Zum Inhalt springen
IGNORED

Waffentransport


weissblau

Empfohlene Beiträge

Guude,

Ich habe da mal eine Frage. Angenommen, jemand bestellt eine Waffe die eine voraussichtlich lange Lieferzeit hat.

Planung war, das die Kanone mit der WBK zusammen ankommt. Nun ist die Waffe aber schon da und die WBK dauert noch 3 -4 Monate. Der Verein würde die Waffe auf seine WBK kaufen, das wäre soweit kein Problem. Aber jetzt kommts: Der neue Besitzer würde die Waffe gerne selbst abholen. Kann er mit der Vereins WBK inkl. Voreintrag und einem Schreiben des Vereins losfahren und die Waffe transportieren? Einfach machen lassen oder muss da einer mitfahren der eine WBK besitzt?

Da wäre ich mal sehr gespannt...denn so genau weiss ich das nicht.

Ciao

Weissblau

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

So aus dem Bauch raus sage ich mal nein, darf er nicht.

Im Verein darf er mit Vereinswaffen ja auch nur unter Aufsicht schießen, aber nicht die selben mit nach Hause nehmen.

Ich denke, dass da wohl der jenige welcher namentlich auf der WBK steht persönlich zum Abholen kommen muss.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Der neue Besitzer würde die Waffe gerne selbst abholen. Kann er mit der Vereins WBK inkl. Voreintrag und einem Schreiben des Vereins losfahren und die Waffe transportieren? Einfach machen lassen oder muss da einer mitfahren der eine WBK besitzt?

Um eine Waffe transportieren zu dürfen, muss man selbst Inhaber einer Waffenbesitzkarte oder eines Jagdscheins sein. Ob man darüber hinaus noch die Vereins-WBK mit Voreintrag oder einen anderen WBK-Inhaber dabei hat, ist egal.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Als Beauftragter (möglichst mit schriftlicher Weisung) des Vereins problemlos möglich, siehe WaffG §12 (1) Nr. 3b

Beide vorgenannten negierenden Antworten sind daher falsch. Der Verein kann dich als Mitglied mit der Abholung der "Vereinswaffe" beauftragen und sollte dafür konkrete Weisungen schriftlich mitgeben.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Als Beauftragter (möglichst mit schriftlicher Weisung) des Vereins problemlos möglich, siehe WaffG §12 (1) Nr. 3b

Beide vorgenannten negierenden Antworten sind daher falsch. Der Verein kann dich als Mitglied mit der Abholung der "Vereinswaffe" beauftragen und sollte dafür konkrete Weisungen schriftlich mitgeben.

Hmmmmm, vielleicht bin ich da jetzt ja pienzig, aber

(1) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese

...

3. von einem oder für einen Berechtigten erwirbt, wenn und solange er

...

B) als Beauftragter oder Mitglied einer jagdlichen oder schießsportlichen Vereinigung, einer anderen sportlichen Vereinigung zur Abgabe von Startschüssen oder einer zur Brauchtumspflege Waffen tragenden Vereinigung,

...

den Besitz über die Waffe nur nach den Weisungen des Berechtigten ausüben darf;

liest sich für mich anders - denn hier wäre quasi eine "Fernweisung" angesagt (da meinem Verständnis der geschilderten Sachlage nach der Verein oder dessen Vertreter ja eben nicht beim Transport zugegen sind) - und ob man die "Weisungen des Berechtigten" so weit auslegen kann, daß dieser gar nicht zugegen ist, da bin ich mir nicht sicher ?!? :confused:

Aber wie gesagt, vielleicht sehe ich es auch zu pienzig. Wäre ja toll - dann könnte ich meine Süße ja auch zum Büchser schicken, um eine kaputte Plempe zur Reparatur abzugeben.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Ich habe da mal eine Frage. Angenommen, jemand bestellt eine Waffe die eine voraussichtlich lange Lieferzeit hat. Planung war, das die Kanone mit der WBK zusammen ankommt. Nun ist die Waffe aber schon da und die WBK dauert noch 3 -4 Monate.

Hallo Weissblau,

der einfachste Weg wäre, die Waffe beim Händler zu bezahlen und sie dort bis zur eigenen WBK zu belassen. Das macht der befreundete Waffenhändler für unsere Neumitglieder im Verein auch so. Er bringt die Waffen sogar zum Schießstand mit.

