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IGNORED

Grundsatzentscheidung zu § 6 AWaffV / Wechselsystemen


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Geschrieben
Auch vorher war ein oder mehrere Merkmale kein Ausschlußgrund.

Hast Du vielleicht konkrete Beispiele?

Im hier strittigen Fallgegen den im Bezug auf die Verwendung als Sportwaffe ablehnendem Feststellungsbescheid vom 26.02.2010 (SO 11 - 5164 .01 - Z - 144) trat die Firma Waffen Schumacher GmbH, Krefeld, als Klägerin auf.

Der Bescheid wurde im Bundesanzeiger (Nr. 44, S. 1073) veröffentlicht und weist (in dieser Fassung) für mich überhaupt keine nachvollziehbaren Begründungen auf, warum das Wechselsystem nach § 6 AWaffV vom Verbot der schießsportlichen Verwendung erfasst ist. Das steht einfach da. Eine Merkmalsaufzählung oder dergl. kann ich nicht lesen.

Dass SCHUMACHER die Nummer bis zum Schluss durchgezogen hat, kann von uns Schützen gar nicht hoch genug gewürdigt werden.

Vielen Dank von dieser Stelle!

Geschrieben
Auch vorher war ein oder mehrere Merkmale kein Ausschlußgrund.

Das ist meine Befürchtung für die Zeit nach dem Urteil. Insbesondere, weil der XR15-Bescheid von 2005 ist und damals ja laut Aussagen im Urteil noch die enge optische Ähnlichkeit zu tatsächlich vorhandenen Kriegswaffenmodellen abgeprüft wurde. Ab 2008 hat man dann alles, was nicht bei 2 auf den Bäumen war als anscheinsbehaftet gesehen. Jetzt haben wir ein Urteil was dieses nur etwas abschwächt ("objektive" Merkmale nach 37 alt, ggf. mehrere für Gesamterscheinung Kriegswaffe. Tatsächliches Vorbild nicht mehr erforderlich?). So mein Eindruck.

Ich lasse mich aber gern positiv überraschen. Lächelt und seid froh...

Geschrieben (bearbeitet)

Das Problem wurde die Auslegung Typidentität. Was hier als "Erlösung" gesehen wurde, habe ich als gefährliche Nummer beschrieben und sehe das immer noch so.

Wie man aber sehen kann, sind die Beispiele XR15 nicht schlecht. Obwohl es einerkennbarer TypAR15 ist, sind einige Kriegswaffenmerkmale entfernt worden. Wenn dann noch ein paar übrig bleiben, ist die Veränderung so maßgeblich, dass kein "Anschein" erweckt wird.

Bearbeitet von Gast
Geschrieben (bearbeitet)

Weil es meiner Ansicht nach, nicht mehr darum geht, ob es sich um das tatsächliche Aussehen einer vollautomatische Kriegswaffe nach Kriegswaffenkontrollgesetz geht, sondern nur dieser Waffentyp. Nehmen wir mal den speziellen Typ AR15. Die Waffe kann sehr weit weg vom Aussehen einer vollautomatischen Kriegswaffe laut Gesetz sein. Da sie aber der identische Typ ist, wird sie so eingestuft und die Verbotsmerkmale anhand des Gesamteindrucks bewertet.

Es fallen also weit mehr Waffen ins Überpfrüfungsraster, da dies viel weitläufiger gefasst wird.

Beispiel: Eine Sabre Defense XR15 Competition sah nie aus wie eine Kriegswaffe. Sie ist aber typident (Typ AR15). Daher ist sie auf Verbotsmerkmale zu begutachen. Der Gesamteindruck dürfte aber abweichend genug sein. In anderen Fällen kann dies abweichend bewertet werden, obwohl kein konkretes Aussehen einer tatsächlichen vollautomatischen Kriegswaffe vorliegt.

Bearbeitet von Gast
Geschrieben
Weil es meiner Ansicht nach, nicht mehr darum geht, ob es sich um das tatsächliche Aussehen einer vollautomatische Kriegswaffe nach Kriegswaffenkontrollgesetz geht, sondern nur dieser Waffentyp.

Mir scheint, da liegst Du mit Deiner Ansicht weitab des relevanten Urteils des 4. Seneats am Hessischen Verwaltungsgerichtshof und ziehst eigene Schlüsse, die ausschliesslich Deine persönliche Meinung darlegen.

