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IGNORED

(Be-)Nutzung von Erbwaffen


7-ender

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Ihr Lieben,

dürfen Erbwaffen, (zunächst einmal unabhängig davon, ob sie eine Sicherung haben) die "nur" geerbt sind, d.h.eine reine Erben-WBK (grün) ohne Munitionserwerb, zu einem zugelassenen Schießstand verbracht und dort benutzt werden (<= Munition vor Ort)? Lässt das Erbrecht eine Nutzung zu (<= reicht das als Bedürfnis aus)?

Die Frage stellt sich mir deshalb, weil meine Sachbearbeiterin das als ihre Auffassung ansieht und ich gerne eine Anfrage beim Regierungspräsidenten dazu stellen möchte. Ach ja, ich komme aus BW, wenn es das braucht...

Btw.: Ich würde mich darüber besonders freuen, wenn es fundiert und ohne tieferen Bezug auf die Person der Sachbearbeiterin ablaufen könnte... Danke!

Martin

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Ja,

aber da der Erbe formell kein Bedürfnis hat, hat er auch kein Recht zum erlaubnisfreien Führen im Zusammenhang mit einem vom Bedürfnis umfassten Zweck. Das erlaubnisfreie Führen nach § 12 Abs. 3 Nr. 2 WaffG bedarf einer Person mit entsprechenden Bedürfnis.

Dein

Mausebaer

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Dann erweitere ich noch um: ...zu öffentlichen Schießzeiten zu einem zugelassenen zugelassenen Schießstand zu verbringen...

Welches Bedürfnis muss ich nachweisen, um "meine" Waffe selbst transportieren zu dürfen?

WBK erworben über Bedürfnis als Sportschütze, Jäger oder Sammler.

MfG

LWB

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Wenn Du selber Sportschützen WBK Inhaber bist, darfst Du auch problemlos

Deine Erbwaffen zum Schießstand befördern.

Es gibt zwar auch Möglichkeiten / Ausreden, das jetzt schon tun,

aber die trete ich hier nicht breit.

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Vielen Dank mal bisher!

Das mit dem Transport hatte ich als Problemstellung bislang gar nicht auf dem Schirm. Das ist aber zum Glück nicht mein Problem, da ich eine Sportschützen WBK habe, auch eine zweite grüne WBK (Kurzwaffe). Das Problem meiner SB ist, dass ich eine Walther PPK als Erbwaffe eingetragen habe, die ich auch manchmal " zu Testzwecken ausführe" und ich schieße offiziell bislang nur KK. Ihr geht wohl es um die PPK...

Die reine Nutzung der Waffe durch den Erben auf dem Schießstand ist demnach kein Problem, oder?

PS und OT: Armatix hat ein Sicherungssystem für .22er Erbwaffen, Lauflänge über 100mm, zugelassen bekommen...

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Vielen Dank mal bisher!

Das mit dem Transport hatte ich als Problemstellung bislang gar nicht auf dem Schirm. Das ist aber zum Glück nicht mein Problem, da ich eine Sportschützen WBK habe, auch eine zweite grüne WBK (Kurzwaffe). Das Problem meiner SB ist, dass ich eine Walther PPK als Erbwaffe eingetragen habe, die ich auch manchmal " zu Testzwecken ausführe" und ich schieße offiziell bislang nur KK. Ihr geht wohl es um die PPK...

Also will sie wohl darauf hinaus, dass Du nur ein Bedürfnis für KK hättest. :closedeyes: Könnte interessant werden, wenn Dein bedürfnisbescheinigender Verband keine passende Disziplin für die PPk hat und Du auch nirgendwo sonst anfangen willst.

Die reine Nutzung der Waffe durch den Erben auf dem Schießstand ist demnach kein Problem, oder?
Du brauchst überhaupt keine WBK, um auf zugelassenen Schießständen mit den dort zugelassenen Waffen zu schießen.
PS und OT: Armatix hat ein Sicherungssystem für .22er Erbwaffen, Lauflänge über 100mm, zugelassen bekommen...

PS und OT: Was schert Dich das? Du hast § 20 Abs. 3 S. 3 WaffG.

Dein

Mausebaer

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Du gehtst doch nur zum schießen um "zu testen ob die Waffe überhaupt noch funktioniert oder bereits defekt ist" ;-)

... und nicht über Los und ziehst auch keine 1000 Geldeinheiten ein! :diablo:

Ein Besitz ohne Bedürfnis heißt auch kein erlaubnisfreies Führen zum vom Bedürfnis umfassten Zweck. Die eine Ausnahme für Nur-Erben ist in § 20 Abs. 3 S. 4 WaffG definiert. :rtfm:

Dein

Mausebaer

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Also will sie wohl darauf hinaus, dass Du nur ein Bedürfnis für KK hättest. :closedeyes: Könnte interessant werden, wenn Dein bedürfnisbescheinigender Verband keine passende Disziplin für die PPk hat und Du auch nirgendwo sonst anfangen willst.

