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IGNORED

Überprüfung der ordnungsgemäßen Aufbewahrung


tarday

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Hallo Uwe,

grundsätzlich richtig, wobei wir mangels Tatbestand nicht wissen, ob die Mitarbeiter sich ausgewiesen haben. Gehen wir davon aus, dass sie sich ordnungsgemäß ausgewiesen haben. In diesem Fall nimmt das Gericht ausweislich des Beschlusses an, dass, da dem Betroffenen die Personen und deren Berechtigung nicht bekannt war, dieser unzuverlässig gehandelt hat.

Wenn eine ordnungsgemäße Aufbewahrung vorliegt, fängt das Problem sicherlich nicht beim Hereinlassen in die Räume an aber spätestens dann an, wenn ich den Schrank öffne. Ich muss mich also vorher genau versichert haben, ob die Personen berechtigt sind oder nicht. Der Dienstausweis reicht somit, wenn ich mich am Wortlaut des Beschlusses orientiere, nicht aus. Was soll der juristische Laie tun? Soll er auf die vernünftige Auslegung des Beschlusses vertrauen? Nach vielen Jahren RA-tätigkeit würde ich nicht dazu raten. Lieber auf Nummer sicher gehen und keinen Hereinlassen, den man nicht persönlich kennt und dessen Berechtigung zweifelsfrei (durch was?) nachgewiesen ist? Auf den Dienstausweis vertrauen? Bei der Behörde anrufen? Die Personen solange vor der Tür warten lassen? Sie in die Räume lassen und dann telefonieren? Darauf vertrauen, dass man bei der Behörde mit demjenigen spricht, der auch die Kompetenz zur richtigen Auskunft hat und die auch noch gibt? Hierzu hat es der Beschluss beiden Seiten nicht leichter gemacht.

Grüße

windhund

Geschrieben
Hierzu hat es der Beschluss beiden Seiten nicht leichter gemacht.

Grüße

windhund

Was ist schon leicht!

Wenn alles in Ordnung ist, dann läuft ja auch alles still ab, aber wenn nicht, wie in diesem Fall, versucht man eben mit allen Mitteln die "Ausreden"abzuwürgen.

Und dass es sich um Ausreden handelte, darüber sind wir uns wohl beide einig!

Bei der Behörde nachfragen, ob der Kontrolleuer berechtigt ist?

Was meinst Du wie lange ich manchmal versuche auf allen mir bekannten Nummern einen Sachbearbeiter zu erreichen?

Könnte natürlich selbst vor Ort sein!

Naja, die meisten kenne ich ja.

Mal sehen, wann ich mit der Kontrolle dran bin.

Mit Sicherheit werde ich als Beamter auch nicht verschont!

Gruß

Uwe

Geschrieben
Wären die Waffen verschlossen gewesen, hätte er Hinz und Kunz einlassen können.

So habe ich das zumindestens verstanden, aber naja, ich habe auch ein Recht etwas falsch zu verstehen.

Ich habe es auch so verstanden. Aber die Konsequenz ist ja 1. dass sich das Problem, wie windhund schreibt, nur ein paar Minuten nach hinten verlagert, bis der Schrank geöffnet werden soll und 2. ja nun klar ist, dass derjenige, der (unebkannte) Kontrolleure nicht reinlassen will, sie auch nicht reinlassen darf, wenn er seine Waffen gerade am reinigen oder am bestaunen ist :ninja:

Und dass es sich um Ausreden handelte, darüber sind wir uns wohl beide einig!

Schwer zu sagen. Ich kann mir sowohl das eine als auch das andere vorstellen. Wenn die wirklich gerade gereinigt wurden und der Lauf z.B. eingeölt war und ein paar Stunden "ziehen" sollte, dann müssen die Waffen ja nicht offen auf dem Tisch liegen und das Öl die Wohnung volldünsten.

Die dritte Konsequenz ist dann wohl, dass es besser ist, die Waffen während der Reinigung offen liegen zu lassen, als sie nur unzureichend wegzusperren.

bye knight

Geschrieben
Mal sehen, wann ich mit der Kontrolle dran bin.

Mit Sicherheit werde ich als Beamter auch nicht verschont!

Auch deine Kollegen sind bei uns schon kontrolliert worden.

Nur verlief die kontrolle bei denen etwas anderst. Es gibt LWB´s der 1. und 2. Klasse.

Da wurde nur das Behältnis übreprüft und kein Nummernabgleich durchgeführt, wie sonst bei den LWB´s

Es wurde auch nicht nach dem Verbleib einer KW gefragt, obwohl der PVB sagte: "eine KW fehlt im Schrank."

Schnuffi

Geschrieben
Auch deine Kollegen sind bei uns schon kontrolliert worden.

Nur verlief die kontrolle bei denen etwas anderst. Es gibt LWB´s der 1. und 2. Klasse.