Zur Begründung meiner Aussage zitiere ich aus dem relevanten Urteil im Wortlaut:

[30]

Der Senat vertritt die auch in der Literatur vertretene Rechtsauffassung, dass wegen

der Anlehnung des § 6 Abs. 1 Nr. 2 AWaffV an die frühere Fassung des § 37 Abs. 1 Satz

1 Nr. 1 lit. e des bis zum 31.03.2003 geltenden WaffG (a.F.) die zu dieser

Verbotsvorschrift entwickelten, in den ehemaligen Verwaltungsvorschriften zu dieser

Vorschrift (Nr. 37.2.4 WaffVwV a.F.) angeführten Merkmale einer Kriegswaffe weiterhin

zu einer Beurteilung herangezogen werden können (s.Papsthart, in: Steindorf /

Heinrich / Papsthart, Waffenrecht, 9. Aufl., § 6 AWaffV Rn 5). Zu diesen eine

Kriegsschusswaffe kennzeichnenden Merkmalen zählen auch heute noch ein

herausstehendes langes Magazin / Trommelmagazin, ferner Mündungsfeuerdämpfer

(bzw. Mündungsbremse / Stabilisator), Kühlrippen oder andere sichtbare, der Kühlung

dienende Vorrichtungen am Handlauf, ein pistolenartiger, mit dem Abzug bzw. mit dem

Vorderschaft kombinierter Griff, eine Aufstützvorrichtung sowie eine (Teleskop-)

Schulterstütze, die teilweise kipp- oder schiebbar ist.

[31]

In diesem rechtlichen Zusammenhang ist es nach Auffassung des Senats nicht

entscheidungsrelevant, dass die von der Klägerin vorgetragene, wohl zutreffend

dargestellte Entwicklung im Sportwaffenbereich nachdem Wegfall des Verbotes des §

37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. e WaffG a.F. dazu geführt hat, die im Schießsport

verwendeten Schusswaffen in Optik und Waffentechnikden Kriegswaffen

nachzuempfinden, so dass die oben genannten kriegswaffentypischen Merkmale

inzwischen auch bei vielen im Schießsport verwendeten Waffen zu finden sind. Bei einer

Zivilversion einer Kriegswaffe handelt es sich um eine Waffe, die wegen der optischen

Nähe zu dieser potentiell den Anschein einer Kriegswaffe hervorrufen kann; ob sie dem

Gesamteindruck nach diesen Anschein auch tatsächlich erweckt, ist eine Einzelfallfrage,

die vom Bundeskriminalamt zu beurteilen ist und dervollen verwaltungsgerichtlichen

Überprüfung unterliegt.

[32]

Ob der Anschein einer vollautomatischen Kriegswaffedurch die oben genannten

Merkmale hervorgerufen wird, beurteilt sich nach objektiven Kriterien, nämlich nach

dem durch die kennzeichnenden Merkmale hervorgerufenen Gesamteindruck, den die

zu beurteilende Waffe hinterlässt. Dabei kann einesder angeführten Merkmale

ausreichen, wenn es für eine Kriegswaffenoptik deutlich prägend ist, andererseits ist

nicht schon allein bei Vorliegen nur eines dieser Merkmale zwingend von dem Anschein

einer Kriegswaffe auszugehen. Für die Beurteilung, ob der Anschein einer Kriegswaffe

hervorgerufen wird, ist ein objektiver Maßstab anzulegen und nicht auf die Sicht eines

Waffenfachmannes abzustellen (s. BVerwG, Beschluss vom 19.05.1998 - 1 B 22/98 -NVwZ - RR 1998, 559).

[33]

In diesem zuvor beschriebenen Sinne interpretiert der Senat die - das Gericht nicht

bindende - entsprechende Bestimmung der (neuen) Allgemeinen Verwaltungsvorschrift

zum Waffengesetz (WaffVwV) vom 05.03.2012, die am 23.03.2012 in Kraft getreten ist.

