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IGNORED

Gebühren für Kontrollen nach § 36 und Überprüfungen nach § 4


Murmelchen

Empfohlene Beiträge

Geschrieben
Hm...harter Tobak...interessant ab ca. Punkt 50

Da haben wir es wieder :huh:

undsoweiterundsofort - im Endeffekt schreiben alle voneinander ab, und das nicht zu unseren Gunsten :angry2:

... und es ist immer wieder "freiwillig" und "eingewillig".

"Wolle Rose, ähm Nachschau, kaufe?" :heuldoch:

Geschrieben
... und es ist immer wieder "freiwillig" und "eingewillig".

So "freiwillig", wie eine Einwilligung unter Druck (nämlich der Drohung, die waffenrechtliche Zuverlässigkeit zu verlieren) eben ist...

Geschrieben

Wäre so eine Nötigung nicht rechtswidrig?

Verdachtsunabhängige Kontrollen sind auch nicht vorgeschrieben, können somit ausfallen.

Geschrieben
Wäre so eine Nötigung nicht rechtswidrig?

Diese Konstruktion des neugefassten § 36 Abs. 3 WaffG ("Du musst nicht aufs Grundrecht verzichten, aber die Weigerung hat ggf. Konsequenzen")

ist so "in das Gesetz gegossen"...

Geschrieben

Man kann es eben auch so lesen:

Es ist die verdachtsunabhängige Kontrolle zu gestatten, bei Wohnräumen hat jedoch das Grundrecht Vorrang.

Die in der Begründung und WaffVwV aufgebaute Drohkulisse hat doch seit 2009 noch nie einer gerichtlichen Überprüfung standhalten müssen, oder?

Vielleicht hat das BVerfG den Gesetzestext auch so gelesen und daher keinen Anlass gesehen, die Klage zuzulassen.

In bin einfach mal so naiv...

Geschrieben
Man kann es eben auch so lesen:

Es ist die verdachtsunabhängige Kontrolle zu gestatten, bei Wohnräumen hat jedoch das Grundrecht Vorrang.

Nur dass es völlig belanglos ist, wie du oder ich es lesen oder lesen möchten.

Lies deshalb die verlinkten Entscheidungen.

Dein Einwand ist eben auch Resultat monatelanger WO-Hermeneutik. Potentiell fatal für denjenigen, der sich bei einer Kontrolle gemäß § 36 III 2 WaffG, womöglich fortgesetzt, entsprechend verhält.

Noch einmal zum Mitschreiben, vorzugsweise zum Mitdenken:

Nach Lesart der bislang bekannten Rechtsprechung greift § 36 III 2 WaffG nicht in Art. 13 I GG ein, Begründung siehe verlinkte Entscheidungen.

Folglich finden die Schranken des Art. 13 VII GG, die in § 36 III 3 WaffG wortwörtlich ihren Niederschlag gefunden haben, schlicht keine Anwendung.

Damit ist die Diskussion über Wohnräume, dringende Gefahren, deren Verhütung usw. bereits beendet.

O.g. Auffassung der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung muss man nicht teilen und es darf selbstredend jeder für sich entscheiden, ob er sein Handeln bis zum Vorliegen eines höchstrichterlichen Judikats lieber an Verhaltensempfehlungen einiger WO-Experten ausrichtet...

Geschrieben

Nun,

wer sich freiwillig in Wohnräumen nachschauen läßt, der wird nie feststellen, ob eine Handlung entsprechend § 36 Abs. 3 S. 3 Hs. 1 WaffG zu einem Verlust der Zuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 5 führt oder nicht. Aber in einigen Bundesländern darf er für seine ja freiwillige Nachschau zahlen.

Geschrieben
Nun,

wer sich freiwillig in Wohnräumen nachschauen läßt, (...)

