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(Be-)Nutzung von Erbwaffen


7-ender

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§ 58 WaffG ist hier das Lex Specialis. Wenn sich Waffenbehörden daran nicht halten, ist das nur ein Zeichen für die oft miserable Verwaltungqualität und die damit einhergehende materielle, mangelnde Vertrauenswürdigkeit in den administrativen Staat.

Wenn es nur die Behörden wären! Inzwischen wird man als Bürger selbst bei den Verwaltungsgerichten über den Tisch gezogen. Das VG Oldenburg z.B., das von einer Blockierpflicht auch für Alterben ausgeht, ist auf die Gegenargumente des VG Arnsberg überhaupt nicht eingegangen.

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§ 58 WaffG ist hier das Lex Specialis. Wenn sich Waffenbehörden daran nicht halten, ist das nur ein Zeichen für die .........

.....leider auch hier mögliche Auslegungsfähigkeit mangels klarer Definition der Bestimmungen.

Das kann man m.E. nicht den Behörden anlasten -

oder gäbe es sonst derart widersprüchliche Gerichtsurteile ?

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Eigentlich nicht. § 58 Abs. 1 S. 1 WaffG lautet "(1) Soweit nicht nachfolgend Abweichendes bestimmt wird, gelten Erlaubnisse im Sinne des Waffengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1976 (BGBl. I S. 432), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 21. November 1996 (BGBl. I S. 1779), fort. " und nachstehend ist nichts anderes bestimmt.

Aber vor Gericht bekommt man ein Urteil, nicht Recht. Ein Richter mit Sendungsbewußtsein, ein Anwalt, der sein Geld nicht wert ist, Druck durch Medien und Politik und schon besteht eine gute Chance, dass die Kakke dampft. Ich wette, hätte nicht das Papier für die ganzen Fehl- und politische Urteile der Welt und der Geschichte hergestellt werden müssen, gäbe es Heute auch kein Problem mit der Klimaerwärmung.

Dein

Mausebaer

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... Wird Zeit, dass das BVerwG das mal klarstellt. <_<

BTW, was ist das eigentlich für eine Änderung des Art. 93 GG, die für letzten Fr. auf der Tagesordnung des Bundestags stand und dann verschoben wurde? :unsure:

Dein

Mausebaer

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