Gemäß Nr. 15.9 zu § 15 WaffG ist der Anschein nach objektiven Kriterien zu bestimmen

und er ist bei einer äußeren Typidentität anzunehmen. Die Feststellung der „äußeren

Typidentität“ setzt damit nach Auffassung des Senats nicht eine ins Detail gehende, an

der Waffentechnik orientierte Identitätsprüfung voraus. Vielmehr muss eine Prüfung der

Typidentität an das Vorliegen kriegswaffentypischer, äußerer und damit leicht zu

erkennender Merkmale der Waffe anknüpfen und letztlich den Gesamteindruck

bewerten, den die Waffe bei objektiver und nicht durch entsprechende Fachkunde

beeinflusster Betrachtung erweckt.

[34]

Einem Abstellen auf die bereits zu der außer Kraft getretenen Vorschrift des § 37 Abs. 1

Satz 1 Nr. 1 lit. e WaffG a.F. entwickelten Grundsätze steht nicht die Begründung des

Gesetzentwurfs der Bundesregierung speziell zur Einführung des § 42a WaffG in der

BT-Drs. 16/7717 (Seite 23) betreffend die „Vollautomaten“ entgegen, auf die die

Beklagte hingewiesen hat. Der Begriff der Anscheins-Kriegswaffe oder auch der des

„Vollautomaten“ wird in der Nr. 1.6 des Unterabschnitts 1 der Begriffsbestimmungen

(Anlage 1 zu § 1 Abs. 4 WaffG) nicht verwendet. Dasim Jahr 2008 eingeführte Verbot

des Führens von Anscheinswaffen geht sehr viel weiter und erfasst (neben anderen

Waffenarten) alle Anscheinsfeuerwaffen. Dieses Verbot hat eine andere Zielsetzung als

die Ausschlussregelung des § 6 Abs. 1 AWaffV für den Schießsport. Auch die

Begründung auf Seite 22 (1. Spalte unten) des Gesetzentwurfs der Bundesregierung

macht deutlich, dass für den Schießsport spezielle Regelungen greifen. Die

Beschlussempfehlung des Innenausschusses (BT-Drs. 16/8224 vom 20.02.2008), der

der Gesetzgeber bei der Änderung des Waffengesetzesim Jahr 2008 gefolgt ist, stellt

klar, dass Ziel des § 42a WaffG die Verdrängung originalgetreuer Schusswaffenimitate

aus der Öffentlichkeit ist und der Begriff der Anscheinswaffe auf alle Imitate von

Feuerwaffen erstreckt wird, so dass Attrappen von Kurz- und Langwaffen gleichermaßen

erfasst sind. Gegenstand der Regelung sind also Attrappen und nicht etwa

funktionsfähige Feuerwaffen. Für erlaubnispflichtige Feuerwaffen (z.B. von Jägern und

Sportschützen) kommt § 42a WaffG damit nicht zur Anwendung (s.

Beschlussempfehlung des Innenausschusses, BT-Drs. 16/8224, Seite 19). Der

schießsportliche Bereich wird durch diese Regelung deshalb nicht betroffen, so dass

auch keine Notwendigkeit bestand, § 6 Abs. 1 Nr. 2 der AWaffV unter diesem

Gesichtspunkt anzupassen (s. Papsthart, a.a.O., § 6AWaffV Rn 4 a.E.).

Geschrieben

Wer sich mit Juristerei beschäftigt kommt um einen Grundsatz nicht herum:

Niemals mehr (in den Fall) hinein interpretieren, als drin steht.

Es steht aber jedem frei, das nicht zu beachten.

Und dann ggf. zu ganz anderen Schlüssen zu kommen.

Mir genügt das, was dort (im Urteil) schwarz auf weiss fallabschliessend zu lesen ist.

Und das sind sehr, sehr eindeutige Aussagen.

Denen habe ich nichts hinzuzufügen.

Wozu auch?

Alles andere wäre Spekulation, Glaube, Voodoo, Verschwörungstheorie oder was auch immer.

Und nicht (mehr) meine Baustelle.

Geschrieben

Na dann äussere dich doch etwas konkreter. Das Urteil sendet nämlich Signale in mehrere Richtungen.

Geschrieben

Im aktuellen DWJ 09/2012 sind Testberichte zum Anschütz MSR RX22 und zu Schmeisser AR 9mm zu finden.

Wobei sich die Schmeisser "am Aussehen des nicht mehr erhältlichen XR15 orientiert". :-)

Damit kann man sich die Wartezeit auf den FB für das MSR vertreiben.

Geschrieben
Im aktuellen DWJ 09/2012 sind Testberichte zum Anschütz MSR RX22 und zu Schmeisser AR 9mm zu finden.

