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IGNORED

Darf ich meine Sportschützenwaffe zur Jagd nutzen?


WOfriend

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Geschrieben
Der begründete Bedarf wird durch den Verband nachgewiesen. Es lässt sich durch die Behörde dahingehend nichts Gegenteiliges begründen. Es gibt auch keine dahingehende Regelung.

Die Behörde könnte m.E. jede Ersatzwaffe mit der Begründung, dass diese aufgrund einer bereits vorhandenen, geeigneten Waffe nicht erforderlich ist, verweigern. Vollkommen egal, ob der Verband ein Bedürfnis für die Waffe bestätigt hat oder nicht. Aber das ist auch nur meine Meinung.

Es ist lediglich dei der Jagd in den VwV vorgesehen zu prüfen ob eine andere abzugeben ist.

Laut einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes von 1998 ist bei Waffenbesitzern auch zu prüfen, ob dieser bei Neuerwerb einer Waffe nicht auf die eine oder andere bereits vorhandene Waffe verzichten kann. Allerdings wurde 2003 zugegebenermaßen eine derartige "Tauschregelung" (wohl bewusst) nicht ins Gesetz aufgenommen.

Kein Problem, solange die Jagdwaffe nicht vom Schießsport ausgeschlossen ist. Bei beiden Konstellationen (gelbe WBK u. Jahresjagdschein) ist ja kein Bedürfnis zu begründen.

Es ist sehr wohl ein Unterschied, ob ich eine Waffe als Jäger auf Grund eines Jagdscheins oder als Sportschütze auf Grund einer gelben WBK erwerbe. Insbesondere, wenn ich beide Bedürfnisse erfülle, muss ich mich beim Erwerb (und weiteren Besitz) der Waffe für eines entscheiden, woraus sich dann auch der weitere Verfahrensweg ergibt. Erwerbe ich die Waffe als Jäger, hat sie auf einer gelben WBK nichts zu suchen, sondern gehört zwingend auf die grüne. Oder wurde § 14 Abs. 4 WaffG heimlich geändert und Jägern wird jetzt neuerdings auch eine gelbe WBK ausgestellt?

Außerdem ist es falsch, dass man beim Erwerb einer Waffe auf gelbe WBK kein Bedürfnis nachweisen muss. Man muss lediglich keine Verbandsbescheinigung vorlegen, aber man muss glaubhaft machen können, dass es für die Waffe eine Disziplin in einer genehmigten Sportordnung gibt.

Zweiter Punkt zuerst:

Für den intensiven Wettkampf-Schützen ist es sogar plausibel eine identische Waffe anzuschaffen. Und genau diese Konstellation kann für einen Schützen in dynamischen Disziplinen durchaus häufig vorkommen, IPSC, Western...

Ich habe ja auch nie behauptet, dass der Wunsch nach einer Zweitwaffe unplausibel ist. Für "intensive" Schützen (wie auch immer man das definiert) mag die Behörde da auch punktuell ein Bedürfnis anerkennen, aber der normale Durchschnitts-Breitensport-Freizeit-Schütze wird mit der Glaubhaftmachung sicherlich Probleme haben.

Die Waffenbehörden sind substanziell mit dieser Aufgabe überfordert. Die lebenden Sportordnungen für alle anerkannten Verbände müssten ja in diesem Fall durch die Behörde überprüft werden.

Na ja, lesen werden die ja wohl können. Das sollte eigentlich ausreichen, eine Sportordnung zumindest in den Grundzügen zu verstehen.

Geschrieben
Es ist sehr wohl ein Unterschied, ob ich eine Waffe als Jäger auf Grund eines Jagdscheins oder als Sportschütze auf Grund einer gelben WBK erwerbe. Insbesondere, wenn ich beide Bedürfnisse erfülle, muss ich mich beim Erwerb (und weiteren Besitz) der Waffe für eines entscheiden, woraus sich dann auch der weitere Verfahrensweg ergibt. Erwerbe ich die Waffe als Jäger, hat sie auf einer gelben WBK nichts zu suchen, sondern gehört zwingend auf die grüne. Oder wurde § 14 Abs. 4 WaffG heimlich geändert und Jägern wird jetzt neuerdings auch eine gelbe WBK ausgestellt?

