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IGNORED

Eineine Nachbarin hat 2 Zimmerstutzen gefunden


Sachs3466

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Hallo meine Nachbarin hat beim Ausräumen des Kellers 2 Zimmerstutzen gefunden

diese sind mit Sicherheit im keine Wbk eingetragen Wie kann ich Diese beiden Waffen Legal erwerben und in meine Gelbe WBK eintragen lassen ??

Würde es einen Unterschied machen wen es ein K98 Wäre ?

Geschrieben
Wie kann ich Diese beiden Waffen Legal erwerben und in meine Gelbe WBK eintragen lassen ??

Würde es einen Unterschied machen wen es ein K98 Wäre ?

Hallo Sachs3466,

sehr unwahrscheinlich, dass Du sie irgendwie legal erwerben kannst, wenn Sie nicht registriert sind. Mein Tip an Deine Nachbarin: Schnellstens Polizei

informieren, damit sie nicht ernsthaften Ärger wegen ilegalen Waffenbesitz bekommt. Egal um welche erlaubnispflichtige Waffe es geht.

Gruß RNehring

Geschrieben

wie oben schon geschrieben, dürfte der erwerb fast unmöglich sein.. :traurig_16:

auch muß sie sofort der ploizei bescheid gebensonst hängt sie voll drin in den gesetzesmühlen...

und ein verstoß gegen das waffengesetz ist nicht ohne

einen unterschied zu anderen erlaubnispflichtigen waffen gibt es nicht

gruß

Geschrieben

Hallo

ganz ruhig, deine Nachbarin hat 2 EWB-pflichtige Waffen gefunden. Du möchstest sie gerne haben.

Ich pflege in so einem Fall folgendermassen vorzugehen: Du gehst zu deinem SB, sagst ihm, daß du jemanden kennst, der 2 EWB-pflichtige Waffen gefunden hat, du sie gerne in deine WBK eintragen lassen möchtest. Gerne wirst du den Finder dazu bewegen, und ihm erklären, daß er unverzüglich den Fund schriftlich bei deinem SB meldet und er gleichzeitig die Waffen, mit Genehmigung deines SBs dir zur sicheren Aufbewahrung übergibt. Nach einem halben Jahr (danach gehört der Fund dem Finder) wird der Finder dir die Waffen überlassen. Wenn der SB vernünftig ist, klappt das. Ist doch gut, wenn eine Waffe in die Legalität kommt. Deine Nachbarin soll die Kniften aber nicht rumtragen, und 110 wäre jetzt übertrieben. Montag SB reicht.

Steven

Geschrieben
... daß er unverzüglich den Fund schriftlich bei deinem SB meldet und er gleichzeitig die Waffen, mit Genehmigung deines SBs dir zur sicheren Aufbewahrung übergibt. ...

Hallo Steven,

der Sachbearbeiter der Waffenbehörde wird dem auf keinen Fall zustimmen, wenn es keine registrierte (und legale) Waffen sind. Ich würde mal sagen, dass die Waffen auf jeden Fall von der Polizei abgeholt werden. Der Tip, sie nicht selbst zur Polizei zu bringen, ist aber auf jeden Fall richtig.

Gruß RNehring

Geschrieben
Hallo

ganz ruhig, deine Nachbarin hat 2 EWB-pflichtige Waffen gefunden. Du möchstest sie gerne haben.

Ich pflege in so einem Fall folgendermassen vorzugehen: Du gehst zu deinem SB, sagst ihm, daß du jemanden kennst, der 2 EWB-pflichtige Waffen gefunden hat, du sie gerne in deine WBK eintragen lassen möchtest. Gerne wirst du den Finder dazu bewegen, und ihm erklären, daß er unverzüglich den Fund schriftlich bei deinem SB meldet und er gleichzeitig die Waffen, mit Genehmigung deines SBs dir zur sicheren Aufbewahrung übergibt. Nach einem halben Jahr (danach gehört der Fund dem Finder) wird der Finder dir die Waffen überlassen. Wenn der SB vernünftig ist, klappt das. Ist doch gut, wenn eine Waffe in die Legalität kommt. Deine Nachbarin soll die Kniften aber nicht rumtragen, und 110 wäre jetzt übertrieben. Montag SB reicht.

Steven

Vollzitat gewollt!

Steven hat es schon richtig angedeutet. Angedeutet deshalb, weil ich mich auch gerade in einem solchen Finderzustand befinde, meine SBine aber nichts machen wollte und ich dann zur Polizei gegangen bin.

Der Beamte hat dann den Sachverhalt, meine Berechtigung und Aufbewahrung, sowie meinen Anspruch auf Überlassung nach 6 Monaten aufgenommen und mir eine Kopie der Niederschrift gegeben(Wichtig!!!). Die Knifte steht nun bei mir und sollte sich bis zum Ablauf der Frist kein Eigentümer finden lassen, gehört sie mir.

Geschrieben

na ja... trotz waffengesetz wird das offensichtlich von jeden sachbearbeiter anders gehandhabt...

bei uns werden die dinger eingezogen und vernichtet :contra:

wenn es sich um besondere waffen handelt, kann noch das museum was machen... wird aber selten tätig :traurig_16:

so kommen schon mal schöne s&w und der gleichen in die presse :17:

gruß

Geschrieben

Hallo,

war es nicht so, das die Waffen die während der Amnestie vor einiger Zeit abgegeben wurden, oft durch das BKA überprüft wurden?

Ich hab mal gehört das die Beamten wissen wollten ob nicht ein Verbrechen damit begangen wurde.

Sonst wäre ja ein Erwerb einer gefundenen Waffe zu einfach, oder?

Ein Bösewicht bunkert eine Waffe in einem fremden Keller; die Eigentümer finden das Teil und geben sie einem "Berechtigtem" zur Aufbewahrung; Käse gegessen.

Ich glaube nicht das es so einfach wird... ob sichs nun um einen Zimmerstutzen oder was anderes handelt kann doch der SB nicht entscheiden ob gut oder böse.

Geschrieben
Nur nicht ins Boxhorn jagen lassen von unwissenden WOlern oder unwissenden SBs!

Darf man erfahren wie du an dein Wissen kommst?

Hast du schon einen ähnlichen Fall erlebt?

So ein Fund wird gemeldet und dann hat sie Anspruch auf eine WBK, natürlich ohne MunErwerb, ähnlich wie erben

Aber nicht "einfach so". Zuerst geht die Waffe vermutlich ans BKA (bei Zimmerstutzen weiß ichs nicht) und dann erst wieder zum Besitzer.

Sorry wenn ichs sag, aber so wie du das schreibst, wäre es verdammt einfach alte (Altbesitz), nicht eingetragene Waffen wieder legal zu machen.

Geschrieben
Aber nicht "einfach so". Zuerst geht die Waffe vermutlich ans BKA (bei Zimmerstutzen weiß ichs nicht) und dann erst wieder zum Besitzer.

Sorry wenn ichs sag, aber so wie du das schreibst, wäre es verdammt einfach alte (Altbesitz), nicht eingetragene Waffen wieder legal zu machen.

Kann einfach sein, siehe hier, muss es aber nicht.

Natürlich gehen die Waffendaten durch die Sachfahndung und Ämter.

Geschrieben

hallo heletz,

spielen wir das doch mal durch...

herr a hat sich auf dem schwarzmarkt eine waffe angeeignet... nach x wochen geht er zum amt und sagt er hat sie bei umbauarbeiten im keller gefunden...

die waffe wird vom bka überprüft und es wurde nichts festgestellt... nach einen halben jahr ist er dann rechtmäßiger besitzer einer waffe.... :gaga:

irgendwie kann ich mir das nicht vorstellen....

im übrigen... woher willst du wissen, dass sie ihr schon immer gehört haben.... wenn ich was finde gehört es mir noch lange nicht (ok ist beim pilze suchen was anderes).. auch wenn es auf meinen grundstück liegt...

es könte sich ja auch um diebeswahre handel die der vorbesitzer dort versteckt hat....

gruß

Geschrieben
es könte sich ja auch um diebeswahre handel die der vorbesitzer dort versteckt hat....

Natürlich kann das sein. Mit meiner Fundwaffe könnte ja auch alles mögliche angestellt worden sein, deshalb wird das Dingens ja auch "durchleuchtet". Wenn ein Eigentümer gefunden wird, gebe ich sie zurück oder er überlässt sie mir. Sollte damit eine Straftat verübt worden sein, isse weg.

Geschrieben

nochmal was zum Zitat von Heletz vorhin:

So ein Fund wird gemeldet und dann hat sie Anspruch auf eine WBK

Hat jeder, der eine Waffe findet und deren rechtmäßiger Besitzer nicht ermittelt werden kann, Anspruch auf eine WBK? Ganz ohne Sachkunde oder sonst eine Auflage? Das klingt verdammt einfach...

Geschrieben
Hat jeder, der eine Waffe findet und deren rechtmäßiger Besitzer nicht ermittelt werden kann, Anspruch auf eine WBK? Ganz ohne Sachkunde oder sonst eine Auflage?

Ja, wenn der Finder zuverlässig ist, ansonnsten muß diese einem Berechtigtem überlassen werden.

Der Vorteil den Fundwaffen haben, keine Blockierung. Die gibt es nur bei Erbwaffen.

Schnuffi

Geschrieben
So ein Fund wird gemeldet und dann hat sie Anspruch auf eine WBK

Hallo

natürlich nicht. Auch der von mir vorgeschlagene Weg ist eine Grauzone. Aber jeder vernünftige SB wird das wohlwollend prüfen. Was wäre denn, wenn ein SB grundsätzlich Fundwaffen der Vernichtung zuführt? Es würden keine mehr gemeldet, da sich jeder einige Doppelmark von dem Fund verspricht. Und wenn der legale Weg nicht geht, kommt man gerne mal in Versuchung. Und jede Waffe aus der Illegalität zur Legalität geführt, ist ein Gewinn.

Steven

Geschrieben

Also ich glaube, dass jeder (!) auf dem Schwarzmarkt Waffen kaufen kann.

Dazu braucht er noch nicht mal zuverlässig zu sein.

Oder was meinst du?

Wenn dein Herr A eine illegale, also nicht gemeldete Waffe erwirbt, dann kann er ja noch nicht wissen, ob nach dieser gefahndet wird oder ob sie jemand als gestohlen gemeldet hat.

Sollte das eventuell so sein, wäre es für ihn selbst wahrscheinlich wiederum schwierig, zu erklären wo er sie her hat.

Geschrieben

hi Leuts,

schaut doch ins Gesetz, da steht alles:

§ 37 Anzeigepflichten

(1) Wer Waffen oder Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf,

1. beim Tode eines Waffenbesitzers, als Finder oder in ähnlicher Weise,

2. als Insolvenzverwalter, Zwangsverwalter, Gerichtsvollzieher oder in ähnlicher Weise in Besitz nimmt, hat dies der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. Die zuständige Behörde kann die Waffen und die Munition sicherstellen oder anordnen, dass sie binnen angemessener Frist unbrauchbar gemacht oder einem Berechtigten überlassen werden und dies der zuständigen Behörde nachgewiesen wird. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die zuständige Behörde die Waffen oder Munition einziehen. Ein Erlös aus der Verwertung steht dem nach bürgerlichem Recht bisher Berechtigten zu.

Also was macht man, wenn man eine Waffe findet und auch verwerten will:

Man meldet schriftlich der zuständigen Behörde den Waffenfund und meldet gleichzeitig den Wunsch der finanziellen Verwertung an. Eine unvernünftige Behörde wird zwar versuchen, die Vernichtung durchzusetzen, aber einer Verwertung wird sie sich nicht entziehen können, da das Eigentum in Deutschland geschützt ist.

Geschrieben

hallo thomas st,

mein beitrag 18 bezieht sich auf beitrag 17 wo gesagt wird die waffe illegal zu verkaufen...

" Wenn dein Herr A eine illegale, also nicht gemeldete Waffe erwirbt, dann kann er ja noch nicht wissen, ob nach dieser gefahndet wird oder ob sie jemand als gestohlen gemeldet hat.

Sollte das eventuell so sein, wäre es für ihn selbst wahrscheinlich wiederum schwierig, zu erklären wo er sie her hat."

ist doch nach meinung einiger kein problem er hat die waffe ja gefunden.... wird danach gefahndet, pech.. wenn nicht ist er legaler waffenbesitzer.. ohne bedürfnis und der gleichen...

gruß

Geschrieben

Gude....

Vielleicht hilft dieser Auszug aus der noch nicht verabschiedeten AWaffVwV weiter:

28.4.1

Unter Erwerb im Sinne des § 28 Abs. 4 Nr. 2 WaffG ist nur die

vorübergehende Erlangung der tatsächlichen Gewalt über die

gefundene Waffe zu verstehen. Erwirbt der Finder gemäß § 973 BGB

nach sechsmonatiger Verwahrung bei der Fundbehörde das Eigentum

an der Waffe und will er die tatsächliche Gewalt über sie ausüben, so

bedarf er einer Erlaubnis. Ist er nicht zum Erwerb der Schusswaffe

waffenrechtlich berechtigt, so darf die Fundbehörde die Waffe nicht an

ihn herausgeben ( § 34 Abs. 1 Satz 1 WaffG). Hat oder erlangt der

Finder keine waffenrechtliche Erwerbsberechtigung, so kann die

Behörde anordnen, dass er die Waffe binnen angemessener von ihr zu

bestimmender Frist unbrauchbar macht oder einem Berechtigten

überlässt und dies der Behörde nachweist. Nach fruchtlosem Ablauf

dieser Frist kann die Waffe verwertet werden ( Analogieschluss aus §

37 Abs. 5 Satz 2 und 3, § 40 Abs. 2, § 48 Abs. 2 sowie § 59 Abs. 4

Satz 2 und 3 WaffG).

Gruß

Turrican

Geschrieben

Das ist der Passus aus der derzeit gültigen WaffVwV, der im neuen Entwurf stark reduziert worden ist:

"Zu § 37: Anzeigepflichten

37.1 Die vorübergehende Inbesitznahme von Waffen und Munition nach § 37 Abs. 1 ist nicht an das Erlaubniserfordernis nach § 2 Abs. 2 ge-bunden.

Die Aufzählung der Anlässe für den Erwerb ist nicht abschließend, ih-nen gemeinsam ist jedoch, dass dieser bei Gelegenheit der Wahr-nehmung einer anderen Aufgabe stattfindet. So könnte beispielsweise auch das Auffinden einer Waffe durch die Zollbehörde, die in ganz an-derem Zusammenhang tätig wird, oder durch einen Arzt oder Pfleger, der sich um eine Betreuungsperson kümmert, in Betracht kommen.

Die Anzeige nach § 37 Abs. 1 Satz 1 muss ohne schuldhaftes Zögern erfolgen.

Drucksache 331/11

- 147 -

Nach § 37 Abs. 1 Satz 2 hat die zuständige Behörde die Wahlmög-lichkeit, die Waffen / Munition sofort sicherzustellen oder durch Anord-nung festzulegen, dass die Waffen / Munition unverzüglich unbrauch-bar gemacht werden müssen oder an Berechtigte abzugeben sind. Die „angemessene Frist“ ist bei Besitznehmern von Waffen / Munition im Wege des Erbfalles so zu bemessen, dass der Betroffene Gelegenheit zu einer wirtschaftlichen Verwertung hat. Im Rahmen der Anordnung nach § 37 Abs. 1 Satz 2 kann die Behörde auch anordnen, dass die Waffen / Munition im Wege des Transportes der Waffenbehörde oder einem anderen Berechtigten, z. B. einem Waffenhändler, zuzuleiten ist.

Hinsichtlich § 37 Abs. 1 Satz 4 wird auf Nummer 46.5 verwiesen.

37.2 Erlaubnisurkunden im Sinne des § 37 Abs. 2 sind alle Erlaubnisse nach dem Waffengesetz.

37.3 Die Fundbehörden teilen Fundanzeigen (§ 965 Abs. 2 BGB), die unter die Erlaubnispflicht fallende Schusswaffen oder Munition betreffen, un-verzüglich der zuständigen Waffenbehörde mit; diese schaltet zwecks Klärung der bisherigen Besitzverhältnisse an der Waffe die Polizei-dienststelle ein."

In diesem Thread wurde so einiges durcheinandergewürfelt und falsch dargestellt. Hier deshalb nochmals in Stichworten der Ablauf bei Waffenfund:

1. Der Finder meldet den Fund nach § 37 Abs. 1 WaffG unverzüglich der für ihn zuständigen Waffenbehörde und falls die Herkunft der Waffe nicht nachvollziehbar ist, auch dem Fundbüro. Lag die Waffe 30 Jahre lang in Opas Haus auf dem Speicher rum, kann man sich die Privatfundanzeige sparen. Damit hat der Finder bereits sein Soll erfüllt. Er kann maximal noch (als WBK-Inhaber) einen Transport durchführen.

2. Die Waffenbehörde prüft über die Polizei ab, ob die Fundwaffe zur Sachfahndung ausgeschrieben ist bzw. ob damit Straftaten verübt worden sind. Falls ja, wird diese dem rechtmäßigen Eigentümer zurückgegeben bzw. sichergestellt und ggf. danach eingezogen und verwertet. Andernfalls ist die Fundwaffe (evtl. nach Ablauf der 6-Monatsfrist beim Fundbüro) zum Erwerb für JEDEN Berechtigten frei.

3. Hat der Finder selbst ein Erwerbsinteresse und ist er auch Berechtigter, dann kann er sie - schussfähig - nicht auf direktem Wege erwerben, da er ja entweder überlassen oder unbrauchbar machen lassen muss. Nur bei einem anderen Finder oder halt über den Umweg einer anderen WBK bzw. ein Waffenhandelsbuch kann er selbst die Fundwaffe in seine WBK eintragen lassen. Hierzu muss er die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 WaffG erfüllen.

Waffenbehörden sind normalerweise froh, wenn eine Waffe mehr im legalen Kreislauf drin ist. Unterbindet sie diese erfreuliche Tatsache, verschafft sie der Allgemeinheit auf lange Sicht unnötigerweise mehr illegale Waffen. :icon13:

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