Vorteil: Wenn das noch WBK-lose Mitglied möchte, kann es schon vor Erteilung der WBK mit seiner Waffe schießen. Nur mit nach Hause geht dann eben noch nicht.

Die Waffe als Vereinswaffe zu kaufen und dann später zu übertragen, würde ich nicht machen.

Gruss RNehring

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Hmmmmm, vielleicht bin ich da jetzt ja pienzig, aber

(1) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese

...

3. von einem oder für einen Berechtigten erwirbt, wenn und solange er

...

B) als Beauftragter oder Mitglied einer jagdlichen oder schießsportlichen Vereinigung, einer anderen sportlichen Vereinigung zur Abgabe von Startschüssen oder einer zur Brauchtumspflege Waffen tragenden Vereinigung,

...

den Besitz über die Waffe nur nach den Weisungen des Berechtigten ausüben darf;

liest sich für mich anders - denn hier wäre quasi eine "Fernweisung" angesagt (da meinem Verständnis der geschilderten Sachlage nach der Verein oder dessen Vertreter ja eben nicht beim Transport zugegen sind) - und ob man die "Weisungen des Berechtigten" so weit auslegen kann, daß dieser gar nicht zugegen ist, da bin ich mir nicht sicher ?!? :confused:

Aber wie gesagt, vielleicht sehe ich es auch zu pienzig. Wäre ja toll - dann könnte ich meine Süße ja auch zum Büchser schicken, um eine kaputte Plempe zur Reparatur abzugeben.

Was soll denn an der Fernweisung falsch sein? Wäre ein Berechtigter dabei, bedürfte es de ganzen Nr. 3b nicht. Genau für solche Fälle ist dieser Teil ins Gesetz geschrieben worden. Vorzeigeanwendungsfall ist der Transport der nicht WBK besitzenden Erziehungsberechtigten für die Waffe des Juniors zum Wettkampf. Es sollte ganz konkret schriftl. festgehalten werden, was, wie zu geschehen hat und das ist alles was mit der Weisung gemeint ist. (Abholort, Transport zu..., Transportweise, etc.)

Deine Perle muss beauftragte des Vereins, nicht von dir, sein!

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Und da sagen alle, das WaffG von 2003 wäre ein Verbesserung. Anno 1994 konnte man seine Waffen von jedermann in der Familie/Bekanntschaft nicht gewerblich transportieren lassen. So hat bei manchem schon mal früh die Frau den Revolver zur Reparatur gebracht, weil Menne keine Zeit hatte. Schöne neue regulierte Welt, aber ich bin froh, dass jetzt alles besser und vor allem sooooo viel sicherer geworden ist. :ridiculous:

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

... und kann dann Vereinswaffen transportieren, die Privaten müssen stehen bleiben!

Das ist keine Vorgabe. Woher kommt diese nirgends spezifizierte Aussage?

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Das ist keine Vorgabe. Woher kommt diese nirgends spezifizierte Aussage?

Dann erkläre mir doch mal bitte, wie ein Vereinsvorsitzender über eine Waffe, deren Berechtigter er nicht ist, eine Weisung ausfertigen kann.

Oder...

Wie ich als Berechtigter eine Weisung für einen Beauftragten bzw. Mitglied eines Vereines ausstellen kann, obwohl kein vertragliches Verhältnis vorliegt.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Was soll ich da erklären? Man macht es eben. Waffen von Schütze A zum Wettkampf nach Ort B, damit Jugendlicher C damit an der Meisterschaft teilnehmen kann.

Woraus soll sich das Problem ergeben?

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Dann erkläre mir doch mal bitte,

Vorsi: "Du nimmst jetzt den Wagen, fährst zum Büma XYZ, übernimmst dort die Waffe und fährst sie zum Waffenschrank auf dem Stand. Dort wartet dann der Horst auf Dich, dem gibst Du die Waffe und er schließt sie weg."

Das Ganze kann man dann noch ausschmücken:

- Hier hast Du ein Schreiben, wo das Ganze nochmal drin steht

- Ich lass mein Handy an, falls irgendwas los sein sollte, bin ich für Dich erreichbar

- Sieh zu, daß Du die Vorschriften für den Transport einhälst (nicht laden, nicht zugriffsbereit)

- Fahr direkt dahin und mach keine Umwege.