Außerdem ist es falsch, dass man beim Erwerb einer Waffe auf gelbe WBK kein Bedürfnis nachweisen muss. Man muss lediglich keine Verbandsbescheinigung vorlegen, aber man muss glaubhaft machen können, dass es für die Waffe eine Disziplin in einer genehmigten Sportordnung gibt.

In der Theorie hast du natürlich recht, nur spielt das in der Praxis keine Rolle. Es ist eben nicht nachvollziehbar, solange die Waffe nicht vom Schießsport ausgeschlossen ist. Es entscheidet also der Käufer, was er sich wo eintragen lässt. ;)

Ich persönlich würde das auch nicht so machen. Kann ja mal sein, dass man das Sportschießen aufgibt und dann kommen die Umtragungen teurer.

Geschrieben
Für "intensive" Schützen (wie auch immer man das definiert) mag die Behörde der Verband da auch punktuell ein Bedürfnis anerkennen, aber der normale Durchschnitts-Breitensport-Freizeit-Schütze wird mit der Glaubhaftmachung sicherlich Probleme haben.

Verquickst nocheinmal, warum bestehst Du ständig darauf, Falsches zu wiederholen ? Das macht ja richtig Arbeit, da ständig hinter Dir herzufegen. Und ja: es ist schwieriger, vom Verband die Bescheinigung zu kriegen für eine identische Wettkampfwaffe als für eine noch nicht vorhandene Type.

Breitensport in der Freizeit reicht aber, wenn ernsthaft betrieben, durchaus aus, um diese Konstellation zu erreichen. Man muss dafür nicht gesponsort sein oder ständig auf dem Treppchen stehen. Nur an vielen Wettkämpfen teilnehmen. Wozu soll die Legendenbildung gut sein, daß das ohnehin nur für Olympioniken oder Andere Quasi-Profis möglich sei. Das kommt ja nun ausschließlich auf den Verband an.

Ich frage mich, ob Deine Posts irgend etwas mit erlebter Realität zu tun haben, oder allein theoretischer Natur sind. Ich spreche ja häufiger persönlich mit den SB's in meiner Behörde. In diesen Gesprächen ist genau das Thema auch angesprochen worden, bei mir wegen z.B. 2 Pistolen in 9x19 (1 WS zur Waffe in .45, eine CZ-75). Der SB fragt: "Sie haben doch schon ein WS in dem Kaliber, weswegen hat der BDS Ihnen trotzdem eine Bescheinigung ausgestellt ?", Ich: "Für IPSC Production sind nur dienstlich geführte Pistolen zugelassen, die sind auf einer Positivliste.", SB:"Alles klar."

Ein anderes Mal (UHR) habe ich die Erklärung sogar direkt mitgeliefert, der SB hat nur gesagt: "Brauchen Sie mir gar nicht zu erklären, wenn die Verbands-Bescheinigung vorliegt, ist das schon in Ordnung." Ich hatte gar keine, ging auf "Gelbe", aber es zeigt die Einstellung. Eine weitere SBine hat mir gesagt: "Ich hab' normalerweise nur mit Jägern zu tun, bei den Sportschützen wissen Sie mehr als ich." usw.

Ich sehe das Thema so: Wenn Du einen LWB-hassenden SB hast, dann wirst Du so oder so Probleme kriegen. Ob der sich ausgerechnet an diesem Thema hochziehen wird: Meiner Meinung nach nicht. Dann eher an 2/6, mit Beschränkungen ohne Grundlage, mit Endlos-Klärung von der Aufbewahrung, mit langsamen Bearbeitungszeiten und ähnlichen Nickeligkeiten. Aber wohl eher nicht wegen Besserwisserei zur Verbandsbescheinigung. Wo doch da 'eh meistens nur Art und Kaliber drinsteht.

Geschrieben

Flohbändiger macht ja im Prinzip nichts falsches. er legt für sich eben möglichst streng aus. Das bewahrt natürlich vor Ärger. Man kann ja nicht behaupten, dass er vollkommen neben der Spur liegt. Ich denke im Allgemeinen ist man mit einer engen Auslegung leichter auf der sicheren Seite.

Das muss eben jeder für sich bestimmen.