Der schlagende Vorteil deiner Auffassung liegt vor allem darin, dass der (verfassungsrechtliche) Wohnungsbegriff, welcher § 36 III 3 WaffG zugrunde liegt, auch sämtliche Nebenräume (Keller, Dachboden etc.) sowie Betriebs- und Geschäftsräume umfasst, mithin die Nachschau in der Praxis ausnahmslos unter Hinweis auf eine nicht vorhandene dringende Gefahr/deren Verhütung folgenlos verweigert werden kann.

Man beachte die bewusst unterschiedlich gewählte Kolorierung...

Geschrieben
...

Man beachte die bewusst unterschiedlich gewählte Kolorierung...

Na,

bei meinem Bildschirm muß man die aber echt suchen. Gut, dass Du darauf hingewiesen hast. ;)

Derzeit sieht es so aus, dass der, der sich anlasslos nachschauen läßt, das freiwillig macht, und deshalb i.d.R. auch zu zahlen hat - fertig.

Denn eine unfreiwillige anlasslose Nachschau bekäme nicht erst bei der Gebührenfestsetzung Probleme mit dem Gebot der Gleichbehandlung bzw. des Willkürverbots nach Art. 3 GG. Aus praktischen Gründen bekäme eine solche Nachschau schon bei der Auswahl der nachzuschauenden Besitzer der erlaubnispflichtigen Waffen und Munition Probleme mit Art. 3. Die Nachschau setzt am Besitz DER WAFFEN UND MUNITION und eben nicht am Besitz DER ERLAUBNIS an. Ebenso müßte auch eine unfreiwillige Nachschau bereits bei der Auswahl der nachzuschauenden Besitzer bei den Besitzer von WAFFEN UND MUNITION ansetzen und sich dabei nicht willkürlich auf die Teilmenge der LWB beschränken. :closedeyes:

Zumindest der dritte Absatz des § 36 WaffG ist schlichtweg handwerklich schlecht gemacht. Ich vermute, dass das so ist, weil man ein politisches Ziel versuchte mit geltenden Recht in Einklang zu bringen. :rolleyes:

Geschrieben
Nach Lesart der bislang bekannten Rechtsprechung greift § 36 III 2 WaffG nicht in Art. 13 I GG ein, Begründung siehe verlinkte Entscheidungen.

Folglich finden die Schranken des Art. 13 VII GG, die in § 36 III 3 WaffG wortwörtlich ihren Niederschlag gefunden haben, schlicht keine Anwendung.

Da ist aber fein zu differenzieren (aus der verlinkten Entscheidung des VG Stgt.):

"1. Bei der Durchführung einer waffenrechtlichen Vor-Ort-Kontrolle nach § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG in den Wohnräumen des Waffenbesitzers ist grundsätzlich der Schutzbereich des Grundrechts auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG) betroffen.

2. Vor-Ort-Kontrollen nach § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG kommt kein Durchsuchungscharakter i. S. v. Art. 13 Abs. 2 GG zu; das von § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG gesetzlich eingeräumte Betretungs- und Besichtigungsrecht stellt einen Fall einer behördlichen Nachschau dar.

3. Eine Grundrechtsbeeinträchtigung entfällt bei einer Einwilligung des Waffenbesitzers in das Betreten seiner Wohnung. Das gilt auch im Fall der Durchführung einer waffenrechtlichen Vor-Ort-Kontrolle nach § 36 Abs. 3 Satz 2 WaffG."

Siehe 1.: Der Schutzbereich der Unverletzlichkeit der Wohnung IST durch die Kontrolle betroffen. Die (auf dem Gebiet des WaffG/Verwaltungsrechts erfolgte) Ermächtigung des Betretens ist aber klar niederrangig gegenüber Art. 13 I GG.

Siehe 2.: Es kommt der Kontrolle kein Durchsuchungscharakter zu (Anm.: Kunststück - kann es auch nicht, da es sich um eine verwaltungsrechtlich und nicht strafprozessual ermächtigte Behördenmaßnahme handelt.

Siehe 3.: Klar - wenn die Einwilligung erfolgt ("dürfen wir reinkommen?" - "Ja, bitte"...), kann selbstredend das Grundrecht nicht mehr tangiert sein - dann wird ja vom Betroffenen gar nicht auf das Grundrecht als höherrangiges "Abwehrrecht" abgestellt.

Die VG-Entscheidung stellt (zu diesem Thema) nichts so furchtbar Spektakuläres bzw. Unerwartetes fest...

Geschrieben

Das Argument mit den illegalen ist natürlich ganz witzig, scheitert aber auch an offensichtlicher Undurchführbarkeit. Aber immerhin beweist du Humor ;)

Geschrieben
Siehe 1.: Der Schutzbereich der Unverletzlichkeit der Wohnung IST durch die Kontrolle betroffen.

Schon. Es fehlt nach genannter Auffassung, wie ich auch nicht anders behauptete, indes an einem Eingriff in den Schutzbereich (2. Schritt i.R.d. Grundrechtsprüfung; nach Feststellung, dass der Schutzbereich betroffen ist). § 36 III 2 WaffG geht in seinem Anwendungsbereich auch nach der gesetzgeberischen Konzeption implizit von einer (eingriffsausschließenden) Einwilligung aus bzw. umfasst ein (zwangsweises) Betreten gegen den Willen des Betroffenen ja gerade nicht.

Insofern, sollte diese Auffassung Bestand haben, alles andere als

handwerklich schlecht gemacht
;-)

Eher von gewisser Genialität, wenn auch nicht unbedingt aus LWB-Sicht ;-)

Probleme mit dem Gebot der Gleichbehandlung bzw. des Willkürverbots nach Art. 3 GG

löse ich recht simpel u.a. über den vom BverfG anerkannten weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers. Allerdings nicht hier und heute ;-)

Geschrieben
Das Argument mit den illegalen ist natürlich ganz witzig, scheitert aber auch an offensichtlicher Undurchführbarkeit. Aber immerhin beweist du Humor ;)

Weniger ich als der Gesetzgeber. Denn der Gesetzgeber hat beschlossen...

... Besitzer von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Munition oder verbotenen Waffen haben außerdem der Behörde zur ...
Damit ist ganz klar
  1. wer nur eine WBK o.ä hat aber (noch) keine "erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Munition oder verbotenen Waffen" besitzt, der braucht nicht zu haben
  2. wer eine WBK o.ä. hat und "erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Munition oder verbotenen Waffen" besitzt, der hat zu haben
  3. wer keine WBK o.ä. hat aber "erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Munition oder verbotenen Waffen" besitzt, der hat zu haben und
  4. wer keine WBK o.ä. hat und keine "erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Munition oder verbotenen Waffen" besitzt, der braucht auch nicht zu haben.

...

löse ich recht simpel u.a. über den vom BverfG anerkannten weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers. Allerdings nicht hier und heute ;-)

Ähm,

hier bräuchtest Du aber einen anerkannt weiten Gestaltungspielraum der vollziehenden Behörde. :teu38: Denn der Gesetzgeber hat ja schon fleißig gestalltet und in § 36 Abs. 3 S. 2 WaffG steht keine Einschränkung auf Besitzer von "erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Munition oder verbotenen Waffen", die diese mit der erforderlichen Erlaubnis besitzen, oder dass Besitzer ohne erforderliche Erlaubnis ausgenommen seien. Es sind ganz einfach ALLE BESITZER von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Munition oder verbotenen Waffen.

Euer

Mausebaer

Geschrieben

Unabhängig von obigen Bedenken ist die Neufassung des § 36 WaffG möglicherweise bereits formell verfassungswidrig.

Wir erinnern uns: Um die WaffG-Änderung schnell durchzubringen, brachte die Bundesregierung den WaffG-Entwurf in das laufende Gesetzgebungsverfahren zur Änderung des Sprengstoffgesetzes ein.

Art. 76 II GG bestimmt aber, dass Vorlagen der Bundesregierung zunächst dem Bundesrat zuzuleiten sind. Dies ist jedoch hinsichtlich der WaffG-Vorlage nicht geschehen. Eine Zuleitung an den Bundestag wäre frühestens nach 3 Wochen zulässig gewesen (Art. 76 II 4 GG).

08.04.2009: Bundesregierung bringt Gesetzentwurf ein (BT-Drs. 16/12597)

23.04.2009: erste Beratung des Gesetzentwurfs im Bundestag (BT-PlPr. 16/217, S. 23533B - 23536A)

Geschrieben
Eher von gewisser Genialität, wenn auch nicht unbedingt aus LWB-Sicht

Ich würde maximal von einer gewissen "Pfiffigkeit" reden; im Übrigen sind diese Erkenntnisse, was die Konstruktion (kein Grundrechts-Eingriff, da unter dem Druck des WaffG/Verwaltungsrecht ohnehin eingewilligt und freiwillig nicht auf das Grundrecht gepocht wird) ja nicht neu.

Die genannte Konstruktion wird in den meisten Fällen funktionieren (auf die Gefahr hin, von Vielen hier virtuelle Prügel zu beziehen: für mich sind die Kontrollen kein so riesiges Problem, da ärgern mich andere Dinge).

Sie hat allerdings eine "Sollbruchstelle", die mittlerweile wohl bekannt ist und im Fall des Falles den genannten "Hebel" des § 36 Abs.3 zerbröckeln lässt. Stichwort "Grundrechte-, jedoch nicht waffenbesitzende Mitbewohner".

Geschrieben
Das Argument mit den illegalen ist natürlich ganz witzig, scheitert aber auch an offensichtlicher Undurchführbarkeit. Aber immerhin beweist du Humor ;)

Wenn ein Gesetz undurchführbar ist - und wir reden hier von "im großen Stil undurchführbar" nicht von "in Einzelfällen undurchführbar", dann wird klar gegen das Gleichheitsgebot verstoßen. Mir darf jedenfalls mal einer erklären, warum LWBs kontrolliert werden, illegale Waffenbesitzer jedoch nicht. Die Behörde ist per Gesetz für die illegalen WBs genauso verpflichtet zu kontrollieren, wie für die LWBs. Tendenziell müsste sie sogar bei den illegalen schwerpunktmäßig kontrollieren, da ich mal davon ausgehe, dass diese die Art der Aufbewahrung gegenbüber der Behörde in aller Regel nicht nachgewiesen haben und daher bei diesen viel mehr Veranlassung für eine Kontrolle besteht, als bei LWBs, die eben die Art der Aufbewahrung nachgewiesen haben.

Wie die Behörde / Regierung das Problem löst, ist nicht mein Problem. Als LWB wird man auch vor die Wahl gestellt: Reinlassen oder früher oder später Zuverlässigkeit weg. Was du machst ist nicht mein Problem. Wenn die Behörde / Regierung das Problem nicht gelöst bekommt, dann ist das Gesetz an dieser Stelle hinfällig.

bye knight

Geschrieben

Für die Gebühren der anlasslosen Hausdurchsu.. err Nachschauen möchte ich hiermit eine Haushaltsabgabe vorschlagen. Da statistisch pro Haushalt mindestens eine legale oder illegale Waffe vorhanden ist, wird auch dem Gleichbehandlungsgebot Rechnung getragen. Weitere Ausführungen siehe GEZ-Gebühr ab 2013. Die ist auch unabhängig von der tatsächlichen Mediennutzung :P

Edit: humoristische Einlage gelöscht

Geschrieben

Wer sich für den Aspekt der Ungleichbehandlung mit den illegalen Waffenbesitzern interessiert: Ich habe dazu etwas geschrieben, dass ich hier auszugsweise eingestellt habe. Es geht dort zwar in erster Linie um die Blockierpflicht, aber der Abschnitt geht auch auf die Kontrollen und das Waffenregister ein.

Geschrieben
Nicht willens zu sein, die Nachschauer in seine Wohnung zu lassen, ist schließlich keine Totalverweigerung.

So sehe ich das auch, zumal der Nachweis der sicheren Verwahrung auch durchaus anderweitig erfolgen kann.

Und wenn die Waffen außerhalb des Zuständigkeitsbereiches für Stichprobenkontrollen gebührenerhebender Behörden aufbewahrt werden, entzieht sich der Betroffene ganz elegant einer rechtswidrigen Zahlungsaufforderung.

Im übrigen veranlasst der Waffenbesitzer die Kontrolle auch dann nicht, wenn er die unangekündigten Kontrolleure freiwillig reinlässt. Nur wenn er sie selbst darum gebeten hat, bei ihm zu prüfen, dürfen sie Gebühren erheben.

Geschrieben
Es sind ganz einfach ALLE BESITZER von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Munition oder verbotenen Waffen.

Das Zauberwort, sofern man anders nicht weiterkommt, nennt sich teleologische Auslegung ;-)

Geschrieben
Das Zauberwort, sofern man anders nicht weiterkommt, nennt sich teleologische Auslegung ;-)

In Betracht kommt hier eine teleologische Reduktion.

Dann müsste der Wortlaut zu weit sein und planwidrigerweise auch einen Sachverhalt erfassen, der mit dem eigentlich zu regelnden nicht vergleichbar ist.

Diese Voraussetzungen halte ich vorliegend nicht für gegeben.

Die Aufbewahrungsvorschiften, deren Einhaltung es zu kontrollieren gilt, richten sich ausnahmslos an jedermann, ebenso wie die Straf- und Bußgeldvorschriften bei unsachgemäßer Aufbewahrung.

Ein Winnenden hätte bei illegal besessenen Waffen ebenso passieren können. Die Gefahr, dass es durch unsachgemäße Aufbewahrung zu solchen Fällen kommt, besteht bei illegalen Waffen genauso.

Es gibt deshalb m.E. keinen Grund, hier eine teleologische Reduktion vorzunehmen.

Diese müsste sich im Übrigen auch an Art. 3 I GG messen lassen. Da bin ich mal auf die Begründung gespannt, warum es verfassungsrechtlich unbedenklich sein soll, Kriminelle zu privilegieren!

Ich bin ja schon in dem verlinkten Dokument auf die Parallele zur Kapitalertragssteuer-Entscheidung des BVerfG eingegangen. Danach kann sich der Staat nicht darauf berufen, die illegalen nicht zu kennen, sondern er muss für entsprechende Erhebungsmöglichkeiten sorgen.

Geschrieben
Sie hat allerdings eine "Sollbruchstelle", die mittlerweile wohl bekannt ist und im Fall des Falles den genannten "Hebel" des § 36 Abs.3 zerbröckeln lässt. Stichwort "Grundrechte-, jedoch nicht waffenbesitzende Mitbewohner".

Insoweit wäre erst einmal zu prüfen, ob der Pflichtenkreis des LWB nicht auch dahin geht, dem nicht einwilligungsbereiten Mitbewohner gegenüber darauf hinzuwirken, die Kontrolle zu ermöglichen bzw. ob der Mitbewohner nicht indirekt, d.h. zivilrechtlich verpflichtet ist, einem entsprechenden Begehren des LWB nachzukommen.

Einschlägige Pflichten könnten sich ggf. aus familienrechtlichen Vorschriften ergeben oder aus Nebenpflichten aus Vertrag, z.B. i.R. eines Mietverhältnisses.

Jedenfalls wäre ich vorsichtig, beschriebene "Sollbruchstelle" als selbstverständlich vorauszusetzen.

Geschrieben
Insoweit wäre erst einmal zu prüfen, ob der Pflichtenkreis des LWB nicht auch dahin geht, dem nicht einwilligungsbereiten Mitbewohner gegenüber darauf hinzuwirken, die Kontrolle zu ermöglichen bzw. ob der Mitbewohner nicht indirekt, d.h. zivilrechtlich verpflichtet ist, einem entsprechenden Begehren des LWB nachzukommen.

Einschlägige Pflichten könnten sich ggf. aus familienrechtlichen Vorschriften ergeben oder aus Nebenpflichten aus Vertrag, z.B. i.R. eines Mietverhältnisses.

Jedenfalls wäre ich vorsichtig, beschriebene "Sollbruchstelle" als selbstverständlich vorauszusetzen.

Als selbstverständlich setze ich so gut wie nichts im Leben voraus; aber die Wahrscheinlichkeit, dass die "Hebelkonstruktion" des § 36 Abs. 3 an dieser Stelle versagt (wenn die Betroffenen es darauf anlegen bzw. auf die entsprechenden Rechte pochen) halte ich für sehr hoch.

Szenario:

- Der Legalwaffenbesitzer willigt in die Kontrolle ein.

- Der anwesende Mitbewohner (Mitmieter, Miteigentümer; ob nun Ehefrau, Lebenspartner etc.) verweigert das Betreten der Wohnräume unter Verweis auf Art. 13 GG.

Wie soll sich der Pflichtenkreis des LWB auf die Erfüllung rechtlich unmöglicher Dinge erstrecken (er ist nun mal rechtlich nicht in der Lage, das genannte Grundrecht des Mitbewohners auszuhebeln)?

Und ist wirklich ernsthaft anzunehmen, dass Verpflichtungen des Mitbewohners aus Mietrecht oder Familienrecht stärker wirken als der grundrechtlich garantierte Schutz aus Art. 13?

Es kann sein, dass die Sache tatsächlich vor den Verwaltungsgerichten landet. In der Tendenz gehe ich davon aus, dass die Behörden sich dort schwer tun werden, einem LWB "Durchsetzungspflichten" bzw. dem Mitbewohner "Mitwirkungspflichten" juristisch abzuringen.

Geschrieben
Diese Voraussetzungen halte ich vorliegend nicht für gegeben.

Die Aufbewahrungsvorschiften, deren Einhaltung es zu kontrollieren gilt, richten sich ausnahmslos an jedermann,

Dir ist bekannt, was sich hinter dem Begriff des Zirkelschlusses verbirgt? ;-)

Danach kann sich der Staat nicht darauf berufen, die illegalen nicht zu kennen, sondern er muss für entsprechende Erhebungsmöglichkeiten sorgen.

Ja. Und genau an dieser Stelle wird dem Gesetzgeber ein erheblicher Gestaltungsspielraum zugebilligt.

Immerhin ist der Staat bei der Bekämpfung des illegalen Waffenbesitzes auch nicht vollkommen untätig.

Da bin ich mal auf die Begründung gespannt, warum es verfassungsrechtlich unbedenklich sein soll, Kriminelle zu privilegieren!

Ja, sehr bedenklich. Derjenige, der um eine Baugenehmigung nachsucht und diese erhält, unterliegt ganz konkret der Bauaufsicht. Derjenige, der einfach so losbaut, ist mithin gleichheitswidrig privilegiert, solange niemand etwas davon mitbekommt.

Derjenige, der ein AKW beantragt und genehmigt erhält, unterliegt der Aufsicht. Derjenige, der das AKW "schwarz" errichtet, ist mithin gleichheitswirdig privilegiert mit der Folge, dass auch das genehmigte AKW nicht weiter beaufsichtigt werden darf.

Bedarf es wirklich solcher Beispiele, um (ganz unjuristisch) einigen Argumenten den Zahn zu ziehen?

Geschrieben

@Gloeckner: Soll dann der waffenbesitzende Ehemann seine nicht waffenbesitzende Ehefrau auf Zustimmung zur Nachschau verklagen? Was ist mit Art. 6 I GG (Schutz der Ehe)? Das die Ehe durch so etwas empfindlich gestört würde kann ja wohl nicht in Abrede gestellt werden.

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