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IGNORED

Verweigerung der Kontrollen unter Berufen der Ehefrau auf Artikel 13 GG


BBF

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Geschrieben
Wenn meine Ehefrau ihre besten Freundinnen, die ich allesamt nicht leiden kann, zum Kaffeekränzchen nach Hause einlädt, dann stelle ich mich doch auch nicht in Wohnungstür und erzähle denen was von Art. 13 GG und Unverletzlichkeit der Wohnung oder drohe denen mit einer Anzeige wegen Hausfriedensbruch. Ich habe jedenfalls noch nie gehört, dass jemand nur dann eine Wohnung betreten darf, wenn alle dort lebenden Personen dem zugestimmt haben. Von daher gehe ich mal davon aus, dass das Einverständnis eines Bewohners, in dem Fall des LWB, der ja auch Betroffener der "Maßnahme" ist, ausreicht um die Wohnung betreten zu dürfen und die Meinung der Ehefrau dazu unerheblich ist.

Du kannst diese Rechtsauffassung auch irgendwie belegen?

Außerdem steht in § 36 Abs. 3 WaffG:

Daraus ergibt sich für mich eine Mitwirkungspflicht, aus der man auch herauslesen könnte, dass es Sache des betroffenen LWB ist, wie er die Kontrolleure an bissigen Hunden oder bissigen Ehefrauen vorbei zu den Waffenschränken geleitet bekommt. Oder andersrum, wer sich hinter seiner Ehefrau versteckt, dem könnte man später möglicherweise vorwerfen, dass er seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen ist.

Genau dieses gilt es herauszufinden und ist der Zweck des Threads. Im übrigen verstecke ich mich nicht hinter meiner Frau, sondern meine Frau nimmt eines ihrer Grundrechte war. Denn ich würde den Behördenvertreter bei einer unangemeldeten Kontrolle ja herein lassen (müssen). Nur den häuslichen Frieden werde ich nicht gefährden um dieser Mitwirkungspflicht nach zu kommen. Ich kann nichts dafür, wenn die Politik schlechte Gesetze macht.

BBF

Geschrieben

Hallo zusammen,

der Vergleich mit dem Schornsteinfeger hinkt gewaltig. Das ist ein Vergleich von Äpfeln und Birnen. Man geht in diesem Zusammenhang ja davon aus, dass bei unterlassener Untersuchung der Abzugssysteme ganz von alleine eine (dringende) Gefahr für die Bewohner entsteht. Diese Gefahr entsteht dann, bspw. durch Verstopfung, ganz ohne Zutun des eigentlichen Gewahrsamsinhabers. Alleine aus diesem Umstand begründet sich die Rechtfertigung der Grundrechtseinschränkung.

Für die Untersuchung der Aufbewahrung von Waffen gibt es einen solchen Erfahrungssatz aber nicht. Nur weil man nicht kontrolliert, entsteht daraus alleine durch zeitablauf noch keine Gefahr.

@Flohbändiger

Es ist falsch, dass es nur auf das Einverständnis eines Gewahrsamsinhabers für eine Zutrittsberechtigung ankäme. Ein Einverständnis kann von jedem Gewahrsamsinhaber einzeln erklärt und jederzeit widerrufen werden. Erklärt ein Gewahrsaminhaber alleine sein Einverständnis alleine so bleibt das auch erst einmal wirksam, da man in aller Regel von einem mutmaßlichen Einverständnis des jeweils anderen Gewahrsamsinhabers ausgehen kann. In einer Wohngemeinschaft wird man jedoch nie eine gegenseitige und unwiderrufliche Genehmigung sehen können, so dass man theoretisch tatsächlich die Fußballkumpels oder Tupperdamen ( ;-) , soweit man lebensmüde ist) jederzeit rauswerfen kann. Dabei kommt es weder auf die sachenrechtliche Zuordnung der Wohnung/Haus an, also ob Wohnen zur Miete oder Eigentum, noch auf die personenstandsrechtliche Zuordnung der Gewahrsamsinhaber, also ob man verheiratet ist, oder nicht.