Da wurde nur das Behältnis übreprüft und kein Nummernabgleich durchgeführt, wie sonst bei den LWB´s

Es wurde auch nicht nach dem Verbleib einer KW gefragt, obwohl der PVB sagte: "eine KW fehlt im Schrank."

Schnuffi

Hattest Du glaube ich schon mal geschrieben. Halte ich auch für möglich, aber eben nicht in jedem Bundesland.

Unterschiede wird es immer geben!

Früher habe ich mich bei Verkehrskontrollen als Kollege zu erkennen gegeben, heute lasse ich das lieber!

Geschrieben
Wenn eine ordnungsgemäße Aufbewahrung vorliegt,

fängt das Problem sicherlich nicht beim Hereinlassen in

die Räume an aber spätestens dann an, wenn ich den Schrank öffne.

Und dies wäre auch noch zu hinterfragen:

wird einem ( recht- oder unrechtmäßigem ) Kontrolleur denn wirklich

die "tatsächliche Gewalt" an der Waffe überlassen, wenn der rechtmäßige

Eigentümer direkt daneben steht und noch auf ihn einwirken kann?

Geschrieben
...

Eigentümer direkt daneben steht und noch auf ihn einwirken kann?

Also doch nur Einlassen, wenn auch fünf verlässliche und berechtigte Freunde mit Waffen am Mann/Frau anwesend sind? :confused:

Schließlich sind Sicherheitsbehältnisse, egal welcher Klasse, faktisch unverschlossen, solange eine zur Öffnung befähigte Person anwesend ist, auf die eingewikkt werden könnte. :shok:

Dein

Mausebaer

Geschrieben
Und dass es sich um Ausreden handelte, darüber sind wir uns wohl beide einig!

Gruß

Uwe

Im Zweifel für den Angeklagten... Was machst du beruflich?

Es steht nirgendwo, dass es keine Schränke für die Aufbewahrung gab. Und wenn er die Teile auf dem Tisch gehabt hätte: Was dann?

Geschrieben
Bei der Behörde nachfragen, ob der Kontrolleuer berechtigt ist?

Was meinst Du wie lange ich manchmal versuche auf allen mir bekannten Nummern einen Sachbearbeiter zu erreichen?

Zu Satz 1:

Exakt dies würde ich im Zweifelsfall (= unbekannter, vorgeblicher Kontrolleur) tun.

Zu Satz 2:

Die Dauer, bis es dann ggf. klappt, ist nicht mein Problem.

Geschrieben
1. In welcher Traumwelt lebst Du denn?

2. Mein Beruf ist hier bekannt!

3. Ich habe die Urteilsbegründung nicht geschrieben!

zu 1. Schade, ich dachte das mit der Unschuldsvermutung und den Beweisen gilt noch (aber grün ist alle)

2. Mir nicht.

3. Richter alo nicht :rolleyes:

Ich halte das Urteil schon für "sportlich", weil die falsche Aufbewahrung schon anden Haaren herbeigezogen ist. Es wird einfach davon ausgegangen, dass die Waffen dauerhaft in dem Holzschrank gelagert werden. Beweise? - Brauchen wir nicht.

Geschrieben
zu 1. Schade, ich dachte das mit der Unschuldsvermutung und den Beweisen gilt noch (aber grün ist alle)

Wieso, die Waffen wurden als nicht sicher verwahrt festgestellt!

2. Mir nicht.

Werd ich überleben! :ridiculous:

3. Richter alo nicht :rolleyes:

Nö. Staatsanwalt auch nicht, aber dann wird es schon eng.

Ich halte das Urteil schon für "sportlich", weil die falsche Aufbewahrung schon anden Haaren herbeigezogen ist. Es wird einfach davon ausgegangen, dass die Waffen dauerhaft in dem Holzschrank gelagert werden. Beweise? - Brauchen wir nicht.

Die Beweise sind da, denn es wurde festgestellt und der Richter hat den Tatsachen Glauben geschenkt.

Hieß es nicht, die erlaubte Ausübung der tatsächlichen Gewalt im Zusammenhang mit dem Bedürfnis?

Das hier nun mal nicht gegeben!

Geschrieben
wird einem ( recht- oder unrechtmäßigem ) Kontrolleur denn wirklich

die "tatsächliche Gewalt" an der Waffe überlassen, wenn der rechtmäßige

Eigentümer direkt daneben steht und noch auf ihn einwirken kann?

Dazu gibt es auch ein Urteil des OLG Hamm, das besagt dass diese Konstellation noch nicht ausreicht, aber wenn der andere frei damit hantieren und auch einen Schuß auslösen kann, dann handelt es sich um die Ausübung der tatsächlichen Gewalt.

Habe das Urteil gerade nicht zur Hand, habe es glaube ich schon mal gepostet.

Geschrieben
Der Dauerdienst ist in der Nacht dann auch erreiichbar! :rolleyes:

Du meinst Dauerdienst des Pol.vollzugsdienstes (oder KDD) in Berlin? Kann schon sein.

Hier im Südwesten (und ähnlich auch woanders) kontrollieren die Landratsämter (bzw. kreisfreien Städte oder Großen Kreisstädte)

als Untere Waffenbehörden mit ihren Verwaltungsbediensteten.

Und wenn ich letztere nicht kenne (soll heißen, positiv als Befugte identifizieren kann), versuche ich,

ihre Kollegen auf dem Amt zu erreichen.

Geschrieben
Hier im Südwesten (und ähnlich auch woanders) kontrollieren die Landratsämter (bzw. kreisfreien Städte oder Großen Kreisstädte)

als Untere Waffenbehörden mit ihren Verwaltungsbediensteten.

Unsere Waffenbehörde gehört zum LKA.

Geschrieben
Zu Satz 1:

Exakt dies würde ich im Zweifelsfall (= unbekannter, vorgeblicher Kontrolleur) tun.

Zu Satz 2:

Die Dauer, bis es dann ggf. klappt, ist nicht mein Problem.

Das wird interessant, wenn die SBs aufgrund der "Sprechstunden" nur von 9 bis 12 Uhr und nicht an Mittwochen externe Gespräche annehmen. :ridiculous: :ridiculous: :ridiculous:

Geschrieben

Ja, das wird interessant.

Insofern als ein mir unbekannter, vorgeblicher "Kontrolleur", den ich nicht positiv als solchen identifizieren kann

(z.B. durch besagten Anruf unter der Behördennummer) dann draußen vor der Tür bleibt.

Was voll im Einklang mit meinen Pflichten als gewissenhafter Waffenbesitzer steht.

Geschrieben
Weil es so im Beschluss steht.

Da steht weiter unten aber auch drin, dass sich die Kontrolleure mit Dienstausweisen ausgewiesen haben. Das widerspricht sich also saumäßig ! Unsauber formuliert für so eine Instanz.

Im übrigen wurde schon zurecht darauf hingewiesen, dass bei einer Kontrolle unter Anwesenheit des berechtigten Besitzers durch das Betreten der Wohnung noch keine Überlassung im waffenrechtlichen Sinn erfolgt. Erst wenn er die Knarren zum Nummernabgleich aushändigt oder auf diese Zugriff gewährt.

Die Unsicherheiten mit diesem unsäglichen Beschluss führen meines Erachtens leider dazu, dass sich nun einge LWB mehr den Kontrollen entziehen werden oder zumindest den Kontrolleuren die Arbeit massiv erschweren. Und das ist mit Sicherheit NICHT im Sinne des Gesetzgebers.

Geschrieben
Im übrigen wurde schon zurecht darauf hingewiesen, dass bei einer Kontrolle unter Anwesenheit des berechtigten Besitzers durch das Betreten der Wohnung noch keine Überlassung im waffenrechtlichen Sinn erfolgt. Erst wenn er die Knarren zum Nummernabgleich aushändigt oder auf diese Zugriff gewährt.

Und dann greift § 12 Abs. 1 Ziff. 3 c und Abs. 3 Ziff. 1 WaffG und § 55 WaffG.

Geschrieben
... dass sich die Kontrolleure mit Dienstausweisen ausgewiesen haben. ....

Soso.

Mit Dienstausweisen.

Und woran, bitteschön, kann ich die Echtheit eines Dienstausweises prüfen?

nene, diese Gerichtsurteil muss man als Knieschuss für versuchte (unangemeldete) Kontrollen verstehen. Da wird die Latte für die Nachweise, die der Kontrolleur zu führern hat, weit höher gelegt als einen popeligen selbstfabrizierten Dienstausweis.

Und um pitzig zu sein - ER muss sich als berechtigt ausweisen, nicht ICH muss prüfen ob ich ihn einlassen muss.

PS: Natürlich ist das Urteil ein Schmarrn. Das ist aber kein Grund, es nicht zum eigenen Vorteil und zur Selbstverteigigung zu verwenden! Am besten ausgedruckt als Papier vorhalten....

Geschrieben
Und woran, bitteschön, kann ich die Echtheit eines Dienstausweises prüfen?

Das kannst du praktisch nicht.

Mit ein wenig krimineller Energie sowie halbwegs zeitgemäßen technischen Mitteln

kann ein "echt aussehender" Dienstausweis fabriziert werden.

Das Vorhalten eines solchen Kärtchens wäre für mich noch kein Grund, eine mir ansonsten

unbekannte Person in mein Haus und an meine Waffen zu lassen.

Geschrieben
Das Vorhalten eines solchen Kärtchens wäre für mich noch kein Grund, eine mir ansonsten

unbekannte Person in mein Haus und an meine Waffen zu lassen.

Bei einer vorangekündigten Kontrolle mit Terminvereinbarung sehe ich aber hier kein Problem, bei einer unangekündigten Kontrolle schon eher.

Aus meinem Spitzbodenfenster habe ich einen phantastischen Überblick auf die Umgebung! :ridiculous:

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