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Wildcat Ernie

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Alle Inhalte von Wildcat Ernie

  1. Moin! Sorry dafür, dass ich einen zehn Jahre alten Thread wieder aktiviere. Mich interessiert nur: Was ist eigentlich aus dem Projekt / der App "Pappenstanzer" geworden? Beste Grüße Roland
  2. Im neuen DWJ 09/2016 ist ein Artikel über eine Montage für Docter Sight auf Glock-Pistolen. Fand ich interessant und könnte zum Thema passen. Johannsen rüstet auch nach.
  3. Mir scheint, Du hast den Eingangspost nicht gelesen....
  4. Mir scheint, Du hast den Eingangspost nicht gelesen....
  5. Hallo Stefan, lies bitte noch einmal den Eingangspost. Es ging mir nur ums unbagging / bagging beim IPSC. Und leider muss ich Dir widersprechen. Der Gesetzgeber verlangt keinesfalls den Transport von Waffen und Munition in getrennten Behältnissen. Die Waffe darf lediglich nicht schuss- und nicht zugriffsbereit sein. Beste Grüße, Roland
  6. Danke für die Info. Die Fundstellen hatte ich allerdings bereits im Eingangspost selbst genannt. ;-) Wichtig ist: Die Regeln sprechen eindeutig für meine Interpretation. :-)
  7. Ich danke Euch herzlich! Leider sind trotz eindeutigem Regelwerk einige Schützen (die meisten sogar ROs) in diesem Punkt Stur. Finde ich doof, kann es nur leider nicht ändern. Einhellige Aussage: "Ist so und machen wir so. Es wird nicht diskutiert." Eine Fundstelle für den Beleg dieser Regel konnte (oder wollte?) mir bisher niemand nennen...
  8. Mein Vereinskamerad schießt selbst IPSC. Beim BDS gilt die Waffe mit eingeführtem leeren Magazin auch in den Standarddisziplinen nicht als geladen. Sie darf nur so nicht abgelegt werden. Zum Ablegen muss der Verschluss in offener Position arretiert und das Magazin entnommen werden. In welchem Zustand (also mit oder ohne Magazin) die Waffen in den Transportbehältern sein müssen, ist im Sporthandbich nicht beschrieben.
  9. Eben aufgrund des Textes im englischen Original ("Unloaded…………………. A firearm which is totally devoid of any live or dummy rounds in its chamber(s) and/or in an inserted or fitted magazine(s).") gehe ich davon aus, dass die behördlich genehmigte SpoO ganz bewußt so geschrieben wurde. Ich teile übrigens Deine Beurteilung "ganz schlechtes Schriftdeutsch". ;-) Vor allem, weil es so leicht überlesen und dadurch mißinterpretiert werden kann.
  10. Nein, da steht etwas von Munition, die in Magazine eingeführt ist, die in die Maffe eingeführt, bzw. daran angebracht sind (das Wort 'in' steht da zweimal). Diese Interpretation wird auch durch die Lektüre des englischsprachigen Originals unterstützt.
  11. Hallo Leute, im Gespräch mit einem Vereinskameraden lässt sich folgendes Problem leider nicht abschließend klären: Er ist davon überzeugt, dass beim Auspacken der Pistole im Sicherheitsbereich die Waffe bereits im Futteral einen leeren Magazinschacht haben muss. Wenn also ein Schütze mit einem leeren Magazin in der Pistole im Futteral käme, müsse dieser ermahnt und bei Wiederholung disqualifiziert werden. Ich bin allerdings der Auffassung, dass diese Auslegung nicht vom Regelwerk erfasst ist und daher eine Ermahnung oder sogar Disqualifikation in diesem Fall unzulässig (weil willkürlich) wäre. Begründung: Der Zustand "geladen" wird im Glossar unter Punkt 12.5 loaded (geladen) beschrieben. Ein leeres Magazin stellt also kein Problem dar. Wenn das jedoch so wäre, dürfte man in Sicherheitszonen keine Magazinwechsel üben, denn dann müsste man ja gleich ermahnt, bzw. disqualifiziert werden. Das Üben von Magazinwechseln ist aber in Punkt 2.4.3.3 ausdrücklich erlaubt. Lediglich außerhalb der Sicherheitsbereiche und außerhalb des Parcours muss die geholsterte Pistole einen leeren Magazinschacht aufweisen (5.2.1.2). Darüber hinaus wird im Glossar die Tätigkeit "laden" mit dem Einbringen von Munition in die Waffe beschrieben. Ein leeres Magazin ist vom Munitionsbegriff nicht erfasst. Auch der Umstand, dass in 2.4.3.1 nur das ein- und auspacken ungeladener Schusswaffen in Sicherheitsbereichen erlaubt wird, führt nicht zur Begründung für eine Ermahnung oder gar Disqualifikation im Falle eines in der Waffe befindlichen leeren Magazins. Denn der Zustand "ungeladen" wird ebenfalls im Glossar beschrieben: "Eine Waffe, die vollständig frei von jeglicher scharfer oder Übungsmunition im Patronenlager oder in in die Waffe eingeführten oder daran angebrachten Magazinen ist". Weitere relevante Stellen zur Klärung der Fragestellung habe ich im gültigen Regelwerk nicht gefunden. Daher meine Frage an Euch: Wer kann helfen? Bitte belegt Eure Aussagen zum Thema mit eindeutig bezeichneten Fundstellen. Bestätigt ihr meine Auffassung, oder die meines Vereinskameraden? herzliche Grüße, Roland
  12. Die WaffVwV führt zu §12 II WaffG aus: "12.2 § 12 Abs. 2 stellt von der Erwerbs- und Besitzerlaubnispflicht von Muni-tion und damit sowohl von dessen Dokumentation durch eine WBK als auch durch einen Munitionserwerbsschein frei. Als Nachweis der Berechtigung wird eine Bescheinigung nach § 38 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe e und eine Kopie der WBK empfohlen." Hier taucht auch der Verweis auf §38 I e WaffG auf. Hier allerdings wird lediglich eine Empfehlung gegeben.
  13. Möglicherweise interessant: Bei Hellweg habe ich gestern einen Langwaffen-B-Schrank für etwas über 400€ gesehen. Allerdings mit Doppelbartschloss. Ein separat abschließbares Innenfach hatte der auch.
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