Um die Tragweite klar zu machen: Es könnte ein beliebiger Überlasser sein, Hauptsache, der letztendliche Erwerber (Horst) besitzt die Berechtigung. Es muss lediglich im Interesse des Vereins stehen, mit der Waffe zu tun zu haben. Das wäre bei einem Wettkampf, einem Training, einem Probe-Schießen etc. gegeben, und ein vertretungsberechtigtes Mitglied des Vereins erteilt die Weisung.

Eventuell lässt sich das aber durch eine andere Nachfrage auflösen: Ist der Schütze, der auf die WBK wartet, als einer der Verfügungsberechtiten auf der Vereins-WBK eingetragen ? Wenn ja, dann hat sich das Ganze mit 12.3.b erledigt und er ist direkt zum Erwerb berechtigt.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Eben nicht, siehe das zuvor geschriebene. Waffen können sowohl gewerblich als auch nicht gewerblich von Nichtinhabern einer WBk oder eines Jagdscheins transportiert wwerden. Man muss sich nur an die vom Gesetz vorgegebenen Parameter halten.

Tyr13 hat das ebenfalls sehr gut veranschaulicht.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Das ist aber im Gesetz unmissverständlich ausformuliert.

Falsche Logik. Du fällst bei Deinem Statement darauf hinein, daß ein Jagdschein nur zum Erwerb von LW berechtigt. Der Jagdschein ist also sehr wohl ein waffenrechtliches Erlaubnisdokument. Dessen Einschränkung (ebenso wie die Einschränkungen der gelben WBK, einer WBK eines Waffenträgers usw.) gelten im Zusammenhang mit dem §12 aber nicht, nach meiner Auffassung dokumentiert die waffenrechtliche Erlaubnis eben in diesem Fall (der Befreiung von Erlaubnispflichten) nur die Grundeigenschaften "Eignung, Zuverlässigkeit, Sachkunde".

Demnach könnte sich ein Schütze mit (nur) gelber WBK sehr wohl eine mehrschüssige Pistole leihen, oder eben der Inhaber "nur" eines Jagdscheins auch (mehrschüssige) Kurzwaffen ausleihen, aufbewahren, transportieren etc.

So zumindest habe ich Dich mal interpretiert, ist natürlich schwierig, aus einem Halbsatz dermaßen viel zu konstruieren. Außer der Poster heißt @carcano

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

und jetzt stell dir mal vor das §12 von Inhabern einer WBK spricht und der Jagdschein gar keine ist ;) Man kann das also alles außen vor lassen und sich auf die WBK konzentrieren. Die ist nicht weiter spezifiziert und damit bleibts beim:

Nr 1

-vom Bedürfnis umfassten Zweck

-vorübergehende Verwahrung und Beförderung

Nr 2 ohne WBK die

-der gewerbsmäßigen Geschichten

und in Nr.3 auch ohne WBK

-die Besonderheiten durch besondere Verhältnisse

Nr.4

-die Überlassung ohne Schriftkram

Nr.5 die Schießstätte

und 6.

-die Reise

Dann hat man alles durch, der Jagdschein berechtigt zu garnichts. Das relativiert sich allerdings dadurch, dass zum Jagdschein fast immer auch eine WBK vorhanden ist. Eine beliebige WBK berechtigt, unter der Beachtung des Bedürfnisses.

Gruß

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

und jetzt stell dir mal vor das §12 von Inhabern einer WBK spricht und der Jagdschein gar keine ist ;)

Jup. Und im Jäger-Erwerbs-Paragraphen findest Du den Absatz 4:

(4) Für den Erwerb und vorübergehenden Besitz gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 von Langwaffen nach Absatz 1 Nr. 2 steht ein Jagdschein im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes einer Waffenbesitzkarte gleich.

Und somit hatte der @Pirol2 doch recht, und ich behaupte mal wieder das Gegenteil von dem was ich eben sagte, weil ich schlauer geworden bin. Und Ihr hoffentlich auch. Nun bin ich gar kein Jäger und lerne trotzdem was nur die betrifft.

Zutreffender Smiley: :blush:

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

  • 1 Monat später...

Leute, bin unsicher ob ich wegen meiner Frage einen neuen Thread aufmachen soll, aber ich poste es mal hier:

Es ist einige Zeit her, da dachte ich, ich wäre im falschen Film.

