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IGNORED

Munitionsverkauf und Munitionserwerbsberechtigung


Frechdachz

Empfohlene Beiträge

Hallo zusammen,

ich, Jagdscheinbesitzer, gehe mit dem KW-Voreintrag für meine zweite KW (Pistole 9mm Luger) in der WBK in ein Waffengeschäft und möchte ein günstiges und zeitlich begrenztes Munitionsangebot kaufen. Der Besitzer des Ladens erklärte mir, dass er mir die Munition nicht verkaufen dürfe, da ich meine Kurzwaffe noch nicht auf der WBK eingetragen hatte (ich hatte die Waffe am Vortag bekommen). Das wunderte mich doch sehr, da ich eine amtliche Munitionserwerbsberechtigung für das Kaliber 9mm Luger in meiner WBK eingetragen hatte und sich meiner Meinung an dieser Munitionserwerbsberechtigung auch nichts ändert wenn die KW eingetragen ist. Der Verkäufer beharrte aber darauf dass für einen Munitionserwerb erst die Waffe eingetragen sein muss.

Von so einer Regelung hab ich noch nie was gehört. Munitionserwerbsberechtigung=berechtigt mich zum Erwerb von Munition. Weiß da jemand mehr?

Danke für Eure Antworten.

Grüße

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Hallo Frechdachz,

Ohne jetzt den genauen Text in der WBK gelesen zu haben, glaube ich trotzdem, daß Dein Händler Recht hat. Soweit ich mich erinnern kann, steht in meiner " Munitionserwerb für die unter laufender Nr. eingetragene Waffe" und das ist eben erst mal nicht der Voreintrag, sondern wirklich die Waffe. Wenn Du Waffe und Munition gleichzeitig kaufst, weiß der Händler ja, daß Du die Waffe innerhalb 14 Tagen eintragen lässt. Ansonsten kann er Dir glauben, oder eben nicht. Der will halt keinen Ärger haben. Irgendwie verständlich. Allerdings nicht, wenn er Dir die Waffe verkauft hat. Ich glaube aber aus Deinem Post herauslesen zu können, daß das wohl nicht so war, oder????

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Ich hab mich vielleicht etwas falsch ausgedrückt: die ganze Sache ist chon was her. Ich hab die waffe mittlerweile eingetragen und mehrfach Mun gekauft. Mir geht es halt darum, ob es grundsätzlich erlaubt ist, nur mit KW Voreintrag und eingetragener Munitions-EWB KW-Munition zu erwerben.

Diese Frage ist ja auch interessant wenn man zum Beispiel eine Waffe an privat verkauft: Da kommt dann jemand mit WBK an, in der Voreintrag und Munitions-EWB drin sind. Darf ich dem dann meine Rest-Munition direkt mitverkaufen oder mache ich mich dann strafbar?

Also ich hab gerade nochmal nachgeguckt:

In meiner WBK steht in der Spalte mit der Munitions-EWB folgendes:

Überschrift: "Berechtigt zum Munitionserwerb (Dienstsiegel)"

Im zweiten Eintrag in dieser Spalte (in der Zeile meiner Glock) steht dann in dieser Spalte "Ja" und daneben das Dienstsiegel der ausstellenden Behörde.

Ich seh da irgendwie keine Bedingung dass zwingend die KW schon eingetragen sein muss.

Danke für Eure Meinungen.

Gruß

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Und ich habe gerade noch einmal im WaffG gelesen-->§10 Absatz 3:

Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition wird durch Eintragung in eine Waffenbesitzkarte für die darin eingetragenen Schusswaffen erteilt. In den übrigen Fällen wird die Erlaubnis durch einen Munitionserwerbsschein für eine bestimmte Munitionsart erteilt; sie ist für den Erwerb der Munition auf die Dauer von sechs Jahren zu befristen und gilt für den Besitz der Munition unbefristet. Die Erlaubnis zum nicht gewerblichen Laden von Munition im Sinne des Sprengstoffgesetzes gilt auch als Erlaubnis zum Erwerb und Besitz dieser Munition. Nach Ablauf der Gültigkeit des Erlaubnisdokuments gilt die Erlaubnis für den Besitz dieser Munition für die Dauer von sechs Monaten fort.

Es ist wohl tatsächlich so, dass der typische Munitionserwerbsschein für die eingetragene Schusswaffe gilt. Der Händler hatte recht. D.h. man kann nicht eine Waffe mit Munition an jemanden übergeben, der nur Voreintrag + Mun-EWB hat. Interessant. Da sollten sich wohl ein paar egun-Versteigerer mal umsehen...

Grüße

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Und ich habe gerade noch einmal im WaffG gelesen-->§10 Absatz 3:

... D.h. man kann nicht eine Waffe mit Munition an jemanden übergeben, der nur Voreintrag + Mun-EWB hat. Interessant. Da sollten sich wohl ein paar egun-Versteigerer mal umsehen...

Grüße

Ich denke, das stimmt so nicht ganz.

Wenn ich einen korrekten Kaufvertrag für die Waffe nebst Voreintrag in der WBK vorweisen kann, habe ich zwei Wochen lang (Frist zur Eintragung) rechtliche Sicherheit.

Unter dieser Voraussetzung müsste ich auch Munition kaufen können.

Gruß,

Wolfgang

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Bei uns wird der Stempel für den Mun- Erwerb erst in die WBK gedrückt wenn die Waffe eingetragen wird. Daraus ergibt sich: Kein Stempel- keine Munition.

Stimmte bei meiner WBK nicht.

Die beiden Stempel neben Waffe und Muni (Berechtigt zum...) waren durchaus schon gesetzt. Der letzte Stempel ganz rechts (erworben oder angemeldet...) fehlte noch und wurde erst reingedrückt als ich mit dem Kaufvertrag vorbeikam.

Kann ich bei meiner WBK auch schön sehen. Die Siegel für den Mun-Erwerb sind bei beiden Waffen falsch herum reingedrückt worden und im gleichen Winkel, in einem Stempelvorgang (tock, tock), da ich beide auf einmal beantragt habe. Die Stempel rechts sind unterschiedlich gesetzt, da die Waffen zu unterschiedlichen Zeiten erworben und somit abgestempelt wurden.

Kannste hier sehen:

http://www.IMG-Teufel.de/img_WBKGrnInnen11...7cfjpg.jpg.html

Macht auch Sinn. Wenn ich einen Voreintrag habe, muss der auch von Anfang an mit einem Dienstsiegel beglaubigt sein um Gültigkeit zu haben.

Gruß,

Wolfgang

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Theoretisch möglich, allerdings nur mit einer Waffe des gleichen Kalibers, bei Kurzwaffen, die vorher schon eingetragen wurde,

Disziplin mit und ohne Optik.

Bei Langwaffen, auch möglich, einmal Repetierer und Selbstlader im gleichen Kaliber.

Durch ein Voreintrag ist leider kein Munerwerb möglich, erst nach entsprechendem Eintrag.

Voreintrag berechtigt ja nur zum Kauf, bei der gelben gibts ja auch vorher kein Stempel erst nach Eintrag.

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Wichtig ist in diesem Zusammenhang der Begriff des Eintrags.

Gemäß § 10 Abs. 1 WaffG wird die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen durch Eintragung erteilt.

Da ein "Voreintrag", der eher ein verwaltungsrechtlicher Begriff ist, zum Erwerb berechtigt, steht er meiner Meinung nach einem Eintrag gemäß § 10 Abs. 1 gleich.

Legt man nun § 10 Abs. 3 sowohl systematisch, aber auch nach Sinn und Zweck aus, so ist der Wortlaut für die darin eingetragene Schusswaffe dahingehend zu verstehen, dass es weniger auf die genaue Zuordnung der Waffennummer und des Herstellers ankommt, als vielmehr auf das (vor)eingetragene Kaliber.

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Was uns dann wieder zu dem Problem bringt, dass man als Laie Gesetzestexte nicht zu hundertprozent verstehen kann.

Möchte man wegen einem Auslegungsfehler seine Zuverlässigkeit aufs Spiel setzen wenn man einer "unberechtigten" Person mit Voreintrag und Mun EWB in der WBK beim Privatverkauf zur Waffe auch noch Mun aushändigt? Die Antwort ist natürlich nein, also geht man auf Nummer sicher. Mein Jagdlehrer hat mir beigebracht, dass die endgültige Klärung waffenrechtlicher Fragestellungen aus Einzelfällen häufig erst vor Gericht entschieden werden können. Wenn man keine Lust darauf hat, dort dann möglicherweise mit seiner Rechtsauffassung daneben gelegen zu haben, sollte man grundsätzlich immer verdammt vorsichtig sein :)

Grüße

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Liegt zwar etwas am Rand des eigentlichen Themas, passt aber - denke ich - gut hierhin:

Ich leihe mir per Leihschein von einen Schützenbruder eine Waffe zum Ausprobieren (zwecks Kaufentscheidung), welche ein Kaliber aufweist, für das ich in meinen WBKs bislang noch keine Munitionserwerbsberechtigung habe.

Zum Ausprobieren benötige ich aber naturgemäß auch die passende Munition. Darf der Schützenbruder mir dann die Munition zur Waffe geben? Schließlich gehört das Ausprobieren doch zum vom Bedürfnis umfassten Zweck, von daher müsste das doch zulässig sein, oder nicht?

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Darf der Schützenbruder mir dann die Munition zur Waffe geben? Schließlich gehört das Ausprobieren doch zum vom Bedürfnis umfassten Zweck, von daher müsste das doch zulässig sein, oder nicht?

Ja, gemäß § 12 Abs. 2 Nr.1 WaffG darf er:

Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition bedarf nicht, wer diese unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 4 erwirbt

Leihe fällt unter § 12 Abs. 1 Nr. 1 a WaffG, ist also davon umfasst.

Edith sagt: zu langsam :s84:

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Ich bin letztens mit Voreintrag auf grüner WBK zum Waffenhändler und habe mir 'ne 9mm Pistole gekauft. Der Händler hat in seiner Großzügigkeit noch zwei Schachteln Munition draufgelegt, die ich gleich mitgenommen habe. Bei meiner ersten Waffe beim selben Händler war's genauso.

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Ich bin letztens mit Voreintrag auf grüner WBK zum Waffenhändler und habe mir 'ne 9mm Pistole gekauft. Der Händler hat in seiner Großzügigkeit noch zwei Schachteln Munition draufgelegt, die ich gleich mitgenommen habe. Bei meiner ersten Waffe beim selben Händler war's genauso.

Der Händler hat die Waffe bestimmt in die WBK eingetragen, oder?

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Exkurs Voreintrag:

Meine Behörde macht das so, dass wenn man die Waffe, die man erwerben möchte bereits kennt oder schon gekauft hat,

ein vollständiger Eintrag mit Waffennummer vorgenommen wird.

Man muss dann nur noch zum Händler gehen und die Waffe abholen...

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Der Händler hat die Waffe bestimmt in die WBK eingetragen, oder?

Wozu er ja auch nach § 34 Abs 2 WaffG verpflichtet ist. Der Privatverkäufer ohne Lizenz darf aber nicht einfach in der WBK rumschmieren...

Wenn man die Erwerbserlaubnis (Voreintrag) mit nachfolgend gestempelter Mun-Erwerbserlaubnis als ausreichend ansehen würde, dann bräuchte man ja noch nichtmal eine Waffe gekauft haben um diese Munition zu erwerben. Ist das wirklich der Wille des Gesetzgebers? :rolleyes:

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