MB

Das war mir bekannt. Deshalb habe ich ja von einer genehmigungspflichtigen Waffe gesprochen und eine ganz normale Pistole gemeint.

Danke für die Gesetzesstellen. Bleibt noch die Frage des Bedürfnisses. Wie sieht es da aus? War da nicht was mit einem vom Bedürfnis umfassten Zweck?

SK

Geschrieben
.... für mich recht klar formuliert.

Nur dass die Aufzählung alternativ ist, sonst würde sie keinen Sinn machen. Und wenn "nur Kartuschenmunition" nicht passt, kann noch immer eine der anderen Alternativen zutreffen.

Geschrieben
@MB

Das war mir bekannt. Deshalb habe ich ja von einer genehmigungspflichtigen Waffe gesprochen und eine ganz normale Pistole gemeint.

Danke für die Gesetzesstellen. Bleibt noch die Frage des Bedürfnisses. Wie sieht es da aus? War da nicht was mit einem vom Bedürfnis umfassten Zweck?

SK

Hast Du es noch immer nicht verstanden? :peinlich:

Erlaubnisfreies verschießen von Kartuschenmunition geht rechtlich ohne Schießerlaubnis nur mit einem "Gaser" und dann auch nur wenn keine Pyromunition verschossen wird, die das befriedete Besitztum verlassen und das gilt das ganze Jahr und nicht nur zu Silvester!

Allerdings sollte man hierbei noch die Lärmschutzverordnungen des jeweiligen Landes beachten!

Keine Sorge, spätestens am 30.12 kommt die Frage (so ähnlich) wieder...

Jo, und das jedes Jahr erneut und das zur Freude der mitlesenden Waffengegner!

Geschrieben
Hast Du es noch immer nicht verstanden? :peinlich:

...

@uwewittenburg

Lies Dir bitte meinen Beitrag nochmal durch, verstehe ihn, und mach dann dasselbe mit Deinem Beitrag.

Die Frage war, ob das Abfeuern von Kartuschenmunition ein vom Bedürfnis umfasster Zweck ist oder ob das sonst irgendwie abgedeckt ist.

SK

Geschrieben
Keine Sorge, spätestens am 30.12 kommt die Frage (so ähnlich) wieder...

und sie wird immer die gleiche antwort nach sich ziehen ...

ich bin erstaunt, dass so viele user (die ja offenbar eine sachkunde besitzen) diese frage immer wieder stellen ...

was am ende dabei raus kommt, hat uwe ja weiter oben beschrieben.

Geschrieben
@uwewittenburg

Lies Dir bitte meinen Beitrag nochmal durch, verstehe ihn, und mach dann dasselbe mit Deinem Beitrag.

Warum sollte ich jeden Unsinn doppelt lesen?

Die Frage war, ob das Abfeuern von Kartuschenmunition ein vom Bedürfnis umfasster Zweck ist oder ob das sonst irgendwie abgedeckt ist.

SK

Wofür benötigst Du denn ein Bedürfnis?

Doch nicht etwa für SRS Waffen?!

Ein Bedürfnis zum Abschrecken von Nachbarn gibt es nicht!

Ein Bedürfnis gibt es ev. im Weinbau und bei der Abwehr von Vögeln auf Flugplätzen, da gibt es dann auch den Mun-Erwerb für "Vogelschreck" bzw. Pyromunitin der Klasse BAM PM II, denn diese ist erlaubnispflichtig, obwohl diese zu Silvester immer wieder in Erscheinung tritt.

Geschrieben
.... Abfeuern von Kartuschenmunition ein vom Bedürfnis umfasster Zweck ist oder ob das sonst irgendwie abgedeckt ist.

In dem vorliegenden Fall (es handelte sich um einen Jäger) könnte ein Bedürfnis nach der von einigen Usern praktizierten (WO)-Gummiauslegung von Vorschriften wohl gegeben sein:

Er hat schließlich potentielle Käufer des Nachbargrundstückes durch sein Geknalle fortgeJAGD

Manfred

Geschrieben
War da nicht was mit einem vom Bedürfnis umfassten Zweck?

Das gibt es nur beim Führen von Schußwaffen,

aber da der Waffenbesitzer die Waffe auf seinem eigenem

Grund und Boden nicht ( waffenrechtlich ) Führen,

sondern nur "Dabeihaben / Festhalten / Anfassen oder was

auch immer kann, entfällt dies bezüglich des Schießens.

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