Ja, das wird i.d.T. ein Problem. Dann werde ich mir die PPK in den Schrank legen, manchmal herausholen, betrachten und in Erinnerung schwelgen.

PS und OT: Was schert Dich das? Du hast § 20 Abs. 3 S. 3 WaffG.

OT: Aus Sicht der Betroffenen wollte ich das nicht unerwähnt lassen, zumal sich die Anzahl der Betroffenen wohl deutlich erhöhen wird.

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Nochmal zum Mitschreiben für einen alten Mann wie mich :

Es handelt sich um eine Waffe, die der Besitzer einer WBK geerbt hat.

Die Waffe muß deshalb auch nicht blockiert werden.

Diese Waffe ist definitiv nicht vom sportlichen Schießen ausgeschlossen,

es gibt dafür Diszipline anerkannter Verbände.

Ein Nutzungsverbot einer nicht blockierpflichtigen

und zum sportlichen Schießen zugelassenen Erbwaffe ist mir nicht bekannt.

Wo also liegt das Problem, wenn der Erbe diese Waffe zum Stand mitnimmt

und dort Munition für diese Waffe erwirbt und damit schießt ?

G.T.

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Ja, das wird i.d.T. ein Problem. Dann werde ich mir die PPK in den Schrank legen, manchmal herausholen, betrachten und in Erinnerung schwelgen.

:confused: Wieso dass denn?

Die PPk in 7,65 Brown. ist eine klassische Dienstpistole und sie hat mehr als 3" Lauflänge. Wenn Dein Verband das hundepfui findet, gibt es auch noch andere Verbände. :nea:

OT: Aus Sicht der Betroffenen wollte ich das nicht unerwähnt lassen, zumal sich die Anzahl der Betroffenen wohl deutlich erhöhen wird.

... unschöne Staatsgängelei aber die Verantwortlichen dafür sind die Politiker und das fehlen einer Lobby für alle legalen Besitzer von Schußwaffen. Kann man nur hoffen, dass das vielleicht den einen oder anderen Erben dazu bringt, sich auch den § 20 Abs. 3 S. 3 WaffG zu holen. :closedeyes:

Dein

Mausebaer

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...

Wo also liegt das Problem, wenn der Erbe diese Waffe zum Stand mitnimmt

und dort Munition für diese Waffe erwirbt und damit schießt ?

G.T.

Darin, dass ein SB meint, das Sportschützenbedürfnis möglichst eng auslegen müssen und zwischen guten bescheingten KK-Bedürfnis und böser unbescheinigter GK-Bedürfnislosigkeit zu unterscheiden. :closedeyes:

Dein

Mausebaer

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Darin, dass ein SB meint, das Sportschützenbedürfnis möglichst eng auslegen müssen und zwischen guten bescheingten KK-Bedürfnis und böser unbescheinigter GK-Bedürfnislosigkeit zu unterscheiden. :closedeyes:

Solange das eine Meinung ist, die weder mit Gesetz noch mit Verordnung belegbar ist, muß der Kollege 7-ender sich ja nicht daran halten.......................

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Recht haben und Recht bekommen sind halt zwei Sachen

Das schon.

Andererseits lese ich aus der Formulierung oben

Die Frage stellt sich mir deshalb, weil meine Sachbearbeiterin das als ihre Auffassung ansieht und ich gerne eine Anfrage beim Regierungspräsidenten dazu stellen möchte. Ach ja, ich komme aus BW, wenn es das braucht...

1. nicht heraus, daß die SB was dagegen hat

2. frage ich mich, wieso man so was auch noch beim RP hinterfragen muß ?

Es genügt m.E. die ordnungsgemäße Erben WBK zu haben

und

die aktuelle Gesetzeslage zu beachten.

Das viele und zusätzliche Fragen, auch noch an übergeordneter Stelle führt meist zu dem Effekt

"wer viel fragt kriegt ............."

Im Übrigen und auch als praktische BW Erfahrung : Man bekommt vom RP bei solcherlei Anfragen den freundlichen Hinweis,

"man möge sich doch an seine zuständige Waffenbehörde wenden" :rolleyes:

So einfacht vermeidet man dort, sich eventuell widersprechende Aussagen in die Welt zu bringen

und

ich kann das sogar verstehen B) .

Es lebe der Dienstweg :eclipsee_gold_cup:

G.T.

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Weil ich erst auf die Benutzung ("ja") einging und dann auf mögliche Probleme des Weges zum Stand hinwies (Erbe besitzt bedürfnisfrei, damit auch kein Führen nach § 12 Abs. 3 Nr. 2 WaffG. Wenn aber sonstwie Bedürfnis vorhanden, dann eben doch). :unsure:

Dein

Mausebaer

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den @7-Ender restlos verwirrt,

Das Bedürfnis ist in der Regel personengebunden.

