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IGNORED

Waffe auf Arbeit?


weissblau

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Guude,

ich hätte da gerne mal ein Problem mit dem ich nicht gleich meinen SB überfallen will.

Da mein Weg zum Schießstand von der Arbeit aus ein kurzer ist, würde ich gerne zum Waffe abholen den Weg

nach Hause sparen und meine Waffe morgens mit ins Büro nehmen. Mein Arbeitgeber ist da aufgeschlossen

und problemlos. Wenn ich in meinem Büro einen kleinen B-Würfel anschrauben würde, wäre das für meinen AG

völlig OK. Die Munition bleibt im verschlossenen Rangebag unter meinem Schreibtisch stehen.

Kriegt mein Sachbearbeiter einen Herzinfarkt wenn ich ihm das vorschlage? Ich kann mich nicht mehr erinnern

ob das legal machbar ist oder nicht.

Help needed!

Ciao

Weissblau

Geschrieben
Guude,

ich hätte da gerne mal ein Problem

Das kriegst Du aber nur, wenn Du fragst....

Ich sehe in Deinem Vorgehen überhaupt kein Problem, denke mal daran, was bei einem Wettkampf "weiter weg" notwendig ist, da gibt es nur selten einen B-Würfel....

Die relevante Norm ist AWaffV §13 (11):

(11) Bei der vorübergehenden Aufbewahrung von Waffen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 oder des Absatzes 2 oder von Munition außerhalb der Wohnung, insbesondere im Zusammenhang mit der Jagd oder dem sportlichen Schießen, hat der Verpflichtete die Waffen oder Munition unter angemessener Aufsicht aufzubewahren oder durch sonstige erforderliche Vorkehrungen gegen Abhandenkommen oder unbefugte Ansichnahme zu sichern, wenn die Aufbewahrung gemäß den Anforderungen der Absätze 1 bis 8 nicht möglich ist.

Das ist exakt hier der Fall.

Jetzt kannst Du natürlich hergehen, und Deinen SB heißmachen. Der ist vielleicht Polizist und will selbst unwahrscheinliche Gefahren abwenden. Dann sagt er Dir: "Nö ! Finde ich nicht gut"

Geschrieben

servus,

da der transport einem dem bedürfnis umfassenden zweck dient (sportschießen) gibt es hier kein problem.

ich konnte nirgends eine vorschrift finden, wo steht wie lange der transport dauern darf.

auch muß der transport nicht auf den kürzesten weg statt finden.

und überhaupt... wo ist die waffe sicherer als unter ständiger aufsicht im büro?

ansonsten hat Tyr13 vollkomen recht

gruß

Geschrieben
servus,

.. wo ist die waffe sicherer als unter ständiger aufsicht im büro?

Klar, nur was ist, wenn er zwischendurch aus dem Raum muss? Und was ist mit der Munition? Es handelt sich bei der "angemessenen Aufsicht" eben um einen recht unbestimmten Rechtsbegriff, der im Einzelfall abzuwägen ist. Im Grunde wäre ja sogar Rumtragen in fremden Geschäfträumen möglich, mit Erlaubnis und im Zusammenhang mit dem Sportschießen...so verstehe ich zumindest § 12 III WaffG.

Geschrieben
Klar, nur was ist, wenn er zwischendurch aus dem Raum muss? Und was ist mit der Munition?

hast du einen schreibtisch mit schloss?

oder ne tür am büro?

oder nen spint im raum?

oder nen ollen schrank mit schloss in deinem arbeitsraum?

Es handelt sich bei der "angemessenen Aufsicht" eben um einen recht unbestimmten Rechtsbegriff, der im Einzelfall abzuwägen ist.

dann sei doch froh darüber und stelle nicht zu viele fragen, sonst kommen noch antworten die keiner hören möchte ...

gruß

dobe

Geschrieben
Klar, nur was ist, wenn er zwischendurch aus dem Raum muss? Und was ist mit der Munition? Es handelt sich bei der "angemessenen Aufsicht" eben um einen recht unbestimmten Rechtsbegriff, der im Einzelfall abzuwägen ist. Im Grunde wäre ja sogar Rumtragen in fremden Geschäfträumen möglich, mit Erlaubnis und im Zusammenhang mit dem Sportschießen...so verstehe ich zumindest § 12 III WaffG.

er hat doch einen b-würfel bzw. darf einen einbauen.

ok. für die mun sollte er sich was anderes überlegen.. z.b. geldkasette im b-würfel.

ansonsten ok.

Geschrieben

:confused: hola amigo heinlein,

Weissblau will doch einen klienen B Würfel für die Waffe in Büro anschrauben, er müsste nur noch die Muni in seinem Schreibtisch oder Aktenschrank einschliessen (und NUR ER hat den Schlüssel dafür), UND SCHON IST ALLES WAFFG KONFORM, nachdem sein Arbeitgeber ihm die schriftliche Erlaubniss dafür gegeben hat.

Und er kann auch zu Mittag in die Kantine oder zum Imbiss oder mak auf´s Klo gehen!

saludos de pancho lobo :drinks::hi:

na ja einer muss ja zweiter und ein Halben werden.

Geschrieben

Da gibt es doch tatsächlich spitzfindige SB´s die zum Thema Aufbewahrung den Zusammenhang mit dauerhaft bewohnten Gebäuden herstellen. Vergesst also die Tipps mit dem B-Würfel und dann ist alles gut. Man dar die Geschichte mit der Aufbewahrung und der vorrübergehenden Aufbewahrung nicht vermengen. Tyr hat alles wesentliche bereits aufgezeigt.

Richtig ist einzig und allein die angemessene Aufsicht und es muss immer ein Zusammenhang mit dem vom Bedürfnis umfassten Zweck stehen.

Der Inhaber der Geschäftsräume muss zudem sein Zustimmung erteilen.

P.S.: Noch eine kleine Gemeinheit zum Thema "angemessen". Wenn Problem entsteht dann nicht angemessen, wenn nicht, dann angemessen. ;)

Geschrieben
Da gibt es doch tatsächlich spitzfindige SB´s die zum Thema Aufbewahrung den Zusammenhang mit dauerhaft bewohnten Gebäuden herstellen.

Ein Wohnhaus wird nachts bewohnt, Geschäftsräume tagsüber, meist kriegt man's damit ausgehebelt, wenn dieser Einwurf kommt.

Mit B-Würfel und Geldkassette für die Mun wäre bei Beachtung einiger weiterer Randbedingungen (Zugang) sogar prinzipiell eine permanente Aufbewahrung in eben diesen Geschäftsräumen möglich, imO.

Aber ansonsten ist der B-Würfel für die Waffe auch eine ziemlich hinreichende Maßnahme, wenn dann die unberechtigte Wegnahme passiert, kann sicher argumentiert werden, man habe genausoviel wie "zu Hause" getan. Aber genau das, was @schiiter sgat, ist der Knackpunkt. Solange nichts passiert, war's ausreichend.

Geschrieben

Die persönliche Sichtweise eines SB in allen Ehren, aber hier gilt das WaffG. Wenn alle Vorkehrungen entsprechend unternommen werden, sollte es keine Probleme geben. Die SB sind auch irgendwo nur Verwalter, keine Götter.^^

grüße,

zykez

Geschrieben

Wäre bei mir nicht möglich, nicht wegen dem SB, bei uns stehts in der Arbeits-/Hausordnung vom Arbeitgeber. Also auch bitte darauf achten, sonst war's das mit dem Arbeitsplatz.

Geschrieben

Tja liebe Freunde. In der Praxis sind Geschäftsräume keine dauerhaft bewohnten Gebäude. Daher sind die dafür geltenden Aufbewahrungsrichtlinien auch nicht zutreffend.

Es ist immer wieder belustigend wie hier angesprungen wird, selbst dann wenn man auf einfachere Regeln hinweist.

Geschrieben
In der Praxis sind Geschäftsräume keine dauerhaft bewohnten Gebäude.

In meinem Fall z.b. schon. Büros, Praxen und Privatwohnungen bunt durcheinander im gleichen Gebäude. Gar nicht selten. Ich kenne Dutzende solcher gemischt genutzter Gebäude.

Geschrieben

Ja, gibts. hab auch nichts anders behauptet. Ist aber eben die Minderzahl. Unser Steuersystem begünstigt eben keine Mischformen ;)

P.S.: Geschäftsräume sind keineswegs tagsüber bewohnt. ;)

Geschrieben

Ich schon, du auch? Der Aufenthalt tagsüber in Geschäftsräumen ist ungleich der Definition von obacht dauernd bewohnten Gebäuden.

Geschrieben

Das ist wirklich lieb von dir un du suchst dir in der Zeit bitte die Definitionen raus.

Geschrieben

Die WaffVwV regelt:

36.2.9 Bei nicht dauerhaft bewohnten Gebäuden nach § 13 Abs. 6 AWaffV handelt es sich um Gebäude, in denen nur vorübergehend Nutzungsberechtigte verweilen, wie z. B. Jagdhütten, Wochenend- oder Ferienhäuser oder –wohnungen. Die Eigenschaft als dauerhaft bewohntes Gebäude geht nicht dadurch verloren, dass sich Nutzungsberechtigte dort zeitweise nicht aufhalten, sei es infolge der Erledigung von Besorgungen oder Besuchen oder von normalen Urlaubsabwesenheiten. Auch die Wohnungen von Pendlern, die sich nur einen Teil der Woche am Arbeitsort, den anderen Teil am Hauptwohnsitz aufhalten, sind im Regelfall als dauerhaft bewohnte Gebäude einzustufen. Museen, die dem Publikumsverkehr zugänglich sind, gelten als dauerhaft bewohnte Gebäude.

Geschrieben

Guude,

vielen Dank für die Infos, dann werde ich das so machen. Erlaubnis vom AG schriftlich, B-Würfel an die Wand und das Rangebag in den Büroschrank.

Und dem SB sag ich kein Sterbenswörtchen :eclipsee_gold_cup:

Merci

Weisblau

Geschrieben
Die WaffVwV regelt:

36.2.9 Bei nicht dauerhaft bewohnten Gebäuden nach § 13 Abs. 6 AWaffV handelt es sich um Gebäude, in denen nur vorübergehend Nutzungsberechtigte verweilen, wie z. B. Jagdhütten, Wochenend- oder Ferienhäuser oder –wohnungen. Die Eigenschaft als dauerhaft bewohntes Gebäude geht nicht dadurch verloren, dass sich Nutzungsberechtigte dort zeitweise nicht aufhalten, sei es infolge der Erledigung von Besorgungen oder Besuchen oder von normalen Urlaubsabwesenheiten. Auch die Wohnungen von Pendlern, die sich nur einen Teil der Woche am Arbeitsort, den anderen Teil am Hauptwohnsitz aufhalten, sind im Regelfall als dauerhaft bewohnte Gebäude einzustufen. Museen, die dem Publikumsverkehr zugänglich sind, gelten als dauerhaft bewohnte Gebäude.

Richtig und damit ist dann auch zu erkennen, dass ein bewohntes Gebäude dem Zwecke des Wohnens dienen. Natürlich gibt es kombinierte Gebäude, Büro-/Praxiskomplexe sind dies i.d.R. nicht und daher auch keine dauerhafte bewohnten Gebäude.

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