Wobei sich die Schmeisser "am Aussehen des nicht mehr erhältlichen XR15 orientiert". :-)

Damit kann man sich die Wartezeit auf den FB für das MSR vertreiben.

Soweit ich weiß hat das Schmeisser 9mm aber keinen positiven Feststellungsbescheid erhalten eher das Gegenteil.

Geschrieben

Ich kenne nur einen FB für .223er AR15 von Schmeisser

http://www.bka.de/nn_205618/DE/ThemenABisZ/Deliktsbereiche/Waffen/Feststellungsbescheide/SchussSpielzeugwaffen/feststellungsbescheideSchussSpielzeugwaffen__tabelle.html

Geschrieben

Die vorgelegten Schmeisser AR 15-Versionen haben alle "den Anschein" einer Kriegswaffe vom BKA bescheinigt bekommen.

Allerdings sind ALLE vom Bescheid erfassten Schmeisser AR15 mit "im Tragefgriff integrierter Visiserung" vorgelegt worden.

Die vom Gericht rechtskräftig (Revision wurde nicht zugelassen) festgelegten Anscheinskriterien umfassen aber zusätzlich zur alten Verwaltungsvorschrift zu §37 WaffG alt, die ja jetzt neue Gültigkeit erlangt haben, eben noch als weiteres Anscheinskriterium "im Tragegriff integrierte Visierung".

Damit ist klar: Ein Sportschützentaugliches Schmeisser AR 9 darf keinen AR15-Griff mit Visierung haben, weil sonst neben dem freistehenden Pistolengriff mindestens ein zweites Anscheinskriterium erfüllt sein würde = AUS.

Der Pistolengriff allein stört hingegen analog zu CZ -22 Upper eben nicht unbedingt, sofern kein überlanges Magazin rausguckt.Evtl. müsste man hier den Magschacht für ein doppelreihiges 9mm-Mag anpassen, damit ein 10-Schuss-Magazin nicht lang herausragt. Aber ansonsten gibt es da jetzt erfreulich klare Vorgaben, die manches möglich machen. Die Hersteller müssen da keinen Extremaufwand treiben, um anscheinsgesetz-kompatible HA in 9mm, 5,7x28, KK, 7,62x39 , 5,45x39 usw. auf den Markt zu bringen. Selbst der Fallscheibenknaller AUG in 9x19 ist jetzt wieder in greifbare Nähe für Sportschützen gerückt! Ich verstehe daher nicht die anhaltende Skepsis hier im Forum, ob sich das BKA daran halten wird.

Im Übrigen sollte jeder HA-Besitzer mit seiner Behörde regeln, welche seiner HA als "Anscheinswaffen" im Nationalen Waffenregister erfasst werden. Wer jetzt klug vorbaut, hat seine Waffen nachher länger! Denn wenn das Register steht und rotgrün (oder schwarzgrün, oder was auch immer) plötzlich alle "Anscheinswaffen" einziehen lässt (also auch die in .223 oder .308), schiessen die Kollegen mit Anscheinsfreiheit grinsend weiter. Das Urteil ermöglicht einem, für alle HA, für die es keinen BKA-Bescheid gibt, einfach mit seinem Sachbearbeiter sei es beim Hausbesuch oder via Photos auf dem Schriftwege Punkt für Punkt die Anscheinskriterien durchzugehen und sich so die Anscheinsfreiheit im NWR bestätigen zu lassen. Ich persönlich bin ziemlich sicher: meine anschensfreie Molot Veprs im "bösen" Kaliber 7,62x39 behalte ich bestimmt länger als mancher seinen super-tactical AR15 Klon.

Insofern sehe ich aber auch einen neuen Markt für zukuntssichere, anscheinsfreie Halbautomaten ganz generell. Ich finde, Händler sollten die Prüfliste durchgehen und ihre Waffen erstmal so angepasst (kein Anschein) anbieten, auch in .223. Selber tactical umrüsten (solange erlaubt), kann man ja immer noch: Tragegriff zukaufen, Schubschaft zukaufen, längere Mags und MFD, kann man alles selber billig+leicht nachrüsten, wichtig ist nur, dass die Büchse im NWR erstmal keinen Anschein eingetragen bekommt. Wenn Anschein dann verboten wird, rüstet man wieder um, fertig. Nur die, die dann den Anschein schon haben, haben womöglich ein Problem (Rückumbauverbot).