Zum Thema Hausdurchsuchung:

Eine Durchsuchungsanordnung würde sich zwangsläufig gegen beide Gewahrsamsinhaber richten, so dass man die materielle Zulässigkeit sich auch getrennt anschauen sollte, dann wird manches deutlicher.

Für den Waffenbesitzer wird man anführen können, dass

er gar nicht die Möglichkeit gehabt hat gegen den Willen des Mitgewahrsamsinhabers wirksam über die Zutrittsrechte disponieren zu können. Insbesondere wenn diese im Vorfeld konkret formuliert worden sind und somit eine mutmaßliche Einwilligung entfällt. Alleine dieser Umstand stellt auch noch keine eigenenständigen hinreichenden Anhaltspunkte für das vorliegen einer Straftat dar. Es reicht zwar eine Auffindensvermutung aus, diese muss sich jedoch aus bestimmten Tatsachen ergeben. Ansonsten würde dies ja auch einen Zirkelschluss darstellen, so als würde man sagen, Sie haben zwar das Recht zu schweigen, aber wenn Sie schweigen, gehen wir davon aus, dass Sie was verbergen.

Für den Mitgewahrsaminshaber an den Wohnräumlichkeiten wird man anführen können, dass

wie oben schon beschrieben jeder Mitgewahrsamsinahber wirksam über die Zutrittsrechte disponieren kann. Darüberhinaus gelten für diese Personen auch erhöhte Anforderungen bei einer Durchsuchungsanordnung, § 103 StPO. Eine reine Vermutung reicht hier nicht mehr aus.

Soweit die Ausführungen für eine Durchsuchung in strafprozessualer Hinsicht, also dann wenn man vermutet, dass eine Straftat begangen worden ist.

In ordnungsrechtlicher Hinsicht, also zur Gefahrenabwehr, kann man kurz festhalten, dass auch das vorliegen einer Gefahr, also der mögliche Zugriff auf die Waffen durch unbefugte, sich durch konkrete Tatsachen ableiten muss bei deren vorliegen und verständiger Würdigung von einer Gefahr ausgegangen werden kann. Dies wird man zumindestens bei der Verweigerung durch einen Dritten nicht mehr annehmen können(s.o.).

Was die angeblich laxe Handhabung der Gerichte bei der Anordnung von Hausdurchsuchungen angeht, so ist zu betonen, dass das BVerfG schon viele Male auf die herausragende Bedeutung der Grundrechte in diesem Zusammenhang hingewiesen hat und hohe Hürden für die Anordnenden Stellen aufgestellt. Schon für den Punkt "Gefahr im Verzug" sind die Voraussetzungen derart hoch, dass man wohl nur noch selten Anordnungen durch die Staatsanwälte oder deren Ermittlungspersonen antreffen wird. Wer andere Erfahrungen in soweit gemacht hat, kann mich gerne eines besseren belehren, aber eine Angst vor 68er ist doch etwas übertrieben. Jedenfalls wurden solche Richter schon oft genug vom BVerfG wieder in ihre Schranken gewiesen.

Fazit:

Schlussendlich möchte ich aber auch nicht unbedingt empfehlen, sich gegenüber den Ordnungsbehörden so zu verhalten. Das Argument, dass man nicht leichtfertig seine Grundrechte opfern sollte, wiegt ohne Zweifel sehr schwer. Die Qualität eines Rechtsstaates zeichnet sich auch immer durch die Wehrhaftigkeit seiner Grundrechte aus, dass man diese also auch verteidigen kann ohne Repressalien ausgesetzt zu sein. Das sind alles extrem hohe rechtsstaatliche Güter.

Aber am Ende des Tages sollte man sich doch fragen, ob es einem dieser ganze Ärger wirklich wert ist. Recht haben und Recht bekommen sind manchmal zwei verschiedene Dinge. Außerdem ist es doch manchmal ganz angenehm, wenn einem die Behörden wohl gesonnen ist. Schließlich kann man oftmals schon durch eine lange Bearbeitungszeit gequält werden. Manchmal kommt man halt leichter durchs Leben wenn man Kreide frisst, schließlich hat niemand behauptet, wir lebten in einer perfekten Welt.