Geschrieben
Ich denke im Allgemeinen ist man mit einer engen Auslegung leichter auf der sicheren Seite.

deshalb fahre ich mit dem PKW immer 7 km/h. damit bin ich nicht nur im verkehrsberuhigten bereich, sondern auch in der 30er-zone, innerorts, ausserorts und auf der autobahn im sicheren bereich.

Geschrieben

Nein, das ist man dann nicht mehr. 7 km/h dürften auf der Autobahn sehr gefährlich sein und auch aussrhalb des Erlaubten ;) Das Beispiel geht aber auch vollkommen am Sachverhalt hier vorbei.

Geschrieben
damit bin ich nicht nur im verkehrsberuhigten bereich, sondern auch in der 30er-zone, innerorts, ausserorts und auf der autobahn im sicheren bereich.

Aber nur, wenn sich auch alle Anderen daran halten, was ich für richtig erachte.

Geschrieben
Im Nachbarlandkreis läuft es allerdings so, dass bei gleicher Konstellation, noch eine extra grüne WBK ausgestellt wird. Der SB in die erste Grüne einträgt, dass es sich um Sportwaffen handelt und in die zweite Grüne, dass diese für Jagdwaffen bestimmt ist. Zudem untersagt er die jagdliche Nutzung der so eingetragenen "Sportwaffen" und andersherum der "Jagdwaffen".

Meiner Meihnung nach ist das genau der Punkt. Alle sagen hier, dass man die Waffen in beide Richtungen Sport/Jagd nutzen darf.

Es ist aber doch so, dass man die Waffen (egal ob Sport oder Jagd) für den dem Bedürfnis umfassenden Zweck genehmigt bekommt.

Ich bekomme also eine KW für die Jagd genehmigt. Damit darf ich dann auch im Schützenverein trainieren aber eben nicht Wettkämpfe schießen, weil das mit dem ursprünglichen Bedürfnis nichts zu tun hat.

Ich werde heute mal unsere SB fragen...

Geschrieben
Ich werde heute mal unsere SB fragen...

Das mache ich auch immer so: Wenn ich Rechtsfragen habe, frage ich die Schreibkraft :D

Es gibt nicht viele Sachbearbeiter, abgesehen vom gleichnamigen WO-User, die ausreichend Fachkenntnis haben um Fragen beantworten zu können, bei denen die Rechtsauslegung mehr als nur "Wie ist der Wortlaut, was sagt die VwV oder was steht im Kommentar?" erfordert -das liegt aber einfach nur daran, dass es weder deren Aufgabe ist noch sind sie dazu ausgebildet worden.

Wer eine Antwort haben will lässt sich das vom Gericht feststellen.

Geschrieben

Du hast ein Bedürfnis zuerkannt bekommen. Die Waffen werden für den jeweiligen Zweck genehmigt. Sie sind aber nicht von anderer Verwendung ausgeschlossen, solange sie von deinem vom Bedürfnis umfassten Zweck genutzt werden. Ausschlusskriterien sind die bereits genannten vom Schießsport ausgeschlossen und nach BJagdG nicht einsetzbar.

Andernfalls könnte nie ein Jäger eine Sportwaffe leihen oder ein Sportschütze eine Jagdwaffe.

Die Freistellung ist auf das Bedürfnis des Entleihers beschränkt; Sportschützen dürfen nach dieser Vorschrift keine nach § 6 AWaffV ausgeschlossenen Waffen, Jäger keine jagdrechtlich verbotenen Waffen entleihen. Diese Beschränkung soll sicherstellen, dass der von einer

Erlaubnis zum Erwerb und Besitz Freigestellte die Waffe nicht gegenüber dem ihm anerkannten Bedürfnis zweckentfremdet.

Für Verwirrung sorgt diese Aussage

Nicht gestattet ist jedoch der bedürfnisfremde (im Sinne von das Bedürfnis wechselnde oder verändernde) Umgang (etwa die Tätigkeit als „Türsteher" in einer Diskothek durch einen Sportschützen mit seiner Sportwaffe).

Dies meint jedoch, das kein Bedürfnis beim Sportschützen für eine Waffennutzung als Türsteher besteht. Die Waffe also nicht entsprechend genutzt werden darf.

Der sportschießende Jäger oder jagende Sportschütze hat aber das notwendige Bedürfnis für die duale Nutzung. Es gibt also keine vom anerkannten Bedürfnis zweckentfremdete Nutzung wie im Beispiel des sportschießenden Türstehers.

Geschrieben
Antwort auf die Ausgangsfrage: ja.

Publikation der WaffVwV: 22. März 2012 als Beilage Nr. 47a zum Bundesanzeiger.

@DKP

Eigentlich sollte das Thema mit Carcanos Statement für die nächsten zwei Wochen erledigt gewesen sein. Das SB ist, gottseidank, nicht das einzig kompetente Mitglied in WO.

Mittlerweile nimmt allerdings die Gürtel + Hosenträger + doppelseitiges Klebeband-Fraktion überhand und schafft es immer mehr Weaponlaw-Legends im negativen Sinne in den Köpfen zu implizieren.

Gruß

Tauschi

Geschrieben
@DKP

Eigentlich sollte das Thema mit Carcanos Statement für die nächsten zwei Wochen erledigt gewesen sein. Das SB ist, gottseidank, nicht das einzig kompetente Mitglied in WO.

Stimmt! Dass carcano leider so häufig ignoriert wird, liegt wahrscheinlich an seinen unverschämt kurzen Statements :rolleyes:

Geschrieben
Stimmt! Dass carcano leider so häufig ignoriert wird, liegt wahrscheinlich an seinen unverschämt kurzen Statements :rolleyes:

Ja, es gibt geschwätzigere, aber kaum treffendere.

Geschrieben
Ich persönlich würde das auch nicht so machen. Kann ja mal sein, dass man das Sportschießen aufgibt und dann kommen die Umtragungen teurer.

Andersherum sehe ich mehr Potenzial für Probleme. Da brauchts jeweils eine Bedürfnisbescheinigung mit dem ganzen Tohuwabohu drum herum. Und am Ende kann es dir sogar passieren, dass du mit dem SB über 2/6 streiten musst.

bye knight

Geschrieben
Du hast ein Bedürfnis zuerkannt bekommen. Die Waffen werden für den jeweiligen Zweck genehmigt. Sie sind aber nicht von anderer Verwendung ausgeschlossen, solange sie von deinem vom Bedürfnis umfassten Zweck genutzt werden.

Ergo dürfe man doch als Jäger mit seinen KW nicht beim BDMP mitschießen. :confused:

Geschrieben
Ergo dürfe man doch als Jäger mit seinen KW nicht beim BDMP mitschießen. :confused:

Hätte Schiiter folgendes zitiert, wäre es evtl. verständlicher für Dich gewesen:

Die Freistellung ist auf das Bedürfnis des Entleihers beschränkt; Sportschützen dürfen nach dieser Vorschrift keine nach § 6 AWaffV ausge-schlossenen Waffen, Jäger keine jagdrechtlich verbotenen Waffen entleihen. Diese Beschränkung soll sicherstellen, dass der von einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz Freigestellte die Waffe nicht gegenüber dem ihm anerkannten Bedürfnis zweckentfremdet.

dort steht nicht "Bedürfnis der Waffe". Abzustellen ist idF auf das "Durch Nachweis, Prüfung und VA anerkannte Bedürfnis der Person".

Geschrieben
Mittlerweile nimmt allerdings die Gürtel + Hosenträger + doppelseitiges Klebeband-Fraktion überhand und schafft es immer mehr Weaponlaw-Legends im negativen Sinne in den Köpfen zu implizieren.

Nein, das Problem ist, dass Leute die Erfahrungen mit ihrer eigenen Behörde im breiten Brustton der Überzeugung so darstellen, als würde das bei allen anderen 579 Waffenbehörden in Deutschland ebenfalls problemlos durchlaufen. Dem ist aber bei weitem nicht so.

Ich weiß nicht, ob ich der Einzige bin, dem das schon mal aufgefallen ist, aber wir haben kein liberales Waffenrecht in Deutschland, die Politik und der Gesetzgeber sind keine glühenden Anhänger des privaten Waffenbesitzes, die Waffenbehörden sind angewiesen, waffenrechtliche Vorschriften restriktiv durchzusetzen und wer schon mal die Entscheidungsdatenbänke der Verwaltungsgerichte im Internet durchgesehen hat, wird feststellen, dass der Satz "Die Klage wird abgewiesen." in waffenrechtlichen Urteilen überproportional häufig vorkommt.

DAS ist die Realität. Die kann man jetzt ignorieren oder sich damit auseinandersetzen. Ich bevorzuge letzteres.

Was ich schreibe, orientiert sich an den o.a. Realitäten oder basiert auf eigenen Erfahrungen mit Behörden und dies gebe ich hier nur weiter.

Das heißt auch noch lange nicht, dass ich das alles toll finde, aber es gibt sicherlich nicht wenige Behörden, die es so machen, wie ich es beschreibe. Mit dieser Information kann letztendlich jeder, der hier mitliest, umgehen wie er will. Aber er hat zumindest mal davon gehört und vielleicht hilft es dem einen oder anderen in der Praxis auch mal weiter.

Geschrieben

Um Missverständnissen vorzubeugen: Ich verstehe deine Beiträge genau so.

Geschrieben

Servus,

naja, es gibt auch Leute, die Ihre negativen Erfahrungen mit der eigenen Behörde im breiten Brustton der Überzeugung so darstellen, als würde das bei allen 579 Waffenbehörden in Deutschland problematisch durchlaufen.

Was ich schreibe, orientiert sich an den o.a. Realitäten oder basiert auf eigenen Erfahrungen mit Behörden und dies gebe ich hier nur weiter. Mit dieser Information kann letztendlich jeder, der hier mitliest, umgehen wie er will. Aber er hat zumindest mal davon gehört und vielleicht hilft es dem einen oder anderen in der Praxis auch mal weiter.

Das ändert aber alles nichts daran, das mit Carcanos posting schon alles zum Thema gesagt war.

Gruß

Tauschi

Geschrieben

Ihr seid schön auf andere Nebenkriegsschauplätze ausgewichen aber die Grunbdfrage ist nicht beantwortet.

Fakt ist, dass ich als Jäger meine Fangschusswaffe im Revier FÜHREN darf. Und eben die Verwendung FÜHREN ist für eine sportlich genehmigte Waffe ausgeschlossen.

Wenn ich einen Waffenschein habe, darf ich die darin eingetragene Waffe führen und keine Waffe, die ich auf sportliches Bedürfnis zugesprochen bekam. Eine jagdliche Kurzwaffe steht dem eingeschränkten Führen gleich, weil es eben nur im Revier ist.

Ich darf natürlich meine jagdliche Kurzwaffe zum Üben mit auf den Schießstand nehmen. Ich muss ja die Handhabung üben.

Aber daraus im Umkehrschluss den anderen Weg als erlaubt anzusehen, halte ich für kritisch.

Ich darf eine auf sportliches Bedürfnis zugesprochene Waffe nicht führen und als Fangschusswaffe führe ich sie.

Geschrieben
.... FÜHREN ... FÜHREN .... führen ... Führen ... führen ... führe ...

und nun zu deinem thema: "führen" hat erstmal garnix mit waffenbesitz und/oder bedürfnis zu tun. ganz andere baustelle!

..... mal bitte nochmals §12 WaffG lesen..... und, wie hier schon zitiert, den entsprechenden abschnitt aus der jetzt endlich abgesegneten WaffVwV. beides in diesem thread schon zitiert! .....

man MUSS nicht überall probleme finden, wo keiner welche versteckt hat......

... alzi

Geschrieben

Nebenkriegsschauplätze? Auf die willst du uns wohl führen. Ich würde sogar eher vom Glatteis sprechen, denn das ist ja mal ganz weit daneben gegriffen.

Nix für ungut ;)

Geschrieben
Ich darf eine auf sportliches Bedürfnis zugesprochene Waffe nicht führen
Falsch. Und hier schon x-mal rechtlich widerlegt.

Das Bedürfnis "klebt" nicht derart an der Waffe.

Ganz nebenbei führt man die Sportwaffe bei jeder Fahrt zum Schießstand und zurück. Nur halt erlaubnisfrei. Aber man führt.

:rolleyes:

Gruß

Sigges

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