Grüße

Schwarzwälder

Geschrieben (bearbeitet)

Insgesamt mal wieder vieles nicht verstanden und konkret zu den Schmeisser:

Es ist kein 9mm Schmeisser vorgelegt worden. Schon gar keins das dem bereits positiv beschiedenen XR15 9mm entspricht.

Und nun zum Höhepunkt der Darlegung:

Selber tactical umrüsten (solange erlaubt), kann man ja immer noch: Tragegriff zukaufen, Schubschaft zukaufen, längere Mags und MFD, kann man alles selber billig+leicht nachrüsten, wichtig ist nur, dass die Büchse im NWR erstmal keinen Anschein eingetragen bekommt. Wenn Anschein dann verboten wird, rüstet man wieder um, fertig. Nur die, die dann den Anschein schon haben, haben womöglich ein Problem (Rückumbauverbot).

Wer in Anschein umbaut hat dann das Selbe Problem wie zuvor. Ein Verstoß gegen das WaffG und zusätzlich eine Waffe die vom Schießsport ausgeschlossen ist. Bravo!

Bearbeitet von Gast
Geschrieben
Insgesamt mal wieder vieles nicht verstanden und konkret zu den Schmeisser:

Es ist kein 9mm Schmeisser vorgelegt worden. Schon gar keins das dem bereits positiv beschiedenen XR15 9mm entspricht.

@Schiiter: Insgesamt hast Du mal wieder viel zu schnell geschrieben statt gründlich gelesen und nachgedacht, wie immer, schiiter, aber nur so kommt man auf so viele Posts in so kurzer Zeit wie Du...

Ich hatte geschrieben "die vorgelegten Schmeisser" und meinte die im BKA-Bescheid genannten, auf den sich Webster bezog. Diese waren in der Tat alle in .223 REM, aber auch dann (!) beurteilt das BKA, ob sie den Anscheinskriterien entsprechen oder nicht. Und ausnahmslos alle vorgelegten AR 15 Schmeisser in .223 entsprachen leider dem Anschein einer KWKG Waffe.

Damit sich alle nochmals ein Bild von der Korrektheit meiner Aussage machen können, hier der BKA-Bescheid:Link BKA Bescheid Schmeisser AR 15

Dein letzter Satz zeigt ebenso, dass Du mein Post nicht gelesen hast: Ich hatte ja gerade geschrieben, dass der Hersteller Schumacher eben eines ohne Tragegriffvisierung, MFD, langem Mag, Schubschaft etc. vorlegen sollte, dann wäre auch klar, wie das BKA dieses einzustufen hätte.

Grüße

Schwarzwälder

Geschrieben

@Schwarzwälder

Du solltest das Urteil vielleicht noch einmal lesen und nicht versuchen auf alle anderen Waffen zu übertragen. Es kann bereits ein Merkmal ausreichen - es muss aber nicht. Insofern ist Deine "Anleitung" nicht nur falsch sondern auch noch gefährlich.

Der HessVGH hat nicht ein bestimmtes Ausehen aller AR15-typen festgelegt.

Deinen Rat an die Hersteller kommentiere ich nur insoweit, als dass er auch falsch ist.

Geschrieben
Wer in Anschein umbaut hat dann das Selbe Problem wie zuvor. Ein Verstoß gegen das WaffG und zusätzlich eine Waffe die vom Schießsport ausgeschlossen ist. Bravo!

Einmal mehr begreifst Du nicht oder liest nicht gründlich; schrieb ich doch explizit:

(solange erlaubt)

Damit ist klar: derzeit kann ich ein z.B. SL8 tactical umrüsten, ist völlig erlaubt und WaffG-konform, haben viele gemacht.

Nicht gemeint war, ein Molot Vepr 7,62x39 umzurücsten, das ist eben nicht erlaubt - schon jetzt nicht.

Wenn allerdings ein Anscheinswaffenverbot von einer neuen Regierung kommt, ist der Umbau auch für einen SL8 Besitzer nicht mehr erlaubt, deswegen schrieb ich "solange" (d.h. bis eine Regierung unter ggf. grünber Beteiligung dem einen Riegel vorschiebt).

Grüße

Schwarzwälder

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