Reinhard Kelterbaum Posted April 23, 2012 Share Posted April 23, 2012 Hallo zusammen, mal angenommen, ich hätte z.B. noch eine 1kg-Dose ABC-Pulver für .40 S&W und stelle meine Ladung auf XYZ-Pulver um. Ein Vereinskollege, der selbst eine .40er schießt und natürlich eine entsprechende Berechtigung nach § 27 hat, möchte mir gerne das ABC-Pulver abnehmen. Geben darf ich ihm das Pulver natürlich, weil er ja berechtigt ist. Meine Frage ist nun, ob er selbst den Erwerb (entgeltlich oder unentgeltlich) in seinem § 27 Buch einzutragen hat. Der Kollege müsste ja bei einer eventuellen Nachschau durch die Behörde nachweisen, woher er das Pulver hat. Gruß Reinhard Link to comment Share on other sites More sharing options...
hexoplast75 Posted April 23, 2012 Share Posted April 23, 2012 Du kannst ihm das Pulver geben, und musst in seinem Pulverbuch die Überlassung eintragen. Aber in deinem Buch wird nichts ausgetragen. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Habakuk Posted April 23, 2012 Share Posted April 23, 2012 Net so viel schwätze....... Gruß Habakuk Link to comment Share on other sites More sharing options...
Gottfried Tabor Posted April 23, 2012 Share Posted April 23, 2012 Net so viel schwätze....... ond au net älles öffendlich B) Link to comment Share on other sites More sharing options...
1913 Posted April 26, 2012 Share Posted April 26, 2012 wenn einer doch mal nicht aufgepasst hat dem Berechtigten in sein Buch eintragen und im eigenen austragen mit Unterschrift des Empfängers. Weil,. wenn du eine Verbringungsgenehmigung hast, hast du deine eingtragene Restmenge um diese abgegebene Menge wieder größer. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Fyodor Posted April 26, 2012 Share Posted April 26, 2012 Der Eintrag in das Buch des Empfängers ist auch aus anderen Gründen nötig: Er bescheinigt damit sein Bedürfnis bei der nächsten Verlängerung! Ich habe mein sehr günstiges VL-Gewehr von jemandem gekauft, dessen SB einer Verlängerung nicht zugestimmt hat, weil kein Erwerb stattgefunden hat. Das Pulver wurde halt immer von jemandem mitgebracht, und nie direkt im Laden gekauft... Link to comment Share on other sites More sharing options...
Gottfried Tabor Posted April 26, 2012 Share Posted April 26, 2012 Weil,. wenn du eine Verbringungsgenehmigung hast, hast du deine eingtragene Restmenge um diese abgegebene Menge wieder größer. Weil das, was er später weitergibt vorher von ihm nicht "verbracht" wurde, oder wie nun - seltsame Logik Wo soll denn das stehen ? Link to comment Share on other sites More sharing options...
Wenemar Posted April 27, 2012 Share Posted April 27, 2012 ...und im eigenen austragen mit Unterschrift des Empfängers.hast du deine eingtragene Restmenge um diese abgegebene Menge wieder größer. Das scheint mir sachlich beides nicht richtig. Wenemar Link to comment Share on other sites More sharing options...
Reinhard Kelterbaum Posted April 28, 2012 Author Share Posted April 28, 2012 Hallo, mir ging es bei meiner Frage auch nur um das Eintragen, das Austragen in diesem Zusammenhang ist egal. Um die Idee mal weiterzuspinnen: wenn Schütze A bei jedem Einkauf 2 kg kauft, davon immer 1 kg an den berechtigten Schützen B gibt, hat Schütze A nach zehn Durchgängen den Erwerb von 20 kg auf der Karte A, und Schütze B 10 kg auf Karte B und beide haben sich rechtskonform verhalten? Link to comment Share on other sites More sharing options...
hexoplast75 Posted April 28, 2012 Share Posted April 28, 2012 ja, das stimmt. (Sofern Schütze A keine seltsamen Auflagen in seiner Erlaubnis hat, die ihm das Überlassen von Pulver untersagt.) Link to comment Share on other sites More sharing options...
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