Geschrieben
Für den Mitgewahrsaminshaber an den Wohnräumlichkeiten wird man anführen können, dass

...dieser nicht existiert, da man Gewahrsam nach hM nur an Sachen haben kann :)

Geschrieben

Und was ist eine Wohnung? Eine Immobilie, also unbewegliche Sache (Ihr Einwand ist lustig, da eine Wohnung erst recht kein Recht ist).

Für den grundrechtlichen Wohnungsbegriff kommt es auch nicht auf Besitz im Sinne eines unmittelbaren Gewahrsams an. Sie sind ja auch noch Gewahrsamsinhaber Ihres Autos, wenn Sie es abgestellt und verlassen haben.

Geschrieben
Für den Mitgewahrsaminshaber an den Wohnräumlichkeiten wird man anführen können, dass

wie oben schon beschrieben jeder Mitgewahrsamsinahber wirksam über die Zutrittsrechte disponieren kann. Darüberhinaus gelten für diese Personen auch erhöhte Anforderungen bei einer Durchsuchungsanordnung, § 103 StPO. Eine reine Vermutung reicht hier nicht mehr aus.

Darüber solltest Du noch einmal in Ruhe nachdenken!

Hier wurden auch nicht alle Miteigentümer vorher gefragt:

http://www.bz-berlin.de/aktuell/berlin/kri...cle1433648.html

Geschrieben
Und was ist eine Wohnung? Eine Immobilie, also unbewegliche Sache (Ihr Einwand ist lustig, da eine Wohnung erst recht kein Recht ist).

Mein (Tipp-)Fehler. Es gibt auch Nicht-Sachen, die erst recht keine Rechte sind. Kann aber auch dahinstehen, denn ich stimme Dir 100% zu.

Geschrieben

was soll eigentlich die ganze Diskussion? Alles bloße Mutmaßungen und Kaffeeesatzleserei, wie denn eventuell von welcher Behörde und/oder welchem Gericht entschieden werden wird.

Probiert es doch einfach aus!

Und berichtet hinterher wie es ausgegangen ist.

Geschrieben
Darüber solltest Du noch einmal in Ruhe nachdenken!

Ok, ich wollte hier nicht ewig in die Tiefe gehen. Aber es stimmt, dass § 103 StPO wohl ein schwaches Argument ist, insbesondere in Bezug auf die gemeinsam genutzten Räumlichkeiten.

Ansonsten kann ich nur erwidern: dito ;-)

Geschrieben
Darüber solltest Du noch einmal in Ruhe nachdenken!

Hier wurden auch nicht alle Miteigentümer vorher gefragt:

http://www.bz-berlin.de/aktuell/berlin/kri...cle1433648.html

Man muss auch nicht alle Miteigentümer fragen, es reicht wenn ein Gewahrsamsinhaber den Zutritt gewährt(können und dürfen sind hier zu unterscheiden. Man kann die von der Frau verhassten Kumpels reinbitten, aber man darf nicht ;-) ). Aber nicht wenn ein anderer seinen gegenstehenden Willen geäußert hat und die Ordnungsbehörde davon Kenntnis hat (also bspw. nach Äußerung).

Geschrieben
Darüber solltest Du noch einmal in Ruhe nachdenken!

Sinnlos ;-)

Die Kontrolle nach § 36 III 2 WaffG darf weder mittels Verwaltungszwang (gefahrenabwehrrechtliche Schiene) durchgesetzt werden, noch rechtfertigt eine schlichte Verweigerung ohne Hinzutreten verdachtsbegründender Umstände eine Durchsuchung nach StPO. Wer diese grundlegenden Strukturen nicht verstanden hat, sollte sich besser nicht zu Spezialproblemen wie etwa der Zutrittsverweigerung seitens eines Hausrechtsmitinhabers äußern...