Am Ende des Trainings (KW 25m) nahm ich meine offen abgelegte Pistole, machte den Verschluss zu, führte das Magazin ein, und entspannte die Waffe (Magazinsicherung). Als ich diese dann so wie sie war ins Transportbehältnis packte, wurde ich von der Aufsicht darauf hingewiesen, dass ich das falsch mache, wenn ich die Pistole so transportiere, da die Pistole mit eingeführtem leeren Magazin als geladen anzusehen sei.

Nun gut, ich wurde trotzdem so vom Stand gelassen.

Am Freitag hatten wir dann eine Standaufsichtenschulung, und ich fragte den Herrn der die Schulung abhielt, ob er das auch so sehe.

Ja, das wäre so vorgeschrieben.

Als ich dann von mir gab, was ich in der Sachkunde gelernt habe, dass die Waffe nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit zu transportieren sei, und ein leeres Magazin keine Schussbereitschaft herstellen würde, kam der Herr ins Schwimmen, und meinte so was wie: Ja aber wenn man es macht, macht man ja nichts falsch.

Mit dem letzten Punkt hat er zwar recht, es kann doch aber nicht angehen, dass nichtexistente Vorschriften verbreitet werden, oder?

Der Gesetzestext gibt zumindest nichts her, was der Ansicht von Magazin=Munition entspricht:

Aus §12 WaffG:

(3) Einer Erlaubnis zum Führen von Waffen bedarf nicht, wer

2.

diese nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit von einem Ort zu einem anderen Ort befördert, sofern der Transport der Waffe zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit erfolgt;

Aus Anlage 1, Begriffsbestimmungen

12.

ist eine Waffe schussbereit, wenn sie geladen ist, das heißt, dass Munition oder Geschosse in der Trommel, im in die Waffe eingefügten Magazin oder im Patronen- oder Geschosslager sind, auch wenn sie nicht gespannt ist;

13.

ist eine Schusswaffe zugriffsbereit, wenn sie unmittelbar in Anschlag gebracht werden kann; sie ist nicht zugriffsbereit, wenn sie in einem verschlossenen Behältnis mitgeführt wird.

Kennt ihr ähnliche Handhabungsweisen bzgl. "Nicht schussbereit"?

Oder bin ich auf dem Holzweg?

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Am Freitag hatten wir dann eine Standaufsichtenschulung, und ich fragte den Herrn der die Schulung abhielt, ob er das auch so sehe.

Ja, das wäre so vorgeschrieben.

Als ich dann von mir gab, was ich in der Sachkunde gelernt habe, dass die Waffe nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit zu transportieren sei, und ein leeres Magazin keine Schussbereitschaft herstellen würde, kam der Herr ins Schwimmen, und meinte so was wie: Ja aber wenn man es macht, macht man ja nichts falsch.

Kennt ihr ähnliche Handhabungsweisen bzgl. "Nicht schussbereit"?

Oder bin ich auf dem Holzweg?

Hmm Ansichtssache. Ich war am Samstag am eidgenössischen Feldschiessen und nach den 18 obligaten Schuss habe ich auch das leere Magazin der entspannten Sig 210 (die hat auch eine Magazinsicherung) eingesetzt und in das Holster gesteckt. Hat niemand von der Standleitung was dazu gesagt, auch andere Standnachbaren haben das so getan. Gut ja ich weiss, da es ja ein "Volksschiessen" für jedermann ist, geht man wohl dort etwas lockerer um als bei euch. Sehe aber persönlich keinen Grund wieso man die entspannte Pistole mit leerem eingesetztem Magazin nicht einpacken bzw. transportieren darf. Schlussendlich ist man ja dafür selber verantwortlich.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Archiviert

Dieses Thema ist jetzt archiviert und für weitere Antworten gesperrt.

×
×
  • Neu erstellen...

Wichtige Information

Bitte beachten Sie folgende Informationen: Nutzungsbedingungen, Datenschutzerklärung, Community-Regeln.
Wir haben Cookies auf Deinem Gerät platziert. Das hilft uns diese Webseite zu verbessern. Du kannst die Cookie-Einstellungen anpassen, andernfalls gehen wir davon aus, dass Du damit einverstanden bist, weiterzumachen.