Ausnahme davon ist, daß, wenn eine Person in sich mehrere Bedürfnisse vereint (z.B. Sportschütze-Jäger-Erbe) die jeweilig auf das spezielle Bedürfnis erworbenen Waffen nicht auf das Kontingent des anderen Bedürfnisses angerechnet werden dürften. (aus gutem Grunde wischiweich formuliert)

Wenn aber natürliche Person A mit Bedürfnis A einer natürlichen Person B mit von A abweichendem Bedürfnis B eine Waffe ausleihen darf, die theoretisch in das Bedürfnis B paßt, dann darf auch eine Person, die in sich die Bedürfnisse a, B und C trägt, sich selber Waffen ausleihen und zu dem Bedürfnis nutzen, die sowohl die Waffe grundsätzlich ausfüllen und weiterhin die natürliche Person in sich trägt.

Zum Bleistift: Ein Sportschütze im BDS erbt eine 9kurz-PPK, die er dank der Befürwortungsrichtlineien des BDS nicht befürwortet bekäme, die aber nicht vom Schießsport ausgeschlossen ist und im BDS als Dienstsportpistole geschossen werden darf. Diese darf er natürlich als Sportschütze z.B. im Wettkampf schießen. Denn sein Schützenfreund dürfte sie sich genau dafür ausleihen. Ob er allerdings eine Munitionserwerbsberechtigung ohne Verbandsbedürfnis dafür bekommt, ist äußerst fraglich.

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Vor ein paar Jahren war das Transportieren von Erbwaffen durch Erben ohne Sachkunde und Bedürfnis noch gar kein Problem, was zwischenzeitlich sogar wörtlich so in den WaffVwV-Entwürfen Niederschlag fand.

Ziff. 12.3.1 WaffVwW2012 stellt nun aber für den Erben ohne Sachkunde und Bedürfnis klar, dass "der Sinn und Zweck seines Besitzrechts darin besteht, die Waffen lediglich behalten und erhalten zu dürfen". Dies besagt eigentlich eindeutig, dass für diesen Personenkreis kein Erbwaffentransport zum Schießstand in Frage kommt.

In aller Regel stellt sich diese Frage aber (außer für die "Alterben") ohenhin nicht, da dieser Personenkreis die Erbwaffen blockieren muss und mit diesen dann eh nicht mehr schießen kann.

Wer mit seinen Erbwaffen auf dem Schießstand schießen möchte, kann dies allerdings trotzdem ganz leicht bewerkstelligen, indem er

- einen WBK-Inhaber mit Sportschützenbedürfnis bei der Fahrt zum Schützenverein mitnimmt

- einen WBK-Inhaber mit Sportschützenbedürfnis (bitte nur mit Beleg nach § 38 Nr. 1e WaffG wegen Beförderung der Waffe im Sinne von § 12 Abs. 1 Nr. 1b WaffG) seine Erbwaffen zum Schießstand transportieren lässt oder viel besser noch

- selbst Sachkunde und Bedürfnis nachweist, wenn er schon Interesse am Schießsport gefunden hat.

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...

- selbst Sachkunde und Bedürfnis nachweist, wenn er schon Interesse am Schießsport gefunden hat.[/b]

Hat er doch. Das Problem, weshalb er mit seiner SB tanzt, ist dass er bisher nur KK mit Bedürfnis besitzt und die PPk in 7,65mm Brown. ist.

Dein

Mausebaer

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Hi SBine,

danke für die Ausführungen. Deine Kollegin hat das inzwischen auch so übernommen. Ihr Problem war idT., Transport und Nutzung von Erbwaffen nur dann, wenn dafür ein Bedürfnis vorhanden ist und GK hätte ich nicht nachgewiesen. Dieser Punkt ist geklärt.

Übrigens: Grund war übrigens meine Anfrage für den Erwerb eines 4mmM20 Einstecklaufes für die PPK, für den sie ebenfalls ein Bedürfnis nachgewiesen haben wollte. Als ich ihr sagte, der sei bedürfnisfrei, hat sie das geprüft und kam dann mit der Antwort: Bedürfnisfrei ja, aber Bedürfnis für die "GK", da Erbwaffe...

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In aller Regel stellt sich diese Frage aber (außer für die "Alterben") ohenhin nicht, da dieser Personenkreis die Erbwaffen blockieren muss und mit diesen dann eh nicht mehr schießen kann.

"Alterben" und eine unterschiedliche Behandlung dieses Personenkreises sind mir weder aus dem Gesetz noch in der Praxis bekannt.

Die Aufforderungen, Erbwaffen zu blockieren erhalten auch Leute, die vor Jahrzehnten geerbt haben.

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§ 58 WaffG ist hier das Lex Specialis. Wenn sich Waffenbehörden daran nicht halten, ist das nur ein Zeichen für die oft miserable Verwaltungqualität und die damit einhergehende materielle, mangelnde Vertrauenswürdigkeit in den administrativen Staat. :sad:

Dein

Mausebaer

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