Geschrieben
Sinnlos ;-)

Die Kontrolle nach § 36 III 2 WaffG darf weder mittels Verwaltungszwang (gefahrenabwehrrechtliche Schiene) durchgesetzt werden, noch rechtfertigt eine schlichte Verweigerung ohne Hinzutreten verdachtsbegründender Umstände eine Durchsuchung nach StPO. Wer diese grundlegenden Strukturen nicht verstanden hat, sollte sich besser nicht zu Spezialproblemen wie etwa der Zutrittsverweigerung seitens eines Hausrechtsmitinhabers äußern...

Ich stimme mit Ihnen überein. Nichts anderes wollte ich auch ausdrücken.

Geschrieben
Daraus ergibt sich für mich eine Mitwirkungspflicht, aus der man auch herauslesen könnte, dass es Sache des betroffenen LWB ist, wie er die Kontrolleure an bissigen Hunden oder bissigen Ehefrauen vorbei zu den Waffenschränken geleitet bekommt.

Eine "Mitwirkungspflicht" aus dem Verwaltungsrecht, die gegenüber einer anderen Person (=Grundrechteträgerin) stärker wirkt als deren Grundrecht?

Abwegig.

Geschrieben
Link zu einem meiner Lieblingsthreads der letzten Zeit ;-)

Ach du lieber Himmel,

ok, dieser Thread war mir nicht mehr geläufig. Ich war mir nicht bewusst, dass diese Diskussion hier schon einmal so eskaliert ist.

Von daher kann man wohl tatsächlich letztlich sagen, dass so lange es keine höchstrichterliche Rechtsprechnung zum Thema "verdachtsunabhängige Kontrollen" gibt, sollte das jeder so handhaben wie er es für richtig hält. Und ggf. noch einen fünfstelligen Betrag für die Verfassungsbeschwerde an die Seite legen ;-) .

Geschrieben

Bei mir kommen Bezirksschornsteinfegermeister und Kaminkehrer sehr wohl unangekündigt (die Ankündingung vom November, im Februar/März erscheinen zu wollen kann man ja wohl kaum als Terminvereinbarung verstehen).

Wenn keiner da ist oder es mir nicht passt, kommen sie später wieder. Auch betreten sie bei mir sehr wohl auch Wohnräume, denn mein Kamin steht nun mal im Wohnzimmer und der Zugang zum Dachboden erfolgt über den Flur.

Es gibt noch mehr Leute, die unangekündigt Einlass begehren: der Ableser des EVUs, der der Wasserversorger etc.

Alle diese lassen wir (sofort oder später) rein und regen uns auch nicht darüber auf.

Wo bleibt hier die Empörung?

Ich für mich ärgere mich nur darüber, dass wir die Waffen-Kontrollen auch noch bezahlen sollen.

Gruß

Michael

Geschrieben
Wo bleibt hier die Empörung?

Ich vermute mal, dass es ein fehlerhafter Kaminabzug Dich nicht in große Schwierigkeiten bringt. Bei der Aufbewahrungsprüfung kann eine kleine Unachtsamkeit, sei sie auch noch so verständlich, aber auch eine kleines Missverständnis oder mangelnde Sachkenntnis des Prüfers sehr sehr großen Ärger bedeuten. Ohne die Strafvorschriften und die Auswirkung auf die Zuverlässigkeit würden die wenigsten nach dem Grundgesetz schreien. Das ist natürlich nur meine unmaßgebliche Meinung.

Geschrieben
Bei mir kommen Bezirksschornsteinfegermeister und Kaminkehrer sehr wohl unangekündigt (die Ankündingung vom November, im Februar/März erscheinen zu wollen kann man ja wohl kaum als Terminvereinbarung verstehen).

Bei uns liegt alle 2 Jahre ein Termin mit Tel. - Nr. im Kasten, ein Anruf und es wird ein passender Termin vereinbart, hab zwar kein Kamin, aber Gasheizung.

Lasse ich ihn nicht ein, wird die Anlage gesperrt und ich weiß wie schnell das gehen kann(nicht bei mir)!

Ich für mich ärgere mich nur darüber, dass wir die Waffen-Kontrollen auch noch bezahlen sollen.

Gruß

Michael

Naja, die Gebühren vom Bezirksschornsteinfegermeister ärgern mich genauso, zumal ich einen Wartungsvertrag habe.

Geschrieben
Ich vermute mal, dass es ein fehlerhafter Kaminabzug Dich nicht in große Schwierigkeiten bringt.

Eine Kohlenmonoxidvergiftung oder ein Schornsteinbrand sind auch nicht ohne.

Bei der Aufbewahrungsprüfung kann eine kleine Unachtsamkeit, sei sie auch noch so verständlich, aber auch eine kleines Missverständnis oder mangelnde Sachkenntnis des Prüfers sehr sehr großen Ärger bedeuten.

Wenn Dein Schornsteinfeger die Vorschriften eng oder falsch auslegt, stellt er die die Heizung ab. Das bringt Ärger und Diskussion ohne Ende und kann so richtig ins Geld gehen.

Ohne die Strafvorschriften und die Auswirkung auf die Zuverlässigkeit würden die wenigsten nach dem Grundgesetz schreien.

Da bin ich nicht so überzeugt. Manchereiner schreit auch aus Prinzip.

Das ist natürlich nur meine unmaßgebliche Meinung.

So ist es - bei Dir wie auch bei mir

Gruß

Michael

Geschrieben
Ich vermute mal, dass es ein fehlerhafter Kaminabzug Dich nicht in große Schwierigkeiten bringt.

Ein guter "Witz" (wenn das Thema Feuersicherheit/Abzugswege von Feuerungsanlagen nicht so ernst wäre..).

Alles in allem dürften die Kontrollen des Schornsteinfegers wesentlich sicherheitsrelevanter für dieses Land und seine Bewohner sein

als die Waffenaufbewahrungs-Kontrollen.

Geschrieben
Alles in allem dürften die Kontrollen des Schornsteinfegers wesentlich sicherheitsrelevanter für dieses Land und seine Bewohner sein

als die Waffenaufbewahrungs-Kontrollen.

Das sehe ich genauso. Vor allem seit zum heizen wieder Holz in allen Kaminen, Feinstaub zählt da nicht - der ist nur bei Autos ganz doll schlimm, verfeuert wird.

Geschrieben

Selbst die Kontrolle der Waffenaufbewahrung wäre ja in Ordnung, wenn das nicht der Vorwand wäre mal wieder abzuzocken.

In einigen Landkreisen wird es so gemacht: Jeder LWB wurde angeschrieben die Aufbewahrung nachzuweisen.

Entweder mit Foto, oder Rechnung. Wurde das gemacht ist alles OK.

Die, die nicht geantwortet haben werden kontrolliert. Das ist in Ordnung. Und dann ist Ruhe!!!

Allzu oft wird darin aber eine Möglichkeit der Abzocke gesehen.

Das WaffG gibt die MÖGLICHKEIT der unangemeldeten Kontrolle.

Viele Städte machen daraus eine Verpflichtung mit Gewinnabsicht! Es gibt lt. WaffG keine Verpflichtung zu regelmäßigen Kontrollen!!!!!

Aber die Rechnung lautet: xx Kontrolleure schaffen am Tag xx LWB. Das mal xxx Gebühren gibt im Jahr xxx.xxx € abzüglich Aufwand verbleiben xxx.xxx € im Stadtsäckel.

Warum gibt es so viele Starenkästen?

Sie stehen meist an Stellen, wo zwar oft zu schnell gefahren wird, dies aber mit keinem großen Sicherheitsrisiko verbunden ist.

50m nach dem Ortsschild, in einer 30-iger Zone, deren Sinn sich niemand erklären kann, auf breiten Ortsdurchfahrten, oder -umgehungen etc.

An Kindergärten, oder Schulen in Nebenstraßen so gut wie nie!

Warum wurde in Bremen die Waffensteuer ins Auge gefasst?

Es haben sich jetzt zu viele gewehrt. Was solls? Erhöhen wir halt die Gewerbesteuer!

Merkt Ihr jetzt, in welche Richtung der Zug fährt?

Es ist nicht nur das WaffG. Alles was Möglichkeiten zur Abzocke gibt, wird ausgenutzt.

Und wenn man es aus der Warte besieht, erkennt man die Realität.

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