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IGNORED

Gekürzte Doppelflinte zulässig?


Beere

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Hallo zusammen,

ich kann einige Waffen erben. Ein Stück davon bereitet mir etwas Kopfzerbrechen und zwar eine Doppelflinte in 12/70 bei der der Erblasser wohl selbst den Lauf gekürzt und den Hinterschaft so abgeschnitten hat das es nun ein Pistolengriff ist. Läufe und Schloß sind zusammen ca. 45 cm lang ( also länger als die vom WaffG geforderten 30 cm) zusammen mit dem Griff sind es insgesamt 62 cm, also die erforderliche Mindestlänge von 60 cm für LW wird knapp erreicht.

Laut Witwe war die Flinte mit Gummigeschossen zur (Selbst)-verteidigung von Haus + Hof gedacht.

Die Flinte ist auf der WBK des Erblassers eingetragen, ganz normal mit Hersteller und Nummer, aber es ist nicht vermerkt das sie gekürzt/ verändert wurde, Stempel vom Neubeschuß fehlen.

Ich habe das Erbe noch nicht angenommen, ich will aber damit auch nicht zu meinem SB, da die Witwe vll Ärger bekommen könnte.

Was nun?

Kann ich das Ding zum Neubeschuß bringen und auf meine neue Gelbe eintragen lassen?

Oder ist da ausser offiziell verschrotten nix zu machen?

Vielen Dank im Vorraus, Beere

Geschrieben

Hallo Beere

neue Gelbe ist schlecht. Alte Gelbe wäre OK. Ich habe selbst so ein Teil, daß mal für einen Überfall von irgendeinem Bewohner des Ostblocks zurechtgestutzt wurde. Ging schief und er wanderte in den Knast. Das Teil in die Aservatenkammer. Die war mal voll und die Flinte ging an einen BüMa, der einen Schaft dranfrimmelte. Die Flinte ist wieder über 60 cm und ich habe sie für kleines Geld gekauft. Auf alte Gelbe. Neue Gelbe und selbst gesägt?

Steven

Geschrieben

Hhm,

ich kann die Bedenken nicht nachvollziehen...

Der TE will die Waffe selbst zum Beschuß bringen, also

sollte auch die letzte Hürde genommen würden.

Faktisch ist es immer noch eine Langwaffe ( sogar nach "alter" Lesart

eine Einzelladerwaffe ), an der nur "herumgefummelt" wurde,

aber wahrscheinlich ohne entsprechende Erlaubnis.

Nun wird der neue Eigentümer dies durch den Beschuß richten...

Zwar schadet es nichts, vorher mit dem SB darüber zu sprechen, aber ich sehe hier

auch kein Problem, wenn man darauf verzichtete...

Geschrieben

Danke erstmal für die Antworten.

Das Problem ist das man entweder das komplette Erbe annimmt oder ausschlägt, d.h. alles oder nix.

Als einzig denkbare Verwendung käme für die Kurzflinte tatsächlich wohl nur SV mit Gummischrot in Frage.

Zugegeben: mir gefällt das Teil auch irgendwie, sowas hat nicht jeder und die Kleine sieht verrucht aus :00000733:

Kann ich meinen SB nun danach fragen oder muss er da "von Amts wegen" tätig werden, d.h. die Witwe bekommt Ärger ?

gruß, Beere

Geschrieben

Wie wäre es, das komplette Erbe anzutreten und am gleichen Tag, mit Termin, alle Waffen zu einem kompetenten Büchsenmacher zu bringen, der die Lage beurteilt?

Aus der Ferne ist es schwierig 100% richtig zu urteilen; Deine Maßangaben der Flinte lassen jedoch vermuten, dass Du sie besitzen darfst.

Falls jedoch iregndetwas illegal daran wäre, kannst sie gleich beim Büchser lassen und aus der WBK austragen lassen.

Warum sollte die Witwe Ärger bekommen können? Hat sie denn schon eine Erben WBK?

Geschrieben
Das Problem ist das man entweder das komplette Erbe annimmt oder ausschlägt, d.h. alles oder nix.

Wo ist das Problem?

Erbe annehmen und die Stummelflinte über den SB abholen lassen oder einem Büma schenken (dem darf man sie bringen).

Auf keinem Fall die Puffe dem Amtmann auf den Tisch legen. Da sind die meist total humorbefreit.

Geschrieben

Wie willst Du Erben, wenn eine Witwe da ist?

Bist du Testamentarische beadacht?

Ansonsten: Woher weisst Du, das an der Flinte gebastelt wurde und das der Beschuss nicht passt? Kann es nicht auch so sein, das die Waffe mit dem gekürzten Lauf beschossen wurde und dann mit ner Säge der Schaft gekürzt worden ist?

Geschrieben

Hallo,

eine Flinte mit einen Pistolengriff ist eine in Deutschland verbotene Waffe! Ich würde den Griff abbauen und die Waffe den Behörden zur Vernichtung übergeben und aus der WBK austragen lassen.

Mal ehrlich,glaubts du das der Vorbesitzer eine hochwertige Flinte so umgebaut hat??? Ich wette mit dir das du eine bessere Flinte von den Geld kaufen kannst was der Buma für einen neuen Schaft und für die neugestaltung der Laufspitze nimmt.

Bei egun kann man mit etwas Gedult so manches Schnäppchen schiessen.Ich habe bei egun eine Flinte von SKB, Mod. 505 als gute gebrauchte für 354 Teuronen ersteigert. Der Neupreis der Flinte lag mal bei so 1700 Teuronen.

Bitte die Flinte nicht den SB mit Pistolengriff vorlegen,sonst habt ihr gleich eine Anzeige an der Backe!

Geschrieben

>eine Flinte mit einen Pistolengriff ist eine in Deutschland verbotene Waffe!

Nur wenn es eine VRF ist, das ist hier nicht der Fall.

Und zu einer Kurzwaffe ist sie auch nicht geworden.

Geschrieben

Solange nicht geklärt ist, ob du Erbe oder vielleicht nur Vermächtnisnehmer bist, ist noch offen, ob du überhaupt irgendetwas hins. der Waffen zu melden hast. Als Vermächtnisnehmer hast du nur einen Erfüllungsanspruch (i.d. Fall Herausgabe) gegenüber der Witwe als Erbin. Die kann da durchaus anders über das Schicksal der Flinte entscheiden als du möchtest. Und dann: würdest du auf Herausgabe/Schadensersatz klagen? Doch wohl nicht.

Teddy

Geschrieben
>eine Flinte mit einen Pistolengriff ist eine in Deutschland verbotene Waffe!

Nur wenn es eine VRF ist, das ist hier nicht der Fall.

Und zu einer Kurzwaffe ist sie auch nicht geworden.

Ja stimmt haste recht. Aber bei mir würde sie trotzdem in die Tonne wandern.

Geschrieben
...Faktisch ist es immer noch eine Langwaffe ( sogar nach "alter" Lesart

eine Einzelladerwaffe ), an der nur "herumgefummelt" wurde,

aber wahrscheinlich ohne entsprechende Erlaubnis.

Nun wird der neue Eigentümer dies durch den Beschuß richten...

Zwar schadet es nichts, vorher mit dem SB darüber zu sprechen, aber ich sehe hier

auch kein Problem, wenn man darauf verzichtete...

Darin sehe ich auch kein Problem. Es kann ja sein, dass die Abänderung von einem Büchsenmacher oder sonstigen Berechtigten schon vor Jahrzehnten vorgenomen wurde. Wer will das nachprüfen? Früher war es nicht zwingend vorgeschrieben, die Waffe erneut beschießen zu lassen, wenn man bloß den Lauf kürzt und es war auch nicht verboten, das selbst zu machen. Schließlich hat das auch absolut nicht den allergeringsten Einfluss auf die Stabilität der Waffe, auf die Funktion oder auf die Betriebssicherheit. Das wurde oft gemacht. In dem Fall braucht man m. E. gar keinen neuen Beschuss (sofern das vor der Gesetzesänderung gemacht wurde). Aber selbst wenn ein Neubeschuss nötig sein sollte, macht sich der Erwerber m. E. keines Vergehens und keiner OWi schuldig, wenn er das Ding so wie es ist einfach auf guten Glauben übernimmt.

Geschrieben

In welcher WBK steht wie lang der Lauf der Flinte ist??? Das Teil ist heute so lang das es als Langwaffe läuft, - eine Flinte ist es auch, - so wie eingetragen, - also wo ist das Problem?

Einen abgebrochenen Schaft darf man sogar als Laie wieder richten/ersetzen/verlängern.

Macht keine Probleme wo keine sind.

  • 1 Monat später...
Geschrieben

Wie die Sache nun ausging:

Der SB der Witwe würde mir das Teil eintragen wenn Neubeschuß erfolgt.

Mein SB sagt: auf grün nur mit Bedürfnis, auf neue gelbe nur ( Sportschützen WBK) wenn ich ihm ne disziplin nennen kann wo man sowas braucht.

Sowas kann er mir sonst nur nach neubeschu0 auf sammler wbk eintragen.

Sag ich zu Ihm: die brauch ich für die disziplin" hunting and taking down the Einbrecher". Sagt er: Für die Disziplin soll ich gefälligst mei 45 er nehmen.

Ok, is gut.

Also hab ich die Flinte bei nem Büchsenmacher in NRW gelassen und den Rest mit genommen.

Danke für die rege Anteilnahme und die guten tips!

Grüße, Beere

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