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IGNORED

Wechselsystem cal 22 Bedürfnis


pedro1

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Hallo,

eine AR 15 soll mein Eigen werden. Da ich auch für das IPSC rifle trainieren will, beabsichtige ich mir einen Wechsellauf von CZ in cal 22 zu kaufen. Muss ich für dieses Wechselsystem ein Bedürfnis nachweisen. Wäre toll, wenn ihr entsprechende Infos für mich hättet.

Gruß

Pedro1

Geschrieben

Es ist eben nur fraglich, ob das CZ V22 zum sportlichen Schießen zugelassen ist. Es gibt da ja diesen ominösen Feststellungsbescheid. Verstehe den wer will, aber er existiert.

Geschrieben
Es ist eben nur fraglich, ob das CZ V22 zum sportlichen Schießen zugelassen ist. Es gibt da ja diesen ominösen Feststellungsbescheid. Verstehe den wer will, aber er existiert.

Zusätzlich würde ich vorher beim zuständigen Sachbearbeiter klären, ob der Munitionserwerb für .22lfb bedürfnisfrei genehmigt wird. Mein SB will für ein Wechselsystem mit einem anderen Kaliber, für welches noch keine Erwerbsberechtigung vorliegt auch eine Bedürfnisbescheinigung vom Verband.

Meiner Meinung nach ist das Schwachsinn, weil der Gesetzgeber will, dass ich erlaubnisfrei ein Wechselsystem erwerbe, welches ich anschliessend nicht benutzen kann, mithin also kein vom Bedürfnis umfasster Zweck besteht, ausser als Briefbeschwerer im Safe zu dienen.

Möglicherweise lässt sie sich durch einen Streit umstimmen, dies habe ich aber (noch) nicht gemacht.

Aber in Deinem Fall könnte es egal sein, .22 gibt es in jedem Verein zu kaufen...

Geschrieben
Es ist eben nur fraglich, ob das CZ V22 zum sportlichen Schießen zugelassen ist.

Beim KK-WS (ich habe auch ein solches) kann in der Tat das Thema Hülsenlänge der .22 lr

ein Problem in Bezug auf die schießsportliche Anscheinsregelung darstellen.

Das ist der Grund, warum dieses WS - eben zur Vermeidung des "Anscheins" -

in D in aller Regel ohne Tragebügel, also ohne die AR-15-typische Optik,

verkauft und verwendet wird.

Geschrieben

Nicht nur das! Das CZ V22 Wechselsystem ist in einem Feststellungsbescheid vom sportlichen Schießen ausgeschlossen.

Das WS ist am Upper verändert, hat einen runden Handschutz, kein typisches Korn...und ist in dieser Form beim SD XR15-22 zugelassen. Meine Meinung zu diesem FB möchte ich nicht wiederholen. Er existiert aber leider und abschwächende Fakten liegen nicht dokumentiert vor.

Geschrieben
Nicht nur das! Das CZ V22 Wechselsystem ist in einem Feststellungsbescheid vom sportlichen Schießen ausgeschlossen.

Ich dachte das V22 ist nicht "nicht ausgeschlossen"!? :confused: Hast Du den gerade zur Hand?

Geschrieben

Wenn selbst ein optisch stark veränderter/"abgeschwächter" .22 lr-er Halbautomat nach dem Design des CZ V22

unter die Anscheinsregelung bzw. den Ausschluss vom sportlichen Schießen fällt, dann dürfte keine andere

.22 lr-Waffe nach ungefährer AR 15-Machart fürs sportliche Schießen verwendbar sein...

Noch Grundsätzliches zum WS:

M.E. ist die entsprechende Beurteilung nach Anscheinsregelung für ein bloßes WECHSELSYSTEM ohnehin sinnlos.

Es ist damit ja keine Aussage darüber getroffen, ob bzw. wie eine unter seiner Verwendung zusammengesetzte/

komplettierte Waffe im Hinblick auf den "Anschein" wirkt. Das passt damit auch nicht in die Systematik der Anscheinsregelung.

Geschrieben
Und ich vermute mal es wurde KEIN wiederspruch eingelegt?

Doch, lt. Aussage Schumacher. Solange kein Urteil vorliegt, wurde durch das BKA auch der Bescheid zurückgezogen.

Meine Infos, kann mich irren, etwas falsch verstanden haben oder getäuscht worden sein.

Geschrieben
Noch Grundsätzliches zum WS:

M.E. ist die entsprechende Beurteilung nach Anscheinsregelung für ein bloßes WECHSELSYSTEM ohnehin sinnlos.

Es ist damit ja keine Aussage darüber getroffen, ob bzw. wie eine unter seiner Verwendung zusammengesetzte/

komplettierte Waffe im Hinblick auf den "Anschein" wirkt. Das passt damit auch nicht in die Systematik der Anscheinsregelung.

Sehr gutes Argument!

Die Anscheinswaffeneigenschaft beurteilt sich nach dem optischen Gesamteindruck der Waffe. Das Wechselsystem kann in ein AR15 mit Tactical- oder eines mit Ikea-Holz-Optik eingebaut werden. In ersterem Fall besteht ein Anschein, in letzterem nicht. Isoliert davon lässt sich keine Aussage treffen.

Geschrieben

Wir hattn das kürzlich im Halbautomatenforum diskutiert. Leider wurden dort auch kein nachvollziehbarer Sachstand zusammengetragen.

Geschrieben
Das Wechselsystem kann in ein AR15 mit Tactical- oder eines mit Ikea-Holz-Optik eingebaut werden.

Deshalb wundert mich diese Sache auch bereits "im Ansatz", sprich,

warum für ein WS überhaupt ein Feststellungsbescheid beantragt wurde.

Geschrieben
Zusätzlich würde ich vorher beim zuständigen Sachbearbeiter klären, ob der Munitionserwerb für .22lfb bedürfnisfrei genehmigt wird. Mein SB will für ein Wechselsystem mit einem anderen Kaliber, für welches noch keine Erwerbsberechtigung vorliegt auch eine Bedürfnisbescheinigung vom Verband.

Das ist die größte Unverschähmtheit überhaupt.........

ich würde mir umgehend auf gelb einen UHR in 22LfB kaufen......und laut lachen!

Geschrieben
Das ist die größte Unverschähmtheit überhaupt.........

Wieso, eine Munitionserwerbsberechtigung ist eine waffenrechtliche Erlaubnis und deren Erteilung ist grundsätzlich an die Erfüllung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen, also auch dem Nachweis eines Bedürfnisses, gekoppelt.

Geschrieben

Ja, hier liegt ein Konflikt zwischen striktem Wortlaut und vernünftiger Wertung des Gesetzeswillens vor. Der Grund ist, dass es der Gesetzgeber versäumt hat, in Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Ziffer 2 ff. auch die Munition aufzuführen. Redaktionsversehen oder bewußte Unterlassung?

Wer mag, kann sich aber jetzt auf die Verwaltungsvorschrift berufen, um zu argumentieren, die WBK genüge bereits, ohne eigenständigen Munitionseintrag:

"Ohne Eintrag in die WBK ist ein Munitionserwerb im diesen Waffenteilen entsprechenden Kaliber auf der Grundlage der WBK nicht möglich." (S. 198 in der BR-Drucksachenversion)

Carcano

Geschrieben
Wieso, eine Munitionserwerbsberechtigung ist eine waffenrechtliche Erlaubnis und deren Erteilung ist grundsätzlich an die Erfüllung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen, also auch dem Nachweis eines Bedürfnisses, gekoppelt.

Also bei meiner Behörde ist die Munitionserwerbsberechtigung immer an die Grundwaffe gekoppelt und mit der werden ja auch die WS Systeme geschossen.

also wenn die Hauptwaffe 45 ACP ist dann darf natürlich auch für die Wechselsysteme in 9/22 Munition erworben werden. So steht es bei mir unter amtlichen Eintragungen.

Geschrieben
Doch, lt. Aussage Schumacher. Solange kein Urteil vorliegt, wurde durch das BKA auch der Bescheid zurückgezogen.

Laut Cheffe von meinem SB ist nach dessen direkter Rücksprache mit dem BKA (auf meine nervigen Fragen hin) genau das der Stand.

BKA -> FB Ausschluß vom SSport -> Antragsteller hat Einspruch eingelegt -> momentan Verbot nicht rechtskräftig weil Verfahren läuft.

SB würde mir momentan eins eintragen aber mit der zusätzlichen Aussage "auf die Gefahr hin das ich es dann später u.U. schießsportlich nicht mehr nutzen darf" (genauer Wortlaut, da steht mM auch irgendwie passiv etwas über den Besitz ab dann drin, kann mich aber auch täuschen)

Mich hat das Ganze in die Überlegung getrieben mir ein schönes 10/22 schmieden zu lassen...

:gutidee:

Geschrieben
also wenn die Hauptwaffe 45 ACP ist dann darf natürlich auch für die Wechselsysteme in 9/22 Munition erworben werden. So steht es bei mir unter amtlichen Eintragungen.

Der Munitionserwerb für Deine Wechselsysteme steht bei Dir unter "Amtliche Eintragungen"??? Die lassen sich aber auch immer wieder was neues einfallen ...

Egal, ob Siegel in der WBK oder als amtliche Eintragung, genau das ist die eigenständige Erlaubnis. Und bloß weil Dir der Munitionserwerb bei der Anmeldung eines WS quasi im Vorbeigehen mit eingetragen wird, heißt das noch lange nicht, dass da keine (formelle) Bedürfnisprüfung stattfindet. Die ist nur in der Regel so kurz, dass Du das gar nicht mitbekommst.

Geschrieben
SB würde mir momentan eins eintragen aber mit der zusätzlichen Aussage "auf die Gefahr hin das ich es dann später u.U. schießsportlich nicht mehr nutzen darf"

(genauer Wortlaut, da steht mM auch irgendwie passiv etwas über den Besitz ab dann drin, kann mich aber auch täuschen)

Mal abgesehen davon, dass dieser negative FB sachlich ohnehin kaum nachvollziehbar ist:

Was sollte denn das Problem mit dem Besitz sein?

Und, leicht ketzerisch einen draufgesetzt: ist es ein Weltuntergang, nicht "sportlich schießen" zu können? Sondern vielleicht ab und zu "spaßlich"?

Wohlgemerkt, wir reden in beiden Fällen lediglich von einem WECHSELSYSTEM, nicht von einer Komplettwaffe, welche ein schießsportliches Bedürfnis benötigt.

Geschrieben
Und, leicht ketzerisch einen draufgesetzt: ist es ein Weltuntergang, nicht "sportlich schießen" zu können? Sondern vielleicht ab und zu "spaßlich"?

Man muss abwarten, was denn da von Amts wegen geschieht. Grundsätzlich wäre nach dem Zusammenbau ja eine Waffe da, die nicht vom Bedürfnis gedeckt ist. Nun besteht der Verwaltungsakt aber, der die Erlaubnis erteilte.

Mit bösem Willen seitens der Behörde könnte jetzt die Eintragung in die WBK, die eine Besitzerlaubnis darstellt, im Nachinein widerrufen werden.

Erst mal Urteil abwarten. Nach dem Urteil ist dann das BKA gefordert. Wenn die sich dann durchgerungen haben, müssten dann nach meiner Auffassung erst einmal die Waffenbehörden aktiv werden. Es scheint also ein langer Weg zu sein.

Und selbst wenn: die Grundwaffe ist nach wie vor brauchbar und eine Verbandsbescheinigung bekäme ich wohl auch noch.

Geschrieben
Und, leicht ketzerisch einen draufgesetzt: ist es ein Weltuntergang, nicht "sportlich schießen" zu können? Sondern vielleicht ab und zu "spaßlich"?

Wohlgemerkt, wir reden in beiden Fällen lediglich von einem WECHSELSYSTEM, nicht von einer Komplettwaffe, welche ein schießsportliches Bedürfnis benötigt.

Das Problem dürfte sein, dass es ein Bedürfnis als "Spaßschütze" nicht gibt.

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