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IGNORED

Spassfrage


Beskins

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Geschrieben

Da ich ja nur Sportschütze bin geht mir seit einiger Zeit eine wirklich rein akademische Frage nicht aus dem Kopf,

über ernstgemeinte Antworten oder weitere akademische Fragen würde ich mich freuen.

Sportschützen brauchen für Kurzwaffen ja ein Bedürfniss und dies bescheinigt ihnen der Verband, soweit so klar,

Jäger dagegen dürfen 2 Kurzwaffen ohne Begründung für den Fangschuss erwerben (zumindest so mein Wissenstand) .

Jetzt die "Spassfrage" was hindert einen Jäger daran sich aus reinem Spass an der Freude eine Kaliber 4 Signalpistole zu kaufen?

Natürlich ist es klar, dass er damit kaum einen Fangschuss auf ein Tier abgeben wird (solange bei klarem Verstand) aber dennoch würde

RECHTLICH etwas gegen den Erwerb sprechen?

Wahrscheinlich würde der/die SachbearbeiterIn beim Voreintrag entweder doof gucken oder sich sogar weigern, aber gäbe es dafür eine Grundlage außer "gesundem

Menschenverstand" schließlich ist der im WaffG nicht immer Vorgesehen oder Nachvollziehbar.

Geschrieben

Dass er nur Waffen im Rahmen seines Bedürfnisses erwerben darf. :closedeyes: Für die 08/15-Jagd in deutschen Industriewäldern braucht er keine SigPi. Bei anderen Arten der Jagdausübung vielleicht. Nur wäre er da dann eh wieder nah an einem Bedürfnis für Bergwander- und Bootsführer dran. ;)

Dein

Mausebaer

edit: brotdingens war schneller. :friends:

Geschrieben
die waffe muss jagdlich eingesetzt werden können. eine .22lfB-pistole bekommt der jäger in der regel auch nur, wenn er die befähigung zur fallenjagd nachweist.

Woher diese Weisheit? Warum soll ein Jäger nur zur Fallenjagd eine .22lfb bekommen?

Siehe im Zweifel "sachliche Verbote" im BJG und ergänzend Schiessordung des DJV.

Gruß

Erik

Geschrieben

Das ist eine sehr interessante Frage, die ich mir auch schon gestellt habe. Gucken wir mal, was § 13 Abs. 2 WaffG dazu sagt:

Bei Jägern, die Inhaber eines Jahresjagdscheines [...] sind, erfolgt keine Prüfung der Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 [Glaubhaftmachung, dass die Schusswaffen und die Munition zur Jagdausübung oder zum Training im jagdlichen Schießen einschließlich jagdlicher Schießwettkämpfe benötigt werden] sowie des § 4 Abs. 1 Nr. 4 [Nachweis eines Bedürfnisses] für den Erwerb und Besitz von Langwaffen und zwei Kurzwaffen, sofern die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 [die zu erwerbende Schusswaffe und Munition nach dem Bundesjagdgesetz in der zum Zeitpunkt des Erwerbs geltenden Fassung nicht verboten ist] vorliegen.

Fazit: Nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes wird bei den ersten beiden Kurzwaffen das Bedürfnis nicht geprüft und auch nicht, ob die Waffen für die Jagd benötigt werden. Entscheidend ist nur, dass die Waffe nach dem BJagdG nicht verboten ist (zu letzterer Voraussetzung haben wir uns hier im Forum schon seitenweise ausgetauscht, Stichwort "sachliche Verbote").

Im Übrigen ist eine Signalpistole im Kaliber 4 sehr wohl jagdlich nutzbar, und zwar für die Fallenjagd. Es gibt dafür nämlich Einsteckläufe für das Kaliber .22 lfb.

Geschrieben
...

Wahrscheinlich würde der/die SachbearbeiterIn beim Voreintrag entweder doof gucken oder sich sogar weigern, aber gäbe es dafür eine Grundlage außer "gesundem

Menschenverstand" schließlich ist der im WaffG nicht immer Vorgesehen oder Nachvollziehbar.

Sehe ich eigentlich auch so. Echt belastbare Argumente sehe ich im Moment nicht. Der Fangschuss auf alles außer Schalenwild mit einer Schrotpatrone Kaliber 4 oder auf Schalen- und sonstiges Wild mit einer Brenneke Kal. 4 oder einem passenden Einstecklauf wäre wohl eher zulässig. Lediglich das Ausleuchten des Waldes zur Schussabgabe mit einer Leuchtpatrone nicht. Ob eine SigPi das abkann ist ja hier nicht die Frage. Könnte ja ein entsprechend robustes Custom-Made-Gerät sein...

Gruß

Erik

Geschrieben
eine .22lfB-pistole bekommt der jäger in der regel auch nur, wenn er die befähigung zur fallenjagd nachweist.

Wenn er bereits zwei Faustfeuerwaffen hat und eine dritte beantragt mit dem Argument, er brauche eine 22er für die Fallenjagd, die beiden anderen seien zu stark, dann wird dem nur entsprochen, wenn er denLehrgang Fallenjagd absolviert hat.

Geschrieben
... Der Fangschuss auf alles außer Schalenwild mit einer Schrotpatrone Kaliber 4 oder auf Schalen- und sonstiges Wild mit einer Brenneke Kal. 4 oder einem passenden Einstecklauf wäre wohl eher zulässig.

Davon ist technisch aber nur die Einstecklauf-Variante sinnig. Denn um im Kaliber 4 Schrot oder Slug auf ernstzunehmende Geschwindigkeit zu bringen müsste man Gasdrücke erreichen, die die SgPi-Konstruktionen gängiger Bauart zerfetzen würde. Es gab dazu hier ja auch mal einen Disk.-Faden

Ich schieße ja gerne Magnum, aber alleine die Vorstellung läßt mich erschaudern. Insofern: Lasst mal den Quatsch sein. Das soll jetzt bitte nicht meine Vor-Poster angreifen, nur...soll mal keiner auf Ideen kommen

Geschrieben

Also rein juristisch würde ein/e SachbearbeiterIn vor einem Verwaltungsgericht von einem strikten Gericht (Wortlaut nicht Sinn und Verstand) tatsächlich verlieren und die Kal. 4 wäre möglich?

Das sorgt doch für ein Schmunzeln, das mit den Einsteckläufen macht es natürlich Interessant, Ob man ein Einstecklauf nicht stabil genug für etwas bauen kann? Wahrscheinlich scheitert das dann aber am Stoßboden und am Gesamtgewicht.

Erstmal danke für die Antworten der Wissenden im Jagdrecht und was hat das mit dem "ausleuchten" auf sich, wahrscheinlich Waldbrandgefahr oder?

Geschrieben
Erstmal danke für die Antworten der Wissenden im Jagdrecht und was hat das mit dem "ausleuchten" auf sich, wahrscheinlich Waldbrandgefahr oder?

Nein, obwohl das irgendwie mal wieder logisch nahe liegt. Jagdrechtlich ist es verboten, das Wild zum Schuss anzuleuchten, weil das früher Wilderer mit Blend-Scheinwerfern gemacht haben. Aus dieser Ecke kommt ja auch das Verbot von Lampen und Lasern...

Geschrieben
... das Wild zum Schuss anzuleuchten...

Also "ein Stern weiss" mit Fallschirm leuchtet nur von oben. Ob das als anstrahlen gewertet würde bin ich mir nicht sicher.

Scheint sich also eine Alternative für Nachtsichgeräte aufzutun. :)

Die Gefechtsfeldbeleuchtung leuchtet schon ganz schon lange...

Geschrieben
Ob das als anstrahlen gewertet würde bin ich mir nicht sicher.

Ich habe mal einen Artikel gelesen, wo sogar das Licht eines vorbeifahrenden ICE ausgenutzt wurde und der Jäger dann wegen Wild-blenden Ärger bekam.

Geschrieben

Ich gebs zu das Grinsen wird immer breiter. Die Vorstellung wie mehrere Jäger mit (kenn ich von der Marine) ihren doppelläufigen Signalpistolen den Wald erleuchten .... das wäre doch mal was :beach:

Geschrieben
Ich schieße ja gerne Magnum, aber alleine die Vorstellung läßt mich erschaudern....

Mich auch. Ich hätte das wohl grün schreiben sollen. Aber es ist ja alles rein hypothetisch.

Gruß

Erik

Geschrieben
Ich gebs zu das Grinsen wird immer breiter. Die Vorstellung wie mehrere Jäger mit (kenn ich von der Marine) ihren doppelläufigen Signalpistolen den Wald erleuchten .... das wäre doch mal was :beach:

Wie wärs denn mit der Version einläufiger Vorderlader, Marke Brandt oder Tempella, da kann des Waidmanns Frau von Daheim aus das Licht an machen :00000733:

Gruß

Erik

Geschrieben
Da ich ja nur Sportschütze bin geht mir seit einiger Zeit eine wirklich rein akademische Frage nicht aus dem Kopf,

.....was hindert einen Jäger daran sich aus reinem Spass an der Freude eine Kaliber 4 Signalpistole zu kaufen?

Was hindert dich als Bergsteiger, eine Signalpistole im Cal.4, zur abgabe von Notsignalen, bei deinem SB zu beantragen?

Ein entsprechender Passus steht doch im WaffG.

Schnuffi

Geschrieben

Ganz klar. Ich bin Jagdscheininhaber und habe aber auch eine Sportbooterlaubnis.

Damit hätte ich ein Bedürfnis dafür und würde die SigPi kaufen dürfen.

Unabhängig davon welche Bedürfnisse ich sonst noch habe ;-)

Geschrieben
Wie wärs denn mit der Version einläufiger Vorderlader, Marke Brandt oder Tempella, da kann des Waidmanns Frau von Daheim aus das Licht an machen :00000733:

Ich würde evtl. 10-20 deutschlandweit verteilte "Beleuchtungsapparate" (http://de.wikipedia.org/wiki/21-cm-Kanone_12_%28E%29) vorschlagen, die können dann an beliebiger Stelle auf Anforderung das Licht anknipsen. Vielleicht sogar mit gleichzeitigem Fangschuss.. :eclipsee_gold_cup:

Aber ob die auf die WBK geht weiss ich auch nicht, ist zwar ein Einzellader und mW nicht zur Jagd verboten, aber.... :ridiculous:

MfG

LWB

Geschrieben
[...]

Jäger dagegen dürfen 2 Kurzwaffen ohne Begründung für den Fangschuss erwerben (zumindest so mein Wissenstand) .[...]

Auszug aus WaffVwV gültig seit 23. März 2012:

13.2 Bei Inhabern eines gültigen Jahresjagdscheines nach

§ 15 Absatz 2 BJagdG entfällt die Bedürfnisprüfung bei der

Erlaubniserteilung für den Erwerb und Besitz von nach

BJagdG nicht verbotenen Langwaffen und bis zu zwei Kurzwaffen

sowie der zugehörigen Munition. Diese Kurzwaffen

müssen nicht für den Fangschuss (Mündungsenergie der Geschosse

mindestens 200 Joule, vgl. das Verbot des § 19 Absatz

1 Nummer 2 Buchstabe d BJagdG) zugelassen sein.

Geschrieben
Wenn er bereits zwei Faustfeuerwaffen hat und eine dritte beantragt mit dem Argument, er brauche eine 22er für die Fallenjagd, die beiden anderen seien zu stark, dann wird dem nur entsprochen, wenn er denLehrgang Fallenjagd absolviert hat.

Wenn der Jäger bereits zwei Kurzwaffen hat, bekommt er die dritte KW nur, wenn er für alle drei KW ein Bedürfnis nachweisen kann. Auch bei der Baujagd können Kurzwaffen mit weniger als 200 Joule Mündungsenergie verwendet werden, zumindest solange das Landesjagdgesetz nichts Gegenteiliges vorschreibt und auch für das jagdliche Übungsschießen gibt es keine Kalibervorschriften.

Auszug aus WaffVwV gültig seit 23. März 2012:

13.2 [...]Ein Bedürfnis

für weitere Kurzwaffen (z. B. für die Bau- und Fallenjagd,

zur Abgabe von Fangschüssen, das jagdliche Übungsschießen)

ist jeweils im Einzelfall glaubhaft zu machen; zur

Glaubhaftmachung können auch Stellungnahmen des örtlichen

Kreisjägermeisters, des Jagdberaters, des Landesjagdverbandes

oder einer sonstigen sachverständigen Stelle vorgelegt

werden.

Ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz einer dritten oder

weiteren Kurzwaffe ist jedoch nur dann anzuerkennen, wenn

der Antragsteller insofern nachgewiesen hat, dass er sowohl

die bereits vorhandenen Kurzwaffen als auch die nunmehr beantragte

weitere Kurzwaffe konkret zur Jagdausübung einschließlich

des jagdlichen Schießens benötigt, ihm also insbesondere

auch der Verzicht auf eine bereits in seinem Bestand

befindliche Kurzwaffe nicht zuzumuten ist.

Geschrieben
Ich habe mal einen Artikel gelesen, wo sogar das Licht eines vorbeifahrenden ICE ausgenutzt wurde und der Jäger dann wegen Wild-blenden Ärger bekam.

Was natürlich Quatsch ist.

Beschwerden wegen "Blendens" bitte an die Deutsche Bahn AG...

...habe aber auch eine Sportbooterlaubnis.

Na also. Dort gehört die SigPi doch wunderbar hin.

Geschrieben
Was hindert dich als Bergsteiger, eine Signalpistole im Cal.4, zur abgabe von Notsignalen, bei deinem SB zu beantragen?

Ein entsprechender Passus steht doch im WaffG.

Schnuffi

Im Prinzip nichts, aber der SB könnte darauf hinweisen, dass es auch Signalgeräte gibt, die man frei ab 18 erwerben darf ohne Erlaubnis und die wahrscheinlich für den obigen Zweck (Gewicht, Packmaß) auch besser geeignet sind.

Dabei sollte man natürlich auch immer die nationalen Bestimmungen der Reise/Kletterländer und die Hüttenordnungen